V E R T R A G. zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und
|
|
- Adolph Becke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 V E R T R A G zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (im folgenden KZV Hamburg genannt) zugleich handelnd für alle Kassenzahnärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet über die zahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten und der Feuerwehrbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Freien Heilfürsorge gem. 75 Abs. 3 SGB V Die KZV stellt gem. 75 Abs. 3 SGB V die zahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten und Feuerwehrbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg sicher, soweit diese einen Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben (Anspruchsberechtigte). 2. Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der Freien Heilfürsorge (Heilfürsorgebestimmungen) in der jeweils geltenden Fassung, die Bestandteil dieses Vertrages sind. 3. Die Anspruchsberechtigten können zahnärztliche Leistungen, die über den Rahmen der Heilfürsorgebestimmungen hinausgehen, auf eigene Kosten in Anspruch nehmen; hierdurch wird ihr Heilfürsorgeanspruch nicht berührt. 4. Die zahnärztliche Versorgung aufgrund von Dienstunfällen sowie unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten unterliegt nicht diesem Vertrag und wird direkt mit dem Kostenträger abgerechnet (nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen - Bema-Z -, wenn keine Bema-Z-Position vorhanden, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - ). Hierfür ist der Krankenschein für Dienstunfälle vorzulegen..../2
2 2 1. Die zahnärztliche Versorgung nach diesem Vertrag obliegt allen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzten und zahnärztlich geleiteten Einrichtungen. 2. Die Anspruchsberechtigten haben unter den Zahnärzten nach Abs. 1 freie Wahl. Durch die Bereitschaft zur Annahme des Krankenscheins/der Krankenversichertenkarte (KVK) ist der Zahnarzt verpflichtet, die Behandlung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. 3. Die Anspruchsberechtigten weisen sich grundsätzlich vor Beginn der Behandlung durch Vorlage des Krankenscheins/der KVK aus. Kann dies in dringenden Fällen nicht rechtzeitig geschehen, so ist es spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Beginn der Behandlung nachzuholen. Wird diese Frist versäumt, ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, die Behandlung nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Der Zahnarzt ist dann berechtigt, für die Behandlung vom Anspruchsberechtigten direkt eine Vergütung nach GOZ zu verlangen Die zahnärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten umfasst die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. 2. Die zahnärztliche Versorgung richtet sich jeweils nach dem allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand Vor Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz oder mit Zahnkronen sowie einer Parodontosebehandlung ist dem Anspruchsberechtigten ein Heil- und Kostenplan bzw. ein PAR-Status auszuhändigen entsprechend den Gebührenpositionen nach Bema-Z. Der Heil- und Kostenplan bzw. der PAR-Status ist vor Behandlungsbeginn der BfI zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Behandlung darf erst begonnen werden, wenn sich die BfI zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. Abweichungen bedürfen ebenfalls der vorherigen Genehmigung der BfI. 2. Nach abgeschlossener Behandlung sind der Krankenschein und der genehmigte Heilund Kostenplan bzw. PAR-Status der vom behandelnden Zahnarzt ausgestellten Rechnung beizufügen..../3
3 5 Begutachtungen inklusive der abzurechnenden Leistungen richten sich nach den Regelungen des VdAK/AEV - Vertrages. 1) 6 1. Die für die zahnärztliche Versorgung zu entrichtende Vergütung zahlt die BfI für die Anspruchsberechtigten an die KZV mit befreiender Wirkung gegenüber dem Zahnarzt. 2. Bewertung und Abrechnung erfolgen nach den Regelungen des VdAK/AEV - Vertrages mit dem jeweils gültigen Punktwert des Bewertungsmaßstabes-Z (Bema-Z). 3. Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie für die kieferorthopädische Behandlung vorgesehene Absenkung des Punktwertes findet entsprechende Anwendung. 