FRAGE 140. Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung

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1 FRAGE 140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung Jahrbuch 1998/VIII, Seiten Kongress von Rio de Janeiro, Mai 1998 Q140 FRAGE Q140 Unlauterer Wettbewerb - vergleichende Werbung Entschliessung AIPPI hat folgendes in Betracht gezogen: Im Zusammenhang mit Frage Q 115 hat sich die AIPPI mit dem unlauteren Wettbewerb im allgemeinen beschäftigt und zwei Resolutionen verabschiedet, die eine im Juni 1994 auf der Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses in Kopenhagen und die andere im Juni 1995 auf dem Kongress in Montreal. Im Februar 1996 hat die WIPO sog. Model Provisions zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb veröffentlicht. Die Arbeiten der AIPPI haben ausdrücklich die vergleichende Werbung ausgenommen, die Gegenstand dieser Entschliessung ist, und mit der sich die WIPO Model Provisions nicht beschäftigen. 1. Anwendungsbereich der vergleichenden Werbung Unter vergleichender Werbung im Sinne dieser Entschliessung ist zu verstehen jede Werbung, mit der sich ein Werbungtreibender unmittelbar oder mittelbar mit seinem Mitbewerber, oder seine Produkte oder Dienstleistungen mit denen eines Mitbewerbers, oder Waren oder Dienstleistungen Dritter vergleicht. Von Dritten durchgeführte vergleichende Tests oder Berichte fallen - wenn diese Dritten, wie etwa Verbraucherorganisationen, nicht selbst mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen handeln - nicht hierunter. Die Verwendung derartiger Tests oder Berichte in der vergleichenden Werbung unterliegt jedoch den nachstehend festgelegten Regeln. 1

2 2. Rechtliche Ausgangssituation die vergleichende Werbung in vielen Ländern in speziellen Gesetzen geregelt ist, und dass die Rechtsprechung in vielen anderen das allgemeine Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Recht gegen unlauteren Wettbewerb anwendet. Mitunter werden beide Ansätze auch kombiniert und in einigen Ländern sind die Regeln ausschliesslich von der Rechtsprechung entwickelt worden; in einer bedeutsamen Minderheit von Ländern die vergleichende Werbung grundsätzlich verboten ist, auch wenn im allgemeinen Ausnahmen gemacht werden. In der Mehrheit der Länder ist die vergleichende Werbung hingegen grundsätzlich oder unter gewissen Bedingungen erlaubt. Auch die Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates) vom 6. Oktober 1997 sieht vor, dass die vergleichende Werbung, was den Vergleich betrifft, erlaubt ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. die wahre vergleichende Werbung nützliche Informationen für die Verbraucher beinhaltet, um Kaufentscheidungen treffen zu können und ein nützliches Mittel zur Förderung des Wettbewerbs ist. Sie sollte daher im Grundsatz erlaubt sein. Gleichwohl müssen im Interesse des lauteren Wettbewerbs gewisse Bedingungen eingehalten werden. 3. Allgemeine Grundsätze des Rechts des unlauteren Wettbewerbs die vergleichende Werbung, wie jede andere Wettbewerbshandlung auch, in allen Ländern den allgemeinen Grundsätzen des Art. 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechen muss. Was die Herabsetzung betrifft, so ist mitunter vorgesehen, dass eine derartige Handlung nur verboten ist, wenn sie sich auf eine registrierte Marke bezieht oder wenn der Vergleich ein gewisses Mass an Herabsetzung, das für jeden Vergleich notwendig ist, übersteigt. Die Herabsetzung ist jedoch im allgemeinen verboten, wenn der Werbende Eigenschaften des Mitbewerbers, die ohne Relevanz für dessen geschäftliche Aktivitäten sind (wie Nationalität und Rasse), vergleicht; die Mehrheit der Länder weiter die vergleichende Werbung verbietet, wenn sie den Goodwill oder Ruf des Mitbewerbers oder den mit seinem Unternehmen, seiner Marke oder seinem Handelsnamen verbundenen Goodwill oder Ruf schädigt. Einige Länder verbieten grundsätzlich jede Handlung, die zu einer Verwässerung der Marke oder des Handelsnamens eines Mitbewerbers oder der Präsentation seiner Produkte oder Dienstleistungen führt, während andere Länder den Begriff Verwässerung als zu vage ansehen, da der vergleichenden Werbung eine Verwässerung bis zu einem gewissen Grade inhärent ist. AIPPI bestätigt die in Kopenhagen verabschiedete Entschliessung und ist der Auffassung, dass die vergleichende Werbung eine Handlung unlauteren Wettbewerbs darstellt, wenn sie irreführend ist, auf ungerechtfertigte Weise den Mitbewerber, seine Marke oder seinen 2

