Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag
|
|
- Irma Grosse
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für Beschäftigte des Schreinerhandwerks in Baden-Württemberg Abschluss: Gültig ab: Kündbar zum: Frist: 3 Monate
2 Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag Zwischen dem Landesfachverband Schreinerhandwerk Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden-Württemberg), Danneckerstr. 35, Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgarter Str. 23, Stuttgart andererseits, wird folgender Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag vereinbart: Dieser Tarifvertrag gilt: räumlich: fachlich: persönlich: 1 Geltungsbereich Für Baden-Württemberg; Es gilt der fachliche Geltungsbereich aus 1 Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk Baden-Württemberg in seiner jeweils gültigen Fassung. Für alle Beschäftigten, auch fachfremde Beschäftigte, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den und für die vorgenannten Betriebe ausüben. Nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Tarif-vertrages gelten die Personen, die unter 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen sowie alle Auszubildende. Tarifgebundenheit: Tarifgebunden sind gemäß 3 Tarifvertragsgesetz die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft und die Mitglieder einer Mitgliedsinnung sowie Einzelmitglieder des Landesfachverbandes Schreinerhandwerk Baden-Württemberg, soweit diese im Schreinerhandwerk tätig sind. 1
3 2 Allgemeine Bestimmungen 1. Die Beschäftigten werden in die ihren Tätigkeitsmerkmalen entsprechenden Gehaltsbzw. Lohngruppen eingestuft. 2. Für Leistungen, die über das Übliche hinausgehen, soll bei den Beschäftigten eine Leistungszulage gewährt werden. 3. Bei der Einführung eines Leistungsentlohnungssystems sollen die Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden. 4. Die Zusammensetzung des Entgelts nach Tarifgrundentgelt, Tarifzulage und - soweit vorhanden - sonstigen Zulagen ist dem Beschäftigten gegenüber schriftlich auszuweisen. 5. Der Berechnung des Wochen- bzw. Monatsentgelts liegt die Arbeitszeit gemäß 5 MTV zugrunde. 6. Bei Monatsentgelten errechnet sich die Vergütung für eine Arbeitsstunde aus dem Monatsentgelt geteilt durch 167,5 Stunden. 7. Beschäftigte, die nicht nur vorübergehend Minderleistungen erbringen, können unter den tariflichen Sätzen bezahlt werden. Der Lohn- oder Gehaltssatz für sie richtet sich nach dem Grad der Minderleistung. Die Minderbezahlung ist in den Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, mit diesem zu beraten. Die Tarifvertragsparteien sind über die vorgesehene Minderbezahlung in jedem Fall zu unterrichten. Erheben sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung keinen Einspruch, tritt die Minderbezahlung in Kraft. Dem betroffenen Beschäftigten ist die Entgeltfestsetzung durch den Arbeitgeber mit Begründung schriftlich mitzuteilen. 3 Lohn- und Gehaltsgruppenregelung 1.) Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze a) Als Grundlage für die Entlohnung der gewerblichen Beschäftigten werden die Tätigkeiten in 4 Lohngruppen eingeteilt. Bei den Angestellten erfolgt eine Eingruppierung in 4 Gehaltsgruppen und 3 Meister - Gehaltsgruppen (M). b) Die Einstufung in eine Tarifgruppe ist nicht von der beruflichen Bezeichnung / Qualifizierung, sondern allein von der Tätigkeit des Beschäftigten abhängig. Maßgebend für die Einstufung sind die Tätigkeitsmerkmale. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele gelten nur insoweit, als die dazugehörenden Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Gruppe erfüllt sind. Die Beispiele sind im Übrigen weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend. In Zweifelsfällen ist ein Beschäftigter in diejenige Gruppe einzustufen, die seiner überwiegend ausgeführten Tätigkeit am Nächsten kommt. c) Bei der Einstufung der Tätigkeiten in die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen sind die Bewertungsmerkmale Können, Verantwortung, Arbeitsbelastung und Umgebungseinflüsse im Sinne der tariflichen Begriffsbestimmungen (2) zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Bewertungsmerkmale ist stets davon auszugehen, dass die Arbeit mit Normalleistung ausgeführt wird. 2.) Begriffsbestimmungen a) Unter Tätigkeiten beziehungsweise Arbeiten ist die Tätigkeit bzw. die Summe der Tätigkeiten zu verstehen, die von den einzelnen Beschäftigten tatsächlich ausgeführt werden. 2
