Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft

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1 Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Am tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Föderativen Republik Brasilien und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Damit werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Doppelversicherung und die damit einhergehende doppelte Beitragszahlung der entsandten Arbeitnehmer in Deutschland und Brasilien durch entsprechende Entsenderegelungen vermieden werden. Zum anderen soll die Situation von Arbeitnehmern, die in beiden Ländern Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, durch einen sogenannten Leistungsexport in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert werden. Entsenderegelungen zum Schutz vor doppelter Beitragszahlung Das Sozialversicherungsabkommen gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und erstreckt sich im sachlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 2 des Abkommens auf die gesetzlichen Sozialversicherungszweige der Rentenversicherung und der Unfallversicherung sowie über das Schlussprotokoll (Nr. 8a) auch auf die Arbeitslosenversicherung. Wurde in der Vergangenheit ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Unternehmen nach Brasilien entsandt, musste zunächst geprüft werden, ob die strengen Voraussetzungen der Ausstrahlung nach 4 SGB IV gegeben waren. Der Begriff Ausstrahlung bedeutet eine Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts bei Tätigkeit im Ausland. Dies scheiterte jedoch sehr häufig an der steuerrechtlich gebotenen Gehaltskostenweiterbelastung von der deutschen an die brasilianische Gesellschaft. Somit verblieb dem deutschen Unternehmen beziehungsweise dem entsandten Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, getrennt für jeden Sozialversicherungszweig zu prüfen, ob eine Absicherung über das deutsche Sozialversicherungssystem auf Antrag weiterhin möglich und auch sinnvoll war (freiwillige Versicherungen, Antragspflichtversicherungen, Anwartschaftsversicherungen, private Versicherungen etc.). Doch auch wenn aufgrund der Ausstrahlung oder freiwillig auf Antrag die Möglichkeit auf einen (teilweisen) Verbleib in der deutschen Sozialversicherung bestanden hätte, mussten im Regelfall Beiträge an die brasilianische Sozialversicherungskasse INSS (Instituto Nacional do Seguro Social) entrichtet werden. In vielen Fällen kam es somit zu einer Doppelversicherung und demzufolge zu einer doppelten Beitragszahlung. Aufgrund des Sozialversicherungsabkommens besteht nun ab dem für entsandte Arbeitnehmer die Möglichkeit des Verbleibs im heimatlichen Sozialversicherungssystem bei gleichzeitigem Schutz vor einer doppelten Beitragszahlung. Das setzt allerdings voraus, dass die im Art. 7 (Entsendung) oder in Art. 9 (Ausnahmevereinbarung) des Abkommens definierten Regelungen für eine Arbeitnehmerentsendung nach Brasilien eingehalten werden. Andernfalls greift nach Art. 6 Abs. 1 das sogenannte Territorialprinzip, wonach ein Arbeitnehmer den Sozialversicherungsvorschriften des Staates unterliegt, in dem er seine Beschäftigung ausübt. Seite 1 von 5

2 Voraussetzung für eine Arbeitnehmerentsendung Nach Art. 7 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens liegt eine Arbeitnehmerentsendung aus Deutschland nach Brasilien vor, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines inländischen Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet für maximal 24 Monate in Brasilien tätig wird. Dabei muss die Entsendungsdauer im Vorfeld festgelegt werden. Da das Abkommen zum Begriff des inländischen Beschäftigungsverhältnisses keine weiteren Erläuterungen enthält, ist unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Regelungen ( 4 SGB IV siehe oben) zu beurteilen, ob es sich hierbei um eine Entsendung im Sinne des Abkommens handelt. Aus diesem Grund ist zum Beispiel die Gehaltskostentragung während des Auslandsaufenthaltes durch das entsendende Unternehmen von zentraler Bedeutung. Konkretisiert werden die Voraussetzungen der Entsendung ferner in der Nr. 10 des Schlussprotokolls. Eine Entsendung liegt demnach nur vor, wenn die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers im Zielland seinem Tätigkeitsbereich im Entsendeland entspricht. Sofern eine Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde, muss diese zum Zeitpunkt der Einstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendeland haben. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer erneut entsandt werden soll, muss er zuvor wieder mindestens sechs Monate im Ursprungsland tätig gewesen sein. Schließlich sieht das Schlussprotokoll vor, dass das entsendende Unternehmen eine nennenswerte geschäftliche Tätigkeit im Entsendeland ausüben muss (Vermeidung von Missbrauch durch sogenannte Briefkastenfirmen ) und kein illegaler Arbeitnehmerverleih vorliegen darf. Sollten die engen Voraussetzungen der Entsendung nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens nicht erfüllt sein, besteht nach Art. 9 Abs. 1 die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Dies käme infrage, wenn etwa aufgrund der Gehaltskostentragung durch die aufnehmende Gesellschaft keine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorliegt oder die Entsendehöchstdauer von 24 Monaten überschritten wird. Eine Vereinbarung zum Verbleib in der heimatlichen Sozialversicherung ist aber auch dann denkbar, wenn z. B. aufgrund des Abschlusses eines lokalen Arbeitsvertrages in Brasilien bei gleichzeitiger Ruhendstellung des deutschen Arbeitsvertrages die oben genannten Voraussetzungen der Entsendung nicht gegeben sind. Weitere sozialrechtliche Implikationen Das neue Sozialversicherungsabkommen enthält auch Regelungen zum sogenannten Leistungsexport in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch ist es künftig möglich, deutsche und brasilianische Renten ungekürzt in das Partnerland zu zahlen. Bislang konnte die deutsche Rente aufgrund der Vorschriften im Fremdrentengesetz lediglich mit einem Abschlag von 30 Prozent nach Brasilien überwiesen werden. Das hat Arbeitnehmer in ihrer Entscheidung, wo sie ihren Lebensabend verbringen möchten, bisher in finanzieller Hinsicht eingeschränkt. Außerdem sieht Art. 11 des Abkommens die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Rentenversicherungszeiten vor. Dadurch können die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in beiden Ländern nun sowohl mit brasilianischen als auch mit Seite 2 von 5

