Wegleitung für die Versicherten, die einen Vorbezug wünschen
|
|
- Marcus Geiger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wegleitung für die Versicherten, die einen Vorbezug wünschen als Ergänzung zum Formular "Gesuch um Vorbezug" im Rahmen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung. Vorwort Diese Wegleitung wurde von der Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG (nachfolgend "Kasse" genannt) erstellt, um Ihnen das Ausfüllen des Gesuchsformulars für den Vorbezug zu erleichtern. Grundlage dafür sind: - das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember 1993; - die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994; - das Reglement der Kasse. Sie vermittelt Ihnen einige zusätzliche Informationen, die es Ihnen erlauben, das Formular korrekt auszufüllen, und erwähnt die Dokumente, die Sie Ihrem formellen Gesuch beilegen müssen. Die verschiedenen untenstehenden Rubrikenziffern beziehen sich jeweils auf ein des Formulars, das Sie erhalten haben. Kreuzen Sie deshalb jedes in Frage kommende an oder tragen Sie die nötigen Informationen in die entsprechenden Felder ein. Es ist wichtig, dass Sie alle verlangten Auskünfte liefern, denn die Kasse kann eine Zahlung nur vornehmen, wenn Sie über alle nötigen Informationen verfügt. Identifizierung des Antragstellers Dieser Punkt birgt keine besonderen Schwierigkeiten; es geht für Sie lediglich darum, der Kasse einige persönliche Angaben zu liefern. Zivilstand Es ist unerlässlich, der Kasse Ihren Zivilstand mitzuteilen, da jedes Gesuch um Vorbezug eines verheirateten Versicherten die Unterschrift des Ehegatten aufweisen muss. -1-
2 1. Höhe des Vorbezugs und Bezeichnung des Wohneigentums 1.1. Maximalbetrag Der Maximalbetrag, auf den Sie Anspruch haben, entspricht: - wenn Sie am Tag des Vorbezugs das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben, dem Betrag der reglementarischen Freizügigkeitsleistung zu diesem Datum; - wenn Sie am Tag des Vorbezugs 50 Jahre oder älter sind, dem höheren der beiden folgenden Beträge: der Freizügigkeitsleistung, die Ihnen am 31. Dezember, der auf Ihren 50. Geburtstag folgt, zusteht, oder 50 % der Freizügigkeitsleistung am Tag des Vorbezugs. Wir halten fest, dass, falls Ihre Freizügigkeitsleistung im Alter von 50 Jahren der Kasse nicht bekannt ist, diese pauschal bestimmt wird aufgrund Ihrer Freizügigkeitsleistung und Ihres Alters im Jahre 1995 (100 % mit 50 Jahren, 95 % mit 51 Jahren, 90 % mit 52 Jahren, % mit 60 Jahren und darüber). Der Maximalbetrag wurde Ihnen von der Kasse aufgrund Ihrer Anfrage mitgeteilt Teilbetrag Der Vorbezug muss nicht unbedingt dem höchstmöglichen Betrag entsprechen. Sie können einen Teilvorbezug beantragen und dessen Höhe frei wählen. Er darf allerdings nicht unter CHF 20' liegen, ausser wenn er dem Erwerb von Anteilscheinen an Wohneigentum dient (Ziffer 2.4) Bezeichnung des Wohneigentums Die Mittel der Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein einziges Objekt verwendet werden. Geben Sie bitte an, ob das durch den Vorbezug finanzierte Wohneigentum aus einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus besteht; tatsächlich sind diese beiden Objekte die einzigen, die den Anspruch auf einen Vorbezug begründen. Ausserdem ist es unerlässlich, der Kasse genaue Informationen zu liefern, welche die Identifikation des betreffenden Wohneigentums ermöglichen, insbesondere - seine Adresse (die es ermöglicht festzustellen, ob Sie dieses Wohneigentum als Ihr Domizil benutzen); - die Angabe des Gemeindegebiets, auf dem es liegt; - der Eintrag des Guts im Grundbuch. Bitte geben Sie ebenfalls eine kurze Beschreibung des Wohneigentums. -2-
3 2. Verwendung der Mittel 2.1. Erwerb / Eigentumsform Weil das Gesetz die Eigentumsform auf die vier Möglichkeiten, die im Formular erwähnt sind, beschränkt, ist es wichtig, der Kasse mitzuteilen, in welcher Form Sie das Wohneigentum erworben haben / zu erwerben beabsichtigen, und ihr die notwendigen Nachweisdokumente darüber zur Verfügung zu stellen. Eigentum Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, deren einziger Eigentümer Sie sind / werden. Um zu beweisen, dass Sie der Eigentümer des Wohneigentums sind / werden, haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Miteigentum Es handelt sich hierbei um eine definierte, aber äusserlich nicht aufgeteilte Liegenschaft, deren Eigentum anteilmässig auf mehrere Personen lautet (Art. 646 ff. ZGB). Es kann sich ebenfalls um eine definierte, aber äusserlich nicht aufgeteilte Liegenschaft handeln, deren Eigentum anteilmässig auf mehrere Personen lautet, womit zudem das ausschliessliche Recht auf Nutzung und Einrichtung bestimmter Teile verbunden ist (Art. 712 a ff. ZGB). Um zu beweisen, dass Sie Miteigentümer des Wohneigentums sind / werden, haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums, aus welchem der Anteil des Miteigentums ersichtlich ist; - Zuteilungsverzeichnis der Räume; - Reglement oder Statuten des Miteigentums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); -3-