2) 7 1. Material- und Laborkosten werden in der tatsächlichen Höhe nach den für die Ersatzkassen gültigen Laborverzeichnisse erstattet. Einzelnachweis ist erforderlich. 2. Gleiches gilt für Versand- und Portokosten sowie für entstandene Kosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Anspruchsberechtigte zur weiteren Behandlung erhält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. 1) Der Kostenträger ist berechtigt, die Zahnärztliche Gutachterstelle des Ärztlichen Dienstes (der BfI) bis zu deren Auflösung für die in 5 genannten Gutachten in Anspruch zu nehmen. 2) Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gilt der durch das GSG vorgegebene, abgesenkte Punktwert. Im Falle einer anderslautenden, höchstrichterlichen Entscheidung werden dann noch festzulegende Nachzahlungen geleistet..../4
4 8 1. Die KZV übernimmt die sachliche und gebührenordnungsmäßige Prüfung (einschließlich einer allgemeinen Plausibilitätskontrolle) der eingereichten Abrechnungsunterlagen. 2. Der behandelnde Zahnarzt rechnet seine Leistungen entsprechend diesem Vertrag zu den von der KZV bestimmten Terminen ab und reicht sie der KZV zur Abrechnung mit der Behörde ein. 3. Die KZV übersendet der Abrechnungsstelle der BfI die zusammengefassten und geprüften Rechnungen. 4. Die Nachweise über Leistungen, denen ein arbeitsmedizinischer Anlass bzw. ein Dienstunfall zugrunde liegt, werden vom behandelnden Zahnarzt direkt der BfI zugeleitet. 5. Die BfI leistet für a) die konservierende und chirurgische Behandlung sowie b) die kieferorthopädische Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen jeweils bis zum Ersten eines Monats eine Abschlagzahlung auf das Honorar für den vergangenen Monat. Die monatlichen Abschlagzahlungen betragen ein Drittel der Honorarsumme für das gleiche Kalendervierteljahr des Vorjahres. Restzahlungen aufgrund von Abs. 3 und die Rechnungen für Zahnersatz, Parodontose und Kieferbruch sind von der BfI innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. 6. Für die Durchführung dieses Vertrages erhebt die KZV Verwaltungsgebühren von der BfI in von der Vertreterversammlung der KZV jeweils beschlossenen Höhe. Die Abrechnung mit der BfI erfolgt für 9 1. konservierende und chirurgische Leistungen sowie die kieferorthopädische Behandlung vierteljährlich, 2. die Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels, die systematische Behandlung von Parodontopathien monatlich, 3. die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vierzehntägig nach den von der KZV bekannt gegebenen Terminen..../5
5 10 Verletzt ein gem. 2 Abs. 1 dieses Vertrages behandlungsberechtigter Zahnarzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten, unterrichtet die BfI die KZV über den Sachverhalt. Die KZV wird die Angelegenheit überprüfen. 1. Dieser Vertrag tritt am in Kraft Der Vertrag und Teile des Vertrages können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, frühestens zum Hamburg, den UNTERSCHRIFT UNTERSCHRIFT Kassenzahnärztliche Vereinigung Behörde für Inneres Auf das anliegende Schreiben der KZBV vom wird ausdrücklich hingewiesen.
6 Abschrift des Briefes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein IHRE ZEICHEN IHRE NACHRICHT VOM UNSERE ZEICHEN DATUM II Dr. Ms/je Dr. Kr/Pa Vertrag zwischen der KZV Hamburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die zahnärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten und der Feuerwehrbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Freien Heilfürsorge gemäß 75 Abs. 3 SGB V vom Sehr geehrter Herr Dr. Kriett! Ich habe Ihr Bezugsschreiben zum Anlass genommen, den darin angesprochenen Vertrag der KZV Hamburg mit der Freien und Hansestadt Hamburg vom zu überprüfen. Es ist mir danach nicht eindeutig ersichtlich, ob die KZV Hamburg durch diesen Vertrag tatsächlich eine Bindung sämtlicher Vertragszahnärzte in der Bundesrepublik Deutschland an die in Hamburg zu zahlenden VdAK-Vergütungen und eine Verpflichtung jedes Vertragszahnarztes erreichen wollte, seine Abrechnung im Rahmen der Freien Heilfürsorge gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg nur über die KZV Hamburg durchzuführen. In 6 Abs. 2 ist jedenfalls nur allgemein von dem "jeweils gültigen Punktwert des Bewertungsmaßstabes Z (Bema-Z)" die Rede. Dies lässt sich auch mit der Interpretation vereinbaren, dass jeweils der Punktwert am Sitz des Zahnarztes der