Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung

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1 Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung Dipl.-Ing. (FH) Christian Heer I ngeni eur bür o f ür Baust at i k Obering. Prof. Dipl.-Ing.(TU) Dieter Beyer Prüfingenieur für Standsicherheit der Fachrichtungen Massiv-, Metall- und Holzbau Tel.: 0391/ FAX: 0391/ dieter-beyer-ingenieurbuero@t-online.de

2 Der Prüfingenieur in der Tragwerksplanung 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Aufgaben des Prüfingenieur für Standsicherheit 3. Baustellenpraxis/Erfahrungsberichte 4. Schlusswort

3 1. Gesetzliche Grundlagen BauO LSA Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt 56: Aufbau und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden 1. Landkreise und kreisfreie Städte = untere Bauaufsichtsbehörden = Bauordnungsamt, 2. Landesverwaltungsamt = obere Bauaufsichtsbehörde, 3. Bauministerium = oberste Bauaufsichtsbehörde 57: Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden 1. Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen 2. Gefahrenabwehr (Gefahr im Verzuge)

4 65: Bautechnische Nachweise die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nachzuweisen (bautechnische Nachweise) der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft sein bei: 1. Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 2. unterirdischen Mittel- und bei Großgaragen 3. Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (Kriterienkatalog) 4. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (mit einer Höhe von mehr als 10 m) 76: Einstellung von Arbeiten 1. Bei Errichtung von Anlagen im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2. Werden unzulässige Arbeiten trotz einer verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

5 80: Bauüberwachung 1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau beteiligten überprüfen. 2. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr beauftragten Personen können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen. 3. Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere Aufzeichnungen zu gewähren.

6 83: Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: einer schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt ohne Baugenehmigung Anlagen errichtet, ändert oder nutzt die Beseitigung von Anlagen nicht rechtzeitig anzeigt mit der Ausführung eines Bauvorhabens ohne Einhaltung der Frist beginnt mit Bauarbeiten beginnt, wenn die Baugenehmigung nicht zugegangen ist, die Prüfung bautechnischer Nachweise nicht erfolgt ist und die Anzeige des Baubeginns nicht rechtzeitig vorliegt ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde die Bauarbeiten fortsetzt vor Bestätigung eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzt usw. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,- geahndet werden!

7 PPVO Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige 2: Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde war. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. 5: Allgemeine Pflichten Prüfingenieur haben 1. ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen, 2. sich über die bauordnungsrechtlichen Vorschriften und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden zu halten und 3. die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel zu verfügen.

8 10: Besondere Voraussetzungen Prüfingenieure für Standsicherheit können in den Fachrichtungen 1. Massivbau, 2. Metallbau und 3. Holzbau anerkannt werden. Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfingenieur: 1. einen Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesen an einer deutschen Hochschule oder gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule besitzt, 2. mit dem Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen (mind. 10 Jahre), der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten (davon mind. 5 Jahre Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen) betraut gewesen ist, 3. seit mind. 2 Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sein, 4. über die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, 5. durch seine Leistungen mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Bauvorhaben der Bauwerksklasse 4 und 5 überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, 6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

9 2. Aufgaben des Prüfingenieur für Standsicherheit nach Bauauftragung durch Bauaufsichtsbehörde (hoheitliche Tätigkeit) erfolgt die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises sowie der Ausführungsunterlagen, danach Anfertigung von Prüfberichten als Voraussetzung zur Erteilung der Baugenehmigung (liegen Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte nicht vor, so muss der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde unterrichten) Bauüberwachung nach 80 BauO LSA (Bauzustandsbesichtigung, stichprobenartige Überwachung) Vieraugenprinzip

10 Pilot = Tragwerksplaner Copilot = Prüfingenieur Vieraugenprinzip

11 Prüfung des Standsicherheitsnachweises

12 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar unabhängige elektronische Vergleichsrechnungen (hier: InfoCAD)

13 Bauüberwachung 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar

14 fertiggestelltes standsicheres Gebäude

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20 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar weitere Vergleichsrechnungen

21 3. Baustellenpraxis/Erfahrungsberichte

22 Beispiel 1: Umbau eines Kindergartens Beschreibung: Überkopfverglasung nach TRLV im Eingangsbereich eines Kindergartens, Errichtung ohne Prüfung des Standsicherheitsnachweises der Verglasung Folge: Schneesackbildung wurde nicht berücksichtigt Problem: Verglasung nicht tragfähig Windsogverankerung nicht funktionsfähig Kontakt Stahl/Glas Lösung: Austausch der Verglasung und Nacharbeitung der Verankerungen

23 Beschreibung: fehlende Verpressung der druckbeanspruchten Bauteile auf den Gründungskörpern Folge: Ableitung der Vertikalkräfte über die Verdübelung Lösung: Auspressen des verbliebenen Spaltes

24 Beispiel 2: Neubau einer Industrieanlage Statisches System Beschreibung: fehlender Verguss der Fertigteilaussparungen, gleichzeitiges Bewehren einer unterhalb der auskragenden Plattform befindlichen Sohlplatte Folge: mögliches Versagen der Platten durch fehlende horizontale Anbindung an die Querwände des Treppenhauses Lösung: Sofortsicherung, Herstellung des Vergusses, bis dahin: Untersagung der Arbeiten an der Sohlplatte

25 Beispiel 3: teilweiser Rückbau eines Plattenbaus

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27 Beispiel 4: Kranstandorte 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar

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29 Quelle: Internet

30 Beispiel 5: Unterfangungen 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar

31 Beispiel 6: Bewehrungsarbeiten 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar

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37 fehlendes Deckenauflager

38 Beispiel 7: Sonstiges 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar

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40 Ansicht 1 1 Querschnitt 1-1

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44 4. Schlusswort 15. Sachsen-Anhaltisches Bauseminar

45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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