Lösungsskizze zur Klausur vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011"

Transkript

1 Lösungsskizze zur Klausur vom A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen und verpflichten ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt und stellen daher nach Maßgabe der Sonderrechtstheorie öffentliches Sonderrecht dar. Die Streitigkeit ist auch - in formeller und materieller Hinsicht - nichtverfassungsrechtlicher Art. Schließlich liegt keine Sonderzuweisung vor. II. Statthafte Klageart 1. Anfechtungsklage gem. 42 I VwGO Die Anfechtungsklage ist auf Aufhebung eines VA gerichtet ( 42 I VwGO). Rechtsnatur des gewaltsamen Öffnens der Wohnung? Rechtsgrundlage: Entweder 31 PolG. Zu 31 PolG: Betreten der Wohnung ist schlicht hoheitliches Handeln (Realakt), allerdings bei Anwesenheit des Betroffenen - verbunden mit entsprechender Duldungsverfügung VA. Bei Abwesenheit des Betroffenen fehlt es hingegen an der Bekanntgabe i.s.d. 41 I 1, 43 I 1 VwVfG; auch die Benachrichtigung der V durch die Polizei stellt keine nachträgliche Bekanntgabe dar, weil die entsprechende Verfügung wegen Erledigung der Regelung auf eine unmögliche Handlung gerichtet und der Verwaltungsakt nach 44 II Nr. 4 VwVfG nichtig wäre. Sofern die Maßnahme auf 31 PolG gestützt wäre, wäre das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür nicht als VA, sondern als hoheitlicher Realakt zu qualifizieren. 8 PolG: Die unmittelbare Ausführung wird von der herrschenden Meinung nicht als VA angesehen. Zwar kann man in ihr das Gebot erblicken, die Anwendung des konkreten Zwangsmittels zu dulden; gleichwohl ist ein solches Gebot adressatenlos, es fehlt ihm an der erforderlichen Bekanntgabe i.s.d. 41 I 1, 43 I 1 VwVfG; auch die Benachrichtigung der V durch die Polizei ist aus den bereits genannten Gründen keine nachträgliche Bekanntgabe. Auch wenn als Ermächtigungsgrundlage 8 PolG herangezogen würden, wäre das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür nicht als VA, sondern als hoheitlicher Realakt zu qualifizieren. Nach der Rspr. des VGH Mannheim ist die unmittelbare Ausführung ebenfalls Realakt. Allerdings sei in der Benachrichtigung nach 8 I S. 2 PolG ein feststellender VA zu sehen. Denn hierin liege die Bekanntgabe i. S. v. 43 I VwVfG. (Ist laut Sachverhalt erfolgt.) Ergebnis: Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür der V stellt keinen VA dar, und zwar unabhängig davon, in welcher Vorschrift die Ermächtigungsgrundlage zu erblicken ist. Damit scheidet die Anfechtungsklage als statthafte Klageart aus. 2. Allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage Die allgemeine Leistungsklage (vgl. 43 II, 113 IV VwGO) in der Form der Unterlassungsklage ist nicht die statthafte Klageart, weil das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür der V bereits abgeschlossen ist und von diesem Realakt selbst keine belastende Wirkung mehr ausgeht. Damit hat sich das ursprünglich auf Unterlassung dieses schlicht-hoheitlichen Handelns gerichtete Klageziel erledigt. 3. Fortsetzungsfeststellungsklage gem. 113 I 4 VwGO analog