Abrechnung zugrunde zu legen ist. Zumindest missverständlich ist allerdings die Überschrift, wonach die KZV Hamburg zugleich für alle KZVen im Bundesgebiet handelt. Sollte damit die Zielrichtung verbunden gewesen sein, tatsächlich verbindliche Wirkungen durch den Vertrag für alle Vertragszahnärzte im Bundesgebiet zu schaffen, so vermag ich hierfür 75 Abs. 3 SGB V keine ausreichende Rechtsgrundlage zu entnehmen. Danach haben die KZVen zwar auch die Versorgung im Rahmen der Freien Heilfürsorge sicherzustellen, die Kompetenzen der KZVen werden dadurch aber nicht über ihren Bereich auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Insbesondere wird dadurch der einzelnen KZV nicht die Rechtsmacht eingeräumt, Rechtsnormen mit verbindlicher Wirkung auch gegenüber Nichtmitgliedern zu erlassen, bzw. durch den Abschluss entsprechender Verträge mit den Trägern der Freien Heilfürsorge im Land zu vereinbaren. Vielmehr bleibt es insofern bei dem Sicherstellungsauftrag und der damit verbundenen Regelungskompetenz jeder einzelnen KZV im Bundesgebiet..../2
7 - Seite 2 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kompetenz zur Regelung des Fremdkassenausgleiches gem. 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung, zu der die Versorgung im Rahmen der Freien Heilfürsorge gerade nicht zählt. Dementsprechend beziehen sich die Fremdkassenregelungen der KZBV auch jeweils nur auf die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Soweit ein Vertrag einer KZV mit einem Träger der Freien Heilfürsorge somit tatsächlich bestimmte Vergütungs- und Abrechnungsregelungen enthalten sollte, können diese für Mitglieder anderer KZVen nur dann Geltung erlangen, wenn diese KZV dem Vertrag entweder beitritt oder einen entsprechenden Vertrag mit dem Träger der Freien Heilfürsorge schließt. Unabhängig davon können Aussagen in einem derartigen Vertrag, z.b. dahin, dass Abrechnungen gegenüber den Trägern der Freien Heilfürsorge im Lande über die örtliche KZV abgewickelt werden, als unverbindliche Angebote auch gegenüber Vertragszahnärzten aus anderen KZV-Bereichen verstanden werden, so zu verfahren. Dadurch sind Vertragszahnärzte aus anderen KZV-Bereichen aber nicht gehindert, andere Abrechnungswege zu benutzen, die im übrigen in ihrem KZV-Bereich üblich sind. Ich habe der KZV Hamburg eine Kopie dieses Schreibens zur Information zugeleitet. Mit freundlichen Grüßen i. A. UNTERSCHRIFT Dr. Muschallik Anm. des Verfassers: Auch die KZV Hamburg vertritt die Auffassung, dass dieser Vertrag nur Wirksamkeit gegenüber nichthamburgischen Vertragszahnärzten entfaltet, wenn die jeweilige KZV dem Vertrag beitritt.
Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den
Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die Regierungsbezirke Freiburg,
MehrVertrag. dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium des Innern. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf
V-2 Polizeivertrag Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium des Innern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf über die zahnärztliche Versorgung
Mehrzwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und der
Zusatzvereinbarung zum Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg vom 14.11.1962 i.ü.f. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970 über die Versorgung der Leistungsberechtigten
MehrFREIE HEILFÜRSORGE BREMEN
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG IM LANDE BREMEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS FREIE HEILFÜRSORGE BREMEN Vereinbarung zwischen der KZV Bremen und dem Senator für Inneres für die Bremer Polizei- und
MehrPolizeivertrag. Stand September Handbuch I, 08. KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8
Polizeivertrag Stand September 2006 Handbuch I, 08 KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8 Zwischen dem Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch das Landespolizeiamt, und der Kassenzahnärztlichen
MehrDer Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung. Erläuterungen
5 Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung Erläuterungen DER Heil- und Kostenplan DER Heil- und Kostenplan 2 Der Heil- und Kostenplan 3 Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder
MehrHONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN?
