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1 Newsletter März 2010 Inhalt: Vorwort... 2 Beratungen/Themen... 3 Auflösung eines freien Dienstvertrages auf Grund von Schwangerschaft unzulässig... 3 Diskriminierung auf Grund des Alters bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.. 3 Diskriminierung bei der Kreditvergabe... 4 Rechtliches... 5 Witwen-/Witwerpension auch für homosexuelle Lebensgemeinschaften gleichbehandlungskonforme Interpretation eines Kollektivvertrages... 5 Wohnprojekt für Frauen gerechtfertigt... 5 Höchstalter von 30 Jahren für Bewerber/innen zum mittleren Feuerwehrdienst nicht diskriminierend... 6 Termine und Veranstaltungen... 7 Tagung: Diskriminierung Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt?... 7 Fortsetzung des Wahlfachkorbs Diskriminierungsschutz an Uni Wien... 7 Vertiefende Information für Betriebsrätinnen und Betriebsräte in der Steiermark... 8 Alles rund ums Gleichbehandlungsgesetz für Führungskräfte... 8 Business and Professional Women Vorarlberg plant Veranstaltung zu Equal Pay Day am "Der rote Teppich gehört uns" - eine Kunst.Aktion am internationalen Frauentag in Innsbruck... 8 Sonstiges... 9 Der neue Folder der Gleichbehandlungsanwaltschaft ist da!... 9 Neu: Fall des Monats auf unserer Website... 9 Gleichbehandlungsrechtlicher Schwerpunkt im Recht der Arbeit... 9 Abonnement des Newsletters... 9 Newsletter März

2 Vorwort Die aktuelle Ausgabe des Newsletters der Gleichbehandlungsanwaltschaft erscheint pünktlich zum internationalen Frauentag. Dieser soll Anlass sein zu feiern, aber auch Anlass, sich mit der nach wie vor gegebenen Ungleichbehandlung von Frauen in vielen Lebensbereichen kritisch und konstruktiv auseinanderzusetzen und Lösungen zu fordern. Unser Dank gilt heute ganz besonders Johanna Dohnal, die am 20. Februar verstorben ist. Sie war und ist allen, die für die Gleichstellung von Frauen arbeiten, ein großes Vorbild. Auch in der Gleichbehandlungsanwaltschaft sind die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zu spüren. Stärker als in den vorangegangenen Jahren haben sich Personen an uns gewandt, deren Dienstverhältnis vom/von der ArbeitgeberIn - oft nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit - beendet wurde. Der Jahreswechsel stand auch im Zeichen der Verabschiedung des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft. Unklarheiten, was die nunmehr geltende Rechtslage anbelangt führten zu einem Ansteigen der Beratungsfälle. Hinweisen möchten wir auf den vierten Bericht der European Commission against Racism and Intolerance, kurz ECRI, zu Österreich: Dieser stellt Verbesserungen im rechtlichen Schutz vor Rassismus fest, sorgt sich aber gleichzeitig um den wachsenden Rassismus im öffentlichen Diskurs, die Situation von nicht österreichischen Kindern im Schulsystem und das Fehlen einer umfassenden Integrationspolitik. Neben anderen Empfehlungen rät die Kommission, die Gleichbehandlungsanwaltschaft finanziell unabhängig zu stellen, sowie ihr Klagsrecht auszubauen. Besonders hervorheben dürfen wir den neuen Folder der Gleichbehandlungsanwaltschaft, der kurz gefasst wichtige Informationen zum Recht auf Gleichbehandlung und zu unserem Beratungsspektrum enthält. Die Information, wie Sie den Folder beziehen können, finden Sie am Ende dieses Newsletters. In der Hoffnung, Ihnen mit dieser Ausgabe wieder viel Wissenswertes präsentieren zu können, wünschen wir Ihnen einen guten Start in den Frühling. Das Team der Gleichbehandlungsanwaltschaft Newsletter März