2 Nach herrschender Meinung kann 113 I 4 VwGO nicht analog auf die Fälle erledigter hoheitlicher Realakte angewandt werden. Dafür spricht, daß es insoweit an der für die Analogiebildung erforderlichen Regelungslücke fehlt, weil der Betroffene in diesen Fällen die allgemeine Feststellungsklage nach 43 I VwGO auf Bestehen oder Nichtbestehen eines vergangenen Rechtsverhältnisses erheben kann. 4. Allgemeine Feststellungsklage gem. 43 I VwGO a) Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.s.d. 43 I VwGO Es müßte ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.s.d. 43 I VwGO vorliegen. (1) Rechtsverhältnis Streitgegenstand ist ein Rechtsverhältnis. Unter Rechtsverhältnis versteht man die durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts gestaltete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Polizei auf der Grundlage des PolG zum gewaltsamen Öffnen der Wohnungstür der V berechtigt war oder nicht. Streitgegenstand ist mithin ein Rechtsverhältnis. (2) Konkretes Rechtsverhältnis Es müßte sich um ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis handeln. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein bestimmter oder bestimmbarer Sachverhalt vorliegt. Hier liegt ein bestimmter Sachverhalt vor, so daß das Rechtsverhältnis konkret ist. (3) Ein in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Auch in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegende Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähige Rechtsverhältnisse; demnach steht der allgemeinen Feststellungsklage als statthafte Klageart nicht entgegen, daß das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür einen in der Vergangenheit liegenden, bereits erledigten Realakt darstellt. b) Subsidiaritätsklausel Die Subsidiaritätsklausel des 43 II 1 VwGO steht der allgemeinen Feststellungsklage nicht entgegen, weil V ihr Klageziel mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage weder verfolgen kann noch hätte verfolgen können. III. Klagebefugnis ( 42 II VwGO analog) Für die allgemeine Feststellungsklage gilt nach fast einhelliger Lehrauffassung das Erfordernis des 42 II VwGO grundsätzlich nicht analog (a.a. das BVerwG, siehe BVerwGE 99, 64, 66). Hiervon wird man aber dann eine Ausnahme machen müssen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines sich erledigten hoheitlichen Realaktes begehrt wird. Denn insoweit erscheint die allgemeine Feststellungsklage lediglich als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage. Gelangt aber das Erfordernis des 42 II VwGO bei Nichterledigung im Rahmen der Leistungsklage zur analogen Anwendbarkeit, so muß gleiches auch für den Fall der Erledigung des Realaktes und damit insoweit auch für die allgemeine Feststellungsklage gelten. Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür greift in den rechtlich geschützten Rechtskreis der V ein; sie kann geltend machen, dadurch zumindest in ihrem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt zu sein. Dem Erfordernis des 42 II VwGO analog ist entsprochen.

3 IV. Feststellungsinteresse ( 43 I VwGO) Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hierfür reichen grundsätzlich schutzwürdige Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art aus. Bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen besteht ein solches Feststellungsinteresse nur dann, wenn das beendete Rechtsverhältnis noch Wirkungen auf die Sphäre des Klägers zeitigt. Dies läßt sich - in Anlehnung an die für die Fortsetzungsfeststellungsklage des 113 I 4 (analog) entwickelten Grundsätze - in folgenden Fallgruppen bejahen: Wiederholungsgefahr; Rehabilitierungsinteresse; das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung den durch Art. 19 IV GG gewährleisteten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes für die Fälle erledigter Grundrechtseingriffe konkretisiert: Danach erfordert Art. 19 IV GG eine gerichtliche Überprüfung erledigter Grundrechtseingriffe, wenn o ein effektiver Rechtsschutz gegen den noch fortdauernden, nicht erledigten Grundrechtseingriff typischerweise nicht erlangt werden kann und o der Grundrechtseingriff schwerwiegend" ist; gegen dieses Erfordernis eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs" ist indes einzuwenden, daß zum einen Art. 19 IV GG allein auf den Grundrechtseingriff und nicht auf den Belastungsgrad abstellt und daß zum anderen auch die Bestimmung von bedeutsamen" und weniger bedeutsamen Grundrechten erhebliche Probleme bereitet. Präjudizielle Wirkung des VG-Urteils zur Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsprozesses vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit; dies gilt nach herrschender Meinung allerdings nur bei Erledigung nach Klageerhebung; denn tritt die Erledigung bereits vor Klageerhebung ein, kann der Betroffene den geltend gemachten Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten einklagen, ohne daß es insoweit einer Vorklärung durch das VG bedürfte. Da sich im vorliegenden Fall das Klagebegehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat, kann das berechtigte Interesse nicht auf den Gesichtspunkt der Präjudizität gestützt werden. Allerdings erscheint es angesichts der besonderen Reisefreudigkeit der V möglich, daß sich ein solcher Vorfall in der Zukunft nochmals ereignen wird, so daß eine entsprechende Wiederholungsgefahr bejaht werden kann. Vor allem aber konnte V wegen ihrer Abwesenheit gerichtlichen Rechtsschutz gegen die noch nicht erledigte Maßnahme nicht erlangen; da dem betroffenen Rechtsgut aus Art. 13 GG zudem besondere Bedeutung zukommt, verlangt Art. 19 IV GG eine gerichtliche Überprüfung des erledigten Hoheitsaktes; V kann ein Rehabilitierungsinteresse geltend machen. V. Richtiger Klagegegner Richtiger Klagegegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip das Land Baden-Württemberg. VI. Beteiligtenfähigkeit Beteiligte des Rechtsstreits sind V ( 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO) und das Land Baden- Württemberg ( 61 Nr. 1, 63 Nr. 2 VwGO). Ergebnis: Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig.

