Wegleitung für die Versicherten, die einen Vorbezug wünschen

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1 Wegleitung für die Versicherten, die einen Vorbezug wünschen als Ergänzung zum Formular "Gesuch um Vorbezug" im Rahmen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung. Vorwort Diese Wegleitung wurde von der Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG (nachfolgend "Kasse" genannt) erstellt, um Ihnen das Ausfüllen des Gesuchsformulars für den Vorbezug zu erleichtern. Grundlage dafür sind: - das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember 1993; - die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994; - das Reglement der Kasse. Sie vermittelt Ihnen einige zusätzliche Informationen, die es Ihnen erlauben, das Formular korrekt auszufüllen, und erwähnt die Dokumente, die Sie Ihrem formellen Gesuch beilegen müssen. Die verschiedenen untenstehenden Rubrikenziffern beziehen sich jeweils auf ein des Formulars, das Sie erhalten haben. Kreuzen Sie deshalb jedes in Frage kommende an oder tragen Sie die nötigen Informationen in die entsprechenden Felder ein. Es ist wichtig, dass Sie alle verlangten Auskünfte liefern, denn die Kasse kann eine Zahlung nur vornehmen, wenn Sie über alle nötigen Informationen verfügt. Identifizierung des Antragstellers Dieser Punkt birgt keine besonderen Schwierigkeiten; es geht für Sie lediglich darum, der Kasse einige persönliche Angaben zu liefern. Zivilstand Es ist unerlässlich, der Kasse Ihren Zivilstand mitzuteilen, da jedes Gesuch um Vorbezug eines verheirateten Versicherten die Unterschrift des Ehegatten aufweisen muss. -1-

2 1. Höhe des Vorbezugs und Bezeichnung des Wohneigentums 1.1. Maximalbetrag Der Maximalbetrag, auf den Sie Anspruch haben, entspricht: - wenn Sie am Tag des Vorbezugs das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben, dem Betrag der reglementarischen Freizügigkeitsleistung zu diesem Datum; - wenn Sie am Tag des Vorbezugs 50 Jahre oder älter sind, dem höheren der beiden folgenden Beträge: der Freizügigkeitsleistung, die Ihnen am 31. Dezember, der auf Ihren 50. Geburtstag folgt, zusteht, oder 50 % der Freizügigkeitsleistung am Tag des Vorbezugs. Wir halten fest, dass, falls Ihre Freizügigkeitsleistung im Alter von 50 Jahren der Kasse nicht bekannt ist, diese pauschal bestimmt wird aufgrund Ihrer Freizügigkeitsleistung und Ihres Alters im Jahre 1995 (100 % mit 50 Jahren, 95 % mit 51 Jahren, 90 % mit 52 Jahren, % mit 60 Jahren und darüber). Der Maximalbetrag wurde Ihnen von der Kasse aufgrund Ihrer Anfrage mitgeteilt Teilbetrag Der Vorbezug muss nicht unbedingt dem höchstmöglichen Betrag entsprechen. Sie können einen Teilvorbezug beantragen und dessen Höhe frei wählen. Er darf allerdings nicht unter CHF 20' liegen, ausser wenn er dem Erwerb von Anteilscheinen an Wohneigentum dient (Ziffer 2.4) Bezeichnung des Wohneigentums Die Mittel der Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein einziges Objekt verwendet werden. Geben Sie bitte an, ob das durch den Vorbezug finanzierte Wohneigentum aus einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus besteht; tatsächlich sind diese beiden Objekte die einzigen, die den Anspruch auf einen Vorbezug begründen. Ausserdem ist es unerlässlich, der Kasse genaue Informationen zu liefern, welche die Identifikation des betreffenden Wohneigentums ermöglichen, insbesondere - seine Adresse (die es ermöglicht festzustellen, ob Sie dieses Wohneigentum als Ihr Domizil benutzen); - die Angabe des Gemeindegebiets, auf dem es liegt; - der Eintrag des Guts im Grundbuch. Bitte geben Sie ebenfalls eine kurze Beschreibung des Wohneigentums. -2-

