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1 Patientenrechte von Gregor Bornes gesundheitsladen köln e.v.

2 Vorschau Allgemeine Rechte der PatientInnen Was tun beim Verdacht auf Behandlungsfehler Aktuelle Diskussion zum Patientenrechtegesetz Diskussion Patientenverfügung IgeL privat bezahlen beim Arzt? 2

3 PatientInnenrechte kein Recht auf Gesundheit Artikel 1 und 2, Grundgesetz: die Würde des Menschen ist unantastbar Recht auf körperliche Unversehrtheit Gang zum Arzt löst einen Behandlungsvertrag aus Charakter des Vertrages: Dienstleistungsvertrag 3

4 Behandlungsvertrag kommt zustande durch die Übergabe der Chipkarte (bei gesetzlich Versicherten) oder Annahme des Termins (bei Privatpatienten) BehandlerIn (Ärztin, Krankengymnast, Psychotherapeutin,...) schuldet nicht den Erfolg sondern die Sorgfalt Pflicht zur Einhaltung von Standards gemäß des aktuellen Wissens der Medizin 4

5 Behandlungsvertrag für Gesetzlich Versicherte Einschränkung durch 12 (Wirtschaftlichkeitsgebot), 70 (Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit) Sozialgesetzbuch V (SGB V): Leistung muss medizinisch notwendig, ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden Leistungskatalog wird im Bundesausschuss Ärzte- Krankenkassen beschlossen 5

6 PatientInnenrechte/ Ärztepflichten Recht auf freie Arztwahl Recht auf Sorgfalt Recht auf Aufklärung Pflicht zur Einholung der Einwilligung Schweigepflicht Pflicht zur Dokumentation Recht auf Einsicht in die Dokumentation Pflicht zur Einhaltung von Terminen 6

7 Recht auf freie Arztwahl Grundsätzlich freie Arztwahl bei niedergelassenen Ärzten Bei gesetzlich krankenversicherten: Kassenzulassung Jederzeit Recht auf Arztwechsel der Arzt kann ebenfalls eine PatientIn ablehnen (nicht bei Notfällen oder Bereitschaftsdienst) ein Kassenarzt kann nur aus Überlastung oder bei Verlust des Vertrauensverhältnisses die Behandlung verweigern freie Krankenhauswahl: erhöhte Fahrtkosten selbst übernehmen, wichtig: Zulassung des Krankenhauses innerhalb des Krankenhauses freie Arztwahl stark eingeschränkt 7

8 Recht auf Sorgfalt Der Arzt ist verpflichtet seine Patientin gemäß dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens zu behandeln Er garantiert nicht den Erfolg, sondern sein Bemühen um Heilung/ Linderung Er muss sich regelmäßig fortbilden Wenn seine Kompetenzen nicht ausreichen muss er weiterverweisen Die Wünsche der Patientin sind zu berücksichtigen 8

9 Recht auf wirksame Einwilligung medizinische Behandlung ist eine Körperverletzung nur wenn die Patientin wirksam eingewilligt hat, ist dies nicht strafbar wirksam einwilligen kann nur, wer aufgeklärt wurde, oder dies ausdrücklich abgelehnt hat Die Einwilligung muss dem Anlass angemessen sein (zeitlicher Abstand, schriftlich, mündlich durch konkludentes Handeln) 9

10 Recht auf Aufklärung Der Arzt muss umfassend aufklären über die Diagnose, die von ihm vorgeschlagene Therapie deren Nebenwirkungen Alternativen zu seinem Vorschlag Konsequenzen einer Nichtbehandlung Aussichten auf Heilung Er muss sich überzeugen, dass die Aufklärung verstanden wurde 10

