Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
|
|
- Jasmin Hofmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr bedarf. G muss daher direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Hat die Maßnahme Aussicht auf Erfolg? Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit einer Klage Es könnte eine Anfechtungsklage zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Da eine aufdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich ist, richtet sich der Verwaltungsrechtsweg nach der Generalklausel des 40 I VwGO. Gemäß 40 I VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Voraussetzung ist danach zunächst, dass die Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist. Wann eine Streitigkeit als öffentlich rechtlich einzustufen ist, ist umstritten. 1 Nach der Interessentheorie liegt eine solche vor, wenn öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Vorliegend geht es um die Straßennutzung und somit um ein öffentliches Interesse. Nach der Subordinationstheorie, liegt demgegenüber eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn ein Über-/ Unterordnungsverhältnis gegeben ist. Die Behörde ist dem G offensichtlich übergeordnet, so dass auch nach dieser Theorie eine öffentlich rechtliche Streitigkeit zu bejahen ist. Die modifizierte Subjekstheorie stellt schließlich auf die streitentscheidende Norm ab. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt danach nur dann vor, wenn diese Norm ausschließlich einen Träger der öffentlichen Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidende Norm ist vorliegend 18 I StrWG NRW (bzw. 22 StrWG NRW), der ausschließlich einen Träger der öffentlichen Gewalt verpflichtet. Nach allen drei Theorien liegt demnach eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Diese ist auch nicht 1 Vgl. dazu Schenke 12, Verwaltungsprozessrecht, Rz. 99 ff.
2 verfassungsrechtlicher Art, da die Streitigkeit nicht unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte betrifft und sich auch nicht auf Rechte und Pflichten bezieht, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind (Kriterium der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit). 2 Schließlich ist auch keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher nach 40 I VwGO eröffnet. II. Statthafte Klageart Des Weiteren ist die statthafte Klageart festzustellen. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren des Klägers ( 88 VwGO). G will vorliegend seine Stühle und Tische auf dem Gehweg stehen lassen. 1. Anfechtungsklage, 42 I 1. Alt VwGO gegen die Verbotsverfügung In Betracht kommt zunächst eine Anfechtungsklage nach 42 I 1. Alt VwGO. Bei der Verbotsverfügung, die G erhalten hat, handelt es sich unzweifelhaft um einen (belastenden) Verwaltungsakt isv 35 S. 1 VwVfG. Demnach ist grds. eine Anfechtungsklage statthaft. Problematisch ist jedoch, dass G nach 18 I StrWG NRW für die Benutzung der Straße eine Erlaubnis braucht. Wenn er nur gegen die Verbotsverfügung vorgeht, erhält er damit immer noch nicht die von ihm begehrte Erlaubnis. Die Klagesituation ist daher ähnlich, wie bei einer isolierten Anfechtungsklage. 3 Die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage ist umstritten. Nach einer Meinung 4 ist eine isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich unzulässig. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigten Verwaltungsaktes sei (vom grds. fehlenden Rechtsschutzbedürfnis abgesehen) bereits durch die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage betreffenden Vorschriften spezialgesetzlich und abschließend normiert (s. 42 u. 113 V VwGO). Nach der Gegenansicht 5 ist demgegenüber auch eine isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig. Zur Begründung führen die Vertreter dieser Ansicht an, dass vom Hoheitsträger erwartet werden könne, dass er aus dem bloßen Aufhebungsurteil die gebotenen Folgen ziehe. Zudem sei es Sache des Klägers, seine prozessualen Ziele eigenverantwortlich festzulegen. 2 Vgl. dazu Schenke 12, Verwaltungsprozessrecht, Rz Von einer isolierten Anfechtungsklage wird gesprochen, wenn der Kläger nur die Aufhebung der Ablehnung eines beantragen Verwaltungsaktes begehrt. Vgl. zur isolierten Anfechtungsklage z.b. Hufen 7, Verwaltungsprozessrecht, 14 Rz. 19 ff.; Schenke 12, Verwaltungsprozessrecht, Rz. 281 ff., Schenke 12, Verwaltungsprozessrecht, Rz. 282; Schenke JZ 1996, 998, Laubinger, in: FS Menger, S. 443, 449 ff.; BVerwG v , BVerwGE 38, 99.