3 2. Verwendung der Mittel 2.1. Erwerb / Eigentumsform Weil das Gesetz die Eigentumsform auf die vier Möglichkeiten, die im Formular erwähnt sind, beschränkt, ist es wichtig, der Kasse mitzuteilen, in welcher Form Sie das Wohneigentum erworben haben / zu erwerben beabsichtigen, und ihr die notwendigen Nachweisdokumente darüber zur Verfügung zu stellen. Eigentum Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, deren einziger Eigentümer Sie sind / werden. Um zu beweisen, dass Sie der Eigentümer des Wohneigentums sind / werden, haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Miteigentum Es handelt sich hierbei um eine definierte, aber äusserlich nicht aufgeteilte Liegenschaft, deren Eigentum anteilmässig auf mehrere Personen lautet (Art. 646 ff. ZGB). Es kann sich ebenfalls um eine definierte, aber äusserlich nicht aufgeteilte Liegenschaft handeln, deren Eigentum anteilmässig auf mehrere Personen lautet, womit zudem das ausschliessliche Recht auf Nutzung und Einrichtung bestimmter Teile verbunden ist (Art. 712 a ff. ZGB). Um zu beweisen, dass Sie Miteigentümer des Wohneigentums sind / werden, haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums, aus welchem der Anteil des Miteigentums ersichtlich ist; - Zuteilungsverzeichnis der Räume; - Reglement oder Statuten des Miteigentums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); -3-

4 - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Eigentum zu gesamter Hand mit Ihrem Ehegatten Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, deren Eigentümer Sie und Ihr Ehegatte sind / werden, im Sinne einer Gemeinschaft von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrags (Art 652 ff. ZGB). Dies stellt die einzige vom Gesetz tolerierte Form des Eigentums zu gesamter Hand mit Ihrem Ehegatten dar. Um zu beweisen, dass Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten Eigentümer des Wohneigentums sind / werden, haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Selbständiges und dauerndes Baurecht Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Eigentums, bei der ein Grundeigentümer den Bau eines Objekts, dessen Eigentum nicht auf ihn lautet, auf seinem Grund erlaubt. Es muss sich um eine Dienstbarkeit mit selbständigem und dauerndem Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB handeln. Um zu beweisen, dass Sie Eigentümer des Bauwerks sind / werden, unterbreiten Sie der Kasse bitte die folgenden Dokumente: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. -4-

5 2.2. Bauwerk / Eigentumsform Eigentum Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft entsprechend der Definition unter Ziffer 2.1., die noch erstellt werden muss oder sich bereits in Bau befindet. VARIANTE 1 Da die Kasse von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Baukredite zu gewähren, kann der Vorbezug erst im Zeitpunkt der Kreditkonsolidierung durch die Bank oder einen ähnlichen Träger, die / der den Baukredit eingeräumt hat, erfolgen. Bei der Konsolidierung kann die Kasse direkt eingreifen, indem sie den benötigten Eigenmittelanteil sofort und direkt dem Gläubiger vergütet (und eventuell direkt einen Teil der Hypothek amortisiert, sofern der verfügbare Betrag den benötigten Eigenmittelanteil übersteigt). Sie kann aber eine Verpflichtung, den Vorbezug auf einen bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen, nicht eingehen, da in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall (Tod oder Invalidität) eintreten könnte. In der Bauphase kann die Kasse dennoch in Form der Verpfändung zu einem Beitrag herangezogen werden (siehe Dokument Verpfändung). Diese kann sich sowohl auf den Betrag der Freizügigkeitsleistung beziehen als auch auf den Betrag der künftigen Leistungen, falls keine Freizügigkeitsleistung mehr bezahlt werden könnte. Um den Beitrag der Kasse bei der Konsolidierung zu erhalten, wollen Sie bitte nebst allen unter 2.1. vorgesehenen Schriftstücken auch die folgenden Dokumente vorlegen: - Finanzierungsplan des Eigentums mit Bezeichnung der Mittel, die von der Kasse geleistet werden müssen; - voraussichtliches Konsolidierungsdatum; - Personalien und Adresse des Notars, der die Hypothekar-Schuldbriefe erstellt hat / erstellen wird. Der Beitrag der Kasse erfolgt in diesem Fall gegen die sofortige notarielle Erteilung der Wohnerlaubnis und die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde. Gleichzeitig wird der Eintrag der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch vorgenommen. VARIANTE 2 Die Kasse ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Baukredite zu gewähren; sie kann jedoch eine Gewährung zusichern. Diese Vorgehensweise bedingt die Unterbreitung aller Schriftstücke, die das Vorhandensein und die Machbarkeit des Liegenschaftenprojekts feststellen; es geht dabei namentlich um: - Beschreibung des Bauwerks, Bezeichnung des Architekten; - Baubewilligung; -5-