4 b) Das Können umfasst die Arbeitskenntnisse und die Geschicklichkeit, die die Erfüllung einer Arbeitsaufgabe voraussetzt. Es wird erworben durch Berufsausbildung, Anlernen, Erfahrung. c) Verantwortung besteht in der vom Beschäftigten bei pflichtgemäßer Arbeitsweise geforderten Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit bei den ihm übertragenen Arbeitsaufgaben. d) Die Arbeitsbelastung umfasst die geistige Belastung (Sinne, Nerven, Denkvermögen), die körperliche Belastung (Muskeln): d.a) die geistige Belastung tritt ein, durch aufmerksames Wahrnehmen und durch die angespannte Bereitschaft zum notwendigen Eingreifen und Handeln; d.b) die körperliche Belastung wird durch die vom Beschäftigten aufzuwendende Kraftanstrengung, durch die Belastungsdauer und die zeitliche Verteilung der Belastung bestimmt. e) Bei den Lohngruppenmerkmalen wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, eine normale Belastung vorausgesetzt. f) Eine besondere Belastung liegt vor, wenn Tätigkeiten zu verrichten sind, die mit einer besonderen Beanspruchung der Sinne, Nerven, des Denkvermögens oder der Muskeln verbunden sind. Im Zweifelsfalle müssen die von der Arbeitsphysiologie wissenschaftlich erarbeiteten Grenzwerte für die zulässige Belastung eines Beschäftigten bei einer Acht- Stunden-Arbeitsschicht im Mittel um mindestens die Hälfte überschritten werden. g) Unter Umgebungseinflüssen sind alle Einwirkungen zu verstehen, die den Beschäftigten bei seiner Tätigkeit treffen und Beeinträchtigungen der Arbeit oder Belastungen hervorrufen können, wie z. B. Temperatur, Wasser, Feuchtigkeit, Säure, Fett, Schmutz, Staub, Gase, Dämpfe, Blendung, Lichtmangel, Lärm, Erschütterung, hinderliche Schutzkleidung, Erkältungsgefahr, Unfallgefahr. Bei den einzelnen Lohngruppenmerkmalen wird, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, eine leichte bis mittlere Einwirkung von Umgebungseinflüssen vorausgesetzt. 3.) Lohngruppenmerkmale und Lohngruppenschlüssel a) Für die Eingruppierung gewerblicher Beschäftigter gelten folgende Lohngruppenmerkmale: aa) Die Lohngruppe 1 setzt sich aus einer Eingangsstufe und einer Hauptstufe zusammen. Die Eingangsstufe beträgt mindestens 80% des Tarifentgelts der Lohngruppe 2. Die Hauptstufe beträgt mindestens 85% des Tarifentgelts der Lohngruppe 2. ab) Nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung erfolgt die unmittelbare Eingruppierung, sofern Gesellentätigkeit ausgeführt wird, in die Lohngruppe 2. Mit Beginn des 1. Gesellenjahres werden mindestens 88 % des Tarifentgelts der Lohngruppe 2 bezahlt. Mit Beginn des 2. Gesellenjahres werden mindestens 94 % des Tarifentgelts der Lohngruppe 2 bezahlt. Mit Beginn des 3. Gesellenjahres werden mindestens 100 % des Tarifentgelts der Lohngruppe 2 bezahlt. 3
5 b) Bei der Einstufung in die jeweiligen Gesellenjahre sind die Zeiten des Wehrdienstes, des Zivildienstes und des Mutterschutzes mit einzubeziehen. Lohngruppe 1 85 % Arbeiten, die geringe Sach- und Arbeitskenntnisse voraussetzen und ohne besondere Anleitung und Übung nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können. Zum Beispiel: Helferdienste, Hebe- und Tragearbeiten, Reinigungs- u. Aufräumarbeiten, Fahr- und Kurierdienste, Produktions- und Montagehelferarbeiten, Abfall sortieren. Lohngruppe 2 100% Arbeiten, die neben beruflicher Handfertigkeit und den für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen über Werkstoffe und Betriebsmittel ein Können erfordern, wie es durch eine fachentsprechende Berufslehre oder durch eine entsprechende langjährige Anlernung und Übung erworben wird. Die Tätigkeit setzt selbständiges Arbeiten voraus. Hierzu gehören im Einzelnen z.b. folgende Tätigkeiten: Bedienen aller Holzbearbeitungsmaschinen u. -geräte, Oberflächen-behandlung, Montage, Anleitung von Helfer(n). Lohngruppe % Hochwertige Facharbeiten, die hervorragendes Können, Selbständigkeit, dispositive und umfassende verantwortungsvolle Tätigkeiten erfordern und entsprechende praktische und theoretische Kenntnisse voraussetzen. Qualifizierter Geselle, Vorarbeiter. Hierzu gehören im Einzelnen z.b. folgende Tätigkeiten: Anleitung eines oder mehrerer Gesellen (Gruppe anleiten), Schreiben von CNC- Programmen, Arbeitsvorbereitung, Abnahme, Aufmaß, Qualitätsüberwachung, Schablonen- und Musteranfertigung, Montageleitung. Lohngruppe % Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, für die breites Fachwissen aufgrund mehrjähriger Betriebs- und/oder Berufserfahrung erforderlich ist, um ein Arbeitsgebiet eigenverantwortlich zu bewältigen. Voraussetzung ist die fachentsprechende Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation sowie die Beherrschung aller Arbeiten der Lohngruppen 2 und 3. Sie nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit Personalführungsaufgaben und/oder Planungsfunktionen wahr. Hierzu gehören im Einzelnen z.b. folgende Tätigkeiten: Einteilung der Mitarbeiter, Arbeitsvorbereitung mit Arbeitsüberwachung, Vor- und Nachkalkulation, Zeiterfassung, Terminplanung und -überwachung, Materialdisposition, Maschineneinsatz koordinieren, Ausarbeitung von Projekten und Angeboten, Ausführungszeichnung erstellen, Lehrlingsausbildung. 4.) Gehaltsgruppenmerkmale Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den folgenden Bestimmungen: Gehaltsgruppe 1 Arbeiten, die geringe Sach- und Arbeitskenntnisse voraussetzen und ohne besondere Anleitung und Übung nach kurzer Einarbeitungszeit (ca. 3 Monate) ausgeführt werden können, wie z.b. Belege erfassen und ablegen. Bürohelfer/in 4 Gehaltsgruppe 2 Arbeiten, die ein berufliches Wissen erfordern, wie es durch eine fachentsprechende Berufslehre erworben wird. Die Tätigkeit setzt vollständig selbständiges Arbeiten voraus,
