Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

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1 Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie die AG auch über einen Aufsichtsrat verfügen: 1. Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. 2. Soweit er mitbestimmungsrechtlich vorgesehen ist (in diesem Fall ist die Bildung eines Aufsichtsrates zwingend): a) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit mehr als 500 Arbeitnehmern ( 77 I 1 BetrVG 1952). Der Aufsichtsrat muß hier zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. b) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit mehr als 2000 Arbeitnehmern ( 6 I, 1 I MitbestG). Hier sind die Hälfte seiner Mitglieder Arbeitnehmervertreter. c) Betreibt eine GmbH ein Unternehmen des Bergbaus bzw. der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, so ist unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer ein Aufsichtsrat zu bilden ( 3 I Montan-MitbestG). Er besteht knapp zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern. 1

2 Der bzw. die Geschäftsführer Der bzw. die Geschäftsführer ist zwingend vorgeschriebenes Organ der GmbH und in den 35 ff. GmbHG geregelt. Nach 35 I GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (vgl. auch 36 GmbHG). Bei mehreren Geschäftsführern ist im Zweifel Gesamtvertretungsmacht angeordnet ( 35 II 2 GmbHG). Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich zu jeder Zeit abberufen werden ( 38 GmbHG)! Eine Beschränkung der Vertretungsmacht hat lediglich Wirkung im Innenverhältnis ( 37 I GmbHG), gegenüber Dritten hat sie dagegen keine rechtliche Wirkung ( 37 II GmbHG). Es ist zwischen Bestellung und Anstellung sowie zwischen Abberufung und Kündigung! Eine wirksame gesellschaftsrechtliche Abberufung bedeutet nicht automatisch, daß auch eine damit einhergehende Kündigung des Anstellungsverhältnisses wirksam ist! 2

3 Die Gesamtheit der Gesellschafter bzw. die Gesellschafterversammlung Beschlüsse der Gesellschafter werden gemäß 48 I GmbHG in der Regel in Versammlungen gefaßt (Gesellschafterversammlungen). Unter Umständen bedarf es der Abhaltung einer solchen Versammlung jedoch nicht ( 48 II GmbHG). Die Gesellschafterversammlung (bzw. Gesamtheit der Gesellschafter) ist neben dem bzw. den Geschäftsführern zwingend vorgesehenes Organ der GmbH! Die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entscheidungen der Gesellschafter sind in den 47 ff. GmbHG geregelt. Es ist allerdings zu beachten, daß dies im Gesellschaftsvertrag auch anders geregelt werden kann ( 45 GmbHG)! Regelmäßig ist die Mehrheit der abgegeben Stimmen maßgeblich, wobei die Anzahl der Stimmen sich nach der kapitalmäßigen Beteiligung bestimmt ( 47 GmbHG). Die Einberufung der Gesellschafterversammlung richtet sich nach den GmbHG! Materiell können die Gesellschafter soweit nicht anders vereinbart über die in 46 GmbHG genannten Gegenstände bestimmen! Satzungsänderungen müssen zwingend durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen ( 53 I GmbHG)! 3

4 Fall 6: Die Y-GmbH besteht aus den sechs Gesellschaftern A, B, C, D, E und F, die zu gleichen Anteilen an der GmbH beteiligt sind. Gesellschafter A ist zugleich zum alleinigen Geschäftsführer der Y-GmbH bestellt worden. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, daß die Bestellung zum Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund und nur mit einer Mehrheit von 3 Vierteln der abgegebenen Stimmen widerrufen werden kann. A begeht im Jahre 2001 eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung als er seinem Cousin K ein Betriebsgrundstück (Wert Euro) zum Preis von Euro verkauft. Die Gesellschafter D, E und F verlangen daraufhin gemäß 50 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und beantragen Beschlußfassung über den Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis von A. Auf der Gesellschafterversammlung stimmen D, E und F für die Abberufung des A als Geschäftsführer. B und C, die gut mit K befreundet sind und sich von diesem berufliche Vorteile versprechen, sowie A selbst stimmen jedoch gegen die Abberufung. B, der gemäß der Satzung turnusmäßig den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt, stellt daraufhin fest, daß die erforderliche Mehrheit zur Abberufung des A nicht erreicht sei. A sei weiterhin Geschäftsführer. D, E und F bestreiten dies. Sie meinen vielmehr, die Satzungsbestimmung über die qualifizierte Mehrheit sei unwirksam, im übrigen sei A bei diesem Beschluß nicht stimmberechtigt gewesen. A sei daher wirksam abberufen worden. Wer hat Recht? 4

