Deutsch. Investment Consulting Service Co., Ltd Huilan Economic Development Zone Shifang City, Sichuan Volksrepublik China

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG GESCHMACKSMUSTER - NICHTIGKEITSABTEILUNG ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 20/12/06 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSSTELLER Investment Consulting Service Co., Ltd Huilan Economic Development Zone Shifang City, Sichuan Volksrepublik China VERTRETER DES ANTRAGSSTELLERS Stopp & Stopp RA Dr. Alexander H. Stopp Arnsburger Str Karben Deutschland INHABER Matthias Müller Graf-Siegfried-Str Saarburg Deutschland Avenida de Europa, 4, Apartado de Correos 77, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:

2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Eva Vyoralová (Berichterstatter), Peter Rodinger (Mitglied) und Martin Schlötelburg (Mitglied) hat am 20/12/06 wie folgt entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Der Inhaber trägt die dem Antragsteller entstandenen Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr (im Folgenden: das GGM) wurde auf den Namen des Inhabers mit Datum vom 14/06/04 angemeldet und eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Motorroller. Der Gegenstand des GGM ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist ( (2) Mit Eingangstag vom 10/03/06 hat der Antragssteller (im Folgenden: Ast.) einen Antrag auf Nichtigerklärung des GGM eingereicht. Die Gebühr für den Antrag wurde per Überweisung mit Wirkung vom 10/03/06 entrichtet. (3) Der Ast. beantragt die Nichtigerklärung des GGM, und zwar wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart. Das durch das angegriffene 2

3 Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützte Fahrrad wurde bereits im Jahre 2003 auf dem Gebiet der Europäischen Union unter der Bezeichnung Rokky in Verkehr gebracht. Dieses Fahrrad wurde unter anderem an die Firma Müller GmbH geliefert. Außerdem führt der Antragsteller auf, dass die im angegriffenen GGM dargestellten Entwürfe bereits Gegenstand des Geschmacksmusters Nr der Volksrepublik China vom 8. August 2002 waren. Auch daher sei das Design nicht neu. (4) Als Beweismittel legt der Ast. unter anderem die folgenden Unterlagen vor: - Die Erklärung Händlerschutz als Generalimporteur des Elektrofahrrads Rokky der Antragstellerin RSC Co. Ltd. an der Gebr. Müller GmbH, Saarburg, vom 14. Juli 2003 (im Folgenden. D1 ). Dieses Dokument enthält folgende Abbildung: - Die von dem Antragsteller ausgestellte Rechnung vom 07/04/2003 (im Folgenden: D2 ); - Die Eidesstattliche Versicherung des Direktors des Antragstellers, Herrn Hubert Eder vom 23. Februar 2006 (im Folgenden: D3 ); (5) Der Inhaber hat zu dem Antrag Stellung genommen. Er hat dem Amt mitgeteilt, dass der Gesamtinhalt des oben angeführten Nichtigkeitsantrags in Abrede gestellt werde, dieser sei so nicht beweisbar und belegbar, da unter vielen anderen, eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. (6) Am 04/09/06 hat der Antragsteller auf das Vorbringen der Gegenseite erwidert und Unterlagen vorgelegt, aus denen sich unter anderem der Vertrieb und die TÜV- Zulassung vor der unberechtigten Zulassung der Fahrzeuge ergibt. Außerdem hat er beteuert, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass der streitgegenständliche e-bike von der Klägerin entwickelt und in den Verkehr gebracht worden sei. 3

