Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den
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- Tristan Waltz
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1 Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die Regierungsbezirke Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen (nachfolgend KZVen genannt) wird zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeibeamten und der technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule in Baden-Württemberg (nachfolgend Anspruchsberechtigte genannt) folgender VERTRAG geschlossen: 1 (1) Die KZVen übernehmen gem. 75 Abs. 3 SGB V die zahnärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten in Baden-Württemberg. Im Rahmen der freien Heilfürsorge haben die Anspruchsberechtigten kostenfrei Anspruch auf die konservierenden-chirurgischen Leistungen im Umfang des Gebührentarifs A des VdAK, die Behandlung von Erkrankungen und Verletzungen des Gesichtsschädels im Umfang des Gebührentarifs B des VdAK, - 1 -
2 die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen im Umfang des Gebührentarifs C des VdAK, die kieferorthopädische Behandlung im Umfang des Gebührentarifs D des VdAK, die systematische Behandlung von Parodontopathien im Umfang des Gebührentarifs E des VdAK. Diese Grundregelungen werden durch diesen Vertrag näher definiert und bestimmt. (2) Zur Behandlung der Anspruchsberechtigten sind alle Zahnärzte und Behandlungseinrichtungen (nachfolgend Zahnärzte genannt) berechtigt, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen oder die diesen Vertrag für sich verbindlich anerkennen. 2 (1) Die Anspruchsberechtigten haben unter den Zahnärzten freie Wahl. Durch die Bereitschaft zur Annahme des Berechtigungsausweises (Anlage 1 zu diesem Vertrag) ist der Zahnarzt verpflichtet, die Behandlung nach den Be-stimmungen dieses Vertrages durchzuführen. (2) Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, den Berechtigungsausweis dem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung bzw. bei Übergang der Behandlung in ein neues Kalendervierteljahr bei Beginn des neuen Kalendervierteljahres unaufgefordert auszuhändigen oder aber in dringenden Fällen ihren Behandlungsanspruch durch Vorlage des Dienstausweises darzutun. (3) Solange ein gültiger Berechtigungsausweis nicht beigebracht ist, darf der Zahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Wird der Berechtigungsausweis innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme beigebracht, so muss eine bis dahin entrichtete Vergütung zu-rückbezahlt werden. (4) Der Berechtigungsausweis gilt jeweils für ein Kalendervierteljahr, sofern er keinen abweichenden Vermerk enthält. (5) Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund eines von der zuständigen Polizeidienststelle zu Unrecht ausgestellten Berechtigungsausweises erfolgt, haftet der Kostenträger der KZV und dem Zahn-arzt für das Honorar in Höhe der vereinbarten Vergütung. (6) Der Zahnarzt kann, wenn erforderlich, den Anspruchsberechtigten zur Durchführung bestimmter zahnärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung einem weiteren Zahnarzt überweisen
3 3 (1) Die zahnärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten umfasst die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung, den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und mit Zahnkronen und den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung entspricht. Abweichend von den Zahnersatz-Richtlinien können Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 6 und im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 5 vorgenommen werden. Ist im Oberkiefer der Bereich der Zähne 17 und/oder 27 bzw. im Unterkiefer der Bereich der Zähne 36 und/oder 46 sichtbar, so kann dort eine Verblendung vorgenommen werden. Die Auswahl der Dentallegierungen ist abweichend von der Nr. 12 der Zahnersatz-Richtlinien nicht auf Nichtedelmetall und NEM-Legierungen beschränkt. (2) Für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen stellt der Zahnarzt dem Anspruchsberechtigten einen Heil- und Kostenplan auf dem mit dem VdAK vereinbarten Vordruck auf. 30 Abs. 1 SGB V gilt auch für die Anspruchsberechtigten und ist daher bei der Behandlungsplanung zu beachten. (3) Für