S C H A U D T R E C H T S A N W Ä L T E R E C H T S A N W Ä L T I N S I L K E N I C K M A N N, Stuttgart HONORARVEREINBARUNGEN WAS MUSS UNTERSCHRIEBEN WERDEN? Gleichermaßen wichtig wie die ordnungsgemäße
MehrVereinbarung über das Gutachterverfahren für implantologische Leistungen
7.8. Anlage 14 Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Köln und dem AOK-Bundesverband, Bonn BKK-Bundesverband, Essen, IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach Bundesverband
Mehr' Geändert auf Grund einer Vereinbarung vom 27.04.2006. aniage-4-ag-bmv-z-ekvz-241111-final.doc Seite 1
Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband nach 87 Abs. (1a) SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ) 1 Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt
Mehr2. Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen (Bema-Teil 1)
Anlage 1 aufgehoben Anlage 2 Bestimmungen über die Gestaltung und die Ausfüllung der Planungsvordrucke und die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung in der Fassung vom 18.12.2015, gültig ab 01.04.2016 1.
MehrVerwaltungsvorschrift. zur. Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge. in der Bundespolizei
Bundesministerium des lnnern Z II 2-10012/10#2 Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
MehrHonorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein
Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein gültig ab 01.01.2007 Handbuch I, 20 KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20 Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der
Mehr1. Zweck. Sie regeln im einzelnen. - die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen
Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vom 01. Februar 2005 Die zahnärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden
Mehr1. Bestimmungen über die EDV-mäßige Erstellung der Abrechnung
Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung Anlage Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 5.0.08 Datum des Inkrafttretens: 0.07.08. Bestimmungen über die EDV-mäßige
MehrHonorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)
Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht
Mehr(Stand: 21. September :31)
Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer
MehrRahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen
von stationär Pflegebedürftigen Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten
MehrDialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!
Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für
Mehrüber die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten
Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72,
MehrAbkommen. über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten
Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72,
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,
MehrRahmenempfehlung. Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus
Rahmenempfehlung zum Erheben der Zuzahlung nach 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) bei ambulanten Leistungen im Krankenhaus Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der AOK-Bundesverband, der BKK-Bundesverband,
MehrGesamtvertrag. Sachlicher Geltungsbereich
Gesamtvertrag zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen Württemberg-Baden - Körperschaft des öffentlichen Rechts - dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg - Körperschaft des
MehrNoch Fragen? Wichtige Antworten zur zahnärztlichen Versorgung
fotolia 142061567 Yellowj!? Noch Fragen? Wichtige Antworten Fragen & Antworten Sehr geehrtes Zahnarztpraxis-Team, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben wir die Kosten der unfallbedingten
MehrVereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen
Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrDie häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V
Die häufigsten Fragen zur Änderung des Bundesmantelvertrages in bezug auf die Zuzahlung gemäß 28 Abs. 4 SGB V Stand 19.12.2003 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln 2003 Die häufigsten Fragen zur Änderung
MehrKeine Angst vor. Vereinbarungen
Bema Plus E.1. Keine Angst vor Vereinbarungen Private Vereinbarungen für Kassenpatienten Kurzübersicht für das Praxispersonal Stand: August 2018 Inhalt: 1. Mehrkostenvereinbarung Füllungen gem. 28 (2)
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrSonderrundschreiben vom 9. Juli 2015
Kassenzahnärztliche Vereinigung berlin (KdöR) Der Vorstand Sonderrundschreiben vom 9. Juli 2015 Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Bereits im Leitartikel zum MBZ Nr. 5/2015 haben wir
MehrVergütungsvereinbarung für 2017 und 2018
ENTWURF Anlage 4 zum Gesamtvertrag vom 09.12.1981 Vergütungsvereinbarung für 2017 und 2018 zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband
MehrI. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich
Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach
MehrFremdkassenabrechnung
REGELUNG DER FREMDKASSENABRECHNUNG NACH 75 ABS. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB V (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes der am 12.09.1996, zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstandes am, in Kraft ab 07.12.2016)
MehrVertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -
SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
MehrZahnärztliche Versorgung in NRW
Zahnärztliche Versorgung in NRW Zahnärzte/-innen und Kieferorthopäden/-innen Ende 2005 Am Jahresende 2005 belief sich die Anzahl der Zahnärzte/-innen inklusive Kieferorthopäden/- innen in Nordrhein-Westfalen
MehrVereinbarung. Präambel
Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln und dem AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, dem BKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Essen, dem IKK-Bundesverband, K. d.
