Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien der Universität Bremen vom 6. Oktober 2006

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1 Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien der Universität Bremen vom 6. Oktober 2006 Der Rektor der Universität Bremen hat am 2. Juli 2007 nach 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 2007 (Brem.GBI.. 339), die Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien vom 1. eptember 2005 (Brem.ABl.. 785), zuletzt geändert am 4. Januar 2006 (Brem.ABl.. 109), in der nachstehenden Fassung genehmigt. Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung. 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich des Auslandssemesters und eines achtwöchigen Praktikums sechs Fachsemester. 2 tudiendauer und tudienaufbau (1) Für den erfolgreichen Abschluss des modularisierten Bachelorstudiengangs Integrierte Europastudien sind 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) zu erwerben. Dabei entfallen 1. auf den Pflichtbereich einschließlich Abschlussmodul 60 Kreditpunkte, 2. auf den Wahlpflichtbereich 1 (tudium in der gewählten tudienrichtung) einschließlich Praxismodulen und Auslandssemester 93 Kreditpunkte und 3. auf den Wahlpflichtbereich 2 (Praktikum und General tudies) 27 Kreditpunkte. (2) Das tudium ist in Module gegliedert. Der Bachelorstudiengang umfasst 1. den Pflichtbereich mit der Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Kompetenzen in der sozialwissenschaftlichen und der kulturhistorischen tudienrichtung und in den Grundlagen der Europäischen Transformation und Integration mit den Modulen a) Europäische Transformation und Integration (IE-M1) (12 CP), b) oziologische Theorien (IE-M2) (6 CP), c) Kulturgeschichte (IE-M3) (12 CP), d) ozialwissenschaftliche Methoden (IE-M4) (6 CP), e) Kultur und Literatur in Europa (IE-M6) (6 CP) sowie f) Einführung in die vergleichende europäische Politikwissenschaft (Pol-M4) (6 CP); 2. den Wahlpflichtbereich 1 mit der Vermittlung spezifischer Kenntnisse und Kompetenzen in der gewählten tudienrichtung und der Möglichkeit der individuellen Profilbildung. Es können die tudienrichtungen a) R 1: ozialwissenschaftliche Europastudien oder b) R 2: Kulturhistorische Europastudien mit den chwerpunkten Ostmitteleuropa/Polen oder Osteuropa/Russland gewählt werden. 1

2 Das verpflichtende Auslandssemester im Umfang von 30 CP dient der Vertiefung des fachlichen Profils der gewählten tudienrichtung sowie der Vorbereitung der Bachelorarbeit. a) In der R 1: ozialwissenschaftliche Europastudien sind das Modul Länder und Area-tudies Westeuropa/Deutschland (IE-M7W) (6 CP) sowie weitere Module und Lehrveranstaltungen zu sozialen, rechtlichen und politischen Grundlagen Europas im Umfang von 45 CP aus dem von der tudienkommission verabschiedeten Lehrprogramm zu studieren. b) In der R 2: Kulturhistorische Europastudien sind je nach chwerpunkt die prachmodule Russisch I, II, III und IV (IE M5R1 bis M5R4) bzw. Polnisch I, II, III und IV (IE M5P1 bis M5P4) insgesamt jeweils im Umfang von 45 CP, und das Modul Länder und Area-tudies Osteuropa/Russland (IE-M7O) (6 CP) oder das Modul Länder und Area-tudies Ostmitteleuropa/Polen (IE-M7M) (6 CP) zu studieren. Individuelle Profilbildung, Praxiskontakt und Vorbereitung der Bachelorarbeit erfolgen über zwei Praxismodule (je 6 CP). Es kann gewählt werden zwischen den Praxisfeldern EU-Politics and Policy-Making, Gedächtnisorte und Öffentlichkeit und Kommunikation. 3. den Wahlpflichtbereich 2 mit der Vermittlung weiterer praktischer Kenntnisse im Rahmen eines achtwöchigen Pflichtpraktikums (12 CP) und durch weitere Module und Lehrveranstaltungen aus dem Bereich General tudies (15 CP). das Abschlussmodul (IE-M14) mit der Bachelorarbeit (Bachelor Thesis) und dem Abschlusskolloquium (12 CP). (3) Die im tudienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im angegebenen Turnus nach einem festen tundenplan angeboten. Die einzelnen Module und Lehrveranstaltungen werden von der tudienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag von tudierenden auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der tudienkommission für die entsprechenden Bereiche ins Lehrprogramm aufgenommen werden. (4) Das fünfte Fachsemester wird als verpflichtendes Auslandssemester absolviert. Näheres ist in der Anlage 4 Richtlinien zum Auslandsstudium geregelt. (5) Das verpflichtende achtwöchige Praktikum kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden. Über das Praktikum ist ein unbenoteter Auswertungsbericht zu schreiben. Das Nähere zum Praktikum regelt die Praktikumsordnung (Anlage 3). (6) Vor Antritt des Auslandsstudiums in Polen bzw. Russland sollen die prachmodule in Polnisch bzw. Russisch der ersten vier Fachsemester erfolgreich abgeschlossen und in der Regel prachkenntnisse auf dem Niveau B 1 nachgewiesen werden. Ausnahmen können auf begründeten Antrag vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. (7) Für die tudienrichtung Kulturhistorische Europastudien sind 1. im chwerpunkt Osteuropa/Russland bereits zu Beginn des tudiums Kenntnisse der russischen prache auf dem Niveau A1 nach dem European Framework erforderlich, da die weitere prachausbildung hierauf aufbaut. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zum Moduls IE-M5R1 im ersten Fachsemester. 2