3 Beratungen/Themen Auflösung eines freien Dienstvertrages auf Grund von Schwangerschaft unzulässig Eine Sopranistin wird mit einer als Vertrag bezeichneten Vereinbarung für die Darstellung eines Engels in einer Kirchenoper engagiert, wobei bereits Monate vor der tatsächlichen Unterzeichnung eine rechtsgültige Vereinbarung getroffen wurde. Kurze Zeit nach Unterzeichnung des Vertrages gibt die Frau nach Ende des dritten Schwangerschaftsmonats und Bestätigung durch ihre Gynäkologin ihre Schwangerschaft bekannt und dass sie jedenfalls am Vertrag festhalten will und auch kein Problem sieht, den Vertrag zu erfüllen. Es handelt sich um ihr zweites Kind und sie ist während ihrer ersten Schwangerschaft bereits erfolgreich aufgetreten. Der Intendant und Komponist gratuliert ihr zwar, erklärt dann aber, von der späten Benachrichtigung der Schwangerschaft enttäuscht zu sein, und dass das Risiko eines Ausfalles der Sopranistin zu groß wäre. Er löst den Vertrag gegen den Protest der Sängerin einseitig auf und engagiert eine andere Sängerin. Die Sopranistin bringt eine Klage ein und erhält in zweiter Instanz (OLG Graz, 7 Ra 65/09x) rechtskräftig das gesamte Honorar in Höhe von 8.000,- und eine Entschädigung in Höhe von 800,- für eine geschlechtsbezogene Belästigung zugesprochen. Das Gericht hält dabei fest, dass es sich um einen freien Dienstvertrag gehandelt habe und dieser nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden könne. Die Schwangerschaft stelle im vorliegenden Fall keinen solchen Grund dar. Aus Sicht der GAW ist das Ergebnis zu begrüßen, es ist jedoch bedauerlich, dass die vom EuGH wiederholt als unmittelbare Diskriminierung qualifizierte Benachteiligung auf Grund einer Schwangerschaft nicht erwähnt wurde und lediglich im vorliegenden Fall die Auflösung auf Grund der Schwangerschaft als nicht gerechtfertig angesehen wurde. Der Argumentation der Klägerin, wonach es sich um eine Verletzung von 4 Z 3 GlBG (Zugang zu selbständiger Beschäftigung) handelte, in dessen Zusammenhang eine unmittelbare Diskriminierung jedenfalls als unzulässig anzusehen ist, wurde leider nicht gefolgt, eine Begründung dazu fehlt allerdings. Diskriminierung auf Grund des Alters bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses Eine 44jährige Frau stellt sich als Sekretärin in einem Immobilienbüro vor. In der Stellenausschreibung ist angeführt, dass auch WiedereinsteigerInnen willkommen sind. Im Bewerbungsgespräch ist der Arbeitgeber besonders von den Außendiensterfahrungen der Frau angetan, fragt, ob sie auch Interesse hätte, Objekte und Kunden kennenzulernen, Newsletter März

4 und testet ihr Verkaufsgeschick. Schließlich will er noch wissen, ob sie ein Problem damit hätte, für Kunden Kaffee zu kochen und abends die Küche aufzuräumen. Die Frau ist zu diesen Tätigkeiten bereit. Trotzdem erhält sie ein Absageschreiben mit der Begründung, dass ihr Alter für die Position leider nicht passend gewesen sei. Auf ihre Qualifikation wird mit keinem Wort eingegangen. Angesichts dieser klaren Altersdiskriminierung gibt die zuständige Arbeiterkammer nach Kontaktaufnahme durch die GAW sofort Rechtsschutz für eine Klage. Im Gerichtsverfahren entschuldigt sich der Arbeitgeber damit, dass diese Äußerung ein Versehen gewesen sei und die Firma nachweislich auch ältere Mitarbeiter beschäftige, daher nicht diskriminierend vorgehe. Die rechtmäßige Behandlung anderer ArbeitnehmerInnen kann aber die gegenüber der Bewerberin erfolgte Diskriminierung nicht aufheben oder rechtfertigen. Wegen der ausgezeichneten Beweislage gelingt deshalb sehr rasch der Abschluss eines Vergleiches. Die Frau erhält 2 Monatsgehälter in der Höhe von insgesamt EUR und EUR an Schadenersatz für die Beeinträchtigung und ist damit sehr zufrieden. Auf Arbeitssuche ist sie jedoch immer noch. Diskriminierung bei der Kreditvergabe Ein Mann, der schon seit einigen Jahren in Österreich lebt und hier unbefristet beschäftigt ist, stellt eine Kreditanfrage zur Finanzierung eines PKW. In dem Formular gibt er seine Staatsbürgerschaft korrekterweise mit Deutschland an. Das Bankinstitut teilt ihm mit, dass seine Bonität sehr gut ist. Dennoch kann ihm ein Kredit nur dann gewährt werden, wenn er einen österreichischen Bürgen/ eine österreichische Bürgin oder erhöhte Sicherheiten vorweisen kann, da er deutscher Staatsbürger ist. Nach kostenlosen und vertraulichen Beratungsgesprächen richtet die Gleichbehandlungsanwaltschaft ein Schreiben an das Bankinstitut, welches in Reaktion darauf erklärt, dass ein Missverständnis vorliegt. Nachdem die Gleichbehandlungsanwaltschaft ein Verlangen auf Überprüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes bei der Gleichbehandlungskommission gestellt hat, zeigt sich das Bankinstitut vergleichsbereit. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft erreicht schließlich, dass dem betroffenen Mann Schadenersatz bezahlt wird und das Bankinstitut in Zukunft Schulungen über das Diskriminierungsverbot verpflichtend für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einführt. Newsletter März