4 B) Begründetheit der Klage Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür rechtswidrig war und V dadurch in ihren Rechten verletzt wurde. Hinweis: Wie bereits oben unter A) III. erwähnt, ist 42 II VwGO auf die allgemeine Feststellungsklage des 43 VwGO grundsätzlich nicht analog anwendbar, so daß es folgerichtig auch für die Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage prinzipiell nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ankommt. Da indes im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Konstellation die Vorschrift des 42 II VwGO ausnahmsweise anwendbar ist, muß diese analoge Anwendbarkeit ihre Entsprechung in der Begründetheitsprüfung finden. Die allgemeine Feststellungsklage ist also nur dann begründet, wenn nicht nur das Verwaltungshandeln rechtswidrig, sondern darüber hinaus auch V in ihren subjektiven Rechten verletzt ist. Gleichwohl muß deutlich hervorgehoben werden, daß die Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage im Regelfall nicht von der Verletzung subjektiver Rechte des Klägers abhängt; hierzu reicht regelmäßig die Feststellung aus, daß das Verwaltungshandeln rechtswidrig ist. Demgemäß ist auch der Obersatz für die Begründetheitsprüfung der allgemeinen Feststellungsklage regelmäßig entsprechend zu formulieren: "Die allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das... (Verwaltungshandeln) rechtswidrig ist". I. Rechtmäßigkeit des gewaltsamen Öffnens der Wohnungstür 1. Ermächtigungsgrundlage: 31 PolG Fraglich ist, ob das "Betreten" auch das gewaltsame Überwinden von Zugangshindernissen einschließt (wie hier das gewaltsame Öffnen der Haustüre). Es ließe sich argumentieren, dass das gewaltsame Überwinden von Zugangshindernissen stets als Grundvoraussetzung für das eigentliche Betreten vom Wortlaut der Vorschrift erfasst ist, da ein Betreten stets auch den Zugang zur Wohnung voraussetzt. Dagegen spricht jedoch, dass dies sicherlich den Wortlaut der Vorschrift überdehnen würde, da unter einem "Betreten" wohl kaum das gewaltsame Öffnen einer Türe beinhalten kann. Weiterhin richtet sich gewaltsame Öffnen einer Tür und das anschließende Betreten auf verschiedene Rechtsgüter des Betroffenen aus (Eigentum einerseits, Hausrecht andererseits). Der Begriff "Betreten" umfaßt nur das Eintreten, Verweilen und Beobachten, nicht aber diejenigen Maßnahmen, die auf das gewaltsame Öffnen der Tür gerichtet sind. Das gewaltsame Öffnen der Türe stellt daher kein "Betreten" im Sinne des 31 dar. Sofern zum Zwecke des Betretens einer Wohnung, also zur Ermöglichung der Standardmaßnahme, Gewalt gegen Sachen oder Personen angewendet wird, handelt es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Durchsetzung einer auf das Öffnen der Tür gerichteten sogenannten Begleitverfügung (so bei Anwesenheit des Pflichtigen) oder aber um unmittelbaren Zwang einer im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffenen, auf Öffnung der Tür gerichteten Begleitmaßnahme (so bei Abwesenheit des Pflichtigen). Da das gewaltsame Öffnen der Wohnung nicht vom Begriff des "Betretens" erfaßt ist, scheidet 31 PolG als Ermächtigungsgrundlage aus. 2. Ermächtigungsgrundlage: 8 Abs. 1 PolG a) Unmittelbare Ausführung/Ersatzvornahme Kein GrundVA, Sofortmaßnahme ohne vorgängigen GrundVA: Hier: (+). b) Rechtmäßigkeit des fingierten / hypothetischen GrundVA