3 2. im chwerpunkt Ostmitteleuropa/Polen bereits zu Beginn des tudiums Kenntnisse der polnischen prache auf dem Niveau A1 nach dem European Framework erforderlich, da die weitere prachausbildung hierauf aufbaut. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zum Moduls IE-M5P1 im ersten Fachsemester. (8) Lehrveranstaltungen werden in deutscher und englischer prache gehalten. In der tudienrichtung Kulturhistorische Europastudien können Lehrveranstaltungen auch in polnischer oder russischer prache gehalten werden. 3 Prüfungen (1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden: 1. mündliche Prüfung mit einer Dauer von 20 bis 30 Minuten, 2. Klausur mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten, 3. Hausarbeit im Umfang von 15 bis 20 eiten (ohne Anlagen), 4. tudienarbeit im Umfang von 15 bis 20 eiten (ohne Anlagen), 5. Referate mit anschließender Ausarbeitung im Umfang von 8 bis 10 eiten, 6. Hausklausuren (take home examinations) als selbständige Bearbeitung eines Themas innerhalb von zwei Wochen im Umfang von 8 bis 10 eiten, 7. Projektarbeit und Mitarbeit an einem Projektbericht mit einem eigenem Beitrag von 10 bis 15 eiten, 8. Tests in prachmodulen (Lexik/Grammatik, Hören, Lesen, chreiben, prechen), 9. prachklausur mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten, 10. Praktikumbericht im Umfang von 15 eiten (ohne Anlagen), 11. Auslandsbericht im Umfang von 10 bis 15 eiten, 12. Literaturbericht (state of the art) von 10 bis 15 eiten. (2) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (3) Modulprüfungen werden studienbegleitend erbracht. ie müssen so terminiert werden, dass sie in dem emester, in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. (4) ofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Abs. 1 festlegen. Formen, Fristen und Bearbeitungsdauer sind den tudierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. (5) Nicht bestandene Prüfungen können drei Mal wiederholt werden. Wiederholungen von nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens noch in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden. (6) Prüfungen nach Absatz 1, Ziffer 1, 3, 5 und 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmern erbracht werden. 3