4 - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Eigentum zu gesamter Hand mit Ihrem Ehegatten Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, deren Eigentümer Sie und Ihr Ehegatte sind / werden, im Sinne einer Gemeinschaft von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrags (Art 652 ff. ZGB). Dies stellt die einzige vom Gesetz tolerierte Form des Eigentums zu gesamter Hand mit Ihrem Ehegatten dar. Um zu beweisen, dass Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten Eigentümer des Wohneigentums sind / werden, haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Selbständiges und dauerndes Baurecht Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Eigentums, bei der ein Grundeigentümer den Bau eines Objekts, dessen Eigentum nicht auf ihn lautet, auf seinem Grund erlaubt. Es muss sich um eine Dienstbarkeit mit selbständigem und dauerndem Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB handeln. Um zu beweisen, dass Sie Eigentümer des Bauwerks sind / werden, unterbreiten Sie der Kasse bitte die folgenden Dokumente: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. -4-
5 2.2. Bauwerk / Eigentumsform Eigentum Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft entsprechend der Definition unter Ziffer 2.1., die noch erstellt werden muss oder sich bereits in Bau befindet. VARIANTE 1 Da die Kasse von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Baukredite zu gewähren, kann der Vorbezug erst im Zeitpunkt der Kreditkonsolidierung durch die Bank oder einen ähnlichen Träger, die / der den Baukredit eingeräumt hat, erfolgen. Bei der Konsolidierung kann die Kasse direkt eingreifen, indem sie den benötigten Eigenmittelanteil sofort und direkt dem Gläubiger vergütet (und eventuell direkt einen Teil der Hypothek amortisiert, sofern der verfügbare Betrag den benötigten Eigenmittelanteil übersteigt). Sie kann aber eine Verpflichtung, den Vorbezug auf einen bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen, nicht eingehen, da in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall (Tod oder Invalidität) eintreten könnte. In der Bauphase kann die Kasse dennoch in Form der Verpfändung zu einem Beitrag herangezogen werden (siehe Dokument Verpfändung). Diese kann sich sowohl auf den Betrag der Freizügigkeitsleistung beziehen als auch auf den Betrag der künftigen Leistungen, falls keine Freizügigkeitsleistung mehr bezahlt werden könnte. Um den Beitrag der Kasse bei der Konsolidierung zu erhalten, wollen Sie bitte nebst allen unter 2.1. vorgesehenen Schriftstücken auch die folgenden Dokumente vorlegen: - Finanzierungsplan des Eigentums mit Bezeichnung der Mittel, die von der Kasse geleistet werden müssen; - voraussichtliches Konsolidierungsdatum; - Personalien und Adresse des Notars, der die Hypothekar-Schuldbriefe erstellt hat / erstellen wird. Der Beitrag der Kasse erfolgt in diesem Fall gegen die sofortige notarielle Erteilung der Wohnerlaubnis und die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde. Gleichzeitig wird der Eintrag der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch vorgenommen. VARIANTE 2 Die Kasse ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Baukredite zu gewähren; sie kann jedoch eine Gewährung zusichern. Diese Vorgehensweise bedingt die Unterbreitung aller Schriftstücke, die das Vorhandensein und die Machbarkeit des Liegenschaftenprojekts feststellen; es geht dabei namentlich um: - Beschreibung des Bauwerks, Bezeichnung des Architekten; - Baubewilligung; -5-
6 - Unternehmervertrag mit vollständiger Bezeichnung des / der Unternehmer(s); - Grundbuchauszug, der das Eigentum der Liegenschaft belegt; - Verpflichtung, die Liegenschaft so schnell wie möglich als Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu benutzen (vom Erhalt der Wohnbewilligung an) ; - Bezeichnung der Bank oder des Finanzträgers, die / der sich bereit erklärt hat, den Saldo des Baukredits einzuräumen oder in der Folge die Hypothekardarlehen zu gewähren; - Personalien und Adresse des Notars, der die Hypothekar-Schuldbriefe erstellt hat / erstellen wird. Der Beitrag der Kasse erfolgt in diesem Fall gegen die sofortige notarielle Bescheinigung der vorläufigen Eintragung ins Grundbuch. Miteigentum Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, die gemäss der Definition unter 2.1. noch erstellt werden muss oder sich bereits in Bau befindet. Da die Kasse von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Baukredite zu gewähren, kann der Vorbezug erst im Zeitpunkt der Kreditkonsolidierung durch die Bank oder einen ähnlichen Träger, die / der den Baukredit eingeräumt hat, erfolgen. Bei der Konsolidierung kann die Kasse direkt eingreifen, indem sie den benötigten Eigenmittelanteil sofort und direkt dem Gläubiger vergütet (und eventuell direkt einen Teil der Hypothek amortisiert, sofern der verfügbare Betrag den benötigten Eigenmittelanteil übersteigt). Sie kann aber eine Verpflichtung, den Vorbezug auf einen bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen, nicht eingehen, da in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall (Tod oder Invalidität) eintreten könnte. In der Bauphase kann die Kasse dennoch in Form der Verpfändung zu einem Beitrag herangezogen werden (siehe Dokument Verpfändung). Diese kann sich sowohl auf den Betrag der Freizügigkeitsleistung beziehen als auch auf den Betrag der künftigen Leistungen, falls keine Freizügigkeitsleistung mehr bezahlt werden könnte. Um den Beitrag der Kasse bei der Konsolidierung zu erhalten, legen Sie nebst allen unter 2.1. vorgesehenen Schriftstücken auch die folgenden Dokumente vorlegen: - Finanzierungsplan des Eigentums mit Bezeichnung der Mittel, die von der Kasse gestellt werden müssen; - voraussichtliches Konsolidierungsdatum; - Personalien und Adresse des Notars, der die Hypothekar-Schuldbriefe erstellt hat / erstellen wird. Der Beitrag der Kasse erfolgt in diesem Fall gegen die sofortige notarielle Erteilung der Wohnerlaubnis und die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde. Gleichzeitig wird der Eintrag der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch vorgenommen. -6-
