Aktuelle steuerliche Entwicklungen

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1 1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen (hier Halbeinkünfte) von TEUR 100. Auf Grund seiner anderen Einkunftsarten unterliegt Klaus Z. dem Spitzensteuersatz von 45 % (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). III. Ausblick Jahressteuergesetz 2009 Berechnung der hierauf entfallenden Einkommensteuer: Revisionsverband ärztlicher Organisationen e.v. Steuerberater, Diplom-Betriebswirt (FH) Rolf Büchter Revisor Gartenstraße Münster Tel.: / IV. Aktuelle Urteile 2008: TEUR 100 * 50 % * 45 % = TEUR 22,5 2009: TEUR 100 * 25 % = TEUR 25,0 Fortbildungsveranstaltung 2008, Münster Fax: / rolf.buechter@revisionsverband.de Anwendungsbereich private Kapitalerträge und Veräußerung von privaten Kapitalanlagen hat grundsätzlich abgeltende Wirkung keine Einbeziehung in die Veranlagung zur Einkommensteuer aber Ausnahmen der eingeschränkten Werbungskostenberücksichtigung Anteilseigner die zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind Beteiligung von mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft und für diese beruflich tätig Abstandnahme von der Weitere Veranlagungsoptionen Keine Werbungskosten nur Sparerfreibetrag Veranlagungsoption zum pauschalen Steuersatz - Ausschöpfung des Sparerfreibetrages - Ausländischen Quellensteuer - Verlustvortrag - Anschaffungskosten bei Veräußerungen Werbungskosten nur in pauschalierter Form über Sparer-Pauschbetrag (EUR 801/1.602) Besteuerung nach dem individuellen progressiven Steuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz - Progressiver Steuersatz liegt unter 25 % 1

2 7 8 9 Betriebsvermögen Grundsätzliche keine Anwendung der Teileinkünfteverfahren ersetzt das Halbeinkünfteverfahren Steuerfreistellung beträgt 40 % statt 50 % Aufwendungen sind im Gegenzug zu 60 % abzugsfähig Im Bereich der Kapitalgesellschaften verbleibt es bei der Steuerfreistellung nach 8b KStG Im Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts nach wie vor NV- Bescheinigung Betriebsvermögen Ermäßigter Kapitalertragssteuerabzug wird ab 2009 auf 2/5 begrenzt Definitivbelastung verbleibt somit wie 2008 bei 15 % Aktien/GmbH Anteile bisher: Halbeinkünfteverfahren zukünftig: bisher: 17 oder 23 EStG ansonsten steuerfrei zukünftig: immer Besteuerung des Gewinns; entweder Teileinkünfteverfahren oder Festzinsanleihen bisher: persönlicher Steuersatz zukünftig: Festzinsanleihen bisher: 23 EStG; ansonsten frei zukünftig: Investmentanteile bisher: Dreiteilung in persönlichen Steuersatz für ausgeschüttete und thesaurierte laufende Erträge Halbeinkünfteverfahren für Dividendenanteile Steuerfrei für erzielte Veräußerungsgewinne zukünftig: Grundsätzlich ; jedoch steuerfrei für thesaurierte Veräußerungsgewinne bisher: nur innerhalb der Jahresfrist zukünftig: für Anteile die nach dem angeschafft wurden Arbeitgeberdarlehen Bisher: Maßstabszins von 5 % Bagatellregelung von EUR Zukünftig: Marktüblicher Zins (Unterscheidung zwischen Wohnungsbau und Konsumentenkredit) Abschlag von 4 % wird toleriert Bagatellregelung findet keine Anwendung Handhabung zu den Altfällen soll in einem BMF-Schreiben geregelt werden Gestaltung: Ausnutzung des kleinen Rabattfreibetrages (EUR 44) 2