6 - Unternehmervertrag mit vollständiger Bezeichnung des / der Unternehmer(s); - Grundbuchauszug, der das Eigentum der Liegenschaft belegt; - Verpflichtung, die Liegenschaft so schnell wie möglich als Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu benutzen (vom Erhalt der Wohnbewilligung an) ; - Bezeichnung der Bank oder des Finanzträgers, die / der sich bereit erklärt hat, den Saldo des Baukredits einzuräumen oder in der Folge die Hypothekardarlehen zu gewähren; - Personalien und Adresse des Notars, der die Hypothekar-Schuldbriefe erstellt hat / erstellen wird. Der Beitrag der Kasse erfolgt in diesem Fall gegen die sofortige notarielle Bescheinigung der vorläufigen Eintragung ins Grundbuch. Miteigentum Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, die gemäss der Definition unter 2.1. noch erstellt werden muss oder sich bereits in Bau befindet. Da die Kasse von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Baukredite zu gewähren, kann der Vorbezug erst im Zeitpunkt der Kreditkonsolidierung durch die Bank oder einen ähnlichen Träger, die / der den Baukredit eingeräumt hat, erfolgen. Bei der Konsolidierung kann die Kasse direkt eingreifen, indem sie den benötigten Eigenmittelanteil sofort und direkt dem Gläubiger vergütet (und eventuell direkt einen Teil der Hypothek amortisiert, sofern der verfügbare Betrag den benötigten Eigenmittelanteil übersteigt). Sie kann aber eine Verpflichtung, den Vorbezug auf einen bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen, nicht eingehen, da in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall (Tod oder Invalidität) eintreten könnte. In der Bauphase kann die Kasse dennoch in Form der Verpfändung zu einem Beitrag herangezogen werden (siehe Dokument Verpfändung). Diese kann sich sowohl auf den Betrag der Freizügigkeitsleistung beziehen als auch auf den Betrag der künftigen Leistungen, falls keine Freizügigkeitsleistung mehr bezahlt werden könnte. Um den Beitrag der Kasse bei der Konsolidierung zu erhalten, legen Sie nebst allen unter 2.1. vorgesehenen Schriftstücken auch die folgenden Dokumente vorlegen: - Finanzierungsplan des Eigentums mit Bezeichnung der Mittel, die von der Kasse gestellt werden müssen; - voraussichtliches Konsolidierungsdatum; - Personalien und Adresse des Notars, der die Hypothekar-Schuldbriefe erstellt hat / erstellen wird. Der Beitrag der Kasse erfolgt in diesem Fall gegen die sofortige notarielle Erteilung der Wohnerlaubnis und die Wohnsitzbestätigung der Gemeinde. Gleichzeitig wird der Eintrag der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch vorgenommen. -6-