4 4 Anrechnung von tudien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anerkennung von tudien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen tudiengängen erbracht wurden, erfolgt auf Antrag durch den Prüfungsausschuss. Die Antragstellung soll unmittelbar nach dem Wechsel der Hochschule bzw. dem Wechsel des tudiengangs erfolgen. (2) tudierenden der tudienrichtung Kulturhistorische Europastudien, die bereits fortgeschrittene Kenntnisse der russischen bzw. polnischen prache nachweisen, kann auf Antrag und nach einem von den Fachlektoren durchzuführenden pracheinstufungstest vom Prüfungsausschuss die Teilnahme an einzelnen prachlehrveranstaltungen und prach- Modulprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden. Der Erlass kann vom Prüfungsausschuss mit der Auflage des Besuchs weiterer fachlicher Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Politische Kultur, Alltagskultur und Literatur und Kunst der Länder Ost- oder Ostmitteleuropas verbunden werden, die mit Prüfungsleistungen und mit entsprechenden Kreditpunkten nachzuweisen sind. 5 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage 1 aufgeführt. (2) Das tudium einiger Module setzt den erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen gemäß Anlage 1 voraus. 6 Bachelorarbeit und Kolloquium (1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit erfolgt in der Regel zu Beginn des 6. Fachsemesters. ie setzt den Erwerb von mindestens 120 Kreditpunkten, die Absolvierung des Auslandssemesters und des Praktikums voraus. (2) Bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit ist in der tudienrichtung Kulturhistorische Europastudien der Nachweis von prachkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Common European Framework of Reference for Languages 1. im chwerpunkt Osteuropa/Russland in Russisch oder 2. im chwerpunkt Ostmitteleuropa/Polen in Polnisch vorzulegen, sofern der Nachweis noch nicht vor Antritt des Auslandssemesters gemäß 2 Absatz 6 erbracht wurde. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Ihr Umfang soll 50 eiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. (4) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 15-minütige Präsentation und eine anschließende 30-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Bachelorarbeit bewertet. Bachelorarbeit und Kolloquium bilden das Abschlussmodul. Für das Abschlussmodul werden 12 Kreditpunkte vergeben. Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich zu zehn Zwölfteln aus der Note der Bachelorarbeit und zu zwei Zwölfteln aus der Bewertung des Kolloquiums. 4

5 (5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidaten erstellt werden. Der Umfang wird vom Prüfungsausschuss entsprechend festgelegt. Der Beitrag jedes Kandidaten muss gesondert ausgewiesen und bewertet werden. (6) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer prache angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag auch Bachelorarbeiten in russischer oder polnischer prache zulassen, sofern eine ausreichende Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. (7) Eine mit nicht ausreichend bewertete Bachelorarbeit oder ein mit nicht ausreichend bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen. 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Note der Bachelorarbeit inkl. des Kolloquiums macht 20% der Gesamtnote aus. Die restlichen 80% der Gesamtnote werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module und ggf. Einzellehrveranstaltungen nach den Vorschriften des 11 des Allgemeinen Teils der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen gebildet. 8 Zeugnis und Urkunde (1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad verliehen. Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A.) (2) Das Abschlusszeugnis enthält die Angabe, an welcher Hochschule das Auslandssemester absolviert wurde sowie die Angabe der Praktikumstelle. 9 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. ie ersetzt die bisher geltende Prüfungsordnung vom 1. eptember 2005 in der Fassung vom 4. Januar 2006 und gilt für alle tudierenden des Bachelorstudiengangs Integrierte Europastudien, die ihr tudium zum Wintersemester 2006/2007 aufnehmen. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung vom 18. August 2004 außer Kraft. tudierende wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung vom 6. Oktober (3) Prüfungsleistungen, welche nach der Prüfungsordnung vom 18. August 2004 erfolgreich abgelegt wurden, werden gemäß der in Anlage 2 dargestellten Äquivalenzvereinbarung als Erfüllung der Prüfungsleistungen der Prüfungsordnung vom 6. Oktober 2006 anerkannt. Für tudierende, die mit tudienbeginn W 2004/05 in ein höheres emester eingestuft wurden, erfolgt eine Einzelfallregelung über den Prüfungsausschuss. 5

6 Bremen, den 2. Juli 2007 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan Anlage 2: Anrechnungsregelungen Anlage 3: Praktikumsordnung Anlage 4: Richtlinien für das Auslandsstudium 6

7 ANLAGE 1 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien : Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan 1 Modulbezeichnung ÎE-M1 Europäische Transformation und Integration IE-M2 oziologische Theorien IE-M3 Kulturgeschichte IE-M4 ozialwiss. Methoden IE-M5R1 3 Russisch I IE-M5R2 3) Russisch II IE-M5R3 3) Russisch III IE-M5R4 3) Russisch IV P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltung P 12 V K Ü P 6 V P 12 V K Ü 2) P 6 K Ü MP/ TP MP CP Prüfungsform Klausur oder Hausarbeit 1. em. 2. em. 3. em. 4. em. 5. em. 6. em. V 2 W K 2 W Ü 2 W Ü 2 Ü 2 W MP Klausur V 2 W MP Klausur V 2 W K 2 W Ü 2 W MP Klausur oder Hausarbeit WP 12 prachkurse MP Tests 6 W K 2 W Ü 2 W WP 12 prachkurse MP Tests 6 W WP 12 prachkurse MP Tests 4 W WP 9 prachkurse MP Tests 4 W 1 Der Musterstudienplan stellt für die tudierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des tudiums dar. 2 Veranstaltungen werden in der Regel in der angegebenen Veranstaltungsform durchgeführt. Abweichungen sind jedoch möglich und werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben. 3 Der Besuch der vier prachmodule Russisch ist für tudierende der tudienrichtung Kulturhistorische Europastudien mit dem chwerpunkt Osteuropa/Russland verpflichtend, soweit sie nicht gem. PO 4 Abs.2 vom Besuch der prachlehrveranstaltungen befreit sind. 7