7 Eigentum zu gesamter Hand mit dem Ehegatten siehe entsprechende Kapitel und 2.1. und 2.2. Selbständiges und dauerndes Baurecht Dieser Punkt bezieht sich auf die entsprechenden Kapitel unte 2.1. und 2.2., ausser was das Eigentum des Grundstücks betrifft. Der Nachweis des Vorhandenseins der Dienstbarkeit zugunsten des Bauherrn muss in diesem Fall erbracht werden Rückzahlung einer Hypothekarschuld Ein Vorbezug kann auch dazu verwendet werden, eine Hypothekarschuld zu amortisieren, wobei nur die Rückzahlung des Amortisationsanteils zulässig ist und nicht die Zahlung des Anteils der Hypothekarzinsen. In diesem Fall haben Sie der Kasse alle notwendigen Informationen über das Hypothekardarlehen und dessen Höhe zu liefern und die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Hypothekar-Schuldbrief; - Aktuelle Bankabrechnung, woraus die Höhe der zu amortisierenden Hypothek ersichtlich ist; - Personalien und Adresse des Notars, dem die Kasse die Mittel zugunsten der Bank überweisen soll (wenn anwendbar) Erwerb von Beteiligungen Wenn der Vorbezug nicht zum direkten Erwerb von Wohneigentum bestimmt ist, sondern zum Erwerb von Anteilscheinen, ist es wichtig, der Kasse die Art der Titel mitzuteilen. Das Gesetz schränkt diese auf die zwei untenstehenden Möglichkeiten ein; zudem müssen Sie der Kasse die entsprechenden Dokumente als Nachweis vorlegen. Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft Es handelt sich hierbei um Anteilscheine einer Genossenschaft (Art. 828 ff. ZGB), deren Zweck es ist, ihren Mitgliedern das Bauen und Wohnen zu ermöglichen. In diesem Fall müssen Sie der Kasse die letzte Version des Reglements oder der Statuten der Wohnbaugenossenschaft vorlegen. Eines dieser beiden Dokumente muss unbedingt vorsehen, dass beim Verlassen der Genossenschaft die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse zum Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Mittel entweder an eine andere Wohnbaugenossenschaft oder einen anderen Wohnbauträger, von der / dem Sie -7-
8 persönlich eine Wohnung benutzen, oder an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Wir halten fest, dass die Genossenschaft der Kasse jegliche spätere Änderung dieses Dokuments in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, spätestens jedoch bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Legen Sie der Kasse ausser diesem Reglement oder diesen Statuten die folgenden Dokumente vor: - Prospekt oder anderes Dokument, worin der Preis der Anteilscheine festgelegt ist; - Nachweisdokument des Vorhandenseins der Wohnliegenschaften, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören oder derzeit noch erstellt werden; - Vertragsentwurf über den Kauf der Anteilscheine. Ferner müssen Sie sich verpflichten, die Anteilscheine oder ähnlichen Beteiligungszertifikate sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft Bei Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Beteiligung am Eigenkapital einer Aktiengesellschaft mit dem Zweck, die Liegenschaften an die eigenen Aktionäre zu vermieten. In diesem Fall müssen Sie der Kasse die Statuten der Aktiengesellschaft vorlegen. Darin muss unbedingt vorgesehen sein, dass, falls Sie Ihre Aktien veräussern wollen, die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse zum Aktienerwerb ausbezahlten Mittel nur für den Aktienerwerb einer gleichen Aktiengesellschaft eingesetzt oder an einen anderen Wohnbauträger, von der / dem Sie persönlich eine Wohnung benutzen, überwiesen werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Mittel an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung zurückfliessen. Wir halten fest, dass die Aktiengesellschaft der Kasse jegliche spätere Statutenänderung in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, jedoch spätestens bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Ausser den Statuten haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - interne Reglemente der Mieter-Aktiengesellschaft; - Prospekt oder anderes Dokument, worin der Preis der Aktien festgelegt ist; - Dokument, das das Vorhandensein der Wohnliegenschaften, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören oder derzeit noch erstellt werden, bestätigt; - Vertragsentwurf über den Kauf der Aktien. Ferner müssen Sie sich verpflichten, die Aktien sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). -8-