3 Letztlich entstehe durch die Verbotsverfügung eine Mehrbelastung, die es zu beseitigen gelte. Voraussetzung sei aber, dass das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Eine Streitentscheidung ist demnach nur dann nötig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage des G bejaht werden kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn die Anfechtungsklage wird dem Klagebegehren des G nicht gerecht. G will seine Stühle und Tische auf den Gehweg stehen lassen. Nach 18 I StrWG NRW benötigt er hierfür eine Erlaubnis. Insoweit fehlt es ihm für eine Anfechtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis. 6 Das Rechtsschutzbedürfnis wird auch nicht aufgrund eines eintretenden Suspensiveffektes begründet. Die Behörde kann nach 22 StrWG NRW jederzeit wieder eine neue Verbotsverfügung erlassen. Eine Anfechtungsklage ist daher unzulässig. Hinweis: Bei guter Begründung kann auch der Gegenauffassung gefolgt werden. Wichtig war an dieser Stelle nur, dass man das Problem erkannt und diskutiert hat. 2. Verpflichtungsklage, 42 I 2. Alt VwGO auf Erteilung einer Erlaubnis Es könnte jedoch eine Verpflichtungsklage nach 42 I 2. Alt VwGO statthaft sein. Dies ist dann der Fall, wenn G einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt begehrt. G möchte die Behörde verpflichten ihm eine Erlaubnis nach 18 I StrWG zu erteilen. Bei der Erlaubnis handelt es sich um einen VA isv 35 S. 1 VwVfG. Die Verpflichtungsklage ist somit die statthafte Klageart. III. Klagebefugnis G müsste zudem nach 42 II VwGO klagebefugt sein. Er ist dann klagebefugt, wenn er geltend machen kann, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Ausreichend ist die Möglichkeit einer Verletzung (Möglichkeitstheorie). Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass G in seinem Recht auf Erteilung des VA (Erlaubnis) aus 18 I StrWG NRW verletzt ist. G ist daher klagebefugt. 6 Beachte: das Rechtsschutzbedürfnis ist bei der isolierten Anfechtungsklage nur in Ausnahmefällen gegeben; vgl. Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner Vorb. 40 Rz. 91 ff.
4 IV. Durchführung eines Vorverfahrens, 68 I 1 VwGO Grundsätzlich ist ein Vorverfahren nach 68 I 1, II VwGO nötig. Nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn die Ablehnung des VA im Zeitraum vom bis zum bekannt gegeben worden ist. Die Verbotsverfügung des G fällt in den genannten Zeitraum. Demnach ist ein Vorverfahren nicht durchzuführen. V. Klagefrist, 74 VwGO Grundsätzlich beträgt die Klagefrist nach 74 I, II VwGO einen Monat, sofern G ordnungsgemäß belehrt worden ist. G muss daher innerhalb eines Monats nach Erhalt der Verfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen. VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Schließlich muss auch ein allgemeines Rechtschutzbedürfnis des G vorliegen. Problematisch ist hier allenfalls, ob G nicht zunächst einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung bei der Behörde stellen muss. Aufgrund der ausdrücklichen Ablehnung braucht ein Antrag auf Sondernutzung bei der Behörde jedoch nicht erst gestellt werden. VI. Richtiger Klagegegner Richtiger Klagegegner ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum nach 78 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 5 II AG VwGO NRW. VII. Ergebnis Die Klage ist daher zulässig. B) Begründetheit der Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist begründet soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. I. Anspruchsgrundlage Eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung ist 18 I StrWG NRW.
5 II. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage 1. Formelle Voraussetzungen Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenbaubehörde 18 I 2, 56 StrWG NRW 2. Materielle Voraussetzungen Nach 18 I 2 StrWG NRW bedarf die Sondernutzung einer Erlaubnis. Bei der Erlaubniserteilung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. 18 I 4 StrWG NRW: Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden ). Bei der Ermessensentscheidung ist insbesondere darauf zu achten ob der Gemeingebrauch ( 14 StrWG NRW) nicht beeinträchtigt wird (vgl. 18 I 4 StrWG NRW). Indem die Behörde sich bei der Verweigerung der Erlaubnis auf die Farbe der Stühle bezogen hat, hat sie sachfremde Erwägungen in die Ermessensentscheidung miteinbezogen. Insofern liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. III. Ergebnis: Die Klage ist auch begründet. C. Gesamtergebnis Eine Klage des G ist sowohl zulässig als auch begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg. Das Gericht wird die Behörde verpflichten, unter Betrachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden ( 113 V 2 VwGO; Bescheidungsurteil).
