Polizei- und Ordnungsrecht

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1 Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit seinem kleinen Pekinesen Pluto (P) ohne Hundeleine durch die ruhigen Wohnstraßen des zusammenhängend bebauten Ortsteils in H. Eines Abends geht R mit P zusammen zur Bank, um kurz vor Ende der Geschäftszeit um Uhr noch schnell eine dringende Überweisung vorzunehmen, da bei einer Überweisung erst am nächsten Tag Verzugszinsen anfallen würden. Auf dem Weg zur Bank begegnet dem R der diensthabende Beamte B des städtischen Ordnungsamtes. Dieser weist R darauf hin, dass in H generell Leinenzwang für Hunde bestehe. Er bezieht sich dabei auf die kürzlich erlassene ordnungsbehördliche Hundeverordnung der Stadt H (HVO) sowie auf das Landeshundesgesetz (LHundG). Als R entgegnet, dass er keine Leine für seinen völlig harmlosen Pekinesen besitze, fordert B den R auf, auf dem kürzesten Weg mit seinem Hund nach Hause zu gehen, da der Schutz der Menschen Vorrang vor der Freiheit des Hundes habe. Beim nächsten Mal ohne Leine müsse R mit einem Bußgeld rechnen. R kommt der Aufforderung nach, nachdem er B vergeblich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Überweisung noch vor der in wenigen Minuten erfolgenden Schließung der Bank, die sich in 320m Entfernung befindet, vorzunehmen. Am nächsten Tag schildert R seinem Sohn S, der im 11. Semester Jura studiert, den für ihn ärgerlichen Vorfall vom Vorabend und bittet ihn um seine Einschätzung der Rechtslage. Dabei interessiert ihn auch, ob ein Vorfall, der sich vor zwei Jahren ereignet hatte, in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnte. Seinerzeit hatte P eine kleines Kind angesprungen, dieses aber nicht verletzt. Unmittelbar danach war eine Feststellung der zuständigen Behörde gemäß 3 Abs. 3 Satz 3 LHundG getroffen worden, wonach P gemäß 3 Abs. 3 LHundG ein gefährlicher Hund ist. Diese Feststellung hatte R nicht angegriffen. Nach der Prüfung einschlägiger Vorschriften teilt S seinem Vater seine Beurteilung der Rechtslage mit. Danach sei ein Leinenzwang nur nach 2 LHundG möglich, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht vorlägen. Der zwei Jahre zurückliegende Vorfall spiele keine Rolle mehr. R möchte, nachdem er daraufhin erfolglos das Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, im Vertrauen auf die Einschätzung des S gerichtlich gegen die Aufforderung des B vorgehen.

2 2 Musterlösung für Einsendeaufgabe Polizei- und Ordnungsrecht Aufgabe: Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der Klage des R. Hinweise: Das LVwVfG entspricht dem VwVfG des Bundes. Es ist davon auszugehen, dass die HVO in formeller Hinsicht rechtmäßig ist. Es ist auf alle angesprochenen Rechtsprobleme ggf. hilfsgutachterlich einzugehen. Auszug aus dem Landeshundesgesetz ( LHundG) 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. 2 Allgemeine Pflichten (1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, 2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, 3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. 3 Gefährliche Hunde (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt. (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind 1. [ ] 2. [ ] 3. [ ] 4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.

3 Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 3 Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. 5 Pflichten (1) [...] (2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. 11 Große Hunde (1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. (2)-(5) [ ] (6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 13 Zuständige Behörden Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften (1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes. (2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen. Auszug aus der Hundeverordnung der Stadt H (HVO) 3 Leinenzwang In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen von H müssen alle Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums an einer reißfesten Leine geführt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann mit einem Bußgeld bis 100 Euro geahndet werden, im Wiederholungsfall mit einem Bußgeld bis 500 Euro. Auszug aus dem Ordnungsbehördengesetz des Landes L (OBG) 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden (1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). (2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.

