Beschlussvorlage Nr.: 117/2015 Datum:
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- Lars Jaeger
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1 Stadt Schwentinental Der Bürgermeister Beratung erfolgt voraussichtlich: Beratungsart: X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Nr.: 117/2015 Datum: Beratungsfolge: Nr. - Stadtvertretung/ Fachausschuss Sitzungstag 1 Ausschuss für Jugend, Sport und Soziales 2 Ausschuss für Schule, Kultur, Paten- und Partnerschaften 3 Ausschuss für Umwelt, Verkehr, öff. Sicherheit u. Kleingartenwesen 4 Ausschuss für Bauwesen 5 Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Finanzen 6 X Hauptausschuss X Stadtvertretung Schluss- und Mitzeichnungen: gez. Stremlau gez. Blöcker, R. Bürgermeister Amtsleiter/in Sachbearbeiter/in 1. TOP: Stadtwerke Schwentinental; Anpassung von Vorschriften des Gesellschaftervertrages der S.WS GmbH an geltendes Recht, Vorschriften der Gemeindeordnung sowie weitere Vorgaben 2. Sachverhalt und Problemdarstellung: Bisher regelte 9 Satz 2 des Gesellschaftervertrages der S.WS GmbH, dass die Stadtvertretung die Vertreterin/den Vertreter der Stadt anwies, welche Beschlüsse sie/er dort zu treffen hat. Diese Vorgehensweise entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers u.a. im Hinblick auf die 45b Abs. 4, 104 GO S-H (Aufgaben des Hauptausschusses, Vertretung der Gemeinde). Durch die vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung (BV 166/2015) wird dem nachgekommen. Schlussfolgernd ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen, um den rechtlichen, aber auch zweckmäßigen und sachgerechten Vorgaben und Erfordernissen einer deutlich größer gewordenen GmbH gerecht zu werden. Ziel ist es dabei, unsere Stadtwerke zukunftsgerecht aufzustellen. Entscheidungswege und Entscheidungsträger sind dem geltenden Recht anzupassen und im Hinblick auf Notwendigkeiten zu strukturieren. Dazu gehört zum einen, dass zukünftig der/die Bürgermeister/in der Vertreter/die Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung ( 9) sein soll. 1
2 Zum anderen sollte der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zur Stärkung und Wahrnehmung der Rechte der Stadt dem jeweiligen Aufsichtsrat ( 12 Abs. 1) der S.WS GmbH angehören. Da sich der Aufsichtsrat in seiner jetzigen Größe mit 3 Mitgliedern bewährt hat, sollte er lediglich um den Bürgermeister/die Bürgermeisterin als Mitglied erweitert werden. Die operative Kontrolle der Geschäftsführung soll wie bisher durch den Aufsichtsrat erfolgen. Im Hinblick auf die Gesellschafterversammlung ist durch einige wenige Regelungsänderungen deutlicher klarzustellen, dass sich die Verantwortung der Gesellschafterversammlung noch mehr als bisher auf die grundlegenden gesellschaftlichen Entscheidungen konzentrieren soll. Die wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages betreffen insofern 9 (Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung), 11 (Katalog zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung) und 12 (Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates). In den 4, 8 und 13 wurden ebenfalls Regelungen angepasst, teils nur klarstellend bzw. sprachlich, teils als Folge aus den Änderungen in den 11 und Lösungsvorschlag siehe Beschlussempfehlung 4. Haushaltsrechtliche Auswirkungen: keine 5. Beschlussempfehlung: Der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Schwentinental GmbH in der Fassung vom wird in den 4, 8, 9, 11, 12 und 13 geändert. Der Gesellschaftsvertrag wird in der beigefügten Fassung (Anlage 1) beschlossen. Der Bürgermeister wird gemäß 9 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Schwentinental GmbH als Vertreter der Stadt Schwentinental in der Gesellschafterversammlung der S.WS GmbH benannt. Der Vertreter gem. 9 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der S.WS GmbH (in der zur Zeit noch gültigen Fassung v ) wird angewiesen, diesen Beschluss in einer Gesellschafterversammlung zu fassen. Abstimmung: Dafür: Dagegen: Enthaltungen: Kenntnis genommen: Vertagung: Keine Abstimmung: 2
