Guave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive

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1 Guave Studios GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive A. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Guave Studios GmbH (nachfolgend Guave ) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunden ) (Guave und Kunden gemeinsam Parteien ) für den Geschäftsbereich Webseitenerstellung/übrige Individualsoftware/verbundene Dienstleistungen ( Guave Interactive ). Allfällige AGB des Kunden erlangen nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch Guave Geltung. 2. Vorbehalt der Schriftform Sämtliche Willensäusserungen der Parteien, insbesondere Verträge zwischen den Parteien sowie Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit grundsätzlich der Schriftform. oder Fax genügen dem Schriftlichkeitserfordernis. 3. Offerten 3.1. Dienstleistungen Guave offeriert dem Kunden die einzelnen zu erbringenden Dienstleistungen in möglichst detaillierter Form. Vom Kunden genehmigte Muster, Vorlagen, Wireframes usw. gelten als verbindliche Grundlage für die durch Guave zu erbringende Leistung. Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte und nicht von der ursprünglichen Offerte umfasste Dienstleistungen werden dem Kunden separat unter Angabe der zusätzlich entstehenden Kosten offeriert. Guave ist bemüht, im Vertrag allfällig festgehaltene Lieferzeiten und -termine einzuhalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Lieferzeiten und -termine durch technologische oder regulatorische Änderungen, Vertragsänderungen, usw. Verzögerungen unterworfen sein können und daher, vorbehältlich anderweitiger Vereinbarungen, lediglich unverbindliche Richtzeiten für die Ablieferung darstellen Vergütung und weitere Kosten Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Parteien vorliegen, gelten die in den Offerten der Guave genannten Preise als Mindestpreise. Die konkrete Vergütung wird nach Aufwand festgesetzt. Guave gibt in der Offerte die jeweils geltenden Bemessungsgrundlagen für die Vergütung dem Kunden bekannt. Mehraufwände bis zu 15% über dem in der Offerte genannten Preis sind vom Kunden zu tragen.

2 Nicht in der Vergütung inbegriffen sind Kosten für: - Kostenpflichtige Drittlizenzen; - Speziell für die jeweilige Vertragsausführung benötigtes Verbrauchsmaterial und weitere Aufwendungen;. Diese Aufwendungen werden dem Kunden separat unter Angabe der Kosten offeriert. Die Kostenangaben stellen grundsätzlich Mindestkosten dar. Mehraufwände bis zu 15% über den in der Offerte genannten Kosten sind vom Kunden zu tragen. Zum Zweck der Vertragsausführung erforderliche Reisezeiten werden dem Kunden mit 50% des im Vertrag genannten Stundensatzes verrechnet. 4. Beizug Dritter Guave ist berechtigt, nach eigenem Ermessen einzelne Dienstleistungen für den Kunden durch Drittunternehmen ausführen zu lassen. Guave ist hierfür berechtigt und durch den Kunden hiermit ermächtigt, in eigenem Namen und auf Rechnung des Kunden mit Drittunternehmen Verträge über die Dienstleistungserbringung zu schliessen. Die Kosten für den Beizug Dritter sind in der Vergütung im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.2. Abs. 1 inbegriffen. 5. Datenschutz und Vertraulichkeit Die Parteien stellen sich gegenseitig die für die Vertragsausführung notwendigen Daten, wie Texte, Bilder, Filme, Adressen usw., zeitgerecht zur Verfügung. Die Daten dürfen ausschliesslich zum Zwecke der Vertragsausführung verwendet werden. Das Eigentum und alle Rechte an den Daten verbleiben bei der übergebenden Partei. Guave darf als Referenz den Kunden und die abgeschlossenen Projekte mit diesem verwenden. Im Übrigen werden sämtliche nicht öffentlichen Informationen über die persönlichen und geschäftlichen Umstände der Parteien, welche diesen im Zusammenhang mit der Vertragsausführung zur Kenntnis gelangen, auch über die Vertragsdauer hinaus vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Daten und Informationen an Dritte zwecks Vertragsausführung oder zwecks Durchsetzung von Ansprüchen der Parteien. 6. Verwendungs- und Nutzungsrechte; Urheberrechte 2