MehrMerkblatt. über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind
Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind für Mitarbeiter der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln
MehrVereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Novitas BKK, 47050 Duisburg über die
MehrDer Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung
Wesentliche Merkmale des Tarifs dentze.90 Leistungen beim Zahnarzt Wir erstatten 80-90% der Kosten für: Zahnersatz Inlays Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 pro Kalenderjahr Es gelten Höchstbeträge
MehrPräambel. I. Art und Umfang der Leistungen des Vertragszahnarztes. 1 Berechnungsfähige Leistungen
Abrechnungs- und Zahlungsordnung für die Berechnung und Abwicklung der Honorarzahlungen an die Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (KZV Hamburg) gemäß Beschluss der Vertreterversammlung
MehrFINANZRICHTLINIE. Des Thüringer Schwimmverband e. V.
FINANZRICHTLINIE Des Thüringer Schwimmverband e. V. Beschlossen am 02.10.2015 Gültig ab 01.01.2016 1. Geltungsbereich Die Finanzrichtlinie des TSV ist bei Abrechnungen von Reisekosten, Wettkämpfen/Veranstaltungen,
MehrGemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung
Ger Spitzenverband KZBV Gemeinsames Rundschreiben der KZBV in Köln und des GKV-Spitzenverbandes in Berlin zur Vereinbarung über die Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Inhalt Vorwort
MehrErgänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V. (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom )
Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 12.08.2009) In Ergänzung zu der Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Satz
MehrVereinbarung über die. Gemeinschaftshilfe. saarländischer Zahnärzte
Vereinbarung über die Gemeinschaftshilfe saarländischer Zahnärzte Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gemeinschaftshilfe vom 30. September 1970, geändert durch Beschlüsse der Delegiertenversammlung
MehrGemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung
Spitzenverband KZBV Gemeinsames Rundschreiben der KZBV in Köln und des GKV-Spitzenverbandes in Berlin zur Vereinbarung über die Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Inhalt Vorwort...3
Mehr- Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche. - Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch
Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung Anlage 14a Formulare aus dem vertragszahnärztlichen Bereich Vordruck 1 Vordruck 2 - Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrGrundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern
Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern (Entscheidungen des Vorstandes vom 21.10.2008 und 29.10.2008) gültig
MehrGemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin
Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 09.07.2015 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie
MehrBund Deutscher Kriminalbeamter
Rechtsschutzordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter in der Fassung vom 26.03.2009 Präambel Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung. Der Anspruch auf Rechtsschutz
MehrInformation. Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern. Bundeszahnärztekammer, September 2015. Es gilt das gesprochene Wort
Information Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Bundeszahnärztekammer, September 2015 Es gilt das gesprochene Wort Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern Begriffsbestimmung Das Bundesministerium
Mehrim folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart
Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
Mehr2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung
2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrInformation zur Krankenversicherung der Studierenden
Information zur Krankenversicherung der Studierenden Gemäß 2 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung
MehrABC der Praxisgebühr ( 28 Abs. 4 SGB V) : KZV BW im Rundschreiben 04/2006 als Anlage
ABC der ( 28 Abs. 4 SGB V) : KZV BW im Rundschreiben 04/2006 als Anlage Person / Sachverhalt Achtzehntes Lebenshr Assistenz Ausländer/ im Ausland Versicherte Ausservertragliche Leistungen bei Kassenpatienten
MehrDer Heil- und Kostenplan für Zahnersatz
Der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz Vor Beginn einer Behandlung mit Zahnersatz ist der Zahnarzt dazu verpflichtet, einen Heil- und Kostenplan zu erstellen. Der Heil- und Kostenplan enthält den Befund,
MehrEinzelzahnkronen. Auszug aus den Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses:
Einzelzahnkronen Regelversorgung Situation entspricht der Befundgruppe 1 Abrechnung: -Honorar Prothetik: Bema -M/L-Kosten: BEL II -Honorar Begleitleistungen: Bema Gleichartige Versorgung Situation entspricht
MehrVereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V
Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der BKK vor Ort, Universitätsstraße 43
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif D85 FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
MehrVertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen
MehrDer Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz. Erläuterungen
5 Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz Erläuterungen DER Heil- und Kostenplan 2 Der Heil- und Kostenplan Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder Versorgung mit Zahnersatz.