5 Rechtliches Witwen-/Witwerpension auch für homosexuelle Lebensgemeinschaften gleichbehandlungskonforme Interpretation eines Kollektivvertrages Ein Betriebsratsmitglied möchte wissen, ob sich eine bestimmte Passage im Kollektivvertrag (KV), die eine betriebliche Witwen-/Witwerpension auch für überlebende PartnerInnen aus Lebensgemeinschaften vorsieht, auch auf homosexuelle Lebensgemeinschaften bezieht. Laut KV ist Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenpension, dass die überlebenden LebenspartnerInnen nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) das Eintrittsrecht in den Mietvertrag haben. Wenn also ein/e Lebenspartner/in nach MRG den Mietvertrag des/der Verstorbenen übernehmen darf, soll er/sie laut KV auch eine Hinterbliebenenrente beziehen können. Sofern eine eingetragene Partnerschaft im Sinne des Eingetragene Partnerschaft- Gesetzes (EPG) begründet wurde, sind die beiden PartnerInnen rechtlich Ehegatten gleichgestellt und haben ebenso wie diese dann ein Recht, den Mietvertrag zu übernehmen, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Gleichgeschlechtliche PartnerInnen ohne eingetragene Partnerschaft sind heterosexuellen Lebensgemeinschaften gleichgestellt und haben das Eintrittsrecht in den Mietvertrag, wenn sie mit dem bisherigen Mieter/der bisherigen Mieterin bis zu dessen/deren Tod mind. 3 Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Dies ist seit dem Jahre 2003 durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klargestellt. Da zusammenlebende gleichgeschlechtliche PartnerInnen, unabhängig davon, ob sie eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder nicht, somit im Todesfall in den Mietvertrag eintreten dürfen, den der/die andere Partner/in abgeschlossen hat, haben sie auch Anspruch auf die betriebliche Hinterbliebenenpension nach dem KV. Wohnprojekt für Frauen gerechtfertigt Der Senat III der Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt hatte den Antrag eines Mannes zu prüfen, der sich bei der Vergabe von Wohnungen im Rahmen eines Frauenwohnprojektes auf Grund seines Geschlechts diskriminiert fühlte. Newsletter März