9 2.5. Partiarisches Darlehen an einen Wohnbauträger Es handelt sich hierbei um eine finanzielle Beteiligung ohne Mitgliedschaft an einem gemeinnützigen Wohnbauträger durch das Einbringen von Mitteln. Hier wird anstelle eines Zinses ein Anteil am Nutzen gewährt. Ein anderer als der rein finanzielle Vorteil (Rendite der Einlage), nämlich ein Nutzen im Wohnungsbereich, muss, damit er im Sinne des WEF zulässig ist, unbedingt mit dieser Beteiligungsform verbunden sein. In diesem Fall haben Sie der Kasse die Dokumentation über den entsprechenden Wohnbauträger sowie die letzte Version seines gültigen Reglements vorzulegen. Darin muss unbedingt vorgesehen sein, dass bei Beendigung des Darlehens die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse zwecks Überweisung an den gemeinnützigen Wohnbauträger zur Verfügung gestellten Mittel von Amtes wegen entweder an einen ähnlichen Wohnbauträger oder an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Wir halten fest, dass dieser Wohnbauträger der Kasse jegliche spätere Reglementsänderung in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, spätestens jedoch bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Ausser diesem Reglement haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Urkundenentwurf, woraus die Überweisung von Mitteln im Rahmen des partiarischen Darlehens hervorgeht; - stichhaltiger Nachweis des Nutzens im Wohnungsbereich, der Ihnen aus der Beteiligung an diesem Darlehen erwächst. Ferner müssen Sie sich verpflichten, die Titel oder andere Schriftstücke, die Ihre Rechte im Rahmen dieses Darlehens begründen, sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). 3. Verpflichtungen 3.1. Nutzung des Wohneigentums Das Gesetz verlangt, dass Sie das mit Hilfe der Vorsorgemittel erworbene Wohneigentum selbst benutzen. Deshalb wird von Ihnen verlangt, dass Sie diese Verpflichtung eingehen und angeben, wo sich dieses Wohneigentum befindet: - an Ihrem Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 ZGB oder 20 IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht); in diesem Fall haben Sie eine Wohnsitzbestätigung vorzulegen; - an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort; in diesem Fall haben Sie eine Aufenthaltsbestätigung vorzulegen oder zusätzliche Detailangaben zu machen, so dass die Kasse ihren Entscheid bei voller Kenntnis der Sachlage fällen kann. -9-
10 3.2. Hinterlegen der Anteilscheine Die Anteilscheine oder ähnliche Beteiligungszertifikate, die Sie mit Hilfe der Vorsorgemittel erworben haben, müssen bei der Kasse hinterlegt werden; deshalb verlangt die Kasse vor der Überweisung Ihre Verpflichtung, dies unmittelbar nach Inbesitznahme zu tun. Die Verkaufsurkunde muss die Verpflichtung des Verkäufers enthalten, die Titel nur zugunsten der Kasse abzutreten. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung wechseln, überträgt die Kasse diese Titel an Ihre neue Einrichtung Obligatorische Rückzahlung durch den Versicherten Die Pflicht, unter den im Formular erwähnten besonderen Umständen zurückzuzahlen, tritt spätestens ein - drei Jahre vor der reglementarischen Pensionierung, sofern nicht bereits ein Anspruch auf vorzeitige Rentenleistung eingetreten ist; - beim Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; - bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Andererseits beschränkt sich die Rückzahlungspflicht im Veräusserungsfall auf den Erlös (Verkaufspreis abzüglich Hypothekarschulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen), wobei Verpflichtungen aus den dem Verkauf vorangegangenen 2 Jahren nicht berücksichtigt werden, sofern Sie nicht den Nachweis erbringen können, dass diese Darlehen ausschliesslich der Finanzierung des Wohneigentums dienten. 4. Information über die Leistungen 4.1. Kürzung der Leistungen Die Kasse hat Sie mit einem Übersichtsdokument über die Kürzung der Leistungen informiert. Sie verlangt Ihre Bestätigung, dass Sie diese Auswirkungen zur Kenntnis genommen haben. -10-
11 5. Weitere Informationen Kassenreglement - Steuern Diese Punkte erscheinen hinreichend deutlich, so dass sie an dieser Stelle nicht weiter erläutert werden. Es ist jedoch erforderlich, jedes Sie betreffende als Bestätigung anzukreuzen, dass Sie alle erwähnten Bestandteile zur Kenntnis genommen haben. Andererseits wird ein Gesuch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der bezahlten Steuern von der Steuerverwaltung nur berücksichtigt, wenn es innert 3 Jahren nach der Rückzahlung eingereicht wird Freiwillige Rückzahlung Es muss an dieser Stelle noch verdeutlicht werden, dass die spätere Rückzahlung des Vorbezugs nur in Teilbeträgen von mindestens CHF 20' möglich ist und nur innerhalb derselben Fristen, die für die obligatorische Rückzahlung zur Anwendung kommen (Ziffer 3.3.) Obligatorische Rückzahlung durch die Erben Die Pflicht, unter den im Formular erwähnten besonderen Umständen zurückzuzahlen, tritt innerhalb derselben Fristen ein wie die obligatorische Rückzahlung durch den Versicherten (Ziffer 3.3) Eintrag ins Grundbuch (betrifft nicht die Beteiligungen) Die Kasse lässt im Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung eintragen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Wohneigentum ohne den Nachweis, dass der Vorbezug oder der Erlös aus der Pfandverwertung der Kasse zurückbezahlt wurde, nicht auf einen Dritten übertragen können. Die Kasse lässt diesen Eintrag löschen: a. drei Jahre vor der reglementarischen Pensionierung; b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; c. im Falle der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; d. wenn der bezogene Betrag zurückbezahlt ist. -11-