3 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Schwentinental GmbH 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firma: Stadtwerke Schwentinental GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist Schwentinental. 2 Gegenstand und Aufgabe des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind im Rahmen des von der Stadt Schwentinental verfolgten öffentlichen Zweckes der Daseinsvorsorge die Erzeugung, der Bezug, der Handel, der Transport und die Verteilung von Elektrizität, Wasser, Fern- und Nahwärme, Telekommunikation und Gasversorgung, der Betrieb des Freibades Schwentinepark, Vermietung und Verpachtung eigener Liegenschaften sowie alle dazu gehörenden und ähnlichen Geschäfte. Zum Gegenstand des Unternehmens gehört es auch, für die Stadt Schwentinental im Rahmen von deren öffentlichen Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge Geschäftsbesorgungen und Betriebsführungen zu übernehmen (z. B. für Straßenbeleuchtung, Wasserläufe/Wasserbau, Kanalisation, öffentliche Bedürfnisanstalten). (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann; im Rahmen von Randnutzungen vorhandener Kapazitäten kann die Gesellschaft auch Geschäftsbesorgungen und Betriebsführungen für Dritte übernehmen, die Aufgaben im Sinne des Abs. 1 wahrnehmen.
4 - 2 - (3) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben außerdem anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen, ihnen Beteiligungen einräumen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten gemäß GO. (4) Werden durch Planungen bzw. sonstige Vorhaben der Gesellschaft die Interessen der Stadt Schwentinental berührt, so ist der/die Bürgermeister(in) hiervon zu unterrichten. Werden durch Planungen bzw. sonstige Vorhaben der Stadt Schwentinental die Interessen der Gesellschaft berührt, so wird die Stadt Schwentinental die Geschäftsführung der Gesellschaft unterrichten. 3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Stammkapital, Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR. (i. W.: eine Million, Fünfhundertfünfzehntausend Euro). (2) Das Stammkapital wurde von der ehemaligen Gemeinde Raisdorf übernommen. Sie hat die auf das Stammkapital zu leistende Einlage durch Übertragung des Betriebsvermögens ihres Eigenbetriebes "Gemeindebetriebe Raisdorf mit allen Aktiva und Passiva auf die Gesellschaft erbracht. 5 Verfügung über Geschäftsanteile Die Übertragung der Geschäftsanteile oder von Teilen der Geschäftsanteile ist nur mit vorhe- riger schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Einwilligung darf nur nach vorhe-
5 - 3 - riger Zustimmung der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Die Gesellschafterver- sammlung beschließt mit einer Mehrheit von 75 % des vertretenen Kapitals. 6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. Geschäftsführung, 2. Gesellschafterversammlung, 3. Aufsichtsrat 7 Allgemeine Pflichten der Gesellschaftsorgane (1) Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes leistungsbezogen auszurichten und in angemessenen Grenzen zu halten. Sie müssen sich dabei jederzeit ihrer im Interesse der Bevölkerung übernommenen Verantwortung im Bereich der Versorgung bewusst sein. (2) Mitglieder der Geschäftsführung dürfen außerhalb der Gesellschaft auf deren Geschäfts- feldern nur solche Tätigkeiten ausüben, denen die Gesellschafterversammlung unter Aus- schluss des oder der Betroffenen von der Beratung einstimmig ihre Zustimmung erteilt hat. (3) Mit Ausnahme von Versorgungsträgern dürfen mit Mitgliedern der Geschäftsführung Ge- schäfte und Rechtsgeschäfte des 2 dieses Gesellschaftsvertrages nur abgeschlossen wer- den, wenn a. die Gesellschafterversammlung unter Ausschluss des oder der Betroffenen dem Abschluss einstimmig zugestimmt hat, b. die Geschäfte nach Zeit und Betrag begrenzt sind.