4 4 Musterlösung für Einsendeaufgabe Polizei- und Ordnungsrecht 3 Aufbau (1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ( 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben. (2) [...] Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsverfügungen 14 Voraussetzungen des Eingreifens (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen ( 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen. 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. 16 Ermessen Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. (2)-(4). 18 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden. (2)-(4). 19 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach den 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

5 Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 5 (3) 17 Abs. 4 gilt entsprechend. 20 Form (1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche Ordnungsverfügungen erlassen. Der Schriftform bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. (2) Ordnungsverfügungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Schriftliche Ordnungsverfügungen müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

6 6 Musterlösung für Einsendeaufgabe Polizei- und Ordnungsrecht Musterlösung Die Klage des R hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Da keine aufdrängende Sonderzuweisung ersichtlich ist, ist auf die Generalklausel des 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzustellen, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet ist, die nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist (sog. modifizierte Subjektstheorie). Eine Norm des öffentlichen Rechts ist dabei eine solche, die einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidende Norm ist hier die Rechtsgrundlage für die in Frage stehende Aufforderung des B. Diese ergibt sich aus den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes des Landes L (OBG), des Landehundesgesetzes des Landes L (LHundG) und der ordnungsbehördlichen Hundeverordnung der Stadt H (HVO). Die streitentscheidenden Normen sind folglich öffentlichrechtlicher Natur, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist. Diese Streitigkeit ist mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit auch nicht verfassungsrechtlicher Art. Da auch keine abdrängende Sonderzuweisung ersichtlich ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Statthafte Klageart Die Statthaftigkeit der Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, 88 VwGO. R wendet sich gegen die an ihn gerichtete Aufforderung des B, sofort mit P nach Hause zu gehen, die er für rechtswidrig hält. In Betracht kommt somit die Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO. Dann müsste es sich bei der Aufforderung um einen Verwaltungsakt i.s.d. 35 Abs. 1 VwVfG handeln. Die Aufforderung des Beamten B des städtischen Ordnungsamtes ist ein hoheitliches Handeln zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung, mithin ein Verwaltungsakt.

7 Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 7 Dieser Verwaltungsakt hat sich jedoch dadurch erledigt, dass R der Aufforderung nachgekommen ist. 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sieht eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, betrifft jedoch nur die Fälle der Erledigung nach Klageerhebung. Im vorliegenden Fall ist die Erledigung allerdings vor Klageerhebung eingetreten. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden und um die gerichtliche Klärung im Hinblick auf Maßnahmen zu ermöglichen, die sich vor der Klageerhebung erledigt haben, ist 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in diesen Fällen analog anzuwenden. Hier kommt für den R daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. III. Besonderes Feststellungsinteresse Der R müsste analog 43 Abs. 1 VwGO ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung haben. Dieses besondere Feststellungsinteresse wird bei Fortsetzungsfeststellungsklagen dann bejaht, wenn eine Widerholungsgefahr besteht, sofern eine Diskriminierung fortbesteht (sog. Rehabilitationsinteresse), wenn die Klärung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme im Hinblick auf beabsichtigte Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesse im Raum steht sowie bei einer Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition. Das Interesse des R liegt darin, in Zukunft nicht mehr von ähnlichen Aufforderungen behelligt zu werden, wenn er mit P ohne Leine spazieren geht. Da eine solche Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist, ist das Feststellungsinteresse gegeben. Ein möglicher Amtshaftungsanspruch des R wegen der durch die verspätete Überweisung anfallenden Verzugszinsen genügt wohl nicht, weil nach der Rechtsprechung der Gesichtspunkt der Präjudizialität ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur dann begründet, wenn Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist. IV. Klagebefugnis, analog 42 Abs. 2 VwGO Umstritten ist, ob bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage auch das Vorliegen einer Klagebefugnis analog 42 Abs. 2 VwGO zu prüfen ist. Da eine derartige Klage sich als Fortsetzung einer Anfechtungsklage darstellt, die nur bei Vorliegen einer Klagebefugnis zulässig ist, ist zu fordern, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch nur zulässig sein kann, sofern der Kläger klagebefugt ist. R müsste daher analog 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch den erledigten Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist R jedenfalls möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit i.s.d. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und folglich klagebefugt (sog. Adressatentheorie).

8 8 Musterlösung für Einsendeaufgabe Polizei- und Ordnungsrecht V. Vorverfahren, 68 ff. VwGO R hat gegen den Bescheid erfolglos Widerspruch eingelegt und damit das Vorverfahren i.s.d. 68 ff. VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Auf den Streit, ob ein solches Vorverfahren hier überhaupt erforderlich ist, kommt es daher nicht an. VI. Klagegegner Richtiger Klagegegner ist gemäß 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist hier H. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit R ist gemäß 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und gem. 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO prozessfähig. H ist gemäß 61 Nr. 3, 63 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig und gemäß 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig. Sie wird durch ihren Bürgermeister bzw. ihre Bürgermeisterin vertreten. VIII. Form und Frist R muss die Klage form- und fristgerecht analog 74 Abs. 1 Satz 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO erheben, d.h. innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheids, bzw. innerhalb eines Jahres für den Fall, dass dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat. B. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. I. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung des B ist 14 OBG. II. Formelle Rechtmäßigkeit der Aufforderung Die Aufforderung müsste zunächst formell rechtmäßig sein. 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des B ergibt sich aus 13 LHundG i.v.m. 1, 3 Abs. 1 OBG.