12 6. Auszahlung Wird dem Gesuch stattgegeben, so erfolgt die Auszahlung des Vorbezugs innert einer Frist von 1-2 Monaten. Die Höhe des vorgesehenen Betrags haben Sie nur dann anzugeben, wenn Sie sich für einen fixen Betrag entschieden haben. Wenn Sie den Maximalbetrag erhalten wollen, können Sie diesen nicht zum voraus angeben, da er erst am Auszahlungstag genau bestimmt wird. Das von Ihnen angegebene Valutadatum kann nur dann eingehalten werden, wenn es den Möglichkeiten der Kasse entspricht, sowohl vom administrativen Standpunkt aus als auch von demjenigen der Verfügbarkeit. Wir möchten noch festhalten, dass das Gesetz eine Frist von 6 Monaten zwischen dem Gesuch und der Ausführung vorsieht. Die Mittel können Ihnen nicht direkt ausbezahlt werden, sondern werden zugunsten des Verkäufers, des Darlehensnehmers oder des Berechtigten überwiesen. Deshalb haben Sie der Kasse alle notwendigen Informationen in Bezug auf den Überweisungsbegünstigten und alle Nachweise betreffend der Berechtigung der erwähnten Personen oder Gesellschaften zu erbringen. Wenn Sie zudem wünschen, dass die Überweisung über einen Notar erfolgt, müssen der Verkäufer oder der Darlehensnehmer der Kasse bestätigen, dass sie die Zahlung über den besagten Notar akzeptieren. Unterschriften Das Gesuchsformular an die Kasse muss von Ihnen persönlich datiert und unterschrieben werden. Wenn Sie verheiratet sind, muss auch Ihr Ehegatte das Gesuch mitunterschreiben. Die Kasse behält sich das Recht vor, eine Beglaubigung dieser Unterschrift von Ihnen zu verlangen. Wir halten fest, dass das Gesetz Ihren Ehegatten dazu berechtigt, alle notwendigen Informationen zu erhalten, um seine Zustimmung bei voller Kenntnis der Sachlage geben zu können. Es ist also an Ihnen, ihm gegebenenfalls diesen Angaben zu unterbreiten. Vom Versicherten vorzulegende Dokumente Das Gesetz verlangt, dass Sie der Kasse freiwillig alle notwendigen Schriftstücke vorlegen und damit beweisen, dass Ihr Gesuch innerhalb des vorgeschriebenen Anwendungsrahmens liegt; diese Schriftstücke müssen so beweiskräftig sein, dass die Einrichtung nachprüfen kann, ob die Verwendung des von Ihnen beanspruchten Vorbezugs wirklich die Anforderungen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erfüllt. -12-
13 Diese Wegleitung erwähnt für die verschiedenen Fälle die wichtigsten Schriftstücke, die Sie besorgen und der Kasse vorlegen müssen. Es ist unerlässlich, Ihrem Gesuch alle diese Schriftstücke beizulegen. Die Ausführungsfrist läuft erst an, wenn die Kasse im Besitz aller verlangten Belege ist. Ergänzende Informationen Alle ergänzenden Informationen über das Gesuchsformular für den Vorbezug oder die allgemeinen anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung erhalten Sie von Frau Alexandra Henggeler, Geschäftsführerin der Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG. -13-
Wegleitung für die Versicherten, die eine Verpfändung bekanntgeben
Wegleitung für die Versicherten, die eine Verpfändung bekanntgeben in Ergänzung zum Formular "Verpfändungs-Mitteilung" im Rahmen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung. Vorwort Diese Wegleitung wurde
MehrAntrag für einen Vorbezug
Ich, der/die Unterzeichnende Antrag für einen Vorbezug Name: Soz.-Nummer: Name des Ehegatten: Vorname: Zivilstand:0.1. ledig, geschieden, verwitwet 0.2. verheiratet 0.3. eingetragene Partnerschaft (PartG)
MehrPENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname:
Gesuch um Vorbezug Ich, der/die Unterzeichnende Name: Vorname: AHV-Nummer: Zivilstand: ledig, geschieden, verwitwet verheiratet, in eingetragener Partnerschaft Name des Ehegatten: Vorname des Ehegatten:
MehrPENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG
PENSIONSKASSE FREELANCE REGLEMENT 2007 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Gültig ab 01.01.2007 Pensionskasse Freelance ABKÜRZUNGEN AHV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 20. Dezember
MehrPensionskasse PANVICA Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung
Pensionskasse PANVICA Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung Dieses Formular ist ausgefüllt und unterzeichnet einzusenden an Pensionskasse PANVICA Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee Kanton: Versicherter Name
MehrGeltendmachung Vorbezug/Verpfändung
Geltendmachung Vorbezug/Verpfändung Dieses Formular ist ausgefüllt und unterzeichnet einzusenden an: c/o AK Swissmem Frau Olivia Steiner Pfingstweidstrasse 102, Postfach 615 8037 Zürich Versicherter Name
MehrVerordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) vom. Oktober 994 (Stand am. Januar 999) WEFV Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 0c Absatz 7, 0f und
MehrVerordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz
MehrVerordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 831.411 vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30c Absatz
MehrAntrag auf Vorbezug oder Verpfändung
Antrag auf Vorbezug oder Verpfändung Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Es handelt sich um: Vorbezug Verpfändung Bitte füllen Sie alle Fragen aus: 1. Angaben zur versicherten Person
MehrMerkblatt zum Antrag auf Vorbezug für Wohneigentum (WEF)
9001 St.Gallen www.sgpk.ch Merkblatt zum Antrag auf Vorbezug für Wohneigentum (WEF) Dem Antragsformular sind folgende Dokumente beizulegen In allen Fällen: Zustimmungserklärung für Anmerkung im Grundbuch
Mehr7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung
Ausgangslage: 7. Schnittstellen zum Sachenrecht: Wohneigentumsförderung Die Erlangung von Wohneigentum ist für viele Menschen ein wichtiges Lebensziel. Häufig sind die Ersparnisse jedoch zu bescheiden,
MehrRegulativ Wohneigentumsförderung
Regulativ Wohneigentumsförderung Dieses Reglement tritt mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 in Kraft. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Verwendung der Vorsorgegelder für Wohneigentum Nach Massgabe der Bestimmungen