6 wie z.b. Formulare ausfüllen, EDV-Programme bedienen, Lohn- und Finanzbuchhaltung vorbereiten und kontieren. Angestellte(r) Gehaltsgruppe 3 Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, für die breites Fachwissen aufgrund mehrjähriger Betriebs- und/oder Berufserfahrung erforderlich ist, um ein Arbeitsgebiet verantwortlich zu bewältigen. Voraussetzung ist die Beherrschung aller Arbeiten der Gehaltsgruppen 1 und 2. Sie nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit Personalführungsaufgaben und/oder Planungsfunktionen wahr. Abteilungsleiter/in Hierzu gehören im Einzelnen z.b. folgende Tätigkeiten: Einteilung der Mitarbeiter, Arbeitsvorbereitung mit Arbeitsüberwachung, Kalkulationen, Zeiterfassung, Terminplanung und überwachung, Materialdisposition, Ausarbeiten von Projekten und Angeboten, Lehrlingsausbildung, Darstellung des Betriebes nach außen. Gehaltsgruppe 4 Freie Vereinbarung (jedoch mindestens 10 % über der Gehaltsgruppe 3) Gehaltsgruppe Meister M 2 Tätigkeiten als Meister/in mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen in einem Aufgabengebiet von begrenzter Bedeutung oder mit Unterstellung unter einen anderen Meister. Gehaltsgruppe Meister M 3 Tätigkeiten als Meister/in in einem wichtigen Aufgabengebiet, für das eine berufliche Fachausbildung oder entsprechende Kenntnisse und eine gründliche Berufserfahrung erforderlich sind sowie ausschließliche Tätigkeit als Ausbilder/in. Gehaltsgruppe Meister M 4 Tätigkeit als Meister/in in einer besonders wichtigen Abteilung, als Meister/in in mehreren Abteilungen oder als Betriebsleiter/in in einem kleineren Betrieb. 5.) Eingruppierung der Tätigkeiten a) Gegenstand der Eingruppierung ist nur die Arbeitsaufgabe (Tätigkeit bzw. Arbeit). Sie kann entweder eine einem Beschäftigten übertragene Einzelaufgabe (Summe ihrer Teilvorgänge) oder ein Aufgabenbereich (betriebs- oder arbeitsorganisatorisch festgelegter Umfang der übertragenen und ausgeführten Arbeiten) sein. b) Bei der Bewertung des Aufgabenbereichs sind sämtliche vom Arbeitnehmer ausgeführten Arbeiten nicht für sich, sondern insgesamt zu berücksichtigen. c) Die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppen erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. d) Das Ergebnis der Eingruppierung ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. Es muss daraus ersichtlich sein, in welche Lohn- bzw. Gehaltsgruppe er eingestuft ist. Sollte die Berücksichtigung eines der Bewertungsmerkmale zu einer höheren Eingruppierung geführt haben, ist dies besonders festzuhalten. 5
7 6.) Änderung der Eingruppierung a) Ändert sich nicht nur vorübergehend eine Anforderung derart, dass eine andere Einstufung erforderlich erscheint, so ist auf schriftlichen Antrag die bisherige Eingruppierung zu überprüfen. b) Die beantragte Überprüfung ist unverzüglich vorzunehmen. Ihr Ergebnis ist dem Antragssteller schriftlich bekannt zu geben. c) Ergibt die Überprüfung eine Höhergruppierung, so gilt vom Zeitpunkt des Antrags an die neue Lohn- bzw. Gehaltsgruppe. d) Ergibt die Überprüfung eine Herabgruppierung, so wird diese unter Einhaltung der im Manteltarifvertrag für Änderungskündigungen festgelegten Kündigungsfrist wirksam. Wenn möglich, ist jedoch dem Beschäftigten eine andere Arbeit, die der bisherigen Lohnbzw. Gehaltsgruppe entspricht, anzubieten. e) Gegen eine Eingruppierung oder Umgruppierung kann vom Beschäftigten oder vom Betriebsrat Einspruch beim Arbeitgeber eingelegt werden. Der Betriebsrat oder der Beschäftigte hat das Recht, beim Arbeitgeber eine Änderung der Eingruppierung bzw. Umgruppierung zu beantragen. Wenn über einen Einspruch oder Antrag auf Änderung keine Einigung erzielt wird, findet die jeweilige Schiedsordnung der Tarifvertragsparteien Anwendung. Durch die Schiedsstelle wird die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich jedoch, ihre Mitglieder zur Inanspruchnahme der Schiedsstelle anzuhalten. f) Ist die schriftliche Mitteilung der Eingruppierung oder Umgruppierung nach Ziffer e) nicht erfolgt, so entfallen hinsichtlich der Eingruppierung die tariflichen Ausschlussfristen. 