6 Entsprechend der Vereinsstatuten wird durch das Frauenwohnprojekt speziellen frauenspezifischen Wohnbedürfnissen entsprochen. Als Ziele des Projektes werden u.a. ein gemeinsames Wohnen von Frauen unterschiedlicher Generationen, Kulturen, Lebensund Liebeszusammenhängen genannt, ebenso die Belebung des umliegenden Grätzels unter frauentypischen Gesichtspunkten, sowie die wissenschaftliche Begleitung bei der Planung und Schaffung von frauengerechtem Wohnen unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Grundsätze. Zu diesem Zwecke sollen bei der Wohnungsvergabe nur Frauen berücksichtigt werden. Die GBK hatte nunmehr zu prüfen, ob der Antragsteller auf Grund seines Geschlechts im Sinne des 40 c Abs 1 Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert wurde oder ob ein der im Gesetz gleichfalls vorgesehenen Ausnahmebestimmungen greifen. Gemäß 40 d Gleichbehandlungsgesetz ist die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht, somit eine geschlechtspezifische Ungleichbehandlung, dann keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Senat III der GBK bejahte das Vorliegen einer Ausnahme unter anderem mit der Begründung, dass statistische Daten zeigen, dass es in Österreich deutlich mehr alleinziehende Frauen als Männer gebe und dass der Anteil der alleinlebenden Menschen über 60 Jahren bei Frauen bedeutend höher sei als bei Männern. Ältere alleinlebende Frauen wären häufig einer Isolationsgefahr ausgesetzt. Alleinerziehende Frauen würden erhöhten psychischen und gesundheitlichen Belastungen unterliegen und hätten im Allgemeinen mehr Schwierigkeiten, eine geeignete Wohnung zu finden. Im Zuge des Projektes werden zwar bevorzugt Frauen als Vertragspartnerinnen für die Wohnungsmiete vorgeschlagen, aber Frauen können auch mit ihren Partnern und ihren Kindern in die Wohnungen einziehen. Daneben hätten Männer viele Möglichkeiten, im Rahmen zahlreicher anderer Wohnprojekte Zugang zu Wohnungen zu erhalten, sodass die geringe Anzahl an Wohnungen, die bevorzugt an Frauen vermietet würde, jedenfalls verhältnismäßig ist. Höchstalter von 30 Jahren für Bewerber/innen zum mittleren Feuerwehrdienst nicht diskriminierend Das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, stellt einen rechtmäßigen Zweck im Sinne der Richtlinie und somit keine Diskriminierung dar. Zu diesem Schluss kam der EuGH in einer neuen Entscheidung, die BewerberInnen für den Feuerwehrdienst in Deutschland betraf. Newsletter März

7 Eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung kann für die Tätigkeit im mittleren Feuerwehrdienst, dessen Angehörige u. a. an der Brandbekämpfung und der Personenrettung beteiligt sind, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung dieser Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes, da nach den von der deutschen Regierung vorgelegten wissenschaftlichen Daten nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre sind, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um ihre Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben (EuGH vom , C- 229/08, betreffend die Richtlinie 2000/78/EG). Termine und Veranstaltungen Tagung: Diskriminierung Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt? Am veranstaltet die Gleichbehandlungsanwaltschaft gemeinsam mit dem Österreichischen Institut für Menschenrechte eine Tagung in Salzburg zur praktischen Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung. Die Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung durch die Gleichbehandlungsanwaltschaft sowie die Geltendmachung von Diskriminierungen bei der Gleichbehandlungskommission werden dabei ebenso behandelt wie Besonderheiten im zivilgerichtlichen Verfahren. Im Mittelpunkt steht dabei stets die praktische Handhabung des Gleichbehandlungsrechts. Nähere Informationen und Anmeldung erhalten Sie auf unserer Website Fortsetzung des Wahlfachkorbs Diskriminierungsschutz an Uni Wien Neben grundlegenden nationalen und internationalen Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsbestimmungen auf verfassungsrechtlicher Ebene finden auch immer mehr entsprechende einfachgesetzliche Regelungen in den Rechtsbestand Eingang. Der Bereich des Gleichbehandlungsrechts und des rechtlichen Diskriminierungsschutzes gewinnt damit kontinuierlich an Bedeutung. Verschiedenste Rechtsbereiche sind von dieser Entwicklung betroffen, allen voran das Arbeits- und Sozialrecht und das Zivilrecht sowie das öffentliche Recht und einzelne Bestimmungen des Strafrechts. Im Sommersemester liegt der Schwerpunkt auf den Themen Geschlechterverhältnisse im Arbeits- und Sozialrecht, Zivilrechtliche Aspekte des Gleichbehandlungsrechts, Konsumentenschutz und Praktische Rechtsdurchsetzung. Newsletter März