8 Modulbezeichnung IE-M5P1 4 Polnisch I IE-M5P2 4) Polnisch II IE-M5P3 4) Polnisch III IE-M5P4 4) Polnisch IV Module und Lehrveranstaltungen in Politikwissenschaft 5 Module und Lehrveranstaltungen in oziologie 5) Module und Lehrveranstaltungen in Rechtswissenschaft 5) Module und Lehrveranstaltungen in oziologie, Politik oder Rechtswissenschaft 7 IE-M6 Kultur u. Literatur in Europa Dazugehörige MP/ CP Prüfungsform 1. em. 2. em. 3. em. 4. em. 5. em. 6. em. P/ WP CP Lehrveranstaltung TP WP 12 prachkurse MP Tests 6 W WP 12 prachkurse MP Tests 6 W WP 12 prachkurse MP Tests 4 W WP 9 prachkurse MP Tests 4 W WP 12 Gemäß PO Politikwissenschaft 2 W 6 CP Import WP 12 Gemäß PO oziologie 2 W 3 CP Import WP 12 Gemäß PO Rechtswissenschaft 4 W 6 CP Import 4 W 9 CP Import 2 W 6 CP 6 2 W 6 CP Import Import WP 9 Gemäß PO des entsprechenden tudiengangs 4 W 9 CP Import P 6 V MP Mündliche Ü 2) Prüfung od. Klausur V 2 W Ü 2 W 4 Der Besuch der vier prachmodule Polnisch ist für tudierende der tudienrichtung Kulturhistorische Europastudien mit dem chwerpunkt Ostmitteleuropa/Polen verpflichtend, soweit sie nicht gem. PO 4 Abs.2 vom Besuch der prachlehrveranstaltungen befreit sind. 5 Die zulässigen Module und Lehrveranstaltungen für die tudienrichtung ozialwissenschaftliche Europastudien werden im Lehrprogramm nach Beschluss der tudienkommission festgelegt. Ihr tudium ist nach tudienplan in den ersten vier Fachsemestern vorgesehen. 6 Die im zweiten emester zu erbringenden 6 CP Rechtswissenschaften können auch durch Veranstaltungen im 3. und 4. emester (Europarecht I und II) ersetzt werden. 7 Die zulässigen Module und Lehrveranstaltungen für die tudienrichtung ozialwissenschaftliche Europastudien werden im Lehrprogramm nach Beschluss der tudienkommission festgelegt. Ihr tudium ist nach tudienplan im vierten und sechsten Fachsemester vorgesehen. 8

9 Modulbezeichnung Pol-M6 Einführung in die europäische vergleichende Politikwissenschaft IE-M7W 8 Länder und Area tudies Westeuropa/ Deutschland IE-M7O 8) Länder und Area-tudies Osteuropa/ Russland IE-M7M 8) Länder und Area-tudies Ostmitteleuropa/ Polen IE-M8 Praxismodul: EU Politics and Policy-Making I IE-M9 Praxismodul: Gedächtnisorte/Archiv I IE-M10 Praxismodul: Öffentlichkeit und Kommunikation I IE-M11 Praxismodul: EU Politics and Policy-Making II IE-M12 Praxismodul: Gedächtnisorte/Archiv II P/ WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltung P 6 V Ü WP 6 WP 6 WP 6 WP 6 WP 6 WP 6 WP 6 WP 6 MP/ TP MP CP Prüfungsform Klausur oder take home examination 1. em. 2. em. 3. em. 4. em. 5. em. 6. em. V 2 W Ü 2 W MP tudienarbeit 2 W Ü 2) Ü 2 W MP tudienarbeit 2 W Ü 2) Ü 2 W MP tudienarbeit 2 W Ü 2) Ü 2 W O O MP tudienarbeit 2 W 2 W MP MP MP MP Projektarbeit oder Hausarbeit Projektarbeit oder Hausarbeit Literaturbericht oder state of the art Literaturbericht oder state of the art 2 W 2 W 2 W 2 W 2 W O 2 W 2 W O 2 W Modulbezeichnung P/ CP Dazugehörige Lehrveranstaltung MP/ TP CP Prüfungsform 1. em. 2. em. 3. em. 4. em. 5. em. 6. em. 8 Verpflichtend ist der Besuch eines der Area-Module: Westeuropa/Deutschland oder Osteuropa/Rußland oder Mittelosteuropa/Polen. 9

