Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel

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1 VGH München, Beschluss v C Titel: VGH München: Regensburg, Narkolepsie, BAföG, Prozeßkostenvorschuss, Exmatrikulation, Studentenwerk, Rechtsquelle, Beschwerde der Klägerin, Anwaltsbeiordnung, Geschäftsführerin, Beklagte, Prozeßkostenhilfe, Einschlafen, Wache, Ausbildungsförderung, ohne mündliche Verhandlung, Regulation, Fachsemester, Prüfungsausschuss Normenketten: BAföG 7 Abs VwGO 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO 1610 Abs. 2 BGB Schlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss versagt hat, für ein auf die Gewähr von Ausbildungsförderung gerichtetes Klageverfahren weiter. 2 Sie leidet an Narkolepsie, einer Störung der Schlaf-Wach-Regulation, die sich vorwiegend in erhöhter Tagesschläfrigkeit und ungewolltem Einschlafen tagsüber äußert. In ruhigen und passiven Situationen führt Narkolepsie zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. I. 3 Zum Wintersemster 2009/2010 begann die Klägerin zunächst ein Studium der Italienischen und Spanischen Philologie und der Geschichte an der Universität R.. Nach zwei Fachsemestern wechselte sie das Studienfach und studierte ab dem Wintersemester 2010/2011 Wirtschaftsinformatik. Mit Bescheid zuletzt vom 23. Juli 2012 bewilligte ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgrund ihrer Erkrankung verschiedene Erleichterungen bei der Ablegung von Prüfungsleistungen (Möglichkeit von mündlichen statt schriftlichen Prüfungen, Schreibzeitverlängerung). Jedenfalls zu Beginn des Sommersemesters 2013, ihrem 6. Fachsemester Wirtschaftsinformatik, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Prüfungsfristen nach der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, die ihr mit Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 30. September 2013 bewilligt wurde. Bereits am 30. August 2013 hatte sie erneut das Studienfach gewechselt und sich zum Wintersemester 2013/2014 für Volkswirtschaftslehre immatrikuliert. 4 Erstmals im Oktober 2013 wandte sich die Klägerin wegen der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz -

2 BAföG) an das beklagte Studentenwerk. Nachdem ihr zunächst per mitgeteilt worden war, dass die Leistung von Ausbildungsförderung in ihrem Fall nicht in Betracht käme, lehnte das Studentenwerk den am 16. Juni 2014 förmlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die nach einem erneuten Fachrichtungswechsel ab dem Wintersemester 2014/2015 beabsichtigte Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zugleich für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt, die das Gericht mit streitgegenständlichem Beschluss vom 20. Oktober 2014 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat. II. 5 Auch die gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg Die Klägerin besitzt bereits deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach 166 VwGO in Verbindung mit 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Zum insoweit nach 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen rechnet auch der aus 1360a Abs. 4, 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch der Klägerin gegenüber ihrer Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Dieser privatrechtliche Anspruch unterhaltsrechtlicher Prägung geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. hierzu und zum Folgenden Sächsisches OVG, B. v D 111/14.NC - juris Rn. 5 ff.). 7 Denn auch einem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von 1360a Abs. 4 BGB in Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten betreffen, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine Lebensstellung erworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, B. v XII ZB NJW 2005, 1722 Rn. 8 ff.). Der Unterhalt umfasst gem Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Zum Lebensbedarf rechnet wiederum der Prozesskostenvorschuss nach 1360a Abs. 4 (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v D 20/10 - NJW 2010, 2903). 8 Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für ihr noch nicht abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. Volkswirtschaftslehre erstrebt, handelt es sich um einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten, da dieser der Verwirklichung ihrer Ausbildung dient und die Klägerin bislang keine Lebensstellung erlangt hat, die es ihr ermöglicht, sich selbst zu unterhalten (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v D 11/14.NC - juris Rn. 6). 9 Die Mutter der Klägerin ist auch - entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin - hinreichend leistungsfähig. Zwar hat die Bevollmächtigte nicht, wie vom Senat im Hinweisschreiben vom 22. Mai 2015 ausdrücklich erbeten, für die Mutter der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auch ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wie der Unterhaltsberechnung vom 21. August 2015, dass die Mutter der Klägerin jedenfalls bezogen auf ihr laufendes Einkommen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wohl nicht hinreichend leistungsfähig ist. Indes hat nach 166 VwGO in Verbindung mit 115 Abs. 3 ZPO eine Partei unter entsprechender Anwendung von 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch ihr Vermögen