die Parodontosebehandlung ist ein Parodontalstatus auf dem mit dem VdAK vereinbarten Vordruck aufzustellen. Dabei ist die Anleitung zum Parodontalstatus zu beachten und dem Anspruchsberechtigten das Merkblatt zur Behandlung von Parodontopathien auszuhändigen. (4) Für die kieferorthopädische Behandlung ist ein kieferorthopädischer Behandlungsplan auf dem mit dem VdAK vereinbarten Vordruck aufzustellen. Nach dem Indikationssystem des Abschnitts B Nr. 3 der KFO-Richtlinien notwendige Behandlungen sind auch dann Vertragsleistungen, wenn der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat. Abschnitt B Nr. 5 der KFO-Richtlinien findet keine Anwendung. Eine Verlängerung der zunächst auf längstens 4 Jahre begrenzten Behandlung ist rechtzeitig zu beantragen. (5) Mit der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, mit der Parodontalbehandlung und der kieferorthopädischen Behandlung darf erst begonnen werden, wenn der Kostenträger die Kostenübernahme erklärt hat. Änderungen in bewilligten Behandlungsplänen bedürfen vor der Ausführung der vorherigen Zustimmung des Kostenträgers. Vom Kostenträger bewilligte Heil- und Kostenpläne, Parodontalstaten und kieferorthopädische Behandlungen unterliegen keiner nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfung
4 (6) Der Zahnarzt darf für die Vertragsleistungen keine Zuzahlungen von den Anspruchsberechtigten fordern. (7) Der Umfang der zahnärztlichen Versorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge ist in 1 Abs. 1 in Verbindung mit 3 Abs. 1 bis 5 des Vertrages definiert und bestimmt. Wünscht der Anspruchsberechtigte darüber hinausgehende Leistungen, so kann er diese Leistungen zusätzlich mit dem Zahnarzt vereinbaren. Hierüber haben Zahnarzt und Anspruchsberechtigter schriftlich eine Mehrkostenvereinbarung zu schließen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ist die im Bereich der GKV vereinbarte Mehrkostenvereinbarung zu verwenden. (8) Der Anspruchsberechtigte kann im übrigen eine von den vertraglichen Regelungen nicht erfasste oder von einer bewilligten Behandlung abweichende Art der zahnärztlichen Versorgung auf seine Kosten unter Verzicht auf die freie Heilfürsorge für diese Behandlung wählen. Der Zahnarzt hat sich dies nach dem Muster der Anlage 2 schriftlich bestätigten zu lassen. (9) Der Anspruchsberechtigte kann in allen Leistungsbereichen für zahnärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand der freien Heilfürsorge sind, mit dem Zahnarzt Behandlungsverträge und Kostenvereinbarungen nach der Gebührenverordnung für Zahnärzte schließen. In diesen Fällen ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Anspruchsberechtigten zu treffen. (10) Für die Versorgung mit Füllungen gilt 28 Abs. 2 Sätze 2-5 SGB V entsprechend. Für Einlagefüllungen gilt diese Regelung nicht. Einlagefüllungen sind in voller Höhe nach der Gebührenordnung für Zahnärzte mit dem Anspruchsberechtigten abzurechnen. (11) Die Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels wird nach Gebührentarif B vergütet und auf dem kassenüblichen Vordruck abgerechnet, ohne vorherige Bewilligung durch den Kostenträger. (12) Krankenhauspflege soll nur verordnet werden, wenn sie wegen Art oder Schwere der Krankheit erforderlich ist. Die Notwendigkeit ist zu begründen, falls sie sich nicht aus der Art der Erkrankung ergibt. Die Kostenverpflichtungserklärung gegenüber dem Krankenhaus bleibt dem Kostenträger vorbehalten. Veranlasst der Zahnarzt in Notfällen ausnahmsweise von sich aus die Aufnahme in ein Krankenhaus, so hat er dieses in der Verordnung besonders zu begründen. 4 (1) Die zahnärztlichen Leistungen werden nach den Gebührentarifen A, B, C, D und E des KZBV-VdAK-Vertrages einschließlich der Allgemeinen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung bewertet, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist
5 (2) Die zahnärztlichen Leistungen werden nach Einzelleistungen vergütet. Die vom Landesverband der KZVen Baden-Württemberg beauftragte KZV Tübingen teilt dem Innenministerium die mit dem VdAK vereinbarten Punktwerte mit. (3) Zahntechnische Leistungen, die bei Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels, bei der systematischen Behandlung von Parodontopathien, bei kieferorthopädischer Behandlung und bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen von einem Zahnarzt erbracht werden, sind Gegenstand der zahnärztlichen Versorgung. Es gilt jeweils das zwischen den KZVen Baden- Württemberg und dem VdAK vereinbarte Leistungs- und Preisverzeichnis ( 88 SGB V). Werden die zahntechnischen Leistungen von einem gewerblichen Labor erbracht, gelten die zwischen dem VdAK und den Zahntechniker-Innungen vereinbarten Preise. (4) Für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs gilt die Anlage 12 des KZBV-VdAK- Vertrages. Jeder Zahnarzt, der Anspruchsberechtigte behandelt, kann einmal jährlich die zum Sprechstundenbedarf gehörenden Arzneien und Mittel in der handelsüblichen kleinsten Menge verordnen. Die Verordnung ist zu Lasten der zuständigen, abrechnenden Polizeidienststelle/Heilfürsorgeabrechnungsstelle auszustellen. 5 (1) Der Zahnarzt rechnet die von ihm erbrachten Leistungen nach den Gebührentarifen A - E auf den mit dem VdAK vereinbarten Vordrucken bzw. vereinbarten Verfahren zu den von der KZV bestimmten Terminen ab. Die KZV prüft die eingereichten Rechnungen und nimmt erforderliche sachlich-rechnerische Berichtigungen vor. (2) Die KZV übersendet die Rechnungen, die nach Zahnärzten gegliedert sind, mit allen zugehörigen Unterlagen an den Kostenträger. (3) Der Kostenträger leistet für die Behandlung nach den Gebührentarifen A und D an die KZV für jedes Leistungsquartal drei Abschläge. Jeder Abschlag beträgt 30 v. H. des Rechnungsbetrages des Vorjahresquartals und wird am 10. eines jeden Monats fällig. Beispiel: Rechnung I/99 = DM, Abschläge für Quartal I/2000 fällig am , , über jeweils DM Die Restzahlung zur Quartalsrechnung erfolgt innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Rechnung. Überzahlungen verrechnet der Kostenträger mit der nächsten, fälligen Zahlung
6 (4) Die Leistungen nach den Gebührentarifen B, C und E rechnet die KZV monatlich mit den Kostenträgern ab. Die Kostenträger weisen die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungseingang ungekürzt an. (5) Erkennen die Kostenträger im Rahmen der Anweisung der Restzahlungen gemäß Ziffer 3 und bei Anweisung der Rechnungsbeträge gemäß Ziffer 4 eine offenbare Unrichtigkeit, so kann der Kostenträger den Rechnungsbetrag korrigieren, unter der zwingenden Voraussetzung der schriftlichen Mitteilung an die KZV über Art und Umfang der Rechnungskorrektur (6) Die Kostenträger können innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zugang der Monats- bzw. Vierteljahresabrechnung eine rechnerische oder sachliche Richtigstellung der Abrechnungen bei der KZV beantragen. Über den Antrag entscheidet alsbald die KZV. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch beim Vorstand der KZV innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. 6 Für die Berechnung zahnärztlicher Leistungen, die außerhalb Baden-Württembergs erbracht werden, gelten die vertraglichen Regelungen der für den Fremdzahnarzt zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung. 7 (1) Erfüllt ein Zahnarzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, unterrichtet der Kostenträger die KZV von dem Sachverhalt. Die KZV teilt der Abrechnungsstelle nach Prüfung der Angelegenheit ihre Auffassung, ggf. die gegenüber dem Zahnarzt getroffenen Maßnahmen, mit. (2) Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Im übrigen gilt die Ausnahmeregelung, wie sie durch Beschluss des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung vom für den VdAK-Bereich verbindlich festgelegt wurde. Danach haftet der Vertragszahnarzt nur bei Verschulden. 8 Leistungen, die vor der Ausführung vom Kostenträger bewilligt werden müssen, können auf Veranlassung des Kostenträgers vor der Bewilligung begutachtet werden