3 Reisekostenrecht Vereinheitlichung der Bereiche Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit in den Begriff berufliche Auswärtstätigkeit Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte Berufliche Arbeitnehmertätigkeit Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Die regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen Tätigkeit auf einem Fahrzeug Vereinfachungsregel Bisher orientierte sich die Vereinfachungsgrenze an dem zeitlichen Umfang, die der Arbeitnehmer im Betrieb erfüllt (20% seiner Arbeitsleistung). Entfernungspauschale oder doppelte Haushaltsführung Lohnsteuerliche Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten sowie Nebenkosten) Ab 2008 ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sie durchschnittlich einmal wöchentlich aufsucht (also an 46 Tagen im Betrieb ist, ohne Berücksichtigung der erbrachten Arbeitsleistung oder zeitlichen Vorgaben) Reisekostenrecht - Bisher führte eine längerfristige Auswärtstätigkeit nach 3 Monaten zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Diese Regelung wurde ersatzlos aufgehoben. - Die Unterscheidung zwischen Fern- und Nahzonen bei Dienstreisen entfällt ebenfalls ab Bis 2007 konnten nur Entfernungen über 30 km nach den Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden, ansonsten mussten Werte analog der Pendlerpauschale angesetzt werden. - Die Hotelabrechnungen, im Rahmen der Übernachtungskosten als Reisekosten, sind ab 2008, wenn das Frühstück nicht einzeln in der Rechnung ausgewiesen wird, um 20 % des Verpflegungspauschbetrages für 24-stündige Abwesenheit zu kürzen. Nebentätigkeit bei demselben Arbeitgeber Eine Nebentätigkeit kann selbständig ausgeübt werden oder lohnsteuerpflichtig sein. Neuerer Rechtsprechung des BFH folgend, sind von Arbeitnehmern bei seinem Arbeitgeber als Nebentätigkeit ausgeführte Tätigkeiten auch dann lohnsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit nicht gleichartig ist. Bei Tätigwerden für den eigenen Arbeitgeber droht Lohnsteuerpflicht auch bei Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Anstellung nichts oder nur wenig gemein haben. Parkplatzgestellung an Arbeitnehmer Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Parkgebühren für das Unterstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Grundsätzlich stellt die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die Nichtbesteuerung ergibt sich aus einem Erlass und widerspricht bewusst aktueller Rechtssprechung. 3

4 Behandlung von Payback-Punkten Die Vorteile aus den dienstlichen erworbenen Payback-Punkten führen nach Auffassung der Finanzverwaltung zu Arbeitslohn. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt der Punktgutschrift zu, wenn dies auf seinem Privatpunktekonto erfolgt. Weitere Änderungen aus dem Jahressteuergesetz 2008 GWG-Grenze Die GWG-Grenze bei Gewinneinkunftsarten ist auf EUR 150 herabgesetzt worden. Bei Anschaffungskosten von EUR 150 bis EUR ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist ( 6 IIa EStG). Dieses Vorgehen kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Beispiel: Ein Unternehmer kauft im Jahr 1 zehn Bürostühle für je EUR 500. Im Jahr 2 renoviert der Unternehmer seine Büroräume und verkauft diese Stühle für insgesamt EUR Folge: Der Unternehmer hat die Stühle im Wert von EUR (im Jahr zwei) im Anlagevermögen, obwohl diese bereits körperlich abgegangen sind. Gleichzeitig muss der Unternehmer im Jahr 2 Erträge von EUR deklarieren. Denen stehen Aufwendungen von EUR gegenüber (Abschreibung Jahr 1 und Jahr 2 zu jeweils EUR 1.000). Rechnerisch ergibt sich für den Unternehmer ein zu versteuernder Erlös von EUR 500. Hinweis: Laut Anweisung des Ministeriums findet diese Regelung keine Anwendung bei den KV en. Dies trifft jedoch nur auf den hoheitlichen Bereich zu. Für die BgA s ist das EStG anzuwenden Ausblick Jahressteuergesetz 2009 Am hat das BMF den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetz 2009 veröffentlicht: - Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung werden steuerbefreit ( 3 Nr. 26 EStG) - Beim Lohnsteuerabzug für Ehegatten soll anstelle der Steuerklassenkombination III/V auf Antrag ein Faktorverfahren angewandt werden - Die Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen werden an EU-Recht angepasst. Aktuelle Urteile Umsatzgrenze für Betriebe gewerblicher Art bei jpdör gemeinschaftsrechtswidrig? Bei jpdör ist bei richtlinienkonformer Auslegung mit einem BgA auch dann unternehmerisch tätig, wenn dieser die von der Körperschaftsteuerrichtlinie aufgestellte Umsatzgrenze von EUR nicht erreicht. Urteil vom FG München vom Revision eingelegt beim BFH (XI R 17/08) Aktuelle Urteile Gemeinschaftsrechtliche Zweifel bei Vermietungsumsätzen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts Können größere Wettbewerbsverzerrungen nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht- Steuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde? Die Frage hat das BFH an den EuGH gestellt. (Beschl. vom V R 70/5) 4

5 24 Revisionsverband Vielen Dank 5

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