Generationengerechte Finanzpolitik im Bundesstaat ohne Aussicht auf Erfolg? Zur Effektivität der sogenannten Schuldenbremse in den Bundesländern

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1 Generationengerechte Finanzpolitik im Bundesstaat ohne Aussicht auf Erfolg? Zur Effektivität der sogenannten Schuldenbremse in den Bundesländern Symposium der Stiftung für die Rechte zukünftiger Generationen (SrzG) am, Stuttgart

2 Gliederung A. Finanzpolitik unter föderalen Bedingungen B. Vorgaben des Bundesrechts zur Verschuldung der Länder C. Gestaltungsspielräume der Länder D. Resümee und Ausblick 2

3 A. Finanzpolitik unter föderalen Bedingungen I. Schuldenstand Freitag, ,15.30 Uhr

4 A. Finanzpolitik unter föderalen Bedingungen FAZ, , S. 9 4

5 A. Finanzpolitik unter föderalen Bedingungen Art. 20 I GG (Bundesstaatsprinzip): Länder mit eigener Staatsqualität Art. 109 I GG: selbstständige, unabhängige Haushaltswirtschaft Schuldenbegrenzende Regelung somit auch auf Länderebene erforderlich 5

6 B. Vorgaben des Bundesrechts zur Verschuldung der Länder I. Die Schuldenbremse Art. 109 III GG S. 1: Grundsatz S. 2: S. 5: Konkretisierung materiell Ausnahme- für die Länder ausgeglichener tatbestände Haushalte 6

7 B. Vorgaben des Bundesrechts zur Verschuldung der Länder I. Die Schuldenbremse Reichweite für die Länder Durchgriffsbestimmung des Art. 109 III S. 1, S. 5 letzter HS. GG bzgl. grds. Neuverschuldungsverbot Normativbestimmung des Art. 109 III S. 2, S. 5 HS. 1 GG bzgl. Ausnahmetatbestände 7

8 B. Vorgaben des Bundesrechts zur Verschuldung der Länder II. Die Übergangsregelung des Art. 143d I, II GG 8

9 B. Vorgaben des Bundesrechts zur Verschuldung der Länder III. Die Schuldenbremse Umsetzungspflichten für die Länder? Keine Pflicht zur Verfassungsänderung Verfassungswidrigkeit entgegenstehender landesrechtlicher Regelungen ab dem Jahr

10 B. Vorgaben des Bundesrechts zur Verschuldung der Länder IV. Beispiel des Art. 117 I Nr. 2b) RhPfVerf (1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit sie zum Ausgleich 1. (Konjunkturkomponente) 2. eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge a) (Naturkatastrophen) b) einer auf höchstens vier Jahre befristeten Anpassung an eine strukturelle, auf Rechtsvorschriften beruhende und dem Land nicht zurechenbare Änderung der Einnahme- oder Ausgabesituation notwendig sind. 10

11 C. Gestaltungsspielräume der Länder I. Umgehungsgefahren durch Nebenhaushalte Sondervermögen (rechtlich unselbstständig) fallen unter die neue Schuldenbremse, sofern nach eingerichtet, Art. 143d I S. 2 HS. 2 GG Verbesserungspotential für Länder durch Einbezug auch der rechtlich selbstständigen Nebenhaushalte sowie der vor dem eingerichteten Sondervermögen 11

12 C. Gestaltungsspielräume der Länder I. Umgehungsgefahren durch Nebenhaushalte Beispiel des Art. 117 III RhPfVerf: (3) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 entstehendem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden, und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind. 12

13 C. Gestaltungsspielräume der Länder II. Die Konjunkturkomponente Art. 109 III S. 2 HS. 1 GG Konjunkturverlauf 13

14 C. Gestaltungsspielräume der Länder II. Die Konjunkturkomponente Art. 109 III S. 2 HS. 1 GG Einnahmesituation der Länder 14

15 C. Gestaltungsspielräume der Länder II. Die Konjunkturkomponente Art. 109 III S. 2 HS. 1 GG Zentrales Tatbestandsmerkmal: die Normallage Je enger der Begriff der Normallage verstanden wird, desto größer der Anwendungsbereich einer konjunkturell bedingten Kreditaufnahme! Aus juristischer Perspektive: nur weites Verständnis der Normallage zulässig 15

16 C. Gestaltungsspielräume der Länder III. Der Übergangszeitraum des Art. 143d I GG Aufforderung zum Schuldenabbau in Art. 143d I S. 4 GG? Doppelte Lastenverschiebung auf die Generation 2020? Keine Abbaupflicht der Altschulden 16

17 Quelle: Haushaltsgesetze der jeweiligen Länder C. Gestaltungsspielräume der Länder IV. Tatsächliche Entwicklung der Schuldenpolitik Bundesland Gesetzeslage Nettoneuverschuldung (in Mio. ) Schleswig- Holstein Schuldenbremse in Art. 53 SHVerf (2010) 607, 4 Nachtrag: ,8 Nachtrag: 1582, ,5 940,6 Bayern Art. 18 BayHO , 8-62, 8 Nachtrag: , 6 Quelle: Haushaltsgesetze der Länder 17

18 Quelle: Bayrischer Oberster Rechnungshof C. Gestaltungsspielräume der Länder IV. Tatsächliche Entwicklung der Schuldenpolitik Bayern Kreditmarktschulden in Mio Allgemeiner Haushalt Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB Summe der Kreditmarktschulden , , , , , ,9 8460, , , , , ,9 Quelle: Bayrischer Oberster Rechnungshof 18

19 D. Resümee und Ausblick I. Steuerungskraft des Rechts ist begrenzt II. Fehlende Steuerbeschaffungsmöglichkeit Länder erhöht Umgehungsgefahr Föderalismusreform III? III. Muss, wer Wahlen gewinnen will, weiter lügen? IV. Mentalitätswechsel in der Öffentlichkeit erforderlich 19

20 D. Resümee und Ausblick I. Schuldenstand Freitag, ,15.30 Uhr II. Schuldenstand Freitag, , 16 Uhr 20

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