7 Eigentum zu gesamter Hand mit dem Ehegatten siehe entsprechende Kapitel und 2.1. und 2.2. Selbständiges und dauerndes Baurecht Dieser Punkt bezieht sich auf die entsprechenden Kapitel unte 2.1. und 2.2., ausser was das Eigentum des Grundstücks betrifft. Der Nachweis des Vorhandenseins der Dienstbarkeit zugunsten des Bauherrn muss in diesem Fall erbracht werden Rückzahlung einer Hypothekarschuld Ein Vorbezug kann auch dazu verwendet werden, eine Hypothekarschuld zu amortisieren, wobei nur die Rückzahlung des Amortisationsanteils zulässig ist und nicht die Zahlung des Anteils der Hypothekarzinsen. In diesem Fall haben Sie der Kasse alle notwendigen Informationen über das Hypothekardarlehen und dessen Höhe zu liefern und die folgenden Dokumente vorzulegen: - Grundbuchauszug jüngsten Datums; - Hypothekar-Schuldbrief; - Aktuelle Bankabrechnung, woraus die Höhe der zu amortisierenden Hypothek ersichtlich ist; - Personalien und Adresse des Notars, dem die Kasse die Mittel zugunsten der Bank überweisen soll (wenn anwendbar) Erwerb von Beteiligungen Wenn der Vorbezug nicht zum direkten Erwerb von Wohneigentum bestimmt ist, sondern zum Erwerb von Anteilscheinen, ist es wichtig, der Kasse die Art der Titel mitzuteilen. Das Gesetz schränkt diese auf die zwei untenstehenden Möglichkeiten ein; zudem müssen Sie der Kasse die entsprechenden Dokumente als Nachweis vorlegen. Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft Es handelt sich hierbei um Anteilscheine einer Genossenschaft (Art. 828 ff. ZGB), deren Zweck es ist, ihren Mitgliedern das Bauen und Wohnen zu ermöglichen. In diesem Fall müssen Sie der Kasse die letzte Version des Reglements oder der Statuten der Wohnbaugenossenschaft vorlegen. Eines dieser beiden Dokumente muss unbedingt vorsehen, dass beim Verlassen der Genossenschaft die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse zum Erwerb von Anteilscheinen einbezahlten Mittel entweder an eine andere Wohnbaugenossenschaft oder einen anderen Wohnbauträger, von der / dem Sie -7-

8 persönlich eine Wohnung benutzen, oder an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Wir halten fest, dass die Genossenschaft der Kasse jegliche spätere Änderung dieses Dokuments in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, spätestens jedoch bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Legen Sie der Kasse ausser diesem Reglement oder diesen Statuten die folgenden Dokumente vor: - Prospekt oder anderes Dokument, worin der Preis der Anteilscheine festgelegt ist; - Nachweisdokument des Vorhandenseins der Wohnliegenschaften, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören oder derzeit noch erstellt werden; - Vertragsentwurf über den Kauf der Anteilscheine. Ferner müssen Sie sich verpflichten, die Anteilscheine oder ähnlichen Beteiligungszertifikate sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft Bei Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Beteiligung am Eigenkapital einer Aktiengesellschaft mit dem Zweck, die Liegenschaften an die eigenen Aktionäre zu vermieten. In diesem Fall müssen Sie der Kasse die Statuten der Aktiengesellschaft vorlegen. Darin muss unbedingt vorgesehen sein, dass, falls Sie Ihre Aktien veräussern wollen, die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse zum Aktienerwerb ausbezahlten Mittel nur für den Aktienerwerb einer gleichen Aktiengesellschaft eingesetzt oder an einen anderen Wohnbauträger, von der / dem Sie persönlich eine Wohnung benutzen, überwiesen werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Mittel an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung zurückfliessen. Wir halten fest, dass die Aktiengesellschaft der Kasse jegliche spätere Statutenänderung in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, jedoch spätestens bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Ausser den Statuten haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - interne Reglemente der Mieter-Aktiengesellschaft; - Prospekt oder anderes Dokument, worin der Preis der Aktien festgelegt ist; - Dokument, das das Vorhandensein der Wohnliegenschaften, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören oder derzeit noch erstellt werden, bestätigt; - Vertragsentwurf über den Kauf der Aktien. Ferner müssen Sie sich verpflichten, die Aktien sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). -8-