3 Sämtliche Bestimmungsrechte über die Verwendung der durch Guave hergestellten Produkte und Arbeitsergebnisse (z.b. Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Vermietungsrechte) liegen ausschliesslich bei Guave. Mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung räumt Guave dem Kunden ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Produkten und Arbeitsergebnissen ein. Das Nutzungsrecht umfasst ausschliesslich das Recht des Kunden, das Produkt bzw. das Arbeitsergebnis gemäss Vertragszweck zu nutzen sowie für den Eigengebrauch zu vervielfältigen und zu verändern. Darüber hinausgehende Nutzungsweisen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Guave. Guave informiert den Kunden vor der Einräumung des Nutzungsrechts über das Vorliegen von Drittlizenzen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese je nach den Bestimmungen des Drittlizenzgebers weitergehenden Nutzungsbeschränkungen unterliegen können. Guave hat das Recht, Hinweise auf ihre Urheberschaft an sämtlichen gelieferten urheberrechtlichen Werken anzubringen. Guave hat zudem das Recht, dass sie in angemessener Weise vom Kunden als Urheberin genannt wird. 7. Zahlungskonditionen, Rechnungsstellung, Verrechnungsverbot Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 10% des im Vertrag genannten Preises fällig. Guave beginnt mit der Vertragsausführung unmittelbar nach Eingang der Anzahlung. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Guave berechtigt, dem Kunden während der Leistungserbringung periodisch Akonto-Rechnungen in ungefährer Höhe der bisher entstandenen Vergütung und der bisher entstandenen Aufwendungen zu stellen. Akonto- Rechnungen sind spätestens bis 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Verzug des Kunden mit Zahlung der Akonto-Rechnungen um mehr als 14 Tage ist Guave berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und den Vertrag ohne weitere Nachfristsetzung zur Zahlung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung hat Guave Anspruch auf Vergütung der bisher geleisteten Arbeit und auf Ersatz der bisherigen weiteren Kosten. Nach Beendigung des Auftrags stellt Guave Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum zahlbar. Guave hat das Recht, bei Verzug des Kunden mit Zahlung der Schlussrechnung um mehr als 14 Tage, den Zugang zum Produkt zu sperren oder die volle Funktionsfähigkeit des Produkts einzuschränken. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen der Guave mit allfälligen eigenen Forderungen zu verrechnen. 3

4 8. Haftung Die Haftung von Guave für Schäden aus unerlaubter Handlung oder Vertrag wird im gesetzlich zulässigen Mass auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Für Schäden, welche durch Arbeitnehmer der Guave oder beauftragte Drittunternehmen verursacht werden, wird die vertragliche Haftung ausgeschlossen. B. Spezialbestimmungen für die Herstellung von Individualsoftware 9. Ablieferung des Produkts und Mängelrüge 9.1. Ablieferung Als Ablieferung gilt derjenige Zeitpunkt, in welchem das vollständig entwickelte Produkt dem Kunden zugänglich gemacht wird und nach einer angemessenen Überwachungs- und Verbesserungsphase aus Sicht von Guave systemstabil funktioniert. Guave teilt dem Kunden zu gegebenem Zeitpunkt mit, dass Ablieferung in genanntem Sinne vorliegt. Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen Guave und dem Kunden vorliegt, ist mit der Ablieferung kein Benutzerhandbuch bzw. keine Benutzerdokumentation für die Verwendung des Produkts geschuldet Mängelrüge Nach Ablieferung bzw. vereinbarter vorgängiger Teillieferung prüft der Kunde das Produkt umgehend und sorgfältig und teilt allfällige Mängel am Produkt spätestens 14 Tage nach Ablieferung bzw. Teillieferung schriftlich und detailliert mit. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt das Produkt als vom Kunden genehmigt. Keine Mängel sind insbesondere: - Konzepte, Layouts, Graphiken und Designs, welche durch Guave im Rahmen ihrer schöpferischen Freiheit erstellt wurden; - Mangelhafte Funktionalität, Browsertauglichkeit und Darstellung des Produkts auf Geräten, Browsern und Browserversionen, bezüglich derer Guave die mangelfreie Funktionalität, Browsertauglichkeit und Darstellung nicht zugesichert hat; - Fehlende Kompatibilität der erstellten Produkte mit Programmen, die von Dritten erstellt werden, sofern Guave die Kompatibilität mit solchen Programmen nicht zugesichert hat; - Verfehlen des mit dem Produkt vom Kunden beabsichtigten wirtschaftlichen oder sonstigen Zwecks; - Mängel, die auf die Lieferung mangelhaften Materials durch den Kunden zurückzuführen sind. 4

5 - Mängel, die auf die nachträgliche Abänderung oder Manipulation der Quelldaten durch den Kunden zurückzuführen sind. 10. Gewährleistung Der Kunde hat das Recht, für rechtzeitig im Sinne von Art. 9 gerügte Mängel am Produkt Nachbesserung zu verlangen. Hierfür setzt der Kunde Guave eine angemessene Nachbesserungsfrist. Der Kunde ist erst berechtigt, weitere Mängelrechte (Minderung der Vergütung, Wandlung) wahrzunehmen, nachdem Guave mit der Nachbesserung in Verzug geraten ist und der Kunde ihr erfolglos Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt hat. C. Schlussbestimmungen 11. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt. 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anwendbares Recht Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ( UN-Kaufrecht ) ist nicht anwendbar Gerichtsstand Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen zwischen Guave und dem Kunden sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von Guave. Guave ist berechtigt, den Kunden an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen. 5

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