11 Pflicht zur Dokumentation/ Einsichtsrecht Jeder Arzt - auch der Zahnarzt - ist verpflichtet, alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen. Zu der Dokumentation gehören z.b. Aufzeichnungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf, Arztbriefe anderer behandelnder Ärzte, Röntgenbilder, Befunde (EKG, Laboruntersuchungen,...) sowie Hinweise, ob die ärztlichen Hinweise erklärt wurden und ob die PatientIn eingewilligt hat. Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Jede PatientIn hat jederzeit das Recht, die Einsicht in diese Krankenunterlagen zu nehmen und sich eine Kopie anfertigen zu lassen. 11

12 Schweigepflicht Der Arzt darf das, was eine PatientIn ihm anvertraut hat, niemandem ohne Erlaubnis mitteilen. Weder Kollegen, noch irgendeinem Anverwandten oder Ehepartner. Nur wenn die PatientIn den Arzt schriftlich von der Schweigepflicht entbindet, darf dieser entsprechend der Erlaubnis Auskünfte geben. Dies ist z.t. eingeschränkt im Falle von MigrantInnen, deren Daten Behörden übermittelt werden. 12

13 Pflicht zur Einhaltung von Terminen Der Arzt muss vereinbarte Termine einhalten. Dies gilt ebenso für die PatientIn. Versäumnisse müssen rechtzeitig mitgeteilt werden (meist reichen 24 Stunden) Verzögert sich der Termin um mehr als eine halbe Stunde, muss er rechtzeitig informieren. Wenn die PatientIn oder der Arzt durch die Verzögerung einen Schaden hat, kann dieser in Rechnung gestellt werden. 13

14 Was ist ein Behandlungsfehler? Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden (Kausalität) Haftung für Schäden, wenn beides nachgewiesen wurde Ausnahme: Umkehr der Beweislast für grobe Behandlungsfehler (Feststellung durch das Gericht) 14

15 Was tun bei Verdacht auf Behandlungsfehler? Verdacht erhärten (z.b. nachbehandelnde Ärzte fragen) Patientenberatung aufsuchen Hilfe der Krankenkasse erbitten ( 66 SGB V) Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen Beweise sichern Anwalt suchen Evtl.: Gutachten der Ärztekammer Anklage erheben Geduld haben 15

16 Patientenrechtegesetz Seit ca Forderungen nach Patientenrechtegesetz 2000: Charta der Patientenrechte intensive Diskussion zwischen Ärzteschaft (-), Richterbund (-), Anwaltsverbänden (+/-), Bundesministerien für Gesundheit (+) und Justiz (-), Patienten- und Verbraucherbverbände (+) Ergebnis: Patientenrechte in Deutschland heute 2009: Koalitionsvertrag CDUCSUFDP: es soll ein Patientenschutzgesetz geben März 2011: Eckpunkte für ein Patientenrechtegesetz Januar2012: Referentenentwurf 16. März 2012: Verbände- Anhörung 16

17 Themen der Eckpunkte Behandlungsvertrag Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch Gesetzliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Förderung der Fehlervermeidungskultur Risikomanagement Beschwerdemanagement in Krankenhäusern Kodifizierung eines umfassenden Haftungssystems Regeln zur Beweislastverteilung Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlerverdacht Einheitliche Schlichtungsverfahren Spezialisierte Kammern bei den Landgerichten Verbesserter Rechtsschutz bei Berufungsentscheidungen 17

18 Themen der Eckpunkte 2 Verbesserung der Rechte gegenüber den Leistungserbringern Unterstützungspflicht bei Behandlungsfehlerverdacht Patientenrechte beim Übergang zwischen Leistungssektoren Transparenz und Information bei Selektivverträgen Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften Bewilligungsverfahren verkürzen Stärkung der Patientenbeteiligung Information über die Rechte Patientenberatung Patientenbeauftragter 18

19 Referenten- Entwurf Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch Behandlungsvertrag BGB ( 830 a-h) Förderung der Fehlervermeidungskultur Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern Stärkung der Patientenbeteiligung Stärkung der Patienteninformation. 19

20 Schluss. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 20

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