9 2.5. Partiarisches Darlehen an einen Wohnbauträger Es handelt sich hierbei um eine finanzielle Beteiligung ohne Mitgliedschaft an einem gemeinnützigen Wohnbauträger durch das Einbringen von Mitteln. Hier wird anstelle eines Zinses ein Anteil am Nutzen gewährt. Ein anderer als der rein finanzielle Vorteil (Rendite der Einlage), nämlich ein Nutzen im Wohnungsbereich, muss, damit er im Sinne des WEF zulässig ist, unbedingt mit dieser Beteiligungsform verbunden sein. In diesem Fall haben Sie der Kasse die Dokumentation über den entsprechenden Wohnbauträger sowie die letzte Version seines gültigen Reglements vorzulegen. Darin muss unbedingt vorgesehen sein, dass bei Beendigung des Darlehens die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse zwecks Überweisung an den gemeinnützigen Wohnbauträger zur Verfügung gestellten Mittel von Amtes wegen entweder an einen ähnlichen Wohnbauträger oder an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Wir halten fest, dass dieser Wohnbauträger der Kasse jegliche spätere Reglementsänderung in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, spätestens jedoch bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Ausser diesem Reglement haben Sie der Kasse die folgenden Dokumente vorzulegen: - Urkundenentwurf, woraus die Überweisung von Mitteln im Rahmen des partiarischen Darlehens hervorgeht; - stichhaltiger Nachweis des Nutzens im Wohnungsbereich, der Ihnen aus der Beteiligung an diesem Darlehen erwächst. Ferner müssen Sie sich verpflichten, die Titel oder andere Schriftstücke, die Ihre Rechte im Rahmen dieses Darlehens begründen, sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). 3. Verpflichtungen 3.1. Nutzung des Wohneigentums Das Gesetz verlangt, dass Sie das mit Hilfe der Vorsorgemittel erworbene Wohneigentum selbst benutzen. Deshalb wird von Ihnen verlangt, dass Sie diese Verpflichtung eingehen und angeben, wo sich dieses Wohneigentum befindet: - an Ihrem Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 ZGB oder 20 IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht); in diesem Fall haben Sie eine Wohnsitzbestätigung vorzulegen; - an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort; in diesem Fall haben Sie eine Aufenthaltsbestätigung vorzulegen oder zusätzliche Detailangaben zu machen, so dass die Kasse ihren Entscheid bei voller Kenntnis der Sachlage fällen kann. -9-

10 3.2. Hinterlegen der Anteilscheine Die Anteilscheine oder ähnliche Beteiligungszertifikate, die Sie mit Hilfe der Vorsorgemittel erworben haben, müssen bei der Kasse hinterlegt werden; deshalb verlangt die Kasse vor der Überweisung Ihre Verpflichtung, dies unmittelbar nach Inbesitznahme zu tun. Die Verkaufsurkunde muss die Verpflichtung des Verkäufers enthalten, die Titel nur zugunsten der Kasse abzutreten. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung wechseln, überträgt die Kasse diese Titel an Ihre neue Einrichtung Obligatorische Rückzahlung durch den Versicherten Die Pflicht, unter den im Formular erwähnten besonderen Umständen zurückzuzahlen, tritt spätestens ein - drei Jahre vor der reglementarischen Pensionierung, sofern nicht bereits ein Anspruch auf vorzeitige Rentenleistung eingetreten ist; - beim Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; - bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Andererseits beschränkt sich die Rückzahlungspflicht im Veräusserungsfall auf den Erlös (Verkaufspreis abzüglich Hypothekarschulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen), wobei Verpflichtungen aus den dem Verkauf vorangegangenen 2 Jahren nicht berücksichtigt werden, sofern Sie nicht den Nachweis erbringen können, dass diese Darlehen ausschliesslich der Finanzierung des Wohneigentums dienten. 4. Information über die Leistungen 4.1. Kürzung der Leistungen Die Kasse hat Sie mit einem Übersichtsdokument über die Kürzung der Leistungen informiert. Sie verlangt Ihre Bestätigung, dass Sie diese Auswirkungen zur Kenntnis genommen haben. -10-

