Verordnung über das Scheidungsverfahren
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- Käthe Glöckner
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1 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet: I. Geltungsbereich Art. Ehescheidung und Ehetrennung Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ehescheidung ) sowie die Zuständigkeit für die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, die Eheungültigkeit, die Inkassohilfe 5) und bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. 6) Sie wird auf die Ehetrennung 7) sachgemäss angewendet. 3 Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zivilprozessordnung vom 7. April 980 8). Art. Gerichtliche Abänderung des Urteils Die Zivilprozessordnung 8) regelt Zuständigkeit und Verfahren für die gerichtliche Abänderung 9) eines Scheidungs- bzw. Trennungsurteils. ) Soweit genehmigungsbedürftig vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt in Vollzug ab. Januar 000. ) Art. ff. ZGB Art. 406c Abs. OR, SR 0 Art. 06 ZGB 5) Art. 3 Abs. ZGB 6) Art. 98a Abs. ZGB 7) Art. 7 f. ZGB 8) bgs 3. 9) Art. 34 ZGB
2 3.4 Scheidungsverfahren 74 II. Zuständigkeit Art. 3 Einzelrichter des Kantonsgerichts Der Einzelrichter des Kantonsgerichts a) entscheidet über Scheidungsverfahren mit umfassender Einigung ) ; b) klärt im Untersuchungsverfahren ) die streitigen Punkte ab, wenn sich die Ehegatten teilweise geeinigt haben oder wenn ein Ehegatte auf Scheidung klagt; c) entscheidet über Klagen gegen die Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung ; d) ist zuständig für Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung ; e) trifft vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, wenn ein Ehegatte es beantragt oder wenn das Kindeswohl es erfordert 5) ; f) ordnet auf Antrag des urteilsfähigen Kindes die Beistandschaft an. 6) Art. 4 Kantonsgericht Das Kantonsgericht a) spricht die Scheidung aus, genehmigt die Teilvereinbarung und entscheidet über die streitigen Punkte, wenn sich die Ehegatten teilweise geeinigt haben 7) ; b) entscheidet über die Scheidung auf Klage eines Ehegatten. 8) Art. 5 Eheungültigkeitsklage Die Direktion des Innern erhebt die Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe. 9) Die Gemeinden sind verpflichtet, Umstände, die einen Ungültigkeitsgrund bilden, der Direktion des Innern zu melden. ) Art. ZGB ) Art. 07 ZPO Art. 94 Abs. ZGB Art. 3 ZGB 5) Art. 37 ZGB 6) Art. 46 Abs. 3 ZGB 7) Art. ZGB 8) Art. 44 ff. ZGB 9) Art. 06 ZGB
3 74 Scheidungsverfahren 3.4 Art. 6 Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung Die Direktion des Innern erteilt die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland. ) Art. 7 Inkassohilfe Zuständige Behörde zur Hilfestellung bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches gemäss Art. 3 Abs. ZGB ) ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes. Art. 8 Gemeinsame elterliche Sorge Der Regierungsrat ist die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 98a Abs. ZGB. ) III. Verfahren. Gemeinsames Scheidungsbegehren Art. 9 Einreichung Ehegatten, die gemeinsam die Scheidung verlangen, wenden sich schriftlich an die Kantonsgerichtskanzlei und erklären ihren Scheidungswillen. Sie reichen zusammen mit ihrem Begehren ein: a) den vollständigen Familienschein für Schweizer Bürger oder gleichwertige Zivilstandsurkunden für ausländische Staatsangehörige, ersatzweise das Familienbüchlein; b) Belege über das Einkommen, die Lebenshaltungskosten und die Vermögensverhältnisse; c) Bestätigungen über die berufliche Vorsorge. Haben sie sich über Scheidungsfolgen geeinigt, legen sie die Vereinbarung bei. ) Art. 406c Abs. OR, SR 0 ) SR 0 Art. 36 Abs. ZGB Art. 4 Abs. ZGB 3
4 3.4 Scheidungsverfahren 74 Art. 0 Ergänzende Auskunft Der Einzelrichter des Kantonsgerichts kann die Ehegatten vor der ersten Anhörung auffordern, ergänzende Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen und weitere Belege einzureichen. Er kann sich bei den Eltern und bei Dritten nach der Situation des Kindes erkundigen. Art. Umfassende Einigung a) Anhörung Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hört die Ehegatten möglichst am gleichen Termin an. ) Vertreter haben keinen Anspruch auf Teilnahme. 3 Hält der Einzelrichter des Kantonsgerichts die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen für unklar, unvollständig oder offensichtlich unangemessen, weist er darauf hin, dass diese voraussichtlich nicht genehmigt werden kann, und regt eine Verbesserung an. ) Art. b) Bedenkzeit Der Einzelrichter des Kantonsgerichts setzt den Ehegatten die zweimonatige Bedenkzeit an, sobald er ihren Scheidungswillen, die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die für das Kindeswohl wichtigen Umstände geprüft hat. Er kann eine zweite Anhörung nach Ablauf der Bedenkzeit anordnen, insbesondere wenn ihm die Vereinbarung ungewöhnlich scheint. Art. 3 c) Frist zur Klage Der Einzelrichter des Kantonsgerichts weist das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt zugleich eine einmonatige Frist zur Klage an das Kantonsgericht, wenn: a) ein Ehegatte seinen Scheidungswillen widerruft oder trotz Aufforderung, sich zu erklären, nicht bestätigt; ) Art. Abs. und Art. 44 ZGB ) Art. 40 Abs. ZGB Art. Abs. ZGB Art. Abs. 3 ZGB 4