3 deutschen Versicherungszeiten dem Grunde nach erfüllt werden. Folglich ist ein Anspruch auf eine deutsche gesetzliche Altersrente, deren allgemeine Wartezeit 60 Monaten beträgt, künftig z. B. mit 20 brasilianischen und 40 deutschen Beitragsmonaten erreichbar. Dabei bestimmt sich die Rentenhöhe weiterhin nach den im jeweiligen Land eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen, sodass vorliegend die Altersrente in Deutschland basierend auf den 40 deutschen Beitragsmonaten berechnet würde. Ohne das Abkommen wäre mangels Erreichen der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten kein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente in Deutschland gegeben. Kein neues Steuerabkommen geplant Im Gegensatz zu den aktuellen Entwicklungen in der Sozialversicherung ist derzeit kein neues Steuerabkommen geplant, das anstelle des zum gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Brasilien und Deutschland treten würde. Insoweit verbleibt es hinsichtlich der Besteuerung der nach Brasilien entsandten Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland lediglich bei der Möglichkeit, die Doppelbesteuerung über die Anrechnung der in Brasilien gezahlten Steuer gemäß 34c EStG auszugleichen es sei denn die Voraussetzungen des sogenannten Auslandstätigkeitserlasses sind gegeben, was eine Freistellung des Arbeitslohns unter Progressionsvorbehalt zulässt. Meist müssen jedoch Arbeitnehmer aufgrund der niedrigeren Steuersätze in Brasilien mit einer deutlichen Mehrbelastung rechnen. Handlungsempfehlung für Unternehmen Aufgrund des neuen Sozialversicherungsabkommens ist den betroffenen deutschen Unternehmen dringend zu raten, sämtliche Entsendungen nach und von Brasilien zu überprüfen. Dabei ist zu klären, ob die neuen Regelungen zu einem Verbleib der vom deutschen Unternehmen nach Brasilien entsandten Arbeitnehmer in der deutschen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung führen oder ob im umgekehrten Fall eine Beitragspflicht der von Brasilien nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer in den entsprechenden deutschen Sozialversicherungszweigen vermieden werden kann. Die Entsenderegelungen bieten einen administrativ deutlich vereinfachten Prozess, die bestmögliche Absicherung der Mitarbeiter zu gewährleisten sowie ein großes Einsparpotential durch die Vermeidung von doppelter Beitragszahlung. Seite 3 von 5

4 Seminarhinweis Am 10. Juni 2013 findet in Köln das Management Circle Intensiv-Seminar zum Thema Mitarbeiter im Ausland richtig absichern: Wie Sie Haftungsrisiken vermeiden und Kosten senken statt. Detaillierte Informationen über das Seminarprogramm, die Teilnahmegebühr und den Veranstaltungsort finden Sie hier: Anmeldung Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich bitte bis zum unter oder an. Alle Mandanten und Geschäftspartner der WTS erhalten bei Anmeldung über die WTS 15 Prozent Rabatt auf den Seminarpreis. Seite 4 von 5

5 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbh Ansprechpartner/Redaktion Frank Dissen Frankfurt am Main, München Thomas-Wimmer-Ring München T: +49(0) F: +49 (0) Düsseldorf Peter-Müller-Straße Düsseldorf T: +49 (0) F: +49 (0) Erlangen Allee am Rötelheimpark Erlangen T: +49 (0) F: +49 (0) Frankfurt Taunusanlage Frankfurt/Main T: +49 (0) F: +49 (0) Hamburg Neuer Wall Hamburg T: +49 (0) F: +49 (0) Raubling Rosenheimer Straße Raubling T: +49 (0) F: +49 (0) Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. Die hierin enthaltenen Ausführungen und Darstellungen erheben daher weder einen Anspruch auf Vollständigkeit noch sind sie geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Für die Richtigkeit der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Im Falle von Fragen zu den hierin aufgegriffenen oder anderen fachlichen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren WTS- Ansprechpartner oder an einen der oben genannten Kontakte. Seite 5 von 5

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