7 Mit der Begutachtung sind die zwischen den KZVen und dem VdAK einvernehmlich bestellten Gutachter zu beauftragen. Für das Verfahren hierzu und für die Gutachtergebühren gelten die zwischen den KZVen und dem VdAK getroffenen Vereinbarungen. 9 Der Kostenträger kann in begründeten Einzelfällen ausgeführten Zahnersatz durch einen bestellten Gutachter begutachten lassen. Mängelrügen sind beim Prothetik- Einigungsausschuss der KZV, der der behandelnde Zahnarzt angehört, geltend zu machen. Der Prothetik-Einigungsausschuss setzt sich zusammen aus 2 Vertretern der Zahnärzte mit Stimmrecht, 1 Vertreter des Innenministeriums mit beratender Stimme. 10 (1) Die KZVen geben die Regelungen dieses Vertrages den Vertragszahnärzten in Baden-Württemberg bekannt. (2) Das Innenministerium informiert die Anspruchsberechtigten und die Kostenträger umfassend über den Inhalt dieses Vertrages. (1) Dieser Vertrag gilt ab Der Vertrag ist spätestens am dritten Werktag im Januar oder Juli auf Ablauf des jeweiligen Kalenderhalbjahres kündbar. (2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle früheren Vereinbarungen außer Kraft. (3) Die Anlagen zu diesem Vertrag sind zu den in vorstehendem Absatz 1 genannten Terminen gesondert kündbar
8 Freiburg, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, den 14. Dezember 2000 Kassenzahnärztliche Vereinigung für den Regierungsbezirk Freiburg Innenministerium Baden-Württemberg Dr. Hartmann Dr. Baer Kassenzahnärztliche Vereinigung für den Regierungsbezirk Karlsruhe Dr. Gutermann Kassenzahnärztliche Vereinigung für den Regierungsbezirk Stuttgart Raff Dr. Kuttruff Kassenzahnärztliche Vereinigung für den Regierungsbezirk Tübingen Dr. Rumetsch Dr. Vollmer - 8 -
9 Anlage 1 -Ärztlicher Dienst- Sindelfinger Allee Böblingen zuständige Dienststelle der Polizei in Baden-Württemberg Nr. gültig für...quartal 19 Berechtigungsausweis für zahnärztliche Behandlung des heilfürsorgeberechtigten Polizeibeamten Zuname... Vorname Geburtstag... Wohnort... Straße... Dienststelle... Tag der Ausstellung des Berechtigungsausweises Unterschrift des Heilfürsorgeberechtigten... Hinweise für den Zahnarzt Der Polizeibeamte hat eine gesetzlichen Anspruch auf freie Heilbehandlung; er ist nicht Selbstzahler. Die zahnärztlichen Leistungen werden nach dem zwischen den Innenministerium und den Kassenärztlichen Vereinigungen des Landes jeweils geltenden Vertrag vergütet. Durch die Annahme des Berechtigungsausweises anerkennt der Zahnarzt die Bedingungen dieses Vertrages, auch wenn er keiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung angehört. Hinweise für den Fürsorgeberechtigten Für die Neuanfertigung von Zahnersatz (Prothesen,Schienen,Brücken) sowie eine kiefer-orthopädische oder eine Parodontose-Behandlung ist vor Beginn der Behandlung bei der zuständigen Polizeidienststelle eine Genehmigung einzuholen. Eine vorherige Genehmigung ist nicht notwendig, bei der Versorgung von Einzelzähnen bis einschließlich 3 Zahnkronen und prothetischen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken oder festsitzenden Schienen sowie zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese. Für einen Antrag auf Zahnersatz sowie zur Wiederherstellung und Erweiterung von Zahner-satz, ist ein Heil- und Kostenplan der zuständigen Polizeidienststelle zu verwenden. * Berechtigungsausweis bitte mit Schreibmaschine oder Blockschrift ausfüllen
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11 Anlage 2 Erklärung des Anspruchsberechtigten Ich bin von meinem behandelnden Zahnarzt darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund des derzeitigen Vertrages über die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeibeamten und der technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule in Baden-Württemberg eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende, zahnärztliche Versorgung gewährleistet ist. Ich wünsche - Iosgelöst von der vorstehend genannten vertraglichen Regelung - eine zahnärztliche Versorgung auf meine Kosten entsprechend dem beiliegenden Heil- und Kostenplan. (Ort, Datum) (Unterschrift des Anspruchberechtigten)
12 Protokollnotiz zu 5 Abs. 2 Zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen ist für den Bereich der Abrechnung der konservierenden-chirurgischen Leistungen der Datenträgeraustausch vereinbart. Mit einem Träger der freien Heilfürsorge auf Bundesebene wird gegenwärtig der Datenträgeraustausch erprobt. Die Partner dieses Vertrages stimmen überein, zu gegebener Zeit darüber zu verhandeln, ob auch in Baden-Württemberg der Datenträgeraustausch sinnvoll in der Leistungsabrechnung angesetzt werden kann
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