Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Aargau
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- Tobias Baumhauer
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1 0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 7BSäule 3b Von den Einkünften werden abgezogen: Die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht obl. Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu den Gesamtbeträgen von Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten CHF 4000 Übrige Steuerpflichtige CHF BBesteuerung während der Versicherungsdauer 1. Säule Vermögenssteuerfrei 2. Säule Vermögenssteuerfrei Säule 3a Vermögenssteuerfrei 8BSäule 3b Risikoversicherungen: Vermögenssteuerfrei Kapitalbildende Versicherungen: Rückkaufswert als Vermögen Aufgeschobene Leibrenten mit Rückgewähr: Rückkaufswert als Vermögen Laufende Leibrenten mit Rückgewähr: Vermögenssteuerfrei 1/6
2 2BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 9B1. Säule Renten: Zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften 10B2. Säule Renten: Zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Übergangsregelung: Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 100% in den übrigen Fällen. Zu beachten: Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Alters- und Todesfallkapitalien: Besteuerung in vollem Umfange, separate Jahressteuer zu 40% des Tarifs. 45 Abs. 2 StG Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 2/6
3 3BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 11BSäule 3a Kapitalleistungen aus Vorsorgepolicen und - konti: Besteuerung in vollem Umfang, separate Jahressteuer zu 40% des Tarifs. Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Rückgewährssummen aus Leibrenten: Besteuerung in vollem Umfang, separate Jahressteuer zu 40% des Tarifs. Erwerbsunfähigkeitsrenten: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften 45 Abs. 2 StG Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 und 3a an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen sind zusammen zu versteuern. 3/6
4 4BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 12BSäule 3b Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit Einmalprämie: Ertrag ( = Differenz Auszahlung minus Einmalprämie) im Erlebensfall (Ablauf oder Rückkauf) steuerfrei, wenn der Abschluss vor In jedem Fall einkommenssteuerfrei ab Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr des Versicherten und Abschluss vor vollendetem 66. Altersjahr Sind obige Kriterien nicht erfüllt Abschluss Ertrag zu 40% des Tarifs steuerbar, getrennt vom übrigen Einkommen* ab Ertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar *Mehrere solche Kapitalzahlungen sind zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert 5 Jahren ausgerichtet werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Kapitalzahlung. Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Ehegatte, Nachkommen, Stiefkinder sowie Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mind. 2 Jahre bestanden hat, sind steuerbefreit. Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit periodischen Prämien: Auszahlung eines Kapitals in Raten (z. B. AuszahlungsPlan): Für den Versicherungsnehmer steuerfrei Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Ehegatte, Nachkommen, Stiefkinder sowie Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mind. 2 Jahre bestanden hat, sind steuerbefreit. Erträge zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Rückkaufswert als Vermögen 4/6
5 5BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 13BSäule 3b Leibrenten inkl. Überschussanteile: Rückgewährssummen aus Leibrenten: Zu 40 % zusammen mit den übrigen Einkünften 40% der Rückgewährssumme sind einkommenssteuerpflichtig. Separate Jahressteuer zu 40% des Tarifes, getrennt vom übrigen Einkommen. Freibetrag CHF pro Ereignis, sofern die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind.* 60% der Rückgewährssumme sind erbschaftssteuerpflichtig. Rückkäufe von Leibrenten (finanziert mit Einmalprämie oder periodischen Prämien): Während der Aufschubszeit -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 nicht erfüllt -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 erfüllt Nach Rentenbeginn (unabhängig des Zeitpunkts des Rückkaufs) - Besteuerung des Ertrages zusammen mit dem übrigen Einkommen - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zu 40% des Tarifes. - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zu 40% des Tarifes. Todesfall-Risikoversicherungen: Separate Jahressteuer zu 40% des Tarifes, getrennt vom übrigen Einkommen. Freibetrag CHF pro Ereignis, sofern die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind.* * Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen Angehöriger gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. 5/6
6 6BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 14BSäule 3b Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Erwerbsunfähigkeitsrenten: Zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften 6/6
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