6 - 4-8 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat eine(n) Geschäftsführer(in). Die(Der) Geschäftsführer(in) wird durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. (2) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. (3) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Gesetz und diesem Ge- sellschaftsvertrag. Verletzt sie schuldhaft ihre Obliegenheiten, ist sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. (4) Der Aufsichtsrat kann der/dem Geschäftsführer(in) Befreiung vom Verbot des Selbstkont- rahierens ( 181 BGB) erteilen. 9 Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung Die Rechte in der Gesellschafterversammlung werden von einer/einem von der Vertretung der Stadt Schwentinental zu benennenden Vertreterin/Vertreter wahrgenommen. Das soll in der Regel der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Schwentinental sein, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter(in). Für die/den Vertreter(in) gilt 25 GO sinngemäß. 10 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätes- tens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. (2) Die Gesellschafterversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
7 - 5 - (3) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin. Die/Der Vorsitzende fertigt über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine Niederschrift an, die von ihr/ihm und der Vertreterin/dem Vertreter der Gesellschafterin zu unterzeichnen ist. (4) Der/Die Geschäftsführer(in) sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen an der Gesellschafterversammlung teil, soweit sie/er nicht durch Beschluss ausgeschlossen werden. Wird der/die Geschäftsführer(in) durch Beschluss ausgeschlossen, bestimmt die Gesellschafterversammlung einen anderen Vorsitzenden/eine andere Vorsitzende. 11 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Die Gesellschaf- terversammlung kann der Geschäftsführung in sämtlichen Fragen Weisungen erteilen, an welche diese gebunden ist. (2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen: 1. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, 2. Verwendung des Ergebnisses, 3. Änderung des Gesellschaftsvertrages, 4.. Auflösung der Gesellschaft, 5. Entlastung der Geschäftsführung, 6. Übernahme neuer Aufgaben, 7. Wesentliche Erweiterung oder Einschränkung von Unternehmenszweigen der Gesellschaft, 8. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen (insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen), 9. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Entlastung des Aufsichtsrates und seiner Mitglieder. 10. Abschluss von Konzessionsverträgen,
8 - 6 - (3) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, der einfachen Stimmenmehrheit des in der Versammlung vertretenen Kapitals. Beschlüsse nach Abs. 2 Ziff. 3 und 4 müssen mit einer Mehrheit von 75 % gefasst werden. 12 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 4 Mitgliedern besteht. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Schwentinental ist kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates müssen Mitglied der Stadtvertretung der Stadt Schwentinental sein. (2) Der Aufsichtsrat berät, überwacht und kontrolliert die Geschäftsführung. Es ist kein Auf- sichtsrat im Sinne von 52 des GmbH-Gesetzes. Der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen insbesondere: 1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie Ab- schluss, Änderung, Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung des mit der Geschäfts- führerin/dem Geschäftsführer abzuschließenden Geschäftsführeranstellungsvertrages. 2. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung. 3. Bestellung und Abberufung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten, Fest- legung der Anstellungsbedingungen. 4. Wirtschaftsplan. (3) Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates neben den sonst im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen in folgenden Angelegenheiten: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rech- ten sowie Miet-, Pacht- und Gestattungsverträgen, soweit im Einzelfall ein von dem Auf- sichtsrat festzulegender Betrag überschritten wird. 2. Aufnahme von Darlehen und Eingehen von Verbindlichkeiten, soweit im Einzelfall ein von dem Aufsichtsrat festzulegender Betrag überschritten wird.