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrZwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft und der Union Schweizerischer
98. Vertrag zwischen der Schweizerischen Zahnärzte- Gesellschaft und der Union Schweizerischer Krankenkassenverbände Vom 4. September 978 (Stand. Januar 979) Zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
MehrHVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen
Anlage 1 zum Honorarverteilungsmaßstab der KZV Berlin Seite 1 HVM- Anlage 1 Konservierend-chirurgische, PAR- und Kieferbruchleistungen I. Voraussetzungen für die Honorarverteilung nach dieser Anlage Die
MehrGesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2
MehrGesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV- SolG)
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVSolidaritätsstärkungsgesetz GKV SolG) GKVSolG Ausfertigungsdatum: 19.12.1998 Vollzitat: "GKVSolidaritätsstärkungsgesetz vom
MehrVertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
Vertrag gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V - Überprüfung Notwendigkeit und Dauer Krankenhausbehandlung zwischen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Schleswig-Holstein -, Kiel AOK Schleswig-Holstein
MehrVertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag)
Anlage 8a Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 25.04.2018 Datum des
MehrGemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr Berlin
Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 11.09.2014 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie Vertragszahnärztliche
MehrVereinbarung über Änderungen der Vordrucke der Anlagen 19b 19d BMV-Z/EKVZ. im Rahmen des Gutachterwesens. zwischen der
Vereinbarung über Änderungen der Vordrucke der Anlagen 19b 19d BMV-Z/EKVZ im Rahmen des Gutachterwesens zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln und dem GKV-Spitzenverband,
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 127. Sitzung (Beschlussteil E) zur Finanzierung des Instituts
MehrZwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und
Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird
MehrRichtlinie für die vertragszahnärztliche gutachterliche Tätigkeit
K assenza hnärztliche Vereinigung i m Lande Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Richtlinie für die vertragszahnärztliche gutachterliche Tätigkeit im Bereich Zahnersatz, PAR, KBR, KFO und Implantologie
MehrVerwaltungsrichtlinie Zahlungsbedingungen für Honorare der KZV Berlin
Verwaltungsrichtlinie - Zahlungsbedingungen für Honorare der KZV Berlin Seite 1 Verwaltungsrichtlinie Zahlungsbedingungen für Honorare der KZV Berlin 1 Geltungsbereich Empfänger der Honorarzahlungen (Anspruchsberechtigte)
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung
MehrErgänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrVertrag nach 305 Abs. 2 SGB V. - Unterrichtung der Versicherten -
16.09.2004 Vertrag nach 305 Abs. 2 SGB V - Unterrichtung der Versicherten - zwischen dem AOK-Bundesverband dem BKK Bundesverband dem IKK-Bundesverband der See-Krankenkasse dem Bundesverband der landwirtschaftlichen
Mehr1. Variante: Knochenregeneration regio 36/37 mit GUIDOR easy-graft (Privatpatient)
Knochenregeneration mit GUIDOR easy-graft in der Parodontalchirurgie Hat sich der Knochen aufgrund einer Parodontitis zurückgebildet, ist die Entfernung des Zahnes in der vertragszahnärztlichen Praxis
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrHonorarvereinbarung. zwischen
ENTWURF Honorarvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch die Regierung von [Regierung] [Adresse], diese vertreten durch [Regierungspräsident/in] (im Folgenden: Auftraggeber) und [Frau/Herrn
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrV4-Nr. 386 vom Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Köln, Sehr geehrte Damen und Herren,
V4-Nr. 386 vom 04.07.2018 Verteiler: KZVen An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Köln, 04.07.2018 Nachverhandlung Finanzierungsvereinbarung: 2. Änderungsvereinbarung GFinV Sehr geehrte Damen und Herren,
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit
Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrDie Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand,
Die Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.v., Berlin (BDK) vertreten durch die Bundesvorsitzenden
MehrCopyright by it-basixs
! ENTWURF EDV Anlagen Wartungsvertrag ENTWURF! 1 Gegenstand des Vertrages zwischen it basixs Mönchstr. 42 18439 Stralsund als Anbieter und der Kunde, Anschrift, PLZ und Ort als Auftraggeber wird folgender
MehrGeschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg -
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte - Hamburg - Humboldtstraße 56 (040) 22 80 2-342 oder 22 80 2-320 22083 Hamburg (040) 22 80 2-420 U N T E R L A G E N zur Antragsstellung auf Z U L A
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten 1) Geltung Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zum Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende
Mehr