MehrAnhang 2: Wohneigentumsförderung. PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge. Vorsorgereglement. Dok.-Nr. 02A2.01. (Nachfolgend Stiftung genannt)
Vorsorgereglement Dok.-Nr. 02A2.01 Anhang 2: Wohneigentumsförderung PROSPERITA Stiftung für die berufliche Vorsorge (Nachfolgend Stiftung genannt) Gültig ab 17. Mai 2018 PROSPERITA Stiftung für die berufliche
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WEF
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte Fondation de prévoyance pour le personnel des médecins et vétérinaires Fondazione di previdenza per il personale dei medici e veterinari Wohneigentumsförderung
MehrRegulativ Wohneigentumsförderung Gültig ab
Regulativ Wohneigentumsförderung Gültig ab 27.08.2012, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch Art.1 Allgemeine Bestimmungen Verwendung
MehrRegulativ Wohneigentumsförderung. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden
PENSIONSKASSE Finanzverwaltung Frauenfelderstrasse 10, Postfach, 8570 Weinfelden Telefon 071 626 83 45 Telefax 071 626 83 49 E-Mail finanzverwaltung@weinfelden.ch Regulativ Wohneigentumsförderung der Pensionskasse
MehrMerkblatt Wohneigentumsförderung
Merkblatt Wohneigentumsförderung Seit 1. Januar 1995 besteht die Möglichkeit, für selbst bewohntes Eigentum Mittel der beruflichen Vorsorge einzusetzen (WEF, Art. 30 BVG). Voraussetzungen Die versicherte
MehrWohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2018 Tipps und Hinweise Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich meine Vorsorgegelder einsetzen? Für den Erwerb oder die Erstellung von
Mehr2. R E G L E M E N T W O H N E I G E N T U M S F Ö R D E R U N G
2. R E G L E M E N T W O H N E I G E N T U M S F Ö R D E R U N G 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zweck, Geltungsbereich 3 2. Wohneigentum 3 3. Vorbezug 3 4. Auswirkungen 4 5. Auszahlung 5 6. Rückzahlung 5 7. Schlussbestimmungen
MehrDer Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung
Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Der Erwerb von Wohneigentum
MehrReglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014
Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Gültig ab dem 1. Januar 2014 Artikel 1 - Grundlage des Reglements... 1 Artikel 2 - Abtretung, Verpfändung... 1 Artikel 3 -
Mehrüber die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals
.7.6 Beschluss vom 9. Januar 997 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt
Mehrüber die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals
.7.6 Beschluss vom 9. Januar 997 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt
Mehrwef anwendungsreglement für die gesetzlichen bestimmungen zur wohneigentumsförderung
wef anwendungsreglement für die gesetzlichen bestimmungen zur wohneigentumsförderung in kraft ab dem 1. januar 2012 ausgabe juni 2013 wef anwendungsreglement für die gesetzlichen bestimmungen zur wohneigentumsförderung
MehrWohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz
MehrÜberblick für die Versicherten
PRO MEDICO STIFTUNG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Überblick für die Versicherten Pro Medico Stiftung Löwenstrasse 25 Postfach 2630 8021 Zürich Tel. 044 213 20 60 Fax 044 213
Mehr= = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå=
= = fåñçêã~íáçåéå=ñωê=a~êäéüéåëöéäéê= gìåá=ommu= = = t~ë=páé=áã=wìë~ããéåü~åö=ãáí=tbdj déëåü ÑíÉå=ïáëëÉå=ãΩëëÉå= Sehr geehrte Damen und Herren Als Darlehensgeber/in kommen Sie bei WEG-Geschäften in verschiedenen
MehrVorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung
MERKBLATT Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung In diesem Merkblatt erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihr Pensionskassenguthaben zur Finanzierung eines Eigenheims einsetzen können.
Mehrüber die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals
Reglement vom. September 0 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals Der Vorstand der Pensionskasse des Staatspersonals
MehrReglement der Asga Pensionskasse Genossenschaft über die Wohneigentumsförderung
Reglement der Asga Pensionskasse Genossenschaft über die Wohneigentumsförderung gültig ab 1. Januar 2017 Reglement der Asga Pensionskasse über die Wohneigentumsförderung A. Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrDie Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)
Merkblatt (gültig ab 1.1.2007) Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Dieses Papier fasst nur das Wichtigste aus den gesetzlichen Grundlagen zusammen. Ausschlaggebend im Einzelfall
MehrWEF-Reglement. Januar 2011
WEF-Reglement Januar 0 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Art. Grundlagen Art. Geltungsbereich II. Vorbezug Art. 4 Antrag auf Vorbezug Art. 5 Erforderliche Beilagen
MehrAnhänge Vorsorgewerk Diverse BVG. Anhang I I/1. gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009)
Anhänge Vorsorgewerk Diverse BVG I/1 Anhang I gültig ab 1.1.2015 für alle Vorsorgewerke (Anschluss ab 1.1.2009) BVG-Grenzwerte, technischer Zinssatz Eintrittsschwelle (Art. 2 BVG) : CHF 21 150 Koordinationsabzug
MehrMerkblatt zum Antrag auf Vorbezug für Wohneigentum (WEF)
9001 St.Gallen www.sgpk.ch Merkblatt zum Antrag auf Vorbezug für Wohneigentum (WEF) Dem Antragsformular sind folgende Dokumente beizulegen In allen Fällen: Zustimmungserklärung für Anmerkung im Grundbuch
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.