4 (7) Am 04/12/06 hat das Amt beiden Parteien mitgeteilt, dass das schriftliche Verfahren beendet sei und dass das Amt anhand der ihm vorliegendem Beweismittel über die Nichtigkeit entschieden wird. (8) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (9) Der von dem Ast. gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangels an Neuheit und Eigenart erfüllt die Voraussetzung des Art. 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Art. 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Beweismittel (10) Auf dem Dokument Händlerschutz als Generalimporteur des Elektrofahrrades Rokky ist das Elektrofahrrad Rokky abgebildet, das auch in der unter D3 genannten Eidesstattlichen Versicherung erwähnt ist. Aus D1 ergibt sich, dass der Antragsteller der Firma Gebrüder Müller GmbH eine Exklusiv Vermarktung des E- Bikes Rokky (TDR021Z) für Deutschland, Italien, Luxemburg und Belgien erteilt. D3 ist eine schriftliche Erklärung an Eides statt, die in Volksrepublik China abgegeben wurde und nach den dortigen Rechtsvorschriften die gleiche Wirkung hat wie eine Erklärung unter Eid. D3 ist daher ein zulässiges Beweismittel gemäß Artikel 65 Abs. 1 lit. f GGV. In D3 versichert Herr Hubert Eder als Direktor der Fa. RSC Consulting Ltd., dass seine Firma im Jahre 2003 einen Liefervertrag zur Lieferung von mindestens 80 e-bikes Rokky pro Jahr in den folgenden Jahren abgeschlossen hat. Tatsächlich wurden im Jahre 2003 ca. 100 e-bikes an die Firma Gebr. Müller in Saarburg geliefert. Diese e-bikes wurden sodann insbesondere über den Shopping-Kanal im Fernsehen von der Fa. Gebr. Müller GmbH an Kunden in Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland ausgeliefert. (11) Die unter D2 genannte Rechnung wurde von dem Antragsteller Herrn Dr. Peter Metzger am 07/04/03 ausgestellt und dokumentiert die Lieferung eines Fahrrads. Der Gegenstand der Lieferung ist exakt das Elektrofahrrad ROKKY. B.2 Neuheit (12) Die Neuheit des angegriffenen GGM ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand mit keinem vorbekannten Geschmacksmuster identisch ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. 4

5 (13) Der Ast. hat nachweisen können, dass das Geschmacksmuster vor dem 14/06/04 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die unter D1 genannte Urkunde ist mit 14/07/03 datiert und die unter D3 genannte Rechnung wurde bereits am 07/04/03 ausgestellt. (14) Beim genauen Vergleich der Fahrräder ist festzustellen, dass die äußere Form folgende identische Merkmale aufweist: den Fahrradrahmen, die Reifen, das Lenkkrad, die Klingel, den am vorderen Teil des Lenkrads angebrachten Einkaufskorb, den Halter hinter dem Sitz, den Sattel und die Radspeichen. (15) Beim Vergleich der beiden GGM sind sämtliche technischen Merkmale identisch. Aufgrund der Tatsache, dass das ältere Geschmacksmuster nur in einer schwarz/weißen Abbildung dem Amt vorgelegt wurde, kann dieser Abbildung die Farbdarstellung des älteren Geschmacksmusters nicht entnommen werden. Das angegriffene GGM ist in der Farbenkombination bestehend aus blau, gelb, silbermetallic und schwarz durchgeführt. (16) Der Gegenstand des GGM ist im Sinne des Art. 5 GGV mit dem in D1 wiedergegeben Geschmacksmuster daher nicht identisch. B.3 Eigenart (17) Der informierte Benutzer ist mit Fahrrädern vertraut. Ihm ist insbesondere bekannt, dass der Entwerfer eines derartigen Geschmacksmusters eines Elektrofahrrads in seiner Gestaltungsfreiheit nur bedingt technisch gebunden ist. Der informierte Benutzer erkennt keinen Unterschied zwischen den Erzeugnissen, die sich aus gleichen Linien, Konturen, Gestalt und Oberflächenstruktur des älteren Geschmacksmusters und dem angegriffenen GGM ergeben. Die folgenden Merkmale prägen den Gesamteindruck: beide Geschmacksmuster werden durch ein Fahrrad mit Elektromotor dargestellt. Bezüglich der identischen Merkmale wird auf B.2 verwiesen. Der Unterschied besteht nur darin, dass das angegriffene GGM in Farbe dargestellt und wiedergegeben ist, wobei das ältere Geschmacksmuster auf der Urkunde in schwarz/weiß abgebildet ist. Der informierte Benutzer nimmt bei einem Fahrrad insbesondere die technischen Merkmale eines Fahrrads an. Die Farbgestaltung ist für den informierten Benutzer eher zweirangig. Da die Abbildung des älteren Geschmacksmusters nur in schwarz/weiß vorliegt, kann die eigentliche Farbe des älteren Geschmacksmusters nicht festgestellt werden. (18) Die sich gegenüber stehenden Geschmacksmuster rufen daher beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck vor. (19) Das GGM hat daher keine Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV gegenüber dem älteren Geschmacksmuster. C. Schlussfolgerung (20) Die von dem Ast. vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel vermögen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des Art. 25(1)(b) GGV zu stützen. Das GGM ist aufgrund der fehlenden Eigenart für nichtig zu erklären. 5

6 III. Kosten (21) Gemäß Art. 70(1) GGV und Art. 79(1) GGDV trägt der Inhaber alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem Ast. entstanden sind. IV. Rechtsmittelbelehrung (22) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Eva Vyoralová Peter Rodinger Martin Schlötelburg 6

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