Datenschutz im Arbeitsverhältnis

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1 Datenschutz im Arbeitsverhältnis Cloud Computing versus Datenschutz, RAin Karoline Brunnhübner Folie 0 / Präsentationstitel / Max Mustermann TT. Monat 2010 Allgemeine Grundlagen des Datenschutzes Rechtsquellen Seit 01. September 2009: 32 BDSG Geplant: eigener Abschnitt zum Arbeitnehmerdatenschutz im Bundesdatenschutzgesetz Weitere Rechtsquellen: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Grundgesetz) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Fernmeldegeheimnis des Telekommunikationsgesetzes (TKG) KunstUrhG Betriebsvereinbarungen Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Rechtsprechung des BAG) [ ] Folie 1 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 1

2 BDSG-Novelle II Inhaltliche Änderungen (1) 32 Abs. 1 S. 1 BDSG: Zweck des Beschäftigungsverhältnisses 32 Abs. 1 S. 2 BDSG: Aufdeckung von Straftaten Tatsächliche Anhaltspunkte begründen konkreten Strafverdacht Datenverarbeitung zur Aufdeckung erforderlich Verhältnismäßigkeit 11 BDSG: Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung Zehn Punkte ( 11 Abs. 2 BDSG) im Einzelnen festlegen Kontrolle vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig Dokumentation der Kontrolle Folie 2 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner BDSG-Novelle II Inhaltliche Änderungen (2) Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz bis ein Jahr nach Abberufung Fortbildungsanspruch auf Kosten des Arbeitgebers Datenschutzaufsichtsbehörden Kompetenzerweiterung 42a BDSG: Informationspflicht bei Datenschutzpannen 43 BDSG: Erweiterung des Bußgeldkatalogs Erhöhung der Bußgelder Prinzip der Gewinnabschöpfung Folie 3 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 2

3 Anwendungsbereich des 32 BDSG Anwendungsbereich Jede Art der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses personenbezogen: Einzelangaben über persönliche/sachliche Verhältnisse Datenschutzrechtlich erhebliche Vorgänge Erheben von Arbeitnehmerdaten: Verarbeiten von Arbeitnehmerdaten: Nutzen von Arbeitnehmerdaten: Beschaffen von Daten Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten jede Verwendung von Daten, die nicht bereits Verarbeitung ist Folie 4 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner Grundprinzipien des Datenschutzrechts Datensparsamkeit Datensicherheit Grundprinzipien des Datenschutzes Transparenz Zweckbindung Folie 5 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 3

4 Das Bundesdatenschutzgesetz Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist! Jeglicher Umgang mit personenbezogenen Arbeitnehmerdaten ist nach dem BDSG grundsätzlich unzulässig. Es sei denn, Erlaubnis durch BDSG 32 Abs.1 S.1 BDSG: Zweck: Beschäftigungsverhältnis Erforderlichkeit andere Rechtsvorschrift z. B. Betriebsvereinbarung Einwilligung Form: 4a BDSG: freiwillig grds. Schriftform Folie 6 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner Erheben und Verarbeiten von Arbeitnehmerdaten Bewerbungsverfahren: Fragen bei berechtigtem Interesse im Hinblick auf die Tätigkeit Verwendung nur im Bezug auf die konkrete Stelle Löschen, wenn AG kein berechtigtes Interesse mehr hat (Ansprüche aus AGG) => Empfehlung: Löschung nach sechs Monaten Folie 7 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 4

5 Übermittlung von Personaldaten Gesetzliche Melde-, Berichtsund Auskunftspflichten Geburtstagliste Fotos im Internet => aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen zulässig bzw. zwingend => Einwilligung des AN empfohlen, bzw. Widerrufsrecht bzgl. Daten empfohlen => Einwilligung bzgl. Fotos nötig Folie 8 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner Gesundheitsdaten Erheben und Speichern Gesundheitsdaten sind besondere personenbezogene Daten i.s.v. 3 Abs. 9 BDSG => erhebliche Einschränkungen bzgl. Erhebung und Speicherung Zulässig Eignung für konkrete Tätigkeit Absehbare Arbeitsunfähigkeit Ansteckende Krankheiten Unzulässig Allg. Frage nach Gesundheitszustand Schwangerschaft Routinemäßiger Alkoholtest Keine ungeschützte Aufbewahrung in der Personalakte Schutz vor zufälliger Kenntnisnahme Beschränkung des informationsberechtigten Personenkreises Folie 9 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 5

6 Kontrolle von und Internet im Betrieb ausschließlich dienstliche Nutzung Grundsätzlich kein Recht auf Privatnutzung Kontrolle, ob Nutzung dienstlicher Natur (sonst Gefahr der gegenläufigen betrieblichen Übung) Stichproben Missbrauchskontrolle bei konkretem Verdacht Kenntnisnahme des Inhalts Parallelen zu dienstlichem Schriftverkehr Information der Mitarbeiter über Kenntnisnahme Folie 10 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner Kontrolle von und Internet im Betrieb erlaubte Privatnutzung (1) Fernmeldegeheimnis 88 TKG => weitgehendes Kontrollverbot => grds. keine Stichproben/keine Archivierung/kein Ausfiltern von Spam keine Kenntnisnahme von Inhalts- und Verbindungsdaten möglich Ausnahmen Abrechnung konkreter Tatverdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme Kontrolle nach Viren Folie 11 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 6

7 Kontrolle von und Internet im Betrieb erlaubte Privatnutzung (2) Lösung Regelung der privaten Nutzung des Internets: Abschluss einer BV und Schriftliche Einwilligung jedes Mitarbeiters erforderlich, dass Einverständnis mit: Archivierung/Stichproben/Vertretungsregelungen/Spam-Ausfilterung Folie 12 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner Mithören und Aufzeichnen dienstlicher Telefonate Recht am gesprochenen Wort: Mitarbeiter entscheidet Offenes Mithören zulässig bei vorrangigem Interesse der Arbeitgebers zu Beweiszwecken bei Telefonbanking Stichproben in Anlernphase bei Call Centern Heimliches Mithören und Aufzeichnen nur in Ausnahmefällen konkreter Verdacht strafbarer Handlungen Folie 13 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 7

8 Videoüberwachung von Mitarbeitern am Arbeitsplatz Zulässig unter sehr engen Voraussetzungen: Berechtigtes, besonders schutzwürdiges Interesse des AG Kontrolle bestimmter Bereiche aus Sicherheitsgründen Konkrete Anhaltspunkte für Straftaten/schwere Verfehlungen Alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts bereits ausgeschöpft Anlage sichtbar, Belegschaft zuvor informiert Heimliche Überwachung nur im Ausnahmefall Folie 14 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner Der betriebliche Datenschutzbeauftragte Bestellpflicht Sonderkündigungsschutz Überwachung Schulung Weisungsfreiheit betrieblicher Datenschutzbeauftragter Fortbildungsanspruch Abberufung aus wichtigem Grund Fachkunde Zuverlässigkeit Folie 15 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 8

9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RAin Karoline Brunnhübner Geschäftsstelle Mittelfranken Telefon Telefax bayme vbm Die bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeber vbw Die bayerische Wirtschaft Max-Joseph-Straße München Folie 16 / Datenschutz im Arbeitsverhältnis / Karoline Brunnhübner 9

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