8 Vertiefende Information für Betriebsrätinnen und Betriebsräte in der Steiermark Die Gleichbehandlungsanwältinnen stellen anhand ihrer Beratungserfahrung das Gleichbehandlungsgesetz vor. Ort: Regionalbüro Steiermark, Termine: , , , jeweils Uhr. Alles rund ums Gleichbehandlungsgesetz für Führungskräfte Die Veranstaltung, die sich an Führungskräfte, Personalverantwortliche und UnternehmensberaterInnen in der privaten Wirtschaft richtet, bietet die Möglichkeit, mehr über den im Gleichbehandlungsgesetz verankerten Rechtsschutz zu erfahren. Zusätzlich wird ein Überblick über das Leistungsspektrum der Gleichbehandlungsanwaltschaft geboten sowie die Entscheidungspraxis der Gleichbehandlungskommission und einschlägige Rechtssprechung berichtet. Ort: Regionalbüro Steiermark, Termine: , , , jeweils Uhr Business and Professional Women Vorarlberg plant Veranstaltung zu Equal Pay Day am Der Equal Pay Day am 13. April macht darauf aufmerksam, dass Frauen in Österreich bis zum weiterarbeiten müssen, um so viel zu verdienen, wie Männer, die bis zum des Vorjahres gearbeitet haben. Aus diesem Anlass veranstaltet BPW Vorarlberg eine Podiumsdiskussion zu der auch die Regionalanwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt für Tirol, Salzburg und Vorarlberg eingeladen wurde. Näheres erfahren Sie auf der Website der Veranstalterinnen "Der rote Teppich gehört uns" - eine Kunst.Aktion am internationalen Frauentag in Innsbruck Unter dem Motto "auf.gezeigt und raum.genommen" entrollt die "FrauenLesbenVernetzung Tirol", an der auch das Regionalbüro der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt für Tirol, Salzburg und Vorarlberg beteiligt ist, einen Teppich an exponierter Stelle. Aus vielen Ein-Quadratmeter großen - von Mädchen und Frauen, Vereinen und Mitarbeiterinnen verschiedener Einrichtungen gestalteten Teppichteilen - entsteht ein Teppich, der aufzeigt, warum es einen internationalen Frauentag gibt. Der genaue Ort und die Uhrzeit der Kunstaktion am 8. März 2010 werden unter bekannt gegeben. Newsletter März

9 Sonstiges Der neue Folder der Gleichbehandlungsanwaltschaft ist da! Der Folder gibt einen Überblick über Ihre Rechte im Diskriminierungsfall sowie über unser Beratungsangebot für Sie. Schreiben Sie uns an und wir übermitteln Ihnen die gewünschte Stückzahl. In Kürze wird unser Folder auch in englisch, französisch, türkisch und BKS erhältlich sein. Neu: Fall des Monats auf unserer Website Jeden Monat berichten wir auf unserer Website über einen aktuellen Fall aus unserer Beratungspraxis, den wir aus gleichbehandlungsrechtlicher Sicht analysieren und wir informieren, welche Schritte für die Betroffenen unternommen werden konnten. Gleichbehandlungsrechtlicher Schwerpunkt im Recht der Arbeit In den Jahren 2009 und 2010 setzt die Zeitschrift Recht der Arbeit, welche von der Bundesarbeiterkammer herausgegeben wird, einen Themenschwerpunkt im Bereich Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht. Einige Beiträge stammen von BeraterInnen der Gleichbehandlungsanwaltschaft und behandeln aktuelle Fragestellungen und Probleme, wie beispielsweise die Kriterien zur Bemessung von Schadenersatz oder die bisherige Entscheidungspraxis von Senat II der Gleichbehandlungskommission zum Diskriminierungsgrund ethnische Zugehörigkeit. Abonnement des Newsletters Sollten Sie noch nicht auf unserer VerteilerInnenliste stehen, können Sie unseren Newsletter gerne per über die Adresse bestellen. Verlautbarung: Der Versand von Newslettern und Info-Mailings ist laut Telekommunikationsgesetz (TKG) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers / der Empfängerin erlaubt. Wenn Sie unsere Zusendungen nicht mehr erhalten möchten, senden Sie uns bitte ein an gaw@bka.gv.at mit dem Betreff "Kein Newsletter". Sollten Sie nicht antworten, dürfen wir dies als Bestätigung werten, dass Sie unsere Informationen auch weiterhin empfangen möchten. Newsletter März

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