11 5. Weitere Informationen Kassenreglement - Steuern Diese Punkte erscheinen hinreichend deutlich, so dass sie an dieser Stelle nicht weiter erläutert werden. Es ist jedoch erforderlich, jedes Sie betreffende als Bestätigung anzukreuzen, dass Sie alle erwähnten Bestandteile zur Kenntnis genommen haben. Andererseits wird ein Gesuch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der bezahlten Steuern von der Steuerverwaltung nur berücksichtigt, wenn es innert 3 Jahren nach der Rückzahlung eingereicht wird Freiwillige Rückzahlung Es muss an dieser Stelle noch verdeutlicht werden, dass die spätere Rückzahlung des Vorbezugs nur in Teilbeträgen von mindestens CHF 20' möglich ist und nur innerhalb derselben Fristen, die für die obligatorische Rückzahlung zur Anwendung kommen (Ziffer 3.3.) Obligatorische Rückzahlung durch die Erben Die Pflicht, unter den im Formular erwähnten besonderen Umständen zurückzuzahlen, tritt innerhalb derselben Fristen ein wie die obligatorische Rückzahlung durch den Versicherten (Ziffer 3.3) Eintrag ins Grundbuch (betrifft nicht die Beteiligungen) Die Kasse lässt im Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung eintragen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Wohneigentum ohne den Nachweis, dass der Vorbezug oder der Erlös aus der Pfandverwertung der Kasse zurückbezahlt wurde, nicht auf einen Dritten übertragen können. Die Kasse lässt diesen Eintrag löschen: a. drei Jahre vor der reglementarischen Pensionierung; b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; c. im Falle der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; d. wenn der bezogene Betrag zurückbezahlt ist. -11-

12 6. Auszahlung Wird dem Gesuch stattgegeben, so erfolgt die Auszahlung des Vorbezugs innert einer Frist von 1-2 Monaten. Die Höhe des vorgesehenen Betrags haben Sie nur dann anzugeben, wenn Sie sich für einen fixen Betrag entschieden haben. Wenn Sie den Maximalbetrag erhalten wollen, können Sie diesen nicht zum voraus angeben, da er erst am Auszahlungstag genau bestimmt wird. Das von Ihnen angegebene Valutadatum kann nur dann eingehalten werden, wenn es den Möglichkeiten der Kasse entspricht, sowohl vom administrativen Standpunkt aus als auch von demjenigen der Verfügbarkeit. Wir möchten noch festhalten, dass das Gesetz eine Frist von 6 Monaten zwischen dem Gesuch und der Ausführung vorsieht. Die Mittel können Ihnen nicht direkt ausbezahlt werden, sondern werden zugunsten des Verkäufers, des Darlehensnehmers oder des Berechtigten überwiesen. Deshalb haben Sie der Kasse alle notwendigen Informationen in Bezug auf den Überweisungsbegünstigten und alle Nachweise betreffend der Berechtigung der erwähnten Personen oder Gesellschaften zu erbringen. Wenn Sie zudem wünschen, dass die Überweisung über einen Notar erfolgt, müssen der Verkäufer oder der Darlehensnehmer der Kasse bestätigen, dass sie die Zahlung über den besagten Notar akzeptieren. Unterschriften Das Gesuchsformular an die Kasse muss von Ihnen persönlich datiert und unterschrieben werden. Wenn Sie verheiratet sind, muss auch Ihr Ehegatte das Gesuch mitunterschreiben. Die Kasse behält sich das Recht vor, eine Beglaubigung dieser Unterschrift von Ihnen zu verlangen. Wir halten fest, dass das Gesetz Ihren Ehegatten dazu berechtigt, alle notwendigen Informationen zu erhalten, um seine Zustimmung bei voller Kenntnis der Sachlage geben zu können. Es ist also an Ihnen, ihm gegebenenfalls diesen Angaben zu unterbreiten. Vom Versicherten vorzulegende Dokumente Das Gesetz verlangt, dass Sie der Kasse freiwillig alle notwendigen Schriftstücke vorlegen und damit beweisen, dass Ihr Gesuch innerhalb des vorgeschriebenen Anwendungsrahmens liegt; diese Schriftstücke müssen so beweiskräftig sein, dass die Einrichtung nachprüfen kann, ob die Verwendung des von Ihnen beanspruchten Vorbezugs wirklich die Anforderungen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erfüllt. -12-

13 Diese Wegleitung erwähnt für die verschiedenen Fälle die wichtigsten Schriftstücke, die Sie besorgen und der Kasse vorlegen müssen. Es ist unerlässlich, Ihrem Gesuch alle diese Schriftstücke beizulegen. Die Ausführungsfrist läuft erst an, wenn die Kasse im Besitz aller verlangten Belege ist. Ergänzende Informationen Alle ergänzenden Informationen über das Gesuchsformular für den Vorbezug oder die allgemeinen anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung erhalten Sie von Frau Alexandra Henggeler, Geschäftsführerin der Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG. -13-

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