10 IE-M13 Praxismodul: Öffentlichkeit und Kommunikation II WP WP 6 O General tudies P 15 Module aus dem General tudies Pool der Universität Bremen MP Literaturbericht oder state of the art Pflichtpraktikum P 12 Praktikum MP Praktikumsbericht Auslandssemester P 30 Veranstaltungen MP 30 Gemäß PO gemäß PO der der Gasthochschule Gasthochschule und sowie Vor- und Auslandsbericht Nachbereitung 2 W O 2 W Gemäß Anbieter 9 CP 6 CP IE-M14 Abschlussmodul P 12 Bachelorarbeit und Abschlusskolloquium MP Bachelorarbeit Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, = eminar, Ü = Übung, K = Kurs, T = Tutorium, O = elbstorganisiertes Lernen MP/ TP: Modulprüfung/ Teilmodulprüfung X 9 X X Der erfolgreiche Abschluss von... ist Voraussetzung IE-M5R1 IE-M5R2 IE-M5R3 IE-M5P1 IE-M5P2 IE-M5P3 IE-M1, IE-M3 IE-M1 IE-M1, IE-M2, IE-M3, IE-M4 für den Besuch des Moduls IE-M5R2 IE-M5R3 IE-M5R4 IE-M5P2 IE-M5P3 IE-M5P4 IE-M6 Pol-M4 IE-M7 (W/O/M) ANLAGE 2 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang 9 Das achtwöchige Praktikum muss spätestens in der vorlesungsfreien Zeit zwischen 5. und 6. Fachsemester absolviert werden. Die 12 CP werden je zur Hälfte auf das 4. und das 6. Fachsemester angerechnet. 10

11 Integrierte Europastudien Anrechnungsregelungen nach 9 Abs. 2 Nach der fachspezifischen Prüfungsordnung vom 18. August 2004 erworbene Kreditpunkte werden auf die fachspezifische Prüfungsordnung vom 1. eptember 2005 wie folgt angerechnet Modul IE-M1 Kulturgeschichte IE-M2 oziologische Theorie und Methoden IE-M3 Europäische Transformation und Integration IE-M4R1 Russisch I IE-M4R2 Russisch II IE-M4P1 Polnisch I IE-M4P2 Polnisch II tudienrichtung ozialwissenschaftliche Europastudien (R 1) Wahlpflichtbereich 1 Module und Lehrveranstaltungen insbesondere aus den Fächern Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und oziologie 10 CP Modul 12 IE-M3 Kulturgeschichte 12 IE-M2 oziologische Theorien IE-M4 ozialwissenschaftliche Methoden 12 IE-M1 Europäische Transformation und Integration 12 IE-M5R1 Russisch I 12 IE-M5R2 Russisch II 12 IE-M5P1 Polnisch I 12 IE-M5P2 Polnisch II Max. tudienrichtung ozialwissenschaftliche Europastudien (R 1) 24 Wahlpflichtbereich 1 Module und Lehrveranstaltungen aus den Fächern Rechtswissenschaft, Politikwissenschaft und oziologie 1 CP Max

12 10 Die Anrechnung erfolgt unter Berücksichtigung des veröffentlichten Lehrprogramms sowie der Beschlüsse des Prüfungsausschusses. 12

