Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung. Betriebsvereinbarung: Sozialplan - Betriebsänderung Standortverlagerung

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1 Zwischen dem Hessischer Turnverband e.v. Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung Huizener Str , Bad Vilbel sowie dem Betriebsrat des Hessischer Turnverband e.v. Huizener Str , Bad Vilbel wird die nachfolgende - nachfolgend HTV" - - nachfolgend Betriebsrat - Betriebsvereinbarung: Sozialplan - Betriebsänderung Standortverlagerung getroffen. Mai Präambel: Grundsätze und Ziele Für die von der Standortverlagerung betroffenen Mitarbeiter werden die daraus resultierenden materiellen Nachteile durch die Regelungen dieses Sozialplanes ausgeglichen bzw. gemildert. Bei der Festlegung der Leistungen wurden die ökonomische Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die besonderen Bedürfnisse einzelner Mitarbeitergruppen und ihre differenzierten Lebenslagen sowie ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigt. Neben den persönlichen Wünschen sollen dabei auch aktuelle sozial- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können. Der HTV und der Betriebsrat sind sich darüber einig, dass nur durch ein von den Mitarbeitern im Rahmen der ökonomischen Möglichkeiten des HTV akzeptiertes Leistungspaket die Grundlage für eine personelle Umsetzung der Betriebsänderung ist und damit auch die Voraussetzung für den weiteren Erfolg des HTV am Standort Frankfurt bildet.

2 2 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter des HTV, die Arbeitnehmer i.s. des 5 BetrVG sind und von den geplanten Maßnahmen der Betriebsänderung betroffen sind. 3 Regelungen Pendler Um die mit der Versetzung nach Frankfurt/Main verbundenen höheren Aufwendungen teilweise zu kompensieren, zahlt der HTV allen Mitarbeitern mit höheren Aufwendungen für einen Zeitraum von 12 Monaten, beginnend mit dem tatsächlichen Umzug, eine Ausgleichszahlung von 30 Cent pro Kilometer bzw. die zusätzlichen Kosten der Monatskarte, die nach den geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen abgerechnet und ausgezahlt werden. (Alternativ 25 Cent bei Pauschalversteuerung) Für einen Zeitraum von 12 Monaten können die Mitarbeiter für eine Zuzahlung von 50% der anfallenden Parkhauskosten vom HTV bereitgestellte Stellplätze anmieten. 4 Regelungen beim Wechsel des Wohnortes Der HTV zahlt Mitarbeitern, die innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Versetzung nach Frankfurt ihren ersten Wohnsitz (Stadtgebiet Frankfurt) verlegen, auf Antrag eine einmalige Kostenpauschale i.h.v Sowohl der Betriebsrat als auch der Arbeitgeber müssen dem jeweiligen Antrag zustimmen. 5 Regelungen Aussteiger in andere berufliche Tätigkeit -Abfindungen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass des Umzugs betriebsbedingt gekündigt wird, erhalten eine Abfindung nach den nachstehenden Vorschriften. Ein Abfindungsanspruch besteht nicht, wenn der betroffene Mitarbeiter ein zumutbares Änderungsangebot bzw. eine Änderungskündigung nicht, auch nicht unter Vorbehalt, angenommen hat. Die Unvereinbarkeit von Familie und Beruf bei Arbeitnehmern mit minderjährigen Kindern kann als unzumutbar geltend gemacht werden (vgl. Namensliste 2). Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Umzugstermin (durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) geltend gemacht werden. Die Abfindung wird wie folgt berechnet: Jahre der Unternehmenszugehörigkeit x Bruttomonatsbezüge multipliziert mit dem Faktor 0,5. Steuerschuldner für die Abfindung ist der Mitarbeiter.

3 Das Bruttomonatsgehalt ist das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers in den letzten 3 Monaten vor der rechtlichen Beendigung. Zeiträume ohne Entgeltzahlung (z.b. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit) bleiben unberücksichtigt. Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit werden als volles Jahr berechnet. Die Abfindungssumme erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 2.500,00. Anerkannte schwerbehinderte Mitarbeiter und Gleichgestellte erhalten eine Erhöhung der Abfindung um 3.750,00. Der Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung entsteht mit Ausspruch der Kündigung bzw. Ausspruch der Änderungskündigung im Falle der Wandlung in eine betriebsbedingte Kündigung und der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und ist vererblich. Die Abfindungen nach diesem Sozialplan werden mit der letzten regelmäßigen Gehaltszahlung abgerechnet und ausgezahlt, soweit mit dem Mitarbeiter kein späterer Auszahlungstermin einzelvertraglich vereinbart wird. Sollten Mitarbeiter Kündigungsschutzklage gegen eine ausgesprochene Kündigung erheben, wird die Abfindung abweichend hiervon erst mit rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zur Zahlung fällig. In einem Kündigungsschutzprozess und/oder auf andere Weise ausgehandelte Abfindungen werden auf die Sozialplanabfindung angerechnet. 6 Härtefond Zur Milderung unvorhersehbarer sozialer Härten kann in Einzelfällen über die im Sozialplan getroffenen Regelungen hinaus ein Härteausgleich gewährt werden. Zu diesem Zweck wird durch das Unternehmen ein Härtefonds in Höhe von zur Verfügung gestellt. Auf Leistungen aus dem Härtefonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Verteilung der Leistungen aus dem Härtefond werden auf Antrag des Mitarbeiters nach Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verteilt. 7 Schlussbestimmungen Auf die Anfechtung und die Kündigung dieser Vereinbarung wird soweit rechtlich zulässig verzichtet. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung lässt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Unwirksame oder nichtige Bestandteile dieser Vereinbarung sollen durch wirksame Bestimmungen, die inhaltlich den bisherigen Bestimmungen möglichst nahe kommen, von den Parteien vereinbart und ersetzt werden.

4 Der Sozialplan tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Bad Vilbel, den HTV-Geschäftsführung Betriebsrat HTV

5 Namensliste 2 Heike Schneider, Martina Pfannkuchen, Joachim Schuchardt

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