7.) Zeitlohnentlohnung Der Zeitlohnbeschäftigte wird nach seiner Lohngruppe auch dann bezahlt, wenn er in beschränktem Umfang oder vorübergehend Arbeiten einer höheren oder niedrigeren Lohngruppe ausführt. 4 Abrechnung und Zahlung von Lohn und Gehalt 1. Der Abrechnungszeitraum für Lohn- und Gehaltszahlungen, der bis zu einem Monat betragen kann sowie die Zahlungstermine, sind mit dem Betriebsrat bzw. den Beschäftigten zu vereinbaren. 2. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Unterlagen zur Berechnung des Arbeitsentgelts nach den Anweisungen des Betriebes vollständig auszufüllen und rechtzeitig vorzulegen. 3. Am Ende eines Abrechnungszeitraumes ist den Beschäftigten eine Abrechnung auszuhändigen. Sie muss das Bruttoentgelt, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abzüge sowie bei zuschlagspflichtiger Arbeit die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge sowie bei flexibler Arbeitszeit die Höhe des Arbeitszeitkontos ausweisen. 4. Die monatliche Abrechnung soll so vorgenommen werden, dass diese spätestens am 10. des folgenden Monats dem Beschäftigten zur Verfügung steht. 6
8 5 Löhne und Gehälter Bis gelten die alten Tariftabellen weiter. Ab erhöhen sich die Löhne und Gehälter um 3,0 % (LG 2 100% = 14,52 ). Ab erhöhen sich die Löhne und Gehälter um weitere 2,1 % (LG 2 100% = 14,82 ). 6 Überleitungsbestimmungen Bestehende günstigere, betriebliche bzw. arbeitsvertragliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. 7 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 2014 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum , gekündigt werden. Bei einer Kündigung dieses Tarifvertrages vereinbaren die Tarifvertragsparteien, noch während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zur Neuregelung einzutreten. Stuttgart, den 09. September 2014 Landesfachverband Schreinerhandwerk Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden-Württemberg) Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg gez. Anton Gindele (Landesinnungsmeister) gez. Roman Zitzelsberger (Bezirksleiter) gez. August Wannenmacher (Tarifausschuss-Vorsitzender) gez. Martin Sambeth (Bezirkssekretär) gez. Dr. Klaus Heß (Geschäftsführer) 7
9 Lohntabelle gültig bis 31. Oktober 2014 Tariflohn Monatslohn Euro ( ) Euro ( ) Lohngruppe 1 Eingangsstufe 80% 11, ,40 Hauptstufe 85% 11, ,33 Lohngruppe 2 100% 14, ,75 1. Gesellenjahr 88% 12, ,68 2. Gesellenjahr 94% 13, ,38 Lohngruppe 3 110% 15, ,93 Lohngruppe 4 120% 16, ,10 Lohntabelle gültig ab 01. November 2014 Tariflohn Monatslohn Euro ( ) Euro ( ) Lohngruppe 1 Eingangsstufe 80% 11, ,35 Hauptstufe 85% 12, ,95 Lohngruppe 2 100% 14, ,10 1. Gesellenjahr 88% 12, ,65 2. Gesellenjahr 94% 13, ,38 Lohngruppe 3 110% 15, ,98 Lohngruppe 4 120% 17, ,85 Lohntabelle gültig ab 01. November 2015 Tariflohn Monatslohn Euro ( ) Euro ( ) Lohngruppe 1 Eingangsstufe 80% 11, ,55 Hauptstufe 85% 12, ,50 Lohngruppe 2 100% 14, ,35 1. Gesellenjahr 88% 13, ,20 2. Gesellenjahr 94% 13, ,28 Lohngruppe 3 110% 16, ,25 Lohngruppe 4 120% 17, ,15 8
10 Gehaltstabelle gültig bis 31. Oktober 2014 Monatsgehalt Euro ( ) Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe 4 freie Vereinbarung mind. 10 % über Gehaltsgruppe 3 Meister M Meister M Meister M Gehaltstabelle gültig ab 01. November 2014 Monatsgehalt Euro ( ) Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe 4 freie Vereinbarung mind. 10 % über Gehaltsgruppe 3 Meister M Meister M Meister M Gehaltstabelle gültig ab 01. November 2015 Monatsgehalt Euro ( ) Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe Gehaltsgruppe 4 freie Vereinbarung mind. 10 % über Gehaltsgruppe 3 Meister M Meister M Meister M
Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag
Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag Zwischen dem Landesfachverband Schreinerhandwerk Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des SchreinerhandwerksBaden-Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart
MehrLohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag
Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag Zwischen dem Landesfachverband Schreinerhandwerk Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden-Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart
MehrLohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag
Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag Zwischen dem Landesfachverband Schreinerhandwerk Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden-Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohntarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.11.2016 Gültig ab: 01.01.2017 Kündbar zum: 31.12.2018 Frist:
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohntarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg Abschluss: 25.11.2014 Gültig ab: 01.01.2015 Kündbar zum: 31.12.2016 Frist:
MehrEntgelttarifvertrag mit Entgeltgruppenbeschreibung. für das Raumausstatter-, Sattlerund Feintäschnerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
Entgelttarifvertrag mit Entgeltgruppenbeschreibung für das Raumausstatter-, Sattlerund Feintäschnerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom: 09. August 2016 gültig ab: 01. Januar 2017 Zwischen dem
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg Abschluss: 17.11.2016 Gültig ab: 01.01.2017 Kündbar zum: 31.12.2018
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Gehaltstarifvertrag für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 21.06.2017 Gültig ab: 01.06.2017 Kündbar zum: 31.05.2019 Frist: 2 Monate zum
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Gehaltstarifvertrag für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 20.05.2015 Gültig ab: 01.05.2015 Kündbar zum: 31.05.2017 Frist: 2 Monate zum
MehrGehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat
MehrLohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 30.09.2019 Frist: 1 Monat Mitglied
MehrLohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate Mitglied
MehrIndustriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Gehaltstarifvertrag für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 30.05.2012 Gültig ab: 01.05.2012 Kündbar zum: 31.05.2013 Frist: 2 Monate zum
MehrTarifvertrag über Gehälter. für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk in Bayern. Zwischen dem. Landesinnungsverband des bayerischen
Tarifvertrag über Gehälter für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk in Bayern Zwischen dem Landesinnungsverband des bayerischen Karosserie- und Fahrzeugbau-Handwerks Olschewskibogen 8, 80935 München
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohnabkommen. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohnabkommen Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Baden-Württemberg Abschluss: 28.06.2017 Gültig ab: 01.06.2017 Kündbar zum: 31.05.2019 Frist: 1 Monat zum Monatsende Zwischen
MehrLohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 2.3.2017 Gültig ab: 1.2.2017 Kündbar zum: 31.1.2019 Frist: 2 Monate Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen
MehrLohnabkommen 2015 für die Beschäftigten in den Bereichen Metallbau und Feinwerktechnik in Baden-Württemberg
Zwischen dem und der wird folgendes Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Lohnabkommen 2015 für die Beschäftigten in den Bereichen
MehrLohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Lohntarifvertrag Bekleidungsindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 13.11.2014 Gültig ab: 01.11.2014 Kündbar zum: 31.01.2017 Frist: 2 Monate Zwischen
MehrL O H N A B K O M M E N für den Bereich Feinwerktechnik. 1 Geltungsbereich
Zwischen dem Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg wird folgendes vereinbart: L O H N A B K O M M E N für den Bereich Feinwerktechnik
MehrEntgelttarifvertrag. vom 05. April Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str Magdeburg
Entgelttarifvertrag vom 05. April 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
MehrGehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg
Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate
MehrLohnabkommen
Lohnabkommen 2018-2019 Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereiche Feinwerktechnik und Metallbau - Abschluss: 29.01.2019 Gültig ab: 01.11.2018 Kündbar zum: 31.10.2020 Kündigungsfrist: 1 Monat
MehrV e r g ü t u n g s t a r i f v e r t r a g
V e r g ü t u n g s t a r i f v e r t r a g für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten sowie Auszubildende der Kälte- und Klimatechnik in Bayern Gültig ab 1. Oktober 2000 Zwischen dem Landesverband
MehrGehaltstarifvertrag. für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Meister in den Betrieben des Modell- und Formenbaus
Gehaltstarifvertrag für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Meister in den Betrieben des Modell- und Formenbaus Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - Tarifverbund
MehrEntgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen Anhalt. vom 28.Juni 2013
Entgelttarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Sachsen Anhalt vom 28.Juni 2013 zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.v. Maxim-Gorki-Str. 13 39108 Magdeburg
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
MehrTarifvertrag über betriebliche Qualifizierung
Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über betriebliche Qualifizierung Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 28.03.1992 Gültig ab: 01.07.1992 Kündbar zum:
MehrG E H A L T S T A R I F V E R T R A G
G E H A L T S T A R I F V E R T R A G für vormalige Angestellte der Druckindustrie des Zeitungsverlagsgewerbes in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gültig ab 1.12.2018 Laufzeit des Vertrages:
MehrSeite 1. Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe
Seite 1 Tarifbereich/ Branche Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft/privates Güterverkehrsgewerbe Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe
Mehr43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg
43. Ordentliche Bezirkskonferenz Mittwoch, 4. Juni 2014 Bürgerhaus Hamburg-Wilhelmsburg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand: 19.05.2016 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
MehrLohntarifvertrag. für gewerbliche Arbeitnehmer des Modell- und Formenbaus
Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des Modell- und Formenbaus Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - Tarifverbund Süd - - einerseits und der IG Metall, - andererseits
MehrAnerkennungstarifvertrag
880 / 00 / 11 / 29 Vertrag vom: 06.03.2012 Gültig ab: 01.03.2012 Kündbar zum: 31.12.2014 Kündigungsfrist: 1 Monat Anerkennungstarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Unione Gelatieri
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005 Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 18.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Gültig bis: 31.12.2005 Zwischen den Tarifgemeinschaften
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Landesverband Holz + Kunststoff Baden-Württemberg (Landesinnungsverband des Schreinerhandwerks Baden- Württemberg), Danneckerstr. 35, 70182 Stuttgart und
MehrEntgeltaufbau für Arbeitnehmer(innen)
6.1 (1) Entgeltaufbau für Arbeitnehmer(innen) Außertarifliche Zulagen Freiwillige Zulagen Zulagen aufgrund von Betriebsvereinbarungen Fahrgeldzuschuss, betriebliche Zulagen, nach TV zulässig Weitere Zulagen
MehrGehaltstarifvertrag. des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen. gültig ab 1. Mai 2014
Laufzeit des Vertrages: Abschluss: 12.09.2014 Gültig ab: 01.05.2014 Kündbar am: 30.09.2016 zum: 31.10.2016 Frist: 1 Monat Gehaltstarifvertrag des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen gültig
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Baden-Württemberg Abschluss: 28.06.2017 Gültig ab: 01.06.2017 Kündbar zum: 31.05.2019 Frist: 1 Monat zum Monatsende Zwischen dem Industrieverband
MehrTarifvertrag T-ZUG 2019
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag T-ZUG 2019 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2019 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres Zwischen dem
MehrAusbildungsvergütung und Urlaub
IG Metall Ausbildungsvergütung und Urlaub (TGA) Baden-Württemberg Abschluss: 28.06.2017 Gültig ab: 01.06.2017 Kündbar zum: 31.05.2019 Frist: 1 Monat zum Monatsende Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
MehrVermögenswirksame Leistungen
- 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird
MehrAnzahl der Lohngruppen: 4 Anzahl der Gehaltsgruppen: 7. nein
Tarifbereich/Branche Sägeindustrie und Holzbearbeitung Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband der Schnittholz- und Holzwarenindustrie, Mitteldeutschland e.v., Lückenmühle 23, 07368 Remptendorf Verband
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:
MehrTARIFVERTRAG zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer) vereinbart: 1 Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt:
Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V. einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V. - einerseits - und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt)
TV über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Stand 26.02.2015 Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (TV Entgelt) vom 26. Februar 2015 (gültig ab 01. Januar 2015) Zwischen NORDMETALL, Verband
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereiche Feinwerktechnik und Metallbau - Abschluss: 11.12.2013 Gültig
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines
MehrEntgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Entgeltrahmentarifvertrag BAP Stand: 17.09.2013 Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP), Universitätsstrasse 2-3a, 10117 Berlin und
MehrENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT
ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH
MehrEntgelttarifvertrag. Zwischen. RTL Television GmbH Aachener Str Köln und. RTL Nord GmbH Jenfelder Allee Hamburg. einerseits.
Entgelttarifvertrag Zwischen RTL Television GmbH Aachener Str. 1044 50858 Köln und RTL Nord GmbH Jenfelder Allee 80 22039 Hamburg einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.v. -Gewerkschaft der