9 Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und Bestel- lung sonstiger Sicherheiten, soweit im Einzelfall ein von dem Aufsichtsrat festzulegen- der Betrag überschritten wird. 4. Führung von Rechtsstreiten, soweit im Einzelfall ein von dem Aufsichtsrat festzulegen- der Streitwert überschritten wird, 5. Freiwillige Zuwendungen, Schenkungen, Hingabe von Darlehen, Verzicht auf fällige Ansprüche und Vergleiche über fällige Ansprüche, soweit im Einzelfall ein von dem Aufsichtsrat festzulegender Betrag überschritten wird, wobei Haftpflichtangelegenheiten, für welche der Kommunale Schadenausgleich oder eine andere Versicherung Deckungsschutz gewährt, nicht zu den zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten gehören. (4) Wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte - mit Ausnahme der in Abs. (3) Ziff. 5 genannten Fälle - keinen Aufschub dulden und auch die Einberufung des Aufsichtsrats eine unverzügliche Beschlussfassung nicht ermöglicht, darf die Geschäftsführung selbständig handeln. Die Gründe für eine solche Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung bekannt zugeben. (5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung. (6) Die Amtszeit des Aufsichtsrates läuft bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über den Jahresabschluss für das vierte Geschäftsjahr nach Bestellung beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Scheidet während der Amtszeit des Aufsichtsrates ein Mitglied aus und wird an seiner Stelle ein neues Mitglied berufen, so endet auch dessen Amtszeit mit der Amtszeit des Aufsichtsrates. Nach dem Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrates so lange im Amt, bis eine Neubestellung erfolgt ist. (7) Der/Die Geschäftsführer(in) hat dem Aufsichtsrat auf dessen Verlangen zu berichten und Einsicht in sämtliche Geschäftsvorgänge der Gesellschaft zu gewähren. (8) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in diesem Gesellschaftsver- trag nicht anderes geregelt ist. Im Übrigen gelten für die innere Ordnung, die Beschlussfas- sung und die Einberufung des Aufsichtsrates sowie für die Teilnahme an Sitzungen die
10 AktG entsprechend. Der Aufsichtsrat stimmt nach Köpfen ab. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates ein doppeltes Stimmrecht. Bei eiligen Beschlüssen entscheidet der Aufsichtsratvorsitzende vorläufig, bis der Aufsichtsrat seine Entscheidung treffen kann. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben keinen Anspruch auf Vergütung. Sie erhalten von der Gesellschaft einen pauschalen Aufwendungsersatz, durch den sowohl der Zeitaufwand als auch der sonstige materielle Aufwand für die Tätigkeit als Aufsichtsrat abgegolten werden soll. Die Höhe des Aufwandsersatzes wird von der Gesellschafterversammlung festgelegt. 13 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt in Anlehnung an 12 Eigenbetriebsverordnung so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan einschließlich eines fünfjährigen Finanzplanes auf, dass er vom Auf- sichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres beraten und seine Zustimmung erteilen kann. (2) Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat regelmäßig über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft. 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres aufzustel- len. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sowie einen Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der Gesellschafterin zur Prüfung vorzulegen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat in den ersten neun Monaten des neuen Geschäfts- jahres über die Feststellung des Jahresabschlusses, über die Entlastung der Geschäftsfüh- rung und die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen.
11 - 9 - (4) Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht erfolgen nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können Gewinnrücklagen gebildet werden; über deren Einstellung und Entnahme beschließt die Gesellschafterversammlung. (5) Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben des 53 Abs. I Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. Der Stadt Schwentinental und den Prüfungsbehörden nach dem Kommunalprüfungsgesetz werden in 54 HGrG vorgesehene Befugnisse eingeräumt. 15 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen - soweit gesetzlich notwendig - im elektro- nischen Bundesanzeiger. 16 Leistungsaustausch mit den Gesellschaftern (1) Die Gesellschaft darf der Gesellschafterin oder dieser nahe stehenden Dritten geldwerte Vorteile nur nach Maßgabe satzungsmäßiger Gewinnverteilungsbeschlüsse gewähren. (2) Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen Abs. 1, sind sie insoweit unwirksam, als den dort Genannten ein Vorteil gewährt wird. Begünstigte sind verpflichtet, der Gesellschaft Wertersatz in Höhe des ihnen zugewandten Vorteils zu leisten. Besteht aus Rechtsgründen gegen der Gesellschafterin nahe stehende Dritte kein Ausgleichsanspruch oder ist er rechtlich nicht durchsetzbar, richtet sich der Anspruch gegen die Gesellschafterin. (3) Ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil entgegen der Bestimmung des Abs. 1 ge- währt worden ist, wird mit den Rechtsnachfolgern des Abs. 2 durch rechtskräftige Feststel- lung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts für die Beteiligten verbindlich.
12 Gültigkeitsklausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. 18 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Kosten der Beurkundung des Gesellschafts- vertrages, Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister einschließlich der Bekanntma- chung) sowie die anfallende Grunderwerbsteuer bis zu einer Höhe von ca EUR.
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