Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol

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1 Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Internationalisierungsförderung De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 352/1). Förderungsrichtlinie 1. Zielsetzung Ziel der Tiroler Internationalisierungsförderung ist die Unterstützung von Vorhaben, durch die die internationale Ausrichtung von Kleinunternehmen verbessert wird. Förderungswürdig sind dabei Vorhaben, die die Aufnahme oder Neuorientierung von internationalen Geschäftsbeziehungen und/oder die Erschließung neuer Märkte zum Ziel haben. 2. Gegenstand Die Tiroler Internationalisierungsförderung erstreckt sich in erster Linie auf Unternehmen des produzierenden Sektors, des produktionsnahen Dienstleistungssektors, und des Handels und umfasst die folgenden Fördergegenstände, wobei das Vorhaben den Punkt 2.1 in Verbindung mit den Punkten 2.2. und/oder 2.3. in beinhalten muss. Liegt ein Internationalisierungskonzept bereits vor, kann der verpflichtende Fördergegenstand Punkt 2.1. entfallen Internationalisierungsberatung Diese Beratung umfasst die Erstellung eines Internationalisierungskonzeptes und eines darauf aufbauenden Maßnahmenplanes für einen bestimmten Zielmarkt. Dazu gehören Beratungen hinsichtlich der Evaluierung der Marktchancen; der Erarbeitung einer Markteintrittsstrategie; der Akquisition und Auswahl von Kooperationspartnern; Tiroler Internationalisierungsförderung 1

2 relevanter Einzelbereiche wie Marketing, Transport, Finanzierung und Zahlungsformalitäten; der rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen am Zielmarkt Teilnahme an internationalen Fachmessen und -ausstellungen außerhalb Österreichs Unter Teilnahme ist die unmittelbare Präsenz vor Ort in Form eines Messestandes, der mit dem Namen der Firma oder des Antragstellers gekennzeichnet ist, zu verstehen. Der Messestand ist ständig mit fachkundigen Betreuern zu besetzen Der Internationalisierung dienende Publikationen Fördergegenstand ist die Erstellung folgender Publikationen: Firmenprospekte Warenkataloge Homepage (Übersetzung) zu Werbezwecken konzipierte Audio- oder Videoproduktionen wenn die Publikation den Namen der Firma/des Antragstellers enthält ausschließlich zur Absatzwerbung für Waren und Dienstleistungen außerhalb Österreichs konzipiert ist hinsichtlich Form und Inhalt eine dem internationalen Standard entsprechende Qualität aufweist. 3. Förderungsnehmer Förderungsnehmer können kleine Unternehmen (KU) der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung sein, die Waren exportieren und/oder außerhalb Österreichs Dienstleistungen erbringen und bei denen ein erfolgreiches internationales Engagement erwartet werden darf. 4. Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt max. 30 % der förderbaren Kosten. Die Summe der förderbaren Kosten muss mindestens 5.000,00 betragen; die Förderungsbemessungsgrundlage ist mit ,00 pro Unternehmen und Jahr begrenzt. Tiroler Internationalisierungsförderung 2

3 5. Förderbare Kosten 5.1. Als förderbare Kosten werden anerkannt Internationalisierungsberatung Es können Honorarkosten (ohne Nebenkosten) für max. fünf Beratertage á 8 Stunden pro Unternehmen und Jahr gefördert werden. Teilnahme an internationalen Messen und Ausstellungen im Ausland: Förderbar sind die Standkosten und -gebühren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechnungen für die Standkosten und -gebühren müssen auf den Antragsteller ausgestellt und von diesem bezahlt werden. Der Internationalisierung dienende Publikationen: Produktionskosten wie Grafik Layout Druck Materialkosten Dreh- und Schnittkosten Homepage: ausschließlich Übersetzungskosten 5.2. Nicht förderbar sind folgende Kosten: Eigenleistungen (wie z. B. Personalkosten für Messepräsentationen, hauseigene Herstellung von Publikationen oder Homepages etc.) Kosten für die Betreuung von Messeständen (wie z.b. Messebetreuer etc.) Transport- und Reisekosten Diäten 6. Verfahrensbestimmungen (1) Der jeweilige Förderungsantrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formular ausnahmslos vor Beginn des Förderprojektes beim Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit, Amt der Tiroler Landesregierung, einzubringen. In jedem Fall sind dem vollständig ausgefüllten Antrag folgende Unterlagen beizulegen: nähere Angaben über das antragstellende Unternehmen, das Vorhaben und die dadurch erwarteten betrieblichen Auswirkungen Auszug aus dem Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag Tiroler Internationalisierungsförderung 3

4 genaue Projektkostengliederung Kostenvoranschläge aktueller Gewerberegisterauszug Angebote für die Beratungen und für die Messe- bzw. Ausstellungsteilnahmen und/oder für die Erstellung der Publikationen das Internationalisierungskonzept (wenn der Punkt 2.1. entfällt) (2) Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. (3) Vor Gewährung der Beihilfe hat der Fördernehmer schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat. (4) Der Fördernehmer ist verpflichtet, mit seinem Antrag eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass für das beantragte Vorhaben oder Teile dieses Vorhabens keine andere Förderung beantragt wurde oder beantragt wird. (5) Das Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit, Amt der Tiroler Landesregierung kann zur fachlichen und/oder wirtschaftlichen Beurteilung der Vorhaben Experten innerhalb und/oder außerhalb des Amtes der Tiroler Landesregierung beiziehen. Diese Experten unterliegen dabei entweder der Amtsverschwiegenheit oder sie sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) Die Prüfung der einzelnen Förderungsanträge erfolgt durch das Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit, des Amtes der Tiroler Landesregierung. (7) Die Förderungsentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung. 7. Rahmenrichtlinie Über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinaus gilt die Rahmenrichtlinie der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol für die Vergabe von Förderungen und für die Förderungsabwicklung. Diese Rahmenrichtlinie ist integrierender Bestandteil der gegenständlichen Richtlinie. 8. EU-rechtliche Grundlagen und Freistellung Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 352/1). 9. Kumulierung Eine Förderung nach der Tiroler Internationalisierungsförderung ist nur dann möglich, wenn das Vorhaben oder Teile des Vorhabens nicht schon mit einer anderen Förderung unterstützt wurden bzw. unterstützt werden. Tiroler Internationalisierungsförderung 4

5 10. Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 11. Geltungsdauer Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am in Kraft und gilt bis ; die Anträge müssen spätestens am beim Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Abteilung Wirtschaft und Arbeit, Amt der Tiroler Landesregierung, eingelangt sein. Die letztgültige Änderung dieser Richtlinie tritt mit in Kraft. Tiroler Internationalisierungsförderung 5

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