9 Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 9 2. Verfahren Zudem müsste das erforderliche Verfahren eingehalten worden sein. Eine Anhörung gemäß 28 Abs. 1 LVwVfG war nicht gemäß Abs. 2 Nr. 1 entbehrlich, da hier keine Gefahr im Verzug war. R ist aber noch vor der Entscheidung des B gemäß 28 Abs. 1 LVwVfG angehört worden, als er auf den Hinweis des B auf die HVO seine Entgegnung vorbrachte. Damit sind die erforderlichen Verfahrensvorschriften beachtet worden. 3. Form Eine Anordnung nach dem OBG bedarf grundsätzlich der Schriftform ( 20 Abs. 1 Satz 1 OBG). Es konnte auf die Schriftform nicht verzichtet werden, da auch hier keine Gefahr im Verzug i.s.d. 20 Abs. 1 Satz 2 OBG war. Dieser Mangel kann jedoch nach 46 VwVfG nicht zur Aufhebung bzw. der Feststellung der Rechtswidrigkeit führen. Die schriftliche Form kann im Übrigen nachgeholt werden. 4. Zwischenergebnis Die Aufforderung des B ist formell rechtmäßig. III. Materielle Rechtmäßigkeit der Aufforderung Es müssten die Voraussetzungen des 14 OBG vorliegen. 1. Gefahr In materieller Hinsicht setzt eine Maßnahme auf der Grundlage der Generalklausel des 14 OBG voraus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. In Betracht kommt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Bestand, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Eine konkrete Gefahr durch P selbst scheidet zunächst aus, da laut Sachverhalt nichts für eine akute Gefahr durch P spricht, der seit langem mit R durch die Straßen des Wohnviertels spazieren geht. Hier könnte aber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in einer Verletzung der objektiven Rechtsordnung in Gestalt der HVO oder des LHundG vorliegen.

10 10 Musterlösung für Einsendeaufgabe Polizei- und Ordnungsrecht a) Verstoß gegen die HVO Es könnte zunächst ein Verstoß gegen die HVO vorliegen. Ein relevanter Verstoß setzt jedoch voraus, dass die HVO rechtmäßig ist. aa) Formelle Rechtmäßigkeit der HVO Laut Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die HVO formell rechtmäßig ist. bb) Materielle Rechtmäßigkeit der HVO Die HVO könnte aber materiell rechtswidrig d.h. nichtig und damit nicht anwendbar sein, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Sie könnte zunächst gegen das LHundG verstoßen. Nach 2 Abs. 2 LHundG sind Hunde in bestimmten publikumswirksamen Bereichen an der Leine zu führen. Gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG sind gefährliche Hunde an einer [ ] geeigneten Leine zu führen. Dies gilt für große Hunde gemäß 11 Abs. 6 LHundG innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ebenfalls. Einen generellen Anleinzwang kennt das LHundG aber nicht. Daher steht die Regelung in 3 HVO in Widerspruch zum LHundG. Dies ist gemäß 15 Abs. 2 LHundG unzulässig, so dass 3 HVO gegen das LHundG verstößt. Die HVO ist somit nichtig. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Formulierung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete genügend bestimmt ist. Da die HVO nichtig ist, kann ein Verstoß dagegen nicht eine Verletzung der Rechtsordnung und damit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. b) Verstoß gegen das LHundG Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könnte aber in einer Verletzung des LHundG durch R liegen. Eine Anleinpflicht ergibt sich nicht aus 2 Abs. 2 LHundG, da R durch ruhige Wohnstraßen und nicht durch die in 2 Abs. 2 LHundG genannten Bereiche mit seinem Pekinesen spazieren ging. Ebenso wenig ist 11 LHundG (große Hunde) einschlägig. Gemäß 5 Abs. 2 LHundG sind u.a. außerdem außerhalb eines befriedeten Besitztums gefährliche Hunde an geeigneten Leinen zu führen.