5 (1) Materieller Gefahrentatbestand Maßstab: 1 Abs. 1 i.v.m. 3 PolG. "Gefahr für die öffentliche Sicherheit", gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person "Öffentliche Sicherheit": Hier: Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates für die Rechtsgüter der V aus Art. 2 II 1 GG als Bestandteile des geschriebenen Rechts und damit der "öffentlichen Sicherheit". würde die V seit mehreren Tagen tatsächlich unversorgt in der Wohnung liegen, wären Leib oder Leben stark bedroht "Gefahr": Bei ex post-betrachtung bestand tatsächlich keine Gefahr. Aber nach herrschender Meinung ist polizeiliches Einschreiten auch bei Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht zulässig. Hier bestand keine Anscheinsgefahr, aber ein Gefahrenverdacht. Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn aus Sicht eines verständigen objektiven Betrachters Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen. Der Gefahrenverdacht ermächtigt die Behörde Maßnahmen zur Gefahrerforschung zu ergreifen. Diese werden auch dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. (2) Ordnungspflichtigkeit V als Verdachts-Handlungsstörerin gem. 6 PolG? Ex ante-betrachtung oder ex post- Betrachtung unter Berücksichtigung der Zurechenbarkeit des Gefahrenverdachts? Anknüpfungspunkt streitig: Herrschende Meinung: Auf der Primärebene (Verhaltens- / Zustandsverantwortlichkeit) ist wegen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine ex ante-betrachtung vorzunehmen, auf der Sekundärebene (Folgenverantwortlichkeit) hingegen eine ex post-betrachtung unter Berücksichtigung der Zurechenbarkeit des Gefahrenverdachts. Danach ist V Verdachts- Handlungsstörerin. Andere Auffassung: Verdachtsstörer ist derjenige, der bei ex post-betrachtung den Gefahrenverdacht in zurechenbarer Weise gesetzt hat, sonst ist er Nichtstörer. Da der V der Gefahrenverdacht zugerechnet werden kann, ist sie auch nach dieser Meinung Verdachts- Handlungsstörerin. (3) Ermessensentscheidung Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde und ist daher lediglich auf Ermessensfehler ( 40 VwVfG, 114 VwGO) zu überprüfen. Die Entscheidung würde unter einem Ermessensfehler in der Gestalt einer Ermessensüberschreitung leiden, wenn der in 5 PolG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wäre. In Konkretisierung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit, genauer: des Merkmals der Erforderlichkeit, sind bei einem Gefahrenverdacht nur Maßnahmen zur Erforschung der Gefahr erforderlich und damit zulässig. Hier: (+). c) Besondere Eilvoraussetzungen ( 8 PolG): (+). d) Ermessensentscheidung (hinsichtlich der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme) Die Entscheidung nach steht im Ermessen der Behörde und ist daher lediglich auf Ermessensfehler ( 40 VwVfG, 114 VwGO) zu überprüfen. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen;

6 insbesondere ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. II. Ergebnis Das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür der V ist durch 8 PolG gedeckt und damit rechtmäßig. Die von V erhobene allgemeine Feststellungsklage ist als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung Die Gewichtung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit sollte m.e. 40:60 betragen.

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen

Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2018/2019

Arbeitsgemeinschaft zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2018/2019 Lösung zu Fall 4 Immer feste druff (Abwandlung 1) Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Klage des S könnten (weiterhin) vorliegen. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt

Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...

Mehr

1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts

1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht

Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

Verwaltungsvollstreckung

Verwaltungsvollstreckung Verwaltungsvollstreckung gerichtliches Vollstreckungsverfahren behördliches Vollstreckungsverfahren (= Verwaltungsvollstreckung) - Verwaltungsvollstreckung: zwangsweise Durchsetzung öffentlich rechtlicher

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung

Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung N kann versuchen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie keine Erlaubnis für die Tätigkeit benötigt. Für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, wird

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

Lösungsübersicht Fall 6:

Lösungsübersicht Fall 6: Lösungsübersicht Fall 6: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst,

Mehr

Fall 2: Alkohol ist keinelösung! 25. Die Verpflichtungsklage nach 42Abs. 1Var. 2VwGO; Aufbau der Zulässigkeitsprüfung;

Fall 2: Alkohol ist keinelösung! 25. Die Verpflichtungsklage nach 42Abs. 1Var. 2VwGO; Aufbau der Zulässigkeitsprüfung; 8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Klagearten nach der VwGO Fall 1: Wenn die Glocken Trauer tragen 14 Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; 40 Abs. 1 VwGO; die öffentlichrechtliche

Mehr

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG

RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht

Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 4: Der verdächtige Kofferraum Die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern rechnen seit geraumer Zeit mit einem

Mehr

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Mehr

Rechtmäßigkeit einer Gefährderansprache ohne Eingriffsqualität

Rechtmäßigkeit einer Gefährderansprache ohne Eingriffsqualität PolG, Generalklausel Rechtmäßigkeit einer Gefährderansprache ohne Eingriffsqualität OVG NRW, Beschl. v. 22.08.2016 5 A 2532/14, BeckRS 2016, 51094 VG Köln, Urt. v. 20.11.2014 20 K 2466/12, BeckRS 2016,

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Streitgegenstand: Subventionsentscheidung

Mehr

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:

HEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch: Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG

Mehr

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1

1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter

Mehr

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)

4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG) 6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung

Mehr

Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis. Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis. Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösung Fall 7 Alma Mater Lipsiensis Die Klage des S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Die Klage des S ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in

Mehr

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung

Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz

Mehr

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind

Mehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht

Übungen im Öffentlichen Recht Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004

Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Zusatz zu den "Handlungsformen der Verwaltung": Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Ass. jur. Christine Mertesdorf SS 2004 wiss. Mitarbeiterin Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 29.04.2004 Sachverhalt A ist Eigentümer eines Grundstücks im Innenstadtbereich

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung

Gliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht

Mehr