3 Handelsnamen herabsetzt oder die Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber oder den fraglichen Produkten oder Dienstleistungen oder den Marken oder Handelsnamen hervorruft. Ein Vergleich, der sich auf Eigenschaften eines Mitbewerbers bezieht, sollte, wenn diese Eigenschaften ohne Relevanz für die geschäftliche Tätigkeit des Mitbewerbers sind, stets als unlautere Wettbewerbshandlung verboten werden; vergleichende Werbung, die zu einer nicht gerechtfertigten Verwässerung des Goodwill oder Rufes führt, als unlauterer Wettbewerb angesehen werden sollte (siehe Punkt 9.3 der Entschliessung von Kopenhagen). Die Verwässerung von Goodwill oder Ruf kann zu diesem Zwecke beschrieben werden als Verminderung der Unterscheidungskraft oder des wirtschaftlichen Werts einer Marke oder eines Handelsnamens, der Aufmachung eines Produktes oder der Präsentation eines Produktes oder einer Dienstleistung (siehe Artikel 3(2)(b)) der WIPO Model Provisions). 4. Besondere Bedingungen in den meisten Ländern spezifische gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die vergleichende Werbung zulässig ist; einige Länder vorsehen, dass der Werbende einen hinreichenden Anlass haben muss, um seine Produkte oder Dienstleistungen mit denen seines Mitbewerbers zu vergleichen; in vielen Ländern die verglichenen Produkte oder Dienstleistungen von derselben Art und/oder Qualität und/oder für denselben Zweck bestimmt sein müssen; im allgemeinen der Vergleich objektiv sein und relevante und nachprüfbare Eigenschaften betreffen muss. In der Mehrzahl der Länder muss sich der Vergleich jedoch nicht auf alle wesentlichen Eigenschaften der Produkte oder Dienstleistungen beziehen und Teilvergleiche sind erlaubt. Es besteht Einigkeit darüber, dass es keine Beschränkung der vergleichenden Werbung auf den Preisvergleich geben sollte, und die Mehrheit der Länder gestattet Vergleiche, die sich ausschliesslich auf Preise beziehen; ein Land nicht den Vergleich mit Produkten oder Dienstleistungen, die nur über einen begrenzten Marktanteil verfügen, erlaubt. die vergleichende Werbung gewisse Bedingungen erfüllen sollte, um sicherzustellen, dass sie dem Konsumenten wahrheitsgemässe Informationen zur Verfügung stellt; die verglichenen Produkte und Dienstleistungen von derselben Art sein, denselben Standard aufweisen, dieselben Bedürfnisse befriedigen oder denselben Zwecken dienen sollten; der Vergleich objektiv sein sollte und relevante und nachprüfbare Eigenschaften, die auch den Preis einschliessen können, betreffen sollte. Unter den Voraussetzungen von Punkt 3 kann der Vergleich ausschliesslich im Preis der verglichenen Produkte oder Dienstleistungen bestehen. 3

4 5. Bezugnahme auf die Marke oder den Handelsnamen eines Mitbewerbers in einer Minderheit der Länder eine Bezugnahme auf die Marke oder den Handelsnamen eines Mitbewerbers nur mit seiner Zustimmung gestattet ist; in der Mehrheit der Länder die Bezugnahme jedoch grundsätzlich oder aber dann erlaubt ist, wenn sie notwendig ist, um die Produkte oder Dienstleistungen zu vergleichen. Mitunter ist es nicht erlaubt, eine spezifische graphische Gestaltung (insbesondere das Logo oder eine Bildmarke) der Marke oder des Handelsnamens des Mitbewerbers zu benutzen, um auf seine Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen; die Bezugnahme auf die Marke oder den Handelsnamen im allgemeinen verboten ist, wenn sie unlauter ihren Ruf ausnutzt oder einen ungebührlichen Vorteil hieraus zieht oder ihrer Unterscheidungsfunktion schadet. Bezugnahmen auf die Wortmarke oder den Handelsnamen eines Mitbewerbers zum Zwecke der Identifizierung der verglichenen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt sein sollten; es hingegen verboten sein sollte, auf die Marke oder den Handelsnamen eines Mitbewerbers in einer Weise Bezug zu nehmen, die einen unlauteren Vorteil aus ihrem Ruf zieht; dies namentlich zutrifft, wenn in der vergleichenden Werbung das Logo oder die Bildmarke eines Mitbewerbers verwendet wird, hierfür aber keine auf der Hand liegende Notwendigkeit besteht, und eine grössere Gefahr der Erzielung eines unlauteren Vorteils gegeben ist, als wenn nur eine Bezugnahme auf die Wortmarke des Mitbewerbers stattfindet. Auch wenn die Bezugnahme auf das Logo oder die Bildmarke eines Mitbewerbers nicht per se verboten werden muss, sollte daher eine strengere Prüfung stattfinden, um sicherzustellen, dass eine derartige Benutzung für den beabsichtigten Zweck notwendig ist und nicht einen unlauteren Vorteil aus dem Goodwill des Mitbewerbers gezogen wird. 6. Weitere Bedingungen in einer gewissen Anzahl von Ländern weitere Bedingungen erfüllt sein müssen, um die vergleichende Werbung zulässig zu machen. Es lässt sich jedoch diesen weiteren Bedingungen keine allgemeine Tendenz entnehmen und die meisten Länder sehen derartige weiteren Bedingungen auch nicht vor. wahrheitsgemässe Werbung eine Werbetechnik darstellt, die als nützliche Information für den Verbraucher und als nützliches Mittel zur Förderung des Wettbewerbs erlaubt sein sollte (oben 2). Sie sollte daher einem Minimum an speziellen Bedingungen unterworfen sein, die der Tatsache Rechnung tragen, dass sie Unternehmen oder ihre Waren oder 4

5 Dienstleistungen vergleicht und dass sie in diesem Zusammenhang auf die Marken oder Handelsnamen von Mitbewerbern Bezug nimmt. Daher sollten keine weiteren Bedingungen als die in Punkt 4. und 5. aufgeführten gestellt werden. **************** 5

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