11 Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 11 Fraglich ist, ob P ein gefährlicher Hund ist. Der Gesetzgeber hat die Gefährlichkeit eines Hundes nicht nur an bestimmte Verhaltensweisen geknüpft, sondern auch an die entsprechende Feststellung durch die zuständige Behörde gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG. Im vorliegenden Fall liegt eine entsprechende Feststellung der zuständigen Behörde vor. Da R diese Feststellung nicht mit Rechtsbehelfen angefochten hatte, ist sie bestandskräftig geworden. Es liegt der Feststellung ein Vorfall zugrunde, der nach 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG beurteilt werden kann. Die fragliche Feststellung ist demzufolge jedenfalls nicht nichtig, so dass es auf die genaue Erfüllung des 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG nicht ankommt. Die Feststellung ist jedenfalls wirksam. Fraglich ist, ob diese Feststellung noch nach zwei Jahren gilt. Ein zeitliches Limit für derartige Feststellungen ist in 3 Abs. 3 LHundG nicht vorgesehen. Es liegt an R, diese Feststellung der zuständigen Behörde aufheben zu lassen (actus contrarius) wiederum nur nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Dafür bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Daher ist P gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG außerhalb eines befriedeten Besitztums an der Leine zu führen. Da R gegen diese Vorschrift verstoßen hat, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Verletzung der Rechtsordnung vor. 2. Störer R müsste auch Störer gewesen sein. In Betracht kommt insoweit 18 OBG, wonach der Eigentümer einer Sache, von der eine Gefahr ausgeht, in Anspruch genommen werden kann. Allerdings ist hier zu bedenken, dass trotz der Feststellung nach 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG keine konkrete Gefahr von P ausgeht. R ist jedoch Störer nach 17 OBG, indem er wegen des Verstoßes gegen eine Norm ( 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG) eine Gefahr verursacht. 3. Verhältnismäßigkeit Die Aufforderung des B könnte gemäß 15 OBG unverhältnismäßig gewesen sein. Sie könnte insbesondere ungeeignet sein, da B den R lediglich aufforderte, mit P sofort nach Hause zu gehen. P war also nach wie vor nicht angeleint. Voraussetzung der Geeignetheit einer Maßnahme ist jedoch lediglich, dass sie zur Förderung des Zwecks beiträgt. Dazu reicht es, wenn sie die Dauer des Rechtsverstoßes (d.h. also die Gefahr für die öffentliche Sicherheit) verkürzt. Dies ist hier geschehen.

12 12 Musterlösung für Einsendeaufgabe Polizei- und Ordnungsrecht Die Maßnahme könnte aber möglicherweise nicht erforderlich gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn sie nicht i.s.d. 15 Abs. 1 OBG das mildeste unter den gleich geeigneten Mitteln darstellt. Ein milderes Mittel zur Gefahrverringerung war hier aber nicht ersichtlich. Die Maßnahme könnte jedoch nach 15 Abs. 2 OBG unangemessen sein, weil B dem R auch noch hätte erlauben können, die Strecke von 320m bis zur Bank zu gehen, um die dringende Ü- berweisung noch rechtzeitig vorzunehmen. Dieses Anliegen hatte R dem B auch mitgeteilt. Hier ist jedoch zu beachten, dass R die Anleinpflicht hätte kennen müssen. Er hätte daher seinen kurzen Weg zur Bank zunächst auch ohne seinen Pekinesen antreten können, um seine dringende Überweisung vorzunehmen. Der Spaziergang mit dem P hätte sich daran anschließen können. Die Tatsache, dass die verspätete Überweisung für den R nun Verzugszinsen nach sich zieht, ändert daran nichts. Somit war die Aufforderung des B verhältnismäßig und daher rechtmäßig. 4. Ermessen Die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auch nicht als Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch) zu werten. Es ist davon auszugehen, dass B sein Ermessen gebraucht hat, da er eine Abwägung vorgenommen hat, indem er die Sicherheit der Menschen gegenüber der Freiheit des Hundes vorgenommen hat. Dass er hierbei der Sicherheit der Menschen den Vorrang eingeräumt hat und R nicht auch noch erlaubt hat, die Strecke von 320m bis zur Bank zu gehen, um die dringende Überweisung noch rechtzeitig vorzunehmen, kann nicht als Ermessensfehlgebrauch gewertet werden. IV. Zwischenergebnis Die Aufforderung des B war rechtmäßig und R daher nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage ist somit nicht begründet. C. Ergebnis Die Klage des R ist zulässig, aber nicht begründet.

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