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen Metallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.02.2004 Gültig ab: 01.01.2004 Kündbar
MehrBaden-Württemberg. Schmuckwarenindustrie. Abschluß: gültig ab: kündbar zum: LOHNRAHMENTARIFVERTRAG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 02 105 021 056 00 Baden-Württemberg Industrie: Arbeiter Schmuckwarenindustrie Abschluß: 29.03.1973 gültig ab: 01.04.1973 kündbar zum: 31.03.1974 LOHNRAHMENTARIFVERTRAG
MehrAnzahl der Entgeltgruppen: 13
Tarifbereich/Branche Chemische Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Nordostchemie e.v., Sozialpolitische Ausschüsse Berlin und Ost Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
MehrGrundelemente der betrieblichen Entgeltdifferenzierung
Abbildung 15.1 Grundelemente der betrieblichen Entgeltdifferenzierung individueller Lohn Arbeitsaufgabe individuelle Leistung Korrekturfaktoren Aufgabenspezifische Arbeitsanforderungen personalspezifische
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. April 2010 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit Zwischen
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:
MehrTarifvertrag über Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten der Zeitungsverlage Baden-Württemberg
Tarifvertrag über Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten der Zeitungsverlage Baden-Württemberg Zwischen dem Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.v. Königstraße 26 70173 Stuttgart
MehrT A R I F V E R T R A G
T A R I F V E R T R A G über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 14. Dezember 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge
MehrTARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern
TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern Seite 2 von 5 TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks
MehrBaden-Württemberg. Mechanikerhandwerk. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 02 505 224 293 00 Baden-Württemberg Handwerk: Arbeiter Angestellte Mechanikerhandwerk Abschluß: 27.06.1979 gültig ab: 01.09.1979 kündbar zum: 31.08.1983 TARIFVERTRAG
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig
MehrRahmentarifvertrag. Geltungsbereich
Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich
MehrTarifvertrag zum Mobilen Arbeiten
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 07.05.2018 Gültig ab: 01.04.2018 Kündbar zum: 30.06.2020 Frist: 3 Monate zum
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:
MehrTarifvertrag. zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Wunnensteinstr. 47-49, 70186 Stuttgart einerseits und der IG
MehrGeltungsbereich. a) räumlich: für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis Lindau;
Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v. - einerseits - und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk
MehrLaufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab kündbar zum
Tarifbereich/Branche Milchindustrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Milchindustrie-Verband e.v., Berlin Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Ost Fachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge
MehrLOHNTARIFVERTRAG. Landarbeiter in Nordrhein. für. vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen
LOHNTARIFVERTRAG für Landarbeiter in Nordrhein vom 15. März 2018 Gültig ab 1. Januar 2018 ANHANG Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen vom 15. März 2018 Gültig ab 1. August 2018 Lohntarifvertrag für
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrSTAND 1. November 2007
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten des Metallbereiches geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. November 2007 2 GELTUNGSBEGINN
Mehr11. Entgelttarifvertrag
11. Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Land- und Forstwirtschaftlichen Unternehmen des Landes Brandenburg vom 20. März 2013 Zwischen dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband
MehrVergütungstarifvertrag
Vergütungstarifvertrag Für die Beschäftigten des Sächsischen Friseurhandwerks Vom 06.10.2004, gültig ab 01.10.2004 Zwischen der einerseits Landesinnungsverband des Friseurhandwerks Sachsen Waldenburger
MehrEntgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern, 20.03.2007
Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Bayern, 20.03.2007 Nummer: 06402.056 Datum: 2007-03-20 Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 118 29.06.20072007-06-29 Klassifikation: Entgelt-TV Fachbereich: Elektrohandwerk Tarifgebiet:
Mehrwird folgender Tarifvertrag zur Sicherung der Eingruppierung und zur Verdienstsicherung bei Abgruppierung vereinbart:
