V E R T R A G. zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und

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1 V E R T R A G zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (im folgenden KZV Hamburg genannt) zugleich handelnd für alle Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet über die zahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten und der Feuerwehrbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Freien Heilfürsorge gem. 75 Abs. 3 SGB V Die KZV stellt gem. 75 Abs. 3 SGB V die zahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten und Feuerwehrbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg sicher, soweit diese einen Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben (Anspruchsberechtigte). 2. Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der Freien Heilfürsorge (Heilfürsorgebestimmungen) in der jeweils geltenden Fassung, die Bestandteil dieses Vertrages sind. 3. Die Anspruchsberechtigten können zahnärztliche Leistungen, die über den Rahmen der Heilfürsorgebestimmungen hinausgehen, auf eigene Kosten in Anspruch nehmen; hierdurch wird ihr Heilfürsorgeanspruch nicht berührt. 4. Die zahnärztliche Versorgung aufgrund von Dienstunfällen sowie unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten unterliegt nicht diesem Vertrag und wird direkt mit dem Kostenträger abgerechnet (nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen - Bema-Z -, wenn keine Bema-Z-Position vorhanden, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - ). Hierfür ist der Krankenschein für Dienstunfälle vorzulegen..../2

2 2 1. Die zahnärztliche Versorgung nach diesem Vertrag obliegt allen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzten und zahnärztlich geleiteten Einrichtungen. 2. Die Anspruchsberechtigten haben unter den Zahnärzten nach Abs. 1 freie Wahl. Durch die Bereitschaft zur Annahme des Krankenscheins/der Krankenversichertenkarte (KVK) ist der Zahnarzt verpflichtet, die Behandlung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. 3. Die Anspruchsberechtigten weisen sich grundsätzlich vor Beginn der Behandlung durch Vorlage des Krankenscheins/der KVK aus. Kann dies in dringenden Fällen nicht rechtzeitig geschehen, so ist es spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Beginn der Behandlung nachzuholen. Wird diese Frist versäumt, ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, die Behandlung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Der Zahnarzt ist dann berechtigt, für die Behandlung vom Anspruchsberechtigten direkt eine Vergütung nach GOZ zu verlangen Die zahnärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten umfasst die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. 2. Die zahnärztliche Versorgung richtet sich jeweils nach dem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand Vor Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz oder mit Zahnkronen sowie einer Parodontosebehandlung ist dem Anspruchsberechtigten ein Heil- und Kostenplan bzw. ein PAR-Status auszuhändigen entsprechend den Gebührenpositionen nach Bema-Z. Der Heil- und Kostenplan bzw. der PAR-Status ist vor Behandlungsbeginn der BfI zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn sich die BfI zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Abweichungen bedürfen ebenfalls der vorherigen Genehmigung der BfI. 2. Nach abgeschlossener Behandlung sind der Krankenschein und der genehmigte Heilund Kostenplan bzw. PAR-Status der vom behandelnden Zahnarzt ausgestellten Rechnung beizufügen..../3

3 5 Begutachtungen inklusive der abzurechnenden Leistungen richten sich nach den Regelungen des VdAK/AEV - Vertrages. 1) 6 1. Die für die zahnärztliche Versorgung zu entrichtende Vergütung zahlt die BfI für die Anspruchsberechtigten an die KZV mit befreiender Wirkung gegenüber dem Zahnarzt. 2. Bewertung und Abrechnung erfolgen nach den Regelungen des VdAK/AEV - Vertrages mit dem jeweils gültigen Punktwert des Bewertungsmaßstabes-Z (Bema-Z). 3. Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie für die kieferorthopädische Behandlung vorgesehene Absenkung des Punktwertes findet entsprechende Anwendung. 2) 7 1. Material- und Laborkosten werden in der tatsächlichen Höhe nach den für die Ersatzkassen gültigen Laborverzeichnisse erstattet. Einzelnachweis ist erforderlich. 2. Gleiches gilt für Versand- und Portokosten sowie für entstandene Kosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Anspruchsberechtigte zur weiteren Behandlung erhält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. 1) Der Kostenträger ist berechtigt, die Zahnärztliche Gutachterstelle des Ärztlichen Dienstes (der BfI) bis zu deren Auflösung für die in 5 genannten Gutachten in Anspruch zu nehmen. 2) Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gilt der durch das GSG vorgegebene, abgesenkte Punktwert. Im Falle einer anderslautenden, höchstrichterlichen Entscheidung werden dann noch festzulegende Nachzahlungen geleistet..../4

4 8 1. Die KZV übernimmt die sachliche und gebührenordnungsmäßige Prüfung (einschließlich einer allgemeinen Plausibilitätskontrolle) der eingereichten Abrechnungsunterlagen. 2. Der behandelnde Zahnarzt rechnet seine Leistungen entsprechend diesem Vertrag zu den von der KZV bestimmten Terminen ab und reicht sie der KZV zur Abrechnung mit der Behörde ein. 3. Die KZV übersendet der Abrechnungsstelle der BfI die zusammengefassten und geprüften Rechnungen. 4. Die Nachweise über Leistungen, denen ein arbeitsmedizinischer Anlass bzw. ein Dienstunfall zugrunde liegt, werden vom behandelnden Zahnarzt direkt der BfI zugeleitet. 5. Die BfI leistet für a) die konservierende und chirurgische Behandlung sowie b) die kieferorthopädische Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen jeweils bis zum Ersten eines Monats eine Abschlagzahlung auf das Honorar für den vergangenen Monat. Die monatlichen Abschlagzahlungen betragen ein Drittel der Honorarsumme für das gleiche Kalendervierteljahr des Vorjahres. Restzahlungen aufgrund von Abs. 3 und die Rechnungen für Zahnersatz, Parodontose und Kieferbruch sind von der BfI innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. 6. Für die Durchführung dieses Vertrages erhebt die KZV Verwaltungsgebühren von der BfI in von der Vertreterversammlung der KZV jeweils beschlossenen Höhe. Die Abrechnung mit der BfI erfolgt für 9 1. konservierende und chirurgische Leistungen sowie die kieferorthopädische Behandlung vierteljährlich, 2. die Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels, die systematische Behandlung von Parodontopathien monatlich, 3. die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vierzehntägig nach den von der KZV bekannt gegebenen Terminen..../5