6 Abwandlung I G könnte versuchen, vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. A). Zulässigkeit eines Antrags nach 80 V VwGO In Betracht kommt zunächst ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach 80 VwGO. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (s.o.). II. Statthaftigkeit des Antrages Des Weiteren müsste der Antrag nach 80 V VwGO auch statthaft sein. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach dem Hauptsacheverfahren. Dies kann aber in Ausnahmefällen anders sein. Vorliegend möchte G über den vorläufigen Rechtsschutz erreichen, dass er seine Stühle und Tische weiterhin auf den Gehweg stellen darf. Allerdings bedarf er hierfür grds. nach 18 I StrWG NRW einer Erlaubnis. Er hat sich die Rechtsposition daher nur angemaßt. Die Verteidigung einer nur angemaßten Rechtsposition im vorläufigen Rechtschutz ist umstritten. Nach der ersten Ansicht 7 ist hierfür ein Antrag nach 80 V VwGO ist statthaft. Zur Begründung wird angeführt, dass die (Untersagungs-) Verfügung einen mit Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt darstelle, für den keine Ausnahme nach 80 I VwGO normiert sei. Zudem könne im Einzelfall umstritten sein, ob tatsächlich ein Anzeigeerfordernis bestehe. Die Gegenauffassung 8 hält einen Antrag nach 80 V VwGO demgegenüber für unzulässig. Zur Begründung führen die Vertreter dieser Ansicht an, dass ein Antrag nach 80 V VwGO nicht geeignet sei, die Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers zu erweitern, dementsprechend fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn das Gericht dem Antrag nach 80 V VwGO stattgebe, könne die Behörde stets eine neue Verbotsverfügung erlassen (hier auf Grundlage von 22 StrWG NRW). Der Antragsteller sei durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zudem nicht beschwert, weil seine Rechtsposition gar nicht geschmälert werde. Die aufschiebende Wirkung dürfe dem Antragsteller keine neue oder bessere Rechtsposition verleihen. Rechtsdogmatisch sei 7 Kopp/Schenke Rz. 15; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner 80 Rz. 48; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz, S. 1107; Schenke 12, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 944; HessVGH NuR 1990, 127, OVG NRW, NVwZ 1985, 53 f.; VG München BayVBl. 2008, 508, 509.
7 zudem die Untersagungsverfügung, wie die Ablehnung eines (Bau-) Antrages zu behandeln. Letztlich dürften die engen Voraussetzungen des 123 VWGO nicht durch den Zufall umgangen werden, dass die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen hat. Entscheidend ist hier, dass selbst wenn man einen Antrag nach 80 V VwGO für zulässig erachten würde, es am allgemeinem Rechtschutzbedürfnis fehlt, da G dann immer noch nicht seine Stühle und Tische auf dem Fußweg stehen lassen darf. III. Ergebnis Der Antrag nach 80 V VwGO ist demnach nicht zulässig. Hinweis: a.a. mit entsprechender Begründung an dieser Stelle gut vertretbar. A. Zulässigkeit eines Antrages nach 123 I VwGO G könnte jedoch einen Antrag auf einweilige Anordnung nach 123 VwGO stellen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 I VwGO ist eröffnet (s.o.). II. Statthaftigkeit des Antrages Der Antrag nach 123 I VwGO ist statthaft, wenn kein Fall des 80, 80a VwGO gegeben ist ( 123 V VwGO). Hier liegt in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage vor, so dass 80, 80a VwGO ausscheiden. Es ist eine Regelungsanordnung nach 123 I 2 VwGO statthaft. III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog G müsste nach 42 II VwGO analog antragsbefugt sein. Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, da die Möglichkeit besteht, dass G in seinem Recht aus 18 StrWG NRW verletzt ist (s.o.). IV. Ordnungsgemäße Antragstellung, 81, 82 VwGO Der Antrag ist nach 81, 82 VwGO ordnungsgemäß zu stellen. V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.
8 VI. Ergebnis Der Antrag ist zulässig. B. Begründetheit Er müsste auch begründet sein. Die einstweilige Anordnung nach 123 I VwGO ist begründet, wenn G einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. I. Anordnungsanspruch Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die ist dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich erscheinen lässt. In der Hauptsache liegt eine Bescheidungsklage ( 113 V 2 VwGO) vor, die begründet ist (s.o.). Demnach hat die Hauptsache Aussicht auf Erfolg. Auch bei noch offenem Ermessen ist nach h.m. eine einstweilige Anordnung auf Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten vorläufigen Regelung bzw. eine vorläufige Regelung durch das Gericht selbst zulässig, wenn dies erforderlich ist, um dem Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes zu erreichen, denn eine reine Formalentscheidung würde dem Schutzgedanken des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen. 9 Ein Anordnungsanspruch ist daher gegeben. II. Anordnungsgrund Des Weiteren müsste ein Anordnungsgrund vorliegen. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Antragsteller, unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Demnach ist eine Interessensabwägung durchzuführen. Auf der einen Seite will G sein Saisongeschäft noch retten, es geht ihm also um Geld. Auf der anderen Seite besteht unter Umständen eine Gefährdung der Fußgänger. Die Mögliche Gefährdung der Fußgänger ist hier höher zu werten, als der mögliche Geldverlust des G. Ein Anordnungsgrund ist daher nicht gegeben. 9 Kopp/Schenke Rz. 12.