MehrPensionskasse der Stadt Arbon. Regulativ Wohneigentumsförderung
Regulativ Wohneigentumsförderung gültig ab 1. Januar 2018 Art. 1 Wohneigentumsförderung Verwendung der Vorsorgegelder für Wohneigentum 1 Nach Massgabe der Bestimmungen des BVG und des OR über die Wohneigentumsförderung
MehrReglement für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
pvgi c/o agrapi, Postfach, 000 Bern 6 Fondazione di previdenza dell industria grafica www.pvgi.ch Personalvorsorgestiftung der graphischen Industrie Fondation de prévoyance de l industrie graphique Gültig
MehrWohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen
MehrWEF: Ergänzung zu Artikel 24 Vorsorgereglement. Pensionskasse des Blauen Kreuzes der deutschen Schweiz
WEF: Ergänzung zu Artikel 24 Vorsorgereglement Pensionskasse des Blauen Kreuzes der deutschen Schweiz Gültig ab 1. Januar 2007 Pensionskasse des Blauen Kreuzes der deutschen Schweiz In Ausführung des hier
MehrWEF: Ergänzung zu Artikel 24 Vorsorgereglement
WEF: Ergänzung zu Artikel 24 Vorsorgereglement Pensionskasse Blaues Kreuz Schweiz 8005 Zürich Gültig ab 1. Januar 2007 Pensionskasse Blaues Kreuz Schweiz In Ausführung des hier angefügten Bundesgesetzes
MehrENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN
ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C156-C159 ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN Art. 18c AVIG; Art. 32 AVIV C156 Altersleistungen sind mit Ausnahme der in C160 beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen.
MehrRegulativ Wohneigentumsförderung
Regulativ Wohneigentumsförderung gültig ab 01.01.2004 - 2 - Inhaltsverzeichnis Art. 1 Was bezweckt die Wohneigentumsförderung? 3 Art. 2 Was gilt als Wohneigentum? 3 Art. 3 Was gilt als Eigenbedarf? 3 Art.
MehrAus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
REGLEMENT über die Führung der Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Reglement FZK Ausgabe
MehrVerordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe
Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe 531.44 vom 14. Juni 2002 (Stand am 23. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 22 Absatz
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrREGLEMENT. über die Führung der Freizügigkeitskonten. Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Freizügigkeitskonten. Gültig ab
REGLEMENT über die Führung der Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. FZK Ausgabe 07 SR 06 0 Seite von 5 Art. Träger Träger, Sitz und Aufsicht Träger der in
MehrMERKBLATT WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG
MERKBLATT WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Allgemeine Bestimmungen Reglementarische Bestimmungen Verwendung von Vorsorgegeldern für Zulässiger Verwendungszweck Zulässiges Zulässige Formen des s Zulässige Formen
MehrINFORMATION ZUR WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG
INFORMATION ZUR WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Einleitung Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ermöglicht Ihnen, Ihr Altersguthaben aus der Pensionskasse für
MehrEigenheimfinanzierung. mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Eigenheimfinanzierung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Grundsätzliches 3 Vorbezug 5 Verpfändung 9 Wichtige Fristen 11 Im Weiteren 12 2 Einleitung Wenn Sie berufstätig
MehrVerordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
415.22 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 5. November 1999) Der Universitätsrat beschliesst: 1. Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrReglement betreffend Anteile und Darlehen
Reglement betreffend Anteile und Darlehen Gestützt auf Ziffer 4 ff. der Statuten erlässt die Verwaltung der Erlenflex (nachfolgend genannt) das vorliegende Reglement. 1. Zweck Die finanziert sich mittels
MehrMerkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Merkblatt Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Version: 2.1 (02.02.2015) Gemäss Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) kann das angesparte
MehrReglement Wohneigentumsförderung der pensionskasse pro
Reglement Wohneigentumsförderung der pensionskasse pro gültig per 01.01.2011 pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t + 41 41 817 70 10 f + 41 41 817 70 15 pkpro.ch Inhaltsverzeichnis
MehrWohneigentumsförderung Ausführungsbestimmungen 2019
Wohneigentumsförderung Ausführungsbestimmungen 2019 Die Ausführungsbestimmungen zur Wohneigentumsförderung ergänzen das Reglement des Fonds de Pensions Nestlé sowie die Informationsbroschüre des Fonds
MehrFür die Variante "Freiwillige Sparbeiträge" benötigen Sie das Formular "Wahl Sparplanvariante".
Version30.03.2017 Freiwilliger Einkauf Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge) Sie können
MehrWEF-Vorbezug Der Traum von den eigenen vier Wänden
WEF-Vorbezug Der Traum von den eigenen vier Wänden Datum: 27.04.2015 Verfasst von: Marc Sigrist Quellen: Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
MehrBeschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014 Ausgabe
Beschluss des Stiftungsrates vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014 Ausgabe 2015 Hypothekarreglement der Stiftungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2002 mit Änderungen bis 6. November 2014
MehrReglement Wohneigentumsförderung
Reglement Wohneigentumsförderung Gültig ab 1.10.2017 FUTURA Vorsorgestiftung Bahnhofplatz 9 5201 Brugg Tel. 056 460 60 70 Fax 056 460 60 90 E-Mail: info@futura.ch www.futura.ch I. Allgemeine Bestimmungen
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2018 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrWohneigentumsförderung mit dem Vorsorgekonto 3a
Wohneigentumsförderung mit dem Vorsorgekonto 3a Bitte einsenden an: PostFinance Vorsorgestiftung 3a, Postfach, CH-4002 Basel Original für die Stiftung Angaben zum Objekt (Beim zu finanzierenden Objekt
Mehr2. Ehegattenrente, Rente bei eingetragener Partnerschaft oder Lebenspartnerrente
Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57 CH-3007 Bern publica.ch Kontakt: info@publica.ch Telefon: +41 58 485 21 11 Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57 3007 Bern Anmeldung Hinterlassenenleistungen
MehrAntrag zum Bezug der Freizügigkeitsleistung für selbst genutztes Wohneigentum UBS Freizügigkeitskonto
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG Postfach, CH-4002 Basel Tel. +41-61-226 75 75 www.ubs.com/freizuegigkeit-private Antrag zum Bezug der Freizügigkeitsleistung für selbst genutztes Wohneigentum UBS Freizügigkeitskonto
MehrVorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge
Version 01.01.2017 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge Die Scheidung einer Ehe oder die gerichtliche
MehrCheck-Liste für Grundstückkaufvertrag
Check-Liste für Grundstückkaufvertrag 1 Damit wir Ihnen einen Vertragsentwurf erstellen können, benötigen wir folgende Angaben und Dokumente: 1 Kaufsobjekt: Grundbuchblatt- oder Katasternummer, Adresse
MehrEinkauf in die vollen reglementarischen Leistungen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz
MehrStiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6
Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und
MehrVorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung
MERKBLATT Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung In diesem Merkblatt erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihr Pensionskassenguthaben zur Finanzierung eines Eigenheims einsetzen können.