13 Nach der fachspezifischen Prüfungsordnung vom 18. August 2004 bzw. 1. eptember 2005 in der Fassung vom 4. Januar 2006 erworbene Kreditpunkte werden auf die fachspezifische Prüfungsordnung vom 1. eptember 2005 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 wie folgt angerechnet Modul CP Modul WP 1 Kulturhistorische 9 IE-M5R4 bzw. IE-M5P4 9 Europastudien, 5. Fachsemester (prachkurse in Russisch oder Polnisch oder Module oder Lehrveranstaltungen aus den Bereichen Politische Kultur, Alltagskultur oder Literatur und Kunst der Länder Ost- oder Ostmitteleuropas) IE-M8 Länder- und Area-tudies 6 IE-M7 Länder- und Area-tudies 6 WP 2 IE-M9 EU-Politics and Policy 12 WP 1 IE-M8 EU-Politics and Policy 6 Making Making I WP 1 IE-M11 EU-Politics and 6 Policy Making II WP 2 IE-M10 Gedächtnisorte 12 WP 1 IE-M9 Gedächtnisorte I 6 WP 1 IE-M12 Gedächtnisorte II 6 WP 2 IE-M11 Öffentlichkeit und 12 WP 1 IE-M10 Öffentlichkeit und 6 Kommunikation Kommunikation I WP 1 IE-M13 Öffentlichkeit und 6 Kommunikation II Abschlussmodul 12 IE-M 14 Abschlussmodul 12 Bereits absolvierte Auslandssemester werden anerkannt. tudierende, die im W 2004/05 ihr tudium begonnen haben, führen das Auslandssemester gemäß Musterstudienplan im 4. emester durch. tudierende, die ihr tudium zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben, führen das Auslandssemester gemäß Musterstudienplan im 5. emester durch. CP 13

14 Für tudierende, die ihr tudium vor dem W 2007/08 aufgenommen haben, gilt für das gemäß 2 Absatz 6 geforderte prachniveau das prachniveau A 2 nach dem European Framework of Reference for Languages. 14

15 Anlage 3 zur fachspezifischen Prüfungsordnung im Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien : Praktikumsordnung 1 Allgemeines (1) Nach der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien vom 6. Oktober 2006 sind die tudierenden verpflichtet, ein Praktikum zu absolvieren. (2) Die Praktikumsordnung regelt in Ergänzung der Prüfungs- und tudienordnungen die Ziele und das Verfahren der Durchführung des Praktikums. ie dient zusätzlich den Institutionen, in denen Praktika abgeleistet werden, als Information und Empfehlung. (1) Das Praktikum hat generell zum Ziel 2 Ziele des Praktikums 1. die berufliche Orientierung zu entwickeln und zu fördern und zur Ausbildung einer professionellen Identität beizutragen, 2. vertiefte Kenntnisse über Organisation und Arbeitsweise eines Berufs- bzw. Tätigkeitsfelds zu vermitteln, 3. die Anwendung im tudium erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten zu erproben, 4. die Entwicklung praxisnaher Fragestellungen im tudium zu fördern, 5. Kompetenzen wie z.b. Kooperations-, Kommunikations- und Artikulationsfähigkeit, Überzeugungsvermögen und ensibilität für berufliche Problemstellungen zu entwickeln und zu stärken, 6. Einblicke und Kontakte in mögliche Berufs- bzw. Tätigkeitsfelder zu vermitteln. (2) Im Praktikum sollen tudierende Arbeitssituationen und Arbeitsanforderungen in einem einschlägigen beruflichen Tätigkeitsfeld innerhalb oder außerhalb der Universität erleben. ie sollen dabei lernen, die jeweils tätigkeitsspezifisch anfallenden Probleme und Aufgaben auf der Basis ihrer bisher erworbenen fachlichen Qualifikationen zu definieren und zu analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und zu realisieren. 3 Rechtsverhältnis (1) Das Praktikum ist in der Regel ein befristetes Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis zwischen den tudierenden und einer Praxisstelle (z.b. Betrieb, Behörde, Verein, Verband). (2) Das Praktikantenverhältnis soll in der Regel durch einen Praktikantenvertrag begründet werden. Im Praktikantenvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt Im Vertrag ist neben den gegenseitigen Rechten und Pflichten insbesondere die Unfallversicherung zu regeln, die im Falle eines Praktikums, das nicht dem Direktionsrecht der Universität unterliegt, beim jeweiligen Unfallversicherer der Praktikumsstelle erfolgt.

