Satzung über die Erhebung von. Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen (Feuerwehrsatzung) vom

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1 1.4/37.01 Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Dormagen vom Leistung der Feuerwehr Kostenersatz Berechnungsgrundlage Gebühren und sonstige Leistungen der Feuerwehr Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen Kostenschuldner Entstehung und Fälligkeit Haftung Inkrafttreten... 4 Kostentarif... 5 Bekanntmachungsanordnung... 8 Hinweis... 8 Zuständig: 1.4 / Feuerwehr / Rettungsdienst Ansprechpartner: Thomas Busch, Telefon 02133/ Stand: Seite 1 von 8

2 Der Rat der Stadt Dormagen hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S.666), 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG NRW vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1969 (GV NW S. 712), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen, in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen : 1 Leistung der Feuerwehr (1) Die Stadt Dormagen unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des 7 Abs. 1 FSHG NRW Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Außerdem kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die in 41 Abs. 2 FSHG NRW in seiner jeweils gültigen Fassung aufgeführten Einsätze, die die Feuerwehr Dormagen durchführt, wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt. Das Gleiche gilt für eine diese Gesetzesnorm künftig ändernde oder ersetzende Anspruchsnorm. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. Stand: Seite 2 von 8

3 3 Berechnungsgrundlage (1) Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Die Höhe dieses Kostersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil der Satzung ist. (2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die jeweilige Einsatzzeit maßgebend. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zur Feuerwache bzw. Gerätehaus. Die Berechnung erfolgt je angefangene 15 Minuten. 4 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 3 werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Kostentarifes erhoben. 3 Abs.1 und 2 gelten entsprechend. (2) Für die Dauer der Einsatzzeit der Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 37,84 berechnet. 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die kostenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) 2 Abs. 3 gilt entsprechend. 5 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Stand: Seite 3 von 8

4 6 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach 2 Abs. 2 dieser Satzung sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Gebühren nach 4 dieser Satzung ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 Abs. 2 entsteht mit der Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, soweit in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Gebührenanspruch nach 4 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern nicht in selbigem ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 8 Haftung Die Stadt haftet bei freiwilligen Hilfeleistungen im Sinne des 1 Abs. 3 nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 9 Inkrafttreten Diese Satzung inklusive des Kostentarifes tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgelten und Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom außer Kraft. Stand: Seite 4 von 8

5 Kostentarif zur Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen vom Stundensätze Personal 1.1 Feuerwehrtechnische Beamte mittlerer Dienst (A 7 bis A 9 m. D.) 1.2 Feuerwehrtechnische Beamte gehobener Dienst (A 9 g. D. bis A 13 g. D.) 1.3 Feuerwehrtechnische Beamte höherer Dienst (ab A 13 h. D.) 37,84 48,06 62, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr werden entsprechend ihres Dienstgrades wie die jeweiligen hauptamtlichen Kräfte (siehe 1.1) berechnet. 2. Stundensätze Fahrzeuge und Anhänger 2.1 Einsatzleitwagen und Mannschaftstransportfahrzeuge Kommandowagen (KDOW) / Einsatzleitwagen (ELW) 36, Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 46, Lösch- und Hubrettungsfahrzeuge Löschgruppenfahrzeug 16 (LF 16) 118, Löschgruppenfahrzeug 8 (LF 8) 63, Tanklöschfahrzeug (TLF) 45, Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 49, Drehleiter (DL) 69,02 Stand: Seite 5 von 8

6 2.3 Sonstige Fahrzeuge Rüstwagen (RW) 39, Gerätewagen (GW) 14, Gerätewagen-Messtechnik (GW-Mess) 31, Schlauchwagen (SW 2000) 88, Wechselladerfahrzeug (WLF) 69, Anhänger und Abrollbehälter Abrollbehälter (AB) 54, Lichtmastanhänger (Lima) 33, Rettungsboot (RTB) 123,73 3. Stundensätze Geräte 3.1 Kosten für die Nutzung von Geräten Gullyabdichtkissen 10, Hochleistungslüfter 26, Motorsäge 10, Stromaggregat 25, Öl-, Wasser-Sauger 8, Ölsperre, je 20 m 34, Schlauchpumpe 13, Sprungpolster 10, Tauchpumpe 6,14 Stand: Seite 6 von 8

7 4. Stundensätze Ausrüstungsgegenstände 4.1 Ausrüstungsgegenstände Einsatzpersonal Atemschutzgerät 15, Gas- und Säure-Schutzanzug 94, Für die bei einem Einsatz unbrauchbar gewordene Dienst- und Schutzkleidung wird der jeweilige Anschaffungspreis berechnet Bei Ziffer und werden außerdem die entsprechenden Kosten nach Ziffer 5.1 berechnet. 4.3 Schläuche A-Saugschlauch (1,6 m) 1, B-Druckschlauch (20 m) 8, C-Druckschlauch (15 m) 7,16 5. Kosten für Verbrauchsmaterial Verbrauchsmaterial wie Sauerstoff, Löschpulver, Einwegölsperren, Ölbindemittel und dergleichen, zum einmaligen Gebrauch bestimmte Materialien, werden zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines 10%igen Verwaltungskostenzuschlages berechnet. 6. Kosten für Werkstattarbeiten nach Lösch-, Öl- und Wassereinsätzen je Fahrzeug 7. Kosten bei Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen je Löschzug 20,45 511,29 8. Kosten für Einsatzbestätigungen 22,50 Stand: Seite 7 von 8

8 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis gem. 7 Abs. 6 GO NW: 7 Abs.6 GO NW lautet: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Dormagen, Lierenfeld Bürgermeister Hinweis Amtlich bekanntgemacht im Rheinischer Anzeiger am Stand: Seite 8 von 8

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