MehrRegulativ Wohneigentumsförderung
Regulativ Wohneigentumsförderung Stiftung SEF Bernstrasse 28 3322 Urtenen-Schönbühl www.eev.ch Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Dieses Regulativ gilt für die Durchführung der
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.
Mehrptv für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ptv Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC Postfach 1023 3000 Bern 14 Telefon 031 380 79 60 Fax 031 380 79 43 www.ptv.ch
MehrWohneigentumsförderung. gem. BVG Art. 30ff THEMA
Sachthemen aus der Pensionskasse Coop Wohneigentumsförderung gem. BVG Art. 30ff und OR 331d/331e 1. Januar 2014 THEMA Wohneigentumsförderung gemäss Was ist unter Wohneigentumsförderung zu verstehen Mit
MehrWohneigentumsförderung
Wohneigentumsförderung Wer sich den Traum eines Eigenheims verwirklichen will, kann für dessen Finanzierung auch die angesparten Gelder aus der beruflichen Vorsorge verwenden. Nachfolgend beantworten wir
MehrPersonalvorsorgekasse der Stadt Bern Gesuch um Erteilung eines Hypothekardarlehens
Personalvorsorgekasse der Stadt Bern Gesuch um Erteilung eines Hypothekardarlehens Persönliche Angaben Eigentümer 1 Eigentümer 2 Ehegattin/Ehegatte; Eingetrag. Partner/in Name........ Vorname........ Strasse,
MehrAntrag auf Vorbezugsübertragung. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Versicherte Person
Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57 CH-3000 Bern 23 www.publica.ch Kontakt: info@publica.ch Telefon: +41 (0)31 378 81 81 Fax: +41 (0)31 378 81 13 Antrag auf Vorbezugsübertragung Wohneigentumsförderung
MehrAnmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel
Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel 1. Hilfsmittel Welche Hilfsmittel (Prothesen, Rollstuhl usw.) beantragen Sie? Perücke Gewünschte Lieferfirma (bitte Rechnungskopien, Kostenvoranschläge beilegen) Jasmin
MehrPensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde
Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar 1920
MehrErläuterungen zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Erläuterungen zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt den aktiv Versicherten der
MehrVorsorgereglement. VZ Freizügigkeitsstiftung. Gültig ab 1. Juni Seite 1 von 5 Doc ID FZVR.05.D.01.18
Vorsorgereglement VZ Freizügigkeitsstiftung Gültig ab 1. Juni 2015 Seite 1 von 5 A. Inhaltsverzeichnis A. Inhalt 2 B. Reglementarische Bestimmungen 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Eröffnung Freizügigkeitskonto;
MehrHypothekarkredit Antrag an die Personalfürsorgestiftung der Elektro-Material AG für
Personalfürsorgestiftung der Elektro-Material AG Hypothekarkredit Antrag an die Personalfürsorgestiftung der Elektro-Material AG für Mitarbeitende wohnhaft in der Schweiz 1. Antragsteller Erster Kreditnehmer
MehrWEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung
WEF-BESTIMMUNGEN Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung Gültig ab 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite A EINLEITUNG
MehrAuszahlung UBS Freizügigkeitskonto für selbst genutztes Wohneigentum
Postfach, CH-4002 Basel Tel. +4-6-226 75 75 www.ubs.com/fz Postfach CH-4002 Basel Auszahlung UBS für selbst genutztes Wohneigentum Ein Bezug für Wohneigentum ist alle 5 Jahre und bis 5 Jahre vor Erreichen
MehrÄnderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement
MehrMERKBLATT WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG
MERKBLATT WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Reglementarische Bestimmungen 2. Verwendung von Vorsorgegeldern für 3. Zulässiger Verwendungszweck 4. Zulässiges 5. Zulässige Formen des
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Version 01.07.2016 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Worum geht es? Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf können Sie Ihre angesparten Vorsorgegelder vorbeziehen
MehrGrundlast- und Dienstbarkeits-Vertrag
Öffentliche Beurkundung Grundlast- und Dienstbarkeits-Vertrag Zwischen 1. geb. von wohnhaft in - als Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 1, [Str. / Nr.]... [Ort]... 2. geb. von wohnhaft in - als Eigentümer
Mehrohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007
ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007 Um was geht es? Am 1. Januar 1995 trat das Bundesgesetz über die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft.
MehrAntrag für eine PKSH Hypothek Erhöhung bestehende PKSH Hypothek
Pensionskasse Schaffhausen Schwertstrasse 6 CH-8200 Schaffhausen www.pksh.ch Antrag für eine PKSH Hypothek Erhöhung bestehende PKSH Hypothek PERSONALIEN Antragsteller/in (Versicherte/r PKSH) Miteigentümer/in
Mehr