16 4 Zeitpunkt und Dauer des Praktikums (1) Das Praktikum ist zeitlich und inhaltlich so in den tudiengang einzuordnen, dass sich die verschiedenen tudienabschnitte sinnvoll ergänzen und eine Einheit bilden. (2) Das Praktikum umfasst acht Wochen und wird in einem einschlägigen Berufsfeld mit der in der Praktikumsinstitution üblichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Regel während der veranstaltungsfreien Zeit abgeleistet. Das Praktikum kann auf Antrag auch in zwei Abschnitten von vier Wochen absolviert werden. Nach tudienplan ist das Praktikum bis zum Anfang des sechsten Fachsemesters zu absolvieren, in der Regel zwischen dem 4. und 6. Fachsemester. (3) In begründeten Fällen kann auf Antrag des tudierenden vom Prüfungsausschuss eine andere zeitliche Regelung genehmigt werden. 5 Vorbereitung, Anmeldung und Betreuung (1) Die Praktika werden im Rahmen der Praxismodule des tudiengangs IE-M8, IE-M9 und IE-M10 im 4. und IE-M11, IE-M12 und IE-M13 im 6. Fachsemester wissenschaftlich vorbereitet und ausgewertet. (2) Die Anmeldung zum Praktikum erfolgt beim Praktikumsbeauftragten, der die Vereinbarkeit des geplanten Praktikums mit den Vorschriften dieser Ordnung überprüft und das Praktikum genehmigt. (3) Die Betreuung während des Praktikums erfolgt durch einen Vertreter der Praxisstelle und in der Universität durch den Modulverantwortlichen nach Absatz 2. 6 Praktikumsbescheinigung, Zeugnis und Praktikumsbericht (1) Die Praktikumsstelle bescheinigt die Durchführung des Praktikums und stellt dem Praktikanten in der Regel zusätzlich ein Zeugnis aus, aus dem die Dauer und die Art der Tätigkeit sowie evtl. Fehlzeiten hervorgehen. Die Bestätigung der Praxisstelle kann auf Antrag durch einen Arbeitsvertrag und ein Arbeitszeugnis ersetzt werden. (2) Nach Beendigung des Praktikums verfasst der Praktikant einen Bericht von 15 eiten (ohne Anlagen), der Angaben über Arbeitsweise und truktur der Praxisstellen, die Beschreibung der eigenen Tätigkeiten und der wesentlichen Arbeitsergebnisse sowie eine Reflexion über die gewonnenen Erfahrungen enthalten soll. Der Bericht ist bei der universitären Praktikumsbetreuung spätestens acht Wochen nach Beendigung des Praktikums abzugeben. (3) Personenbezogene Angaben sind im Bericht zu anonymisieren. Eine Veröffentlichung von Berichten kann nur mit Einwilligung der Praxisstelle erfolgen. Die Einsichtnahme anderer tudierender und Lehrender in den Bericht ist mit Einwilligung des Praktikanten möglich.

17 7 Leistungsnachweis und Bewertung (1) Der Praktikumsbeauftragte prüft und bewertet den Bericht und sorgt für die Registrierung des bestandenen Praktikums im elektronischen Prüfungssystem. 12 (2) Ein an einer anderen Hochschule im gleichen Fach absolviertes Praktikum wird auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt. Ein in einem anderen Fach, jedoch in einem für das jetzige Fach einschlägigen Berufsfeld absolviertes Praktikum, wird auf Antrag und nach Vorlage eines Berichts vom Prüfungsausschuss anerkannt. (3) Einschlägige berufliche Tätigkeiten können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. Die Anerkennung befreit nicht von der Vorlage eines Berichts. Der Prüfungsausschuss kann die Anerkennung mit weiteren Auflagen verbinden. 8 Information und Evaluation (1) Die tudienkommission 13 informiert die tudierenden über Praktikumsmöglichkeiten und -erfahrungen, berät beim Abschluss von Praktikumsverträgen (insbesondere durch die Herausgabe eines Mustervertrags) und stellt Kontakte zu Praxisstellen her. (2) Für die Evaluation der Praktika ist die tudienkommission zuständig. Eine Evaluation soll spätestens alle drei Jahre erfolgen. 9 Konfliktregelung Bei Konflikten zwischen den Verfahrensbeteiligten über Auslegung und Anwendung dieser Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. 10 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor in Kraft und ersetzt die Praktikumsordnung vom 24. August Das Praktikum wird nicht benotet. Dennoch kann bei einem unzureichenden Bericht eine Nachbesserung oder eine Neufassung verlangt werden, um die Prüfungsleistung zu bestehen. Vor Einführung des elektronischen Prüfungssystems FlexNow wird für das Praktikum ein Leistungsnachweis ausgestellt. 13 Die tudienkommission kann hiermit auch eine Person beauftragen, ohne ihr die offizielle Funktion eines Beauftragten für das Praktikum zu geben (z.b. im Rahmen der tudienfachberatung).

