Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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1 Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht 1

2 Marken gesetzliche Regelungen Überblick 20. März 1883 Pariser Übereinkunft zum Schutze gewerblichen Eigentums (PVÜ) Heute 174 Vertragsstaaten Deutschland seit 1903 Verwaltung WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf Grundlage des internationalen Schutzsystems für gewerbliches oder geistiges Eigentum (kurz: IP) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA) von 1891 Nationale Regelung Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Markenverordnung (MarkenV) Europäische Union Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (GMV) 2

3 Die PVÜ [Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums] wichtigste Regelung ist die Priorität (Art. 4 PVÜ) [Unionspriorität] Wird ein Schutzrecht in einem Mitgliedstaat angemeldet, so kann es innerhalb einer Prioritätsfrist von einem Jahr bei Patenten und Gebrauchsmustern und 6 Monaten bei Marken und Geschmacksmustern in jedem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Priorität der Erstanmeldung angemeldet werden Grundsatz der Inländerbehandlung [ Art. 2 I PVÜ] telle quelle-klausel (franz. So wie sie ist ). [Art. 6 quinquies PVÜ ] Jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses Artikels in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Art 19 PVÜ: einzelne Länder können Sonderabkommen schließen oder Verbände bilden, wenn diese nicht gegen die PVÜ verstoßen 3

4 Die Marke - Definitionen Definition : Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Funktion: Die Marke identifiziert und kommuniziert auf dem jeweiligen Markt ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung. Wirkung : absolutes und ausschließliches Recht des Markeninhabers für die Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr ( 14 MarkenG) 4

5 Markengesetz e01 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen Nach diesem Gesetz werden geschützt: 1.Marken, 2.geschäftliche Bezeichnungen, 3.geographische Herkunftsangaben. 5

6 Markengesetz e02 3 Als Marke schutzfähige Zeichen (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1.die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, 2.die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder 3.die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. 6

7 Markenformen Übersicht Wortmarken NIVEA Bildmarken Wort / Bildmarken Farbmarken Hörmarken Kennfadenmarke Dreidimensionale Marken Goldberg Rechtsanwälte

8 Markengesetz E03 (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1.die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, Großes und beliebtes Problemfeld bei dreidimensionalen Marken BGH Milchschnittenbeschluss 8

9 Milchschnittenbeschluss 01 Nach 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ein Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn es ausschließlich aus einer Form besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Durch die Art der Ware selbst bedingt ist eine bestimmte Form, wenn sie ausschließlich aus Merkmalen besteht, die für diese Warenart wesensnotwendig sind, um ihren Zweck zu erfüllen 9

10 Milchschnittenbeschluss 02 ein Ausschlussgrund nach 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach dem BGH nur gegeben, wenn es sich um die Grundform der Ware handele, für die Schutz beansprucht werde. Fertigkuchen würden aber in einer Vielzahl von Formen angeboten. Diese variierten nach den Proportionen, den Oberflächenformen (Quadrat, Rechteck, Ellipse, Hyperbel, Dreieck oder Raute), der Anzahl und Anordnung der Schichten und der Farbgebung. Anders aber Stabtaschenlampen! Leseempfehlung: BGH, Beschluss vom I ZB 22/04 - Milchschnitte; Bundespatentgericht (Lexetius.com/2007,4353) (c) Goldberg Rechtsanwälte

11 Markengesetz Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Grundsatz: Die Marke muss selbständig von der Form sein. (c) Goldberg Rechtsanwälte

12 Philips/Remington EUGH 1 Leseempfehlung: Philips/Remington Urteil EuGH (Lexetius.com/2002,781) Drei Voraussetzungen für die technische Bedingtheit der Form: 1. technische Funktionalität ist die Form technisch Zwingend bedingt 2. Wesentlichkeit der technisch funktionellen Formelemente objektiver Standard der Technik keine zumutbaren Alternativen vorhanden 3. Ausschließlichkeit der Technizität der Form Markenschutz möglich, wenn auch Designfunktion erfüllt Neuere Beispiele: Porsche Boxter (BGH GRUR 2006,679) 12

13 Porsche Boxter Beispiel 13

14 Absolute Hindernisse für eine Marke (Schematische Übersicht) Die Eintragung ist ausgeschlossen: Für Waren oder Dienstleistungen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt wenn die Zeichen nur die Art, den Wert, die Beschaffenheit, die Menge, das Datum der Herstellung oder die geographische Herkunft der Ware beschreiben Zeichen des allgemeinen Sprachgebrauchs Täuschungseignung über Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren Darstellung von Staatswappen, Flaggen oder anderen staatlichen oder internationalen Hoheitszeichen amtliche Prüf- oder Gewährleistungszeichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Goldberg Rechtsanwälte