9 Der Antrag ist demnach zwar zulässig aber unbegründet. Hinweis: Da im Sachverhalt stand, dass eine Gehwegbeeinträchtigung grds. nicht stattfindet, kann man auch mit guten Gründen einen Anordnungsanspruch bejahen. Dann müsste man weiter prüfen: III. Glaubhaftmachung G müsste sein Anliegen Glaubhaft machen. IV. Keine Vorwegnahme der Hauptsache Schließlich darf es zu keiner Vorwegnahme der Hauptsache kommen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung (ea) entspricht es, dass Gerichte grds. nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Grds. ausgeschlossen da mit dem Wesen einer ea nicht vereinbar ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine rechtlich problematische und grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt aber nur dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. 10 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 10 Kopp/Schenke Rz. 14.
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8
Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrAntrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrAufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO
Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrErster Teil Grundlagen
Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrVorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrAufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2
1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1 1 Einleitung 1 A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 B) Rechtsgrundlagen des Widerspruchsverfahrens 3 C) Ablauf des Verfahrens 4 I. Gang des Verfahrens 4 1.
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrAbschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte
Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung
MehrProf. Dr. Alexander Windoffer
Prof. Dr. Alexander Windoffer Vorlesung Vertiefung im Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2017/18 Termin 11 (16.01.2018) 1 3: Verwaltungsprozessrecht: Einstweiliger Rechtsschutz I. Rechtsschutz
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Prof. Dr. Müller-Franken SS 2007 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Aufbauschemata zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Normenkontrollantrages in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrVerwaltungsprozessrecht
Verwaltungsprozessrecht von * * * Rechtsanwalt Frank Schildheuer Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrNebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG
Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrLösung zu Fall 4 Immer feste druff (Abwandlung 2, Teil 1) I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung zu Fall 4 Immer feste druff (Abwandlung 2, Teil 1) Der Landesverband Sachsen (S) der D-Partei kann mit Erfolg klagen, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine/die von ihm erhobene/n Klage/n
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Biergartenfall A ist Eigentümer eines bebauten Wohngrundstückes in Kiel. Auf einem nur ca.
MehrJura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung
Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung
Mehr1.2. Beteiligtenfähigkeit, 61 Nr. 1 oder 2 VwGO analog
1 I. Klage der A 1. Zulässigkeit 1.1. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO Kommunalverfassungsstreit (KVS) über Rechte und Pflichten von A und R (Intraorganstreit). Die streitentscheidenden Normen
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7
Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrLösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrDie Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
MehrVorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz
Vorbeugender und Einstweiliger Rechtschutz A. Vorbeugender Rechtschutz I. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Statthaftigkeit Vorbeugender Rechtschutz = wenn sich der Kläger gegen zukünftiges Verwaltungshandeln
MehrLösungsskizze zu Fall 3 1. Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 1 Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrLösungshinweise Fallbeispiel 6: Subvention
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 6: Subvention A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtswegs 40 Abs. 1 VwGO modifizierten Subjektstheorie Vorschrift des 12 KFG = öffentlich-rechtliche Norm 2. Statthafter Antrag
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 23. und Dr. Thomas Vollmöller
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 23. und 30.10.2015 Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de IV. Krankenhausplanung (1) 1. Krankenhausplan Rechtsnatur: bloßes Verwaltungsinternum
MehrBaer/ Perlitius/ Wrase Repetitorium Öffentliches Recht Allg. VwR, SthR, VwPrR WS 2004/05. Verwaltungsprozessrecht.
1. Verwaltungsrechtsweg Anfechtungsklage Aufdrängende Spezialzuweisung zum VG z.b. 126 BRRG, 59 SoldG, 54 BaföG Generalklausel 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
Mehr1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts
Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu
MehrHamburgisches Oberverwaltungsgericht. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5 Bs 246/12 10 E 2889/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Probst, Engelhardt und Niemeyer
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
Mehr