5 10 Verletzt ein gem. 2 Abs. 1 dieses Vertrages behandlungsberechtigter Zahnarzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten, unterrichtet die BfI die KZV über den Sachverhalt. Die KZV wird die Angelegenheit überprüfen. 1. Dieser Vertrag tritt am in Kraft Der Vertrag und Teile des Vertrages können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, frühestens zum Hamburg, den UNTERSCHRIFT UNTERSCHRIFT Kassenzahnärztliche Vereinigung Behörde für Inneres Auf das anliegende Schreiben der KZBV vom wird ausdrücklich hingewiesen.

6 Abschrift des Briefes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein IHRE ZEICHEN IHRE NACHRICHT VOM UNSERE ZEICHEN DATUM II Dr. Ms/je Dr. Kr/Pa Vertrag zwischen der KZV Hamburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die zahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten und der Feuerwehrbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Freien Heilfürsorge gemäß 75 Abs. 3 SGB V vom Sehr geehrter Herr Dr. Kriett! Ich habe Ihr Bezugsschreiben zum Anlass genommen, den darin angesprochenen Vertrag der KZV Hamburg mit der Freien und Hansestadt Hamburg vom zu überprüfen. Es ist mir danach nicht eindeutig ersichtlich, ob die KZV Hamburg durch diesen Vertrag tatsächlich eine Bindung sämtlicher Vertragszahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland an die in Hamburg zu zahlenden VdAK-Vergütungen und eine Verpflichtung jedes Vertragszahnarztes erreichen wollte, seine Abrechnung im Rahmen der Freien Heilfürsorge gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg nur über die KZV Hamburg durchzuführen. In 6 Abs. 2 ist jedenfalls nur allgemein von dem "jeweils gültigen Punktwert des Bewertungsmaßstabes Z (Bema-Z)" die Rede. Dies lässt sich auch mit der Interpretation vereinbaren, dass jeweils der Punktwert am Sitz des Zahnarztes der Abrechnung zugrunde zu legen ist. Zumindest missverständlich ist allerdings die Überschrift, wonach die KZV Hamburg zugleich für alle KZVen im Bundesgebiet handelt. Sollte damit die Zielrichtung verbunden gewesen sein, tatsächlich verbindliche Wirkungen durch den Vertrag für alle Vertragszahnärzte im Bundesgebiet zu schaffen, so vermag ich hierfür 75 Abs. 3 SGB V keine ausreichende Rechtsgrundlage zu entnehmen. Danach haben die KZVen zwar auch die Versorgung im Rahmen der Freien Heilfürsorge sicherzustellen, die Kompetenzen der KZVen werden dadurch aber nicht über ihren Bereich auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Insbesondere wird dadurch der einzelnen KZV nicht die Rechtsmacht eingeräumt, Rechtsnormen mit verbindlicher Wirkung auch gegenüber Nichtmitgliedern zu erlassen, bzw. durch den Abschluss entsprechender Verträge mit den Trägern der Freien Heilfürsorge im Land zu vereinbaren. Vielmehr bleibt es insofern bei dem Sicherstellungsauftrag und der damit verbundenen Regelungskompetenz jeder einzelnen KZV im Bundesgebiet..../2

7 - Seite 2 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kompetenz zur Regelung des Fremdkassenausgleiches gem. 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung, zu der die Versorgung im Rahmen der Freien Heilfürsorge gerade nicht zählt. Dementsprechend beziehen sich die Fremdkassenregelungen der KZBV auch jeweils nur auf die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Soweit ein Vertrag einer KZV mit einem Träger der Freien Heilfürsorge somit tatsächlich bestimmte Vergütungs- und Abrechnungsregelungen enthalten sollte, können diese für Mitglieder anderer KZVen nur dann Geltung erlangen, wenn diese KZV dem Vertrag entweder beitritt oder einen entsprechenden Vertrag mit dem Träger der Freien Heilfürsorge schließt. Unabhängig davon können Aussagen in einem derartigen Vertrag, z.b. dahin, dass Abrechnungen gegenüber den Trägern der Freien Heilfürsorge im Lande über die örtliche KZV abgewickelt werden, als unverbindliche Angebote auch gegenüber Vertragszahnärzten aus anderen KZV-Bereichen verstanden werden, so zu verfahren. Dadurch sind Vertragszahnärzte aus anderen KZV-Bereichen aber nicht gehindert, andere Abrechnungswege zu benutzen, die im übrigen in ihrem KZV-Bereich üblich sind. Ich habe der KZV Hamburg eine Kopie dieses Schreibens zur Information zugeleitet. Mit freundlichen Grüßen i. A. UNTERSCHRIFT Dr. Muschallik Anm. des Verfassers: Auch die KZV Hamburg vertritt die Auffassung, dass dieser Vertrag nur Wirksamkeit gegenüber nichthamburgischen Vertragszahnärzten entfaltet, wenn die jeweilige KZV dem Vertrag beitritt.

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