15 Absolute Hindernisse für eine Marke (Schematische Übersicht) Die Eintragung ist ausgeschlossen ( 8 Markengesetz): Für Waren oder Dienstleistungen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt Die meisten Entscheidungen ergehen zu 8 Abs. 1 Ziffer 1 MarkenG 1. Für was soll die Marke stehen. Ware oder Dienstleistung (45 Waren- und Dienstleistungsklassen) 2. Beschreibt die Ware ausschließlich oder bleibt ein Rest der Markenfunktion? BSP. Baby Dry (Windeln)(-); CINE ACTION (+) (Filme) (-) juristische Dienstleistungen; DOUBLEMINT (+) Kaugummi (ungewöhnlich); Giro Form (Papierwaren) (-) Formular für Überweisungen Entscheidend sind die angesprochenen Verkehrskreise Goldberg Rechtsanwälte

16 Relative Markenschutzhindernisse (schematische Übersicht) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden : Wenn sie mit einer älteren Marke und deren Warenoder Dienstleistungsverzeichnis identisch ist Wenn die Gefahr besteht, dass die jüngere Marke mit der älteren aufgrund der Ähnlichkeit von Darstellung oder Ware verwechselt oder gedanklich in Verbindung gebracht werden kann Bei Kollision mit älteren Rechten (Namensrechten, Urheberrechten, Sortenbezeichnungen, Recht am eigenen Bild, sonstigen gewerblichen Schutzrechten Goldberg Rechtsanwälte

17 Strategisches Vorgehen im Unternehmen zum Schutz der Marke Geheimhaltung hat absolute Priorität!! Wahl der Marke und des Zielmarktes Wahl der Dienstleistungsklassen Recherche und Marktbeobachtung Sicherung der Internetdomain Antrag: Beim Deutschen Patentamt oder Europäischen Patentamt (HABM) oder IR-Marke (WIPO) Eintragung oder Markenbenutzung Markenverteidigung 17

18 Wahl der Marke und des Zielmarktes Einen Namen finden, der noch nicht existiert und nicht assoziativ belegt ist. Markennamen sollen kurz und einprägsam sein Ein guter Name muss positive Assoziationen wecken, unverwechselbar und weltweit einsetzbar sein. Positives Beispiele: NIVEA seit 100 Jahren als Creme, vorher seit 1906 als Seife [niveus (zu nix, nivis, Schnee)] Sinalco sine alcohole 18

19 Problemfälle großer Konzerne bei der Wahl der Marke Pajero (Geländewagen von Mitsubishi) steht in Spanien umgangssprachlich für ein strafrechtlich relevantes Schimpfwort, Pinto (PKW von Ford) bedeutet in Brasilien zu klein geratenes Geschlechtsteil MR2 (Mazda) klingt für Franzosen wie m.e (Scheiße) Tchibo klingt wie das japanische Wort shibou (Tod ; Sterben;) Pepsicos Lemon-Lime-Soda Sierra Mist ist für Deutschland ungeeignet Procter & Gamble: Handgeschirrspülmittel in Deutschland unter der Marke Fairy, der Markentransfer in den englischsprachigen Raum war nicht möglich, Fairy steht dort für Tunte. Daher wählte man als globalen Namen "Dawn i-miev (Mitsubishi): Bezeichnung aus den Anfangsbuchstaben von Mitsubishi innovative Electric Vehicle gebildet. Technisch richtig, aber als Marke eindeutig nicht verkaufsfördernd (c) Goldberg Rechtsanwälte

20 Wahl der Dienstleistungsklassen "Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken oder kurz "Nizza-Klassifikation": 45 Klassen (34 für Waren und 11 für Dienstleistungen) Warenklassen sind grob in Produkt- und Materialgruppen eingeteilt, die Dienstleistungsklassen nach Sparten/Branchen. Die Wahl der Klassen muss produkt- und zukunftsorientiert erfolgen 20

21 Recherche und Marktbeobachtung Eigene Erstrecherche im Unternehmen: über das DPMA für nationale Marken Über das HABM für EU-Marken Über Suchmaschinen (Google, bing usw.) Recherche durch juristischen Berater Komplettmarkenrecherche durch Institute (Bsp.: EuCor) Auswertung durch Berater Markenanmeldung (HABM oder DPMA) Sicherung der Internetdomainnamen 21

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