5 Lösung Fall 6: A ist wirksam als Geschäftsführer abberufen worden (vgl. 46 Nr. 5 GmbHG), wenn hierfür die Stimmen von D, E und F ausreichend sind. Gemäß 47 I GmbHG ist hierfür grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 1. Modifizierung des 47 I GmbHG durch die Satzung? a) Dies ist nach 45 GmbHG grundsätzlich möglich! b) Einschränkung des 45 GmbHG durch 38 II GmbHG? 38 II GmbHG läßt eine Beschränkung der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu. Dies ist hier geschehen, jedoch wurde zusätzlich eine Dreiviertelmehrheit für die Abberufung vereinbart. 38 II GmbHG soll die GmbH vor Gefahren schützen, welche ihr infolge der gegenständlich unbeschränkten Vertretungsmacht des Geschäftsführers ( 37 II GmbHG) drohen. Eine weitere Einschränkung als in 38 II GmbHG vorgesehen ist daher nicht möglich. Eine solche Einschränkung stellt aber auch ein von 47 I GmbHG abweichendes Mehrheitserfordernis dar. Es muß daher insoweit bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Die letztere Vereinbarung ist mit 38 II GmbHG unvereinbar. 45 GmbHG ist insoweit eingeschränkt! Es reicht im vorliegenden Fall daher die einfache Mehrheit zur Abberufung des A aus. 5

6 2. Einfache Mehrheit erreicht? Dies ist nur dann der Fall, wenn die Auffassung von D, E und F zutreffend ist, daß A nicht abstimmungsberechtigt war. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 86, 177, 179) verneint die Abstimmungsbefugnis des Gesellschafters, welcher zugleich abzuberufender Geschäftsführer ist, mit einem erneuten Verweis auf die Unzulässigkeit einer Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit über 38 II GmbHG hinaus. Auch die Vorschrift des 47 IV GmbHG paßt hinsichtlich der Interessenlage auf diesen Fall und kann daher analog angewendet werden. A war also in jedem Fall nicht abstimmungsberechtigt. Die gemäß 47 I GmbHG erforderliche Mehrheit für die Abberufung des A als Geschäftsführer liegt daher durch die Stimmen von D, E und F gegen die Stimmen von B und C vor. A ist wirksam als Geschäftsführer abberufen worden. 6

7 Fall 7: Die Cousins A und B sind jeweils zur Hälfte an der X-GmbH beteiligt. Da sie sich zerstritten haben, kommt es auch in Gesellschaftsangelegenheiten häufig zu keiner Einigung. A und B beschließen daher einvernehmlich eine entsprechende Änderung der Satzung, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben einem unabhängigen Schiedsgericht übertragen wird. 1. Ist die Satzungsänderung wirksam? 2. Welche Stellung nimmt das Schiedsgericht im Hinblick auf das Organisationsgefüge der X-GmbH ein? 3. Mit welchen Mitteln können Entscheidungen des Schiedsgerichts angegriffen werden? 7

8 Lösung Fall 7: 1. Die Satzungsänderung ist wirksam, wenn die entsprechenden formellen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Satzungsänderung vorliegen und eine Übertragung derartiger Entscheidungen auf ein solches Schiedsgericht überhaupt möglich ist. a) Satzungsänderungen müssen durch die Gesellschafterversammlung erfolgen ( 53 I GmbHG) und bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ( 53 II 1 GmbHG). Diese Vorschriften sind zwingend (vgl. 45 II GmbHG)! Hier haben beide Gesellschafter, A und B, einvernehmlich entschieden, von der Einhaltung der sonstigen formellen Bestimmungen ist auszugehen. b) Die Übertragung der in 46 Nr. 1 und 5 GmbHG bezeichneten Gegenstände auf ein Schiedsgericht ist zulässig, wenn dem keine zwingenden Vorschriften entgegen stehen. Grundsätzlich sind diese Dinge von der Gesamtheit der Gesellschafter zu beschließen ( 46 GmbHG). Jedoch läßt 45 GmbHG den Gesellschaftern bei der Verwaltung der Gesellschaft einen sehr weiten Spielraum. Insbesondere kann der Gesellschaftsvertrag gemäß 45 II GmbHG auch abweichende Bestimmungen von 46 GmbHG treffen und diese Aufgaben anderen Institutionen übertragen. 8

9 Ausgenommen sind hiervon nur die Aufgaben, die der Gesellschafterversammlung zwingend zugewiesen sind (Beispiel: Satzungsänderung) oder Aufgaben, die das damit betraute Organ der Sache nach nicht wahrnehmen kann (Beispiel: Dem Geschäftsführer ist seine eigene Abberufung oder Entlastung übertragen.). Derartige Bedenken liegen hier nicht vor. Daher ist auch die vorliegende Änderung der Satzung Übertragung der bezeichneten Angelegenheiten auf ein Schiedsgericht wirksam. 2. Da dem Schiedsgericht die Befugnisse i. S. d. 46 Nr. 1 und 5 GmbHG anstelle der Gesellschafterversammlung übertragen wurden, kommt dem sog. Schiedsgericht eine organähnliche Stellung zu. Die Wirkung seiner Entscheidung ist gleich derjenigen, der anderenfalls zuständigen Gesellschafterversammlung. Der von diesem Schiedsgericht ausgehende Schiedsspruch (die jeweilige Entscheidung i. S. d. 46 Nr. 1 und 5 GmbHG) ist daher in seinen Rechtsfolgen nicht nach den 1025 ff. ZPO zu beurteilen, sondern die Wirkung tritt unmittelbar mit der Verlautbarung ein. 3. Aus den unter 2. genannten Gründen ist der Schiedsspruch nicht mit der Aufhebungsklage gemäß 1059 ZPO, sondern, da die jeweilige Entscheidung des Schiedsgerichts hier einen Beschluß der Gesellschafterversammlung ersetzt, mit der Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage angreifbar. 9

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