18 Anlage 4 zur fachspezifischen Prüfungsordnung im Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien : Richtlinien für das Auslandsstudium 1. Diese Richtlinien regeln auf der Grundlage der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien der Universität Bremen Ziele, Inhalte und Ablauf des Auslandsstudiums. 2. Das obligatorische Auslandsstudium umfasst ein emester. Es werden 30 CP vergeben. Das Auslandssemester beginnt nach Musterstudienplan im Herbst nach den Lehrveranstaltungen des 4. Fachsemesters. Zur Anerkennung des Auslandssemesters müssen mind. 20 CP in Veranstaltungen der Gasthochschule erworben werden, die mit der Note mind. ausreichend bestanden werden müssen. Fehlende CPs (max. 10 CP) können durch Vor- und Nachbereitung (prachkurse, Fachkurse, ommerschulen etc.) ausgeglichen werden. Über das Auslandssemester ist ein Auslandsbericht anzufertigen. Aus den Noten der an der Gasthochschule erfolgreich bestandenen Veranstaltungen (und ggf. aus den Veranstaltungen im Rahmen der Vor- und Nachbereitung) wird eine Gesamtnote für das Auslandsmodul gebildet. 3. tudierende können auf freiwilliger Basis weitere emester im Ausland verbringen. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt gemäß 4 Absatz 1 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien. 4. In der tudienrichtung ozialwissenschaftliche Europastudien findet das Auslandsstudium in einem europäischen Land statt, in der tudienrichtung Kulturhistorische Europastudien je nach gewähltem chwerpunkt entweder in Russland (chwerpunkt Osteuropa) oder Polen (chwerpunkt Ostmitteleuropa). Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag von tudierenden die Absolvierung des Auslandsstudiums in weiteren Ländern genehmigen. 5. Der tudiengang berät und unterstützt die tudierenden bei der uche nach geeigneten Auslandsstudienplätzen insbesondere durch: - den Abschluss von Kooperationsverträgen mit ausländischen Hochschulen, - die Bereitstellung von Informationen zum Auslandsstudium auf der Homepage des tudiengangs, - die Bekanntmachung der Lehrenden, die spezielle Verbindungen zu und/oder Kenntnisse über ausländische Hochschulen haben, - Informationsveranstaltungen zum Auslandsstudium, in dem auch tudierende über ihr absolviertes Auslandsstudium berichten. Der tudiengang arbeitet hierbei eng mit dem Internationalen Büro des Fachbereichs 8 und dem International Office der Universität Bremen zusammen. 6. Nach 2 Absatz 6 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Integrierte Europastudien evtl. notwendige prachkenntnisse in anderen prachen als Englisch, Russisch oder Polnisch können im Rahmen des Fremdsprachenzentrums der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen (FZHB) erworben werden. Dabei sind Kurse im Umfang von 8 W nach 3 Abs. 3 der Entgeltordnung des FZHB entgeltfrei. Zusätzliche prachkurse in Englisch (z.b. zur Erreichung des Niveaus C1), Russisch oder Polnisch im FZHB sind entgeltpflichtig.

19 7. pätestens in der letzten Veranstaltungswoche des 2. Fachsemesters findet eine erste Informationsveranstaltung zum Auslandsstudium statt. Zur Mitte des 3. Fachsemesters sollen die tudierenden ihre ausländische Wunschhochschule angeben. ie können sich nach Beratung für bestimmte ausländische Hochschulen bewerben, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Vermittlung an die Wunschhochschule. 8. Vor Antritt des Auslandsstudiums ist ein Learning Agreement abzufassen, das vom Auslandsbeauftragten des tudiengangs unterzeichnet wird. Nach der Rückkehr aus dem Auslandsstudium sind die erbrachten tudien- und Prüfungsleistungen dem Auslandsbeauftragten des tudiengangs in Form eines transcript of records vorzulegen, der den Erwerb der Kreditpunkte sowie die erzielten Noten bestätigt. 9. Ziel des Auslandsstudiums ist die Erfahrung einer anderen Kultur, die Fortführung des Fachstudiums in einem anderen Hochschulkontext sowie die Verbesserung der Fremdsprachenkompetenz. 10. Das Auslandsstudium kann daher sowohl die Weiterführung des Fachstudiums insbesondere in der ozial-, Kultur- und Politikwissenschaft sowie Geschichte und Literaturwissenschaft als auch Angebote zur Vertiefung der Fremdsprachkompetenz umfassen.

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