- 1 - Zwischen dem Landesinnungsverband für das Mechanikerhandwerk Baden-Württemberg und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland Bezirksleitung Stuttgart wird folgender Tarifvertrag
MehrGehaltstarifvertrag. für die Angestellten. im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. vom 18. Oktober 1999
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten vom 18. Oktober 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 06. Februar 2002, 05. Juli 2006, 09. Oktober 2007, 07. September 2009, 19. August 2010, 16. August
MehrERA-ENTGELTABKOMMEN (EA)
ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) Abkommen vom 13. Mai 2016 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrSachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 005 48 100 347 026 00 Sachsen-Anhalt Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 28.04.2003 gültig ab: 01.05.2003 kündbar zum: 31 12.2004
MehrEntgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Zwischen. sowie. und. 1 Geltungsbereich
Gültig Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Zwischen dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg Bopserstr. 17, 70180 Stuttgart sowie dem
MehrZiele der IG Metall. Einheitliche Arbeitsbewertung und und Entgeltlinie. Qualifizierung
Einheitliche Arbeitsbewertung und und Entgeltlinie Gleiche Verdienstchancen bei bei gleicher bzw. bzw. vergleichbarer Leistung und und Belastung Ziele der IG Metall Vereinheitlichung der der Entgelte und
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Verband der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.v. Stuttgart einerseits und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg
MehrEntgelttarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Elektro- und Informationstechnik in Schleswig-Holstein
Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Elektro- und Informationstechnik in Schleswig-Holstein Gültig ab 1. November 2017 Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für alle gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildenden Edelmetallindustrie
MehrEntgelttarifvertrag. für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Elektrohandwerke in Schleswig-Holstein
Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Elektrohandwerke in Schleswig-Holstein Gültig ab 1. August 2013 Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.09.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Kündbar zum: 31.12.2020
MehrENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG
ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG Zwischen dem Unternehmerverband IndustrieService + Dienstleistungen e.v., Düsseldorfer Landstraße 7, 47249 Duisburg, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
MehrFür August und September 2011 gelten die Tarifsätze des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom
Vertrag vom : 18.08.2011 Gültig ab: 01.08.2011 Kündbar zum: 31.07.2012 Kündigungsfrist: 1 Monat Für August und September 2011 gelten die Tarifsätze des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vom 10.08.2010 L
MehrEntgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
MehrFachlicher Geltungsbereich Die Tarifverträge gelten für die Mitgliedsunternehmen Handel, einschließlich deren Betriebszentralen und Nebenbetriebe.
Tarifbereich/Branche Konsum-Tarifgemeinschaft Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Konsum-Tarifgemeinschaft e.v., Tarifausschuss Sachsen, Neue Grünstraße 18, 10179 Berlin Ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig
MehrTextilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 077 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 06.10.2003 gültig ab: 01.06.2003
Mehr72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
MehrENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg
Seite 1 von 7 ENTGELTTARIFVERTRAG für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder geschlossen zwischen dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg Wilhelminenhofstraße
MehrKOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
MehrGehaltsabkommen 2015
IG Metall Gehaltsabkommen 2015 Unternehmerverband Metall Baden-Württemberg - Bereich Metallbau - Abschluss: 12.11.2015 Gültig ab: 01.11.2015 Kündbar zum: 31.10.2017 Kündigungsfrist: 1 Monat zum Monatsende
MehrTarifvertrag Leih-/Zeitarbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.05.2017 Gültig ab: 01.04.2017 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Monatsende
MehrTarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten
Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten Gültig ab 01.05.2012 Kündbar zum 30.04.2017 - 2 - Zwischen der Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg
Mehr