5 74 Scheidungsverfahren 3.4 b) die Ehegatten nicht erklären, dass sie den Entscheid über die nicht genehmigungsfähigen Punkte ihrer Vereinbarung dem Gericht überlassen ) ; c) der Einzelrichter die Vereinbarung nicht genehmigt. Art. 4 d) Scheidungsurteil Das Urteilsdispositiv gibt die Vereinbarung im Wortlaut wieder. ) Es führt die Tatsachen an, die für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erheblich sind. Art. 5 e) Kosten Die Ehegatten tragen die Verfahrenskosten in der Regel zu gleichen Teilen, wenn sie nichts anderes verabredet haben. Art. 6 Teileinigung a) Verständigungsversuch Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hört die Ehegatten, die sich teilweise geeinigt haben, wie bei der umfassenden Einigung an. Er wirkt auf eine vollständige Vereinbarung hin. Art. 7 b) Bedenkzeit Der Einzelrichter des Kantonsgerichts setzt die zweimonatige Bedenkzeit 5) an, wenn die Ehegatten erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. 6) Art. 8 c) streitiges Verfahren Der Einzelrichter des Kantonsgerichts führt das Verfahren in den streitigen Punkten als Untersuchungsrichter 7) des Kantonsgerichtes weiter. Er fordert die Ehegatten auf, bestimmte Anträge 8) zu stellen, Beweismittel zu nennen und Urkunden aus ihrem Besitz einzureichen. ) Art. 3 ZGB ) Art. 40 Abs. Satz ZGB Art. 43 ZGB Art. Abs. ZGB 5) Art. Abs. ZGB 6) Art. Abs. ZGB 7) Art. 07 ff. ZPO 8) Art. Abs. 3 ZGB 5
6 3.4 Scheidungsverfahren 74. Scheidung auf Klage Art. 9 Einreichung Die Scheidungsklage wird bei der Kantonsgerichtskanzlei erhoben. ) Die Ehegatten reichen zusammen mit ihrem Begehren ein: a) den vollständigen Familienschein für Schweizer Bürger oder gleichwertige Zivilstandsurkunden für ausländische Staatsangehörige, ersatzweise das Familienbüchlein; b) Belege über das Einkommen, die Lebenshaltungskosten und die Vermögensverhältnisse; c) Bestätigungen über die berufliche Vorsorge. ) Art. 0 Prozess Die Scheidungsgründe und die Scheidungsfolgen werden im Untersuchungsverfahren abgeklärt. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts kann das Verfahren auf die Frage beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind. 3. Rechte des Kindes Art. Anhörung a) Grundsatz Der Richter hört ein Kind, das nach Alter und Entwicklung fähig scheint, sich eine eigene Meinung zu bilden, in der Regel persönlich an. Er kann eine geeignete Drittperson beiziehen. Die Eltern und ihre Vertreter haben keinen Anspruch auf Teilnahme. Art. b) Vorgehen Der Einzelrichter des Kantonsgerichts stellt dem Kind frei, ob es mitwirken will, und sichert ihm auf Wunsch Vertraulichkeit zu. Er führt in der Regel nicht laufend Protokoll und orientiert die Eltern mit einer Gesprächsnotiz über das Ergebnis der Anhörung. ) Art. 36 Abs. ZGB ) Art. 4 Abs. ZGB Art. 07 ff. ZPO Art. 44 ZGB 6
7 74 Scheidungsverfahren 3.4 Art. 3 Vertretung Der Einzelrichter des Kantonsgerichts ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand an. ) Der Beistand wird aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die Entschädigung wird zusammen mit den Gerichtskosten auf die Eltern verlegt. 4. Rechtsmittel Art. 4 Appellation Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet unter Vorbehalt der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes: ) im Falle von Art. 3 lit. a, c und d dieser Verordnung. Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet bei Gutheissung des Begehrens endgültig, bei Abweisung unter Vorbehalt der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes: wenn das urteilsfähige Kind geltend macht, sein Recht auf Anhörung sei verletzt oder sein Antrag auf Bestellung eines Beistands abgelehnt worden. Art. 5 Beschwerde Die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ist zulässig: gegen Entscheide im Sinne von Art. 3 lit. e dieser Verordnung. IV. Schlussbestimmungen Art. 6 Gebührentarif für die Gemeinden Der Gebührentarif für die Gemeinden vom 7. Juni 99 5) wird wie folgt geändert: Art. Ziff bis Vollstreckungshilfe (neu) Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs 6) Fr. 00. bis Fr ) Art. 46 ZGB ) Art. 8 ZPO Art. 9 ZPO Art. 0 ZPO 5) bgs 53. 6) Art. 3 Abs. ZGB 7
8 3.4 Scheidungsverfahren 74 Art. 7 Gebührenordnung Die Gebührenordnung vom 5. Juni 98 ) wird wie folgt geändert: Art. 7 lit. b) bis bei Scheidungsverfahren Fr Art. 4 Abs. (neu): In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr bis Fr erhoben. Art. 6 Abs. (neu): In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr bis Fr erhoben. Art. 8 Ausserkraftsetzung widersprechender Bestimmungen Die den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen insbesondere der ZPO ) und des EG ZGB sind für die Geltungsdauer dieser Verordnung ausser Kraft gesetzt. Art. 9 Vollzugsbeginn Diese Verordnung tritt am. Januar 000 in Kraft. Sie ist ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen. ) bgs 33.3 ) bgs 3. bgs. 8
9 938 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren Änderung vom 5. April 006 ) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden beschliesst: I. Die Verordnung vom 4. Dezember 995 über das Scheidungsverfahren wird wie folgt geändert: Art. 6 sowie 8, aufgehoben. II. Die Änderung tritt am. Juni 006 in Kraft. ) vgl. Teilrevision vom 3. Februar 006 der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. (lf. Nr. 939)
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