3 einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid wie aus der vorgelegten Unterhaltsberechnung, dass die Mutter der Klägerin über erhebliche Erträge aus Kapitalvermögen (rd EUR) sowie über Erträge aus Vermietung und Verpachtung verfügt, die den Rückschluss auf das Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte erlauben. Auch unter Berücksichtigung der dem sog. Schonvermögen unterfallenden Beträge (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v D 111/14.NC - juris Rn. 7) besitzt die Mutter der Klägerin damit jedenfalls hinreichende finanzielle Mittel, um der Klägerin aus ihrem Vermögen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Insoweit hat daher der Anspruch auf Prozesskostenhilfe zurückzutreten Darüber hinaus besitzt die Klage - unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs - keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von 166 VwGO in Verbindung mit 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Denn ungeachtet der Frage, ob der Klägerin für den zuletzt beabsichtigten Fachrichtungswechsel vom Studium der Volkswirtschaftslehre zurück zum Studium der Wirtschaftsinformatik ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Seite steht, scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits daran, dass für den zum Wintersemester 2013/2014 erfolgten Wechsel von Wirtschaftsinformatik zu Volkswirtschaftslehre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein unabweisbarer Grund nach 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt. Ein solcher wäre jedoch, da es sich um einen Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester gehandelt hat, nach 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG erforderlich gewesen, um der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 7 Rn. 39; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, 7 Rn. 110). Erst ein förderunschädlicher (zweiter) Fachrichtungswechsel hätte der Klägerin überhaupt die Möglichkeit eröffnet, nach einem weiteren Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu beziehen. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, 7 Rn. 43). 13 Das Studium der Wirtschaftsinformatik ist der Klägerin indes nicht aus subjektiven Umständen nach dem Ende des 6. Fachsemesters unmöglich geworden. Sie hat, wenn auch krankheitsbedingt verzögert und unter entsprechenden Prüfungserleichterungen, beim Studium der Wirtschaftsinformatik Prüfungsleistungen erbracht und strebt zudem nach wie vor - nach dem Rückwechsel aus der Volkswirtschaftslehre - in diesem Fach den Abschluss des Bachelor an. Damit liegen bei der Klägerin keine gesundheitlichen Gründe oder andere körperliche Schäden oder Dispositionen vor, die eine Durchführung der in der Ausbildung oder im anschließenden Berufsleben erforderlichen Tätigkeiten ausschließen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, 7 Rn. 163). Sonstige Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik aus in ihrer Person liegenden Gründen sind weder ersichtlich, noch im Übrigen von der Klägerin vorgetragen worden. 14

4 Auch aus objektiven Gründen war ihr die Fortsetzung des Studiums der Wirtschafsinformatik nach dem Sommersemester 2013 nicht unmöglich. Dabei kann dahinstehen, ob die von ihr vorgetragene Zwangslage aufgrund der vor Beginn des 7. Fachsemesters noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen überhaupt als unabweisbarer Grund im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten kann. Denn objektiv lag bereits die Zwangslage mit der von der Klägerin befürchteten Exmatrikulation und den damit unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten bei einem Anschlussstudium nicht vor. 15 Exmatrikuliert wird ein Student nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) dann, wenn er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann. Nach der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität R. vom 8. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juli 2008, würde ohne die von ihr beantragte Verlängerung der Prüfungsfristen die Regelung in 20 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung dazu führen, dass die erforderlichen Prüfungen, sofern sie bis zum siebten Fachsemester nicht abgeschlossen sind, erstmals als nicht bestanden gelten. Gleichzeitig besteht nach 9 Abs. 8 der Prüfungsordnung eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Daraus folgt, dass die Klägerin, selbst wenn ihr das zuständige Gremium die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht genehmigt hätte, nicht automatisch nach dem 7. Fachsemester, wie von ihr befürchtet, exmatrikuliert worden wäre. 16 Hinzu kommt weiter, dass nach 20 Abs. 7 der Prüfungsordnung für Studierende, auf die 10 der Prüfungsordnung zutrifft, 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gilt und die Fristen des 20 Abs. 4 sich um bis zu zwei Semester verlängern. Die Regelung des 10 der Prüfungsordnung erfasst die Berücksichtigung besonderer Lebenssituationen und in Abs. 2 Satz 1 Studierende, denen das Studium aus wichtigem Grund nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Angesichts der nachgewiesenen Erkrankung der Klägerin hätten daher für sie, ungeachtet der beantragten Verlängerung der Prüfungsfristen, nach den genannten Regelungen die Fristen des 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gegolten und wäre die Frist des 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung um zwei Semester hinausgeschoben gewesen, so dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass sie - wie befürchtet - nach dem Ende des 7. Fachsemesters auch ohne Verlängerung der Prüfungsfristen das Studium der Wirtschaftsinformatik hätte beenden müssen. 17 Weiter lag die von der Klägerin angeführte Zwangslage auch deshalb nicht vor, weil sie jedenfalls die Möglichkeit besessen hätte, sich angesichts der nachgewiesenen Erkrankung nach Art. 48 BayHSchG für ein oder zwei Semester beurlauben zu lassen. Ob darüber hinaus zusätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, wie das beklagte Studentenwerk vorgebracht hat, nach der Verlängerung der Prüfungsfristen mit Bescheid vom 30. September 2013 die bereits erfolgte Umschreibung auf Volkswirtschaftslehre wieder rückgängig zu machen und unmittelbar das Studium der Wirtschaftsinformatik fortzusetzen, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag eine, die Klägerin zum Fachrichtungswechsel nötigende Zwangslage zum Ende des 6. Fachsemesters trotz der noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht vor Soweit eine Literaturstimme ohne nähere Begründung das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes auch dann annimmt, wenn es bei einer im Zuge der Entscheidung über die Fortsetzung oder den Wechsel der gegenwärtigen Ausbildung gebotenen Interessenabwägung unerträglich erschiene, den Auszubildenden an der ursprünglichen Wahl der Ausbildungsrichtung festzuhalten (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, 7 Rn. 162), begründet auch dies keine Erfolgsaussichten der Klage. Denn im Zuge

5 der, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin insofern nicht genügt, als sie sich über die unter 2.1 dargestellten einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung nicht hinreichend informiert bzw. allein auf die Auskünfte bzw. Ratschläge von Herrn H. vom zentralen Prüfungssekretariat vertraut hat. Ein die Annahme einer Zwangslage hervorrufender unverschuldeter Rechtsirrtum der Klägerin vermag daher einen unabweisbaren Grund im Sinne von 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ebenfalls nicht zu begründen. 19 Mithin fehlt es bereits an einem förderunschädlichen unabweisbaren Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin, so dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung ungeachtet des angestrebten Rückwechsels zur Wirtschaftsinformatik ausscheidet. Damit fehlen der Klage zugleich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung erforderlichen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen. 20 Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach 166 VwGO in Verbindung mit 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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