Neue HOAI Projektmanagement Vertragsrecht Teil II
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- Elke Amsel
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Neue HOAI Projektmanagement Vertragsrecht Teil II
2 Vorstellung
3 Statiker Architekt Fachplaner Nutzer BAUHERR Firmen Vertragliche Beziehungen
4 Architekt BAUHERR Vertragliche Beziehungen
5 stufenweise Beauftragung
6 Stufenweise Beauftragung/ Abrufvertrag Zeitlich gestaffelte Beauftragung
7 SINN: Lösung des AG vom Projekt, ohne dem Architekten aufgrund der Kündigung des Vertrages eine Entschädigung für entgangenen Gewinn gemäß 649 S. 2 und 3 BGB zahlen zu müssen
8 Beispiel einer vertraglichen Regelung in einem Vertrag aus Mai 2009: Für die neue Errichtung der Gebäude ist die komplette Planung entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 8 des 33 HOAI in Verbindung mit Anlage 11 zu erbringen. Es ist vorgesehen, im ersten Schritt die Leistungsphasen 1 bis 4 (Phase I) zu beauftragen. Die Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 8 (Phase II) erfolgt optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens durch die vorgesetzte Dienststelle. Ein Anspruch auf Beauftragung der weiteren Leistungen besteht nicht.
9 55 HOAI 2009 Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
10 BGH, Urteil vom Abruf der nicht sofort beauftragten Leistungen ist Abschluss des diesbezüglichen Vertrages Bei Abruf der Leistungen im November 2009 gilt die HOAI 2009
11 57 HOAI 2013 Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
12 Teilleistungstabelle
13
14 Vergabeterminplan
15 Statiker Architekt Fachplaner BAUHERR Leistungsbeschreibung
16 Bepreistes LV
17 KOB LV (+10%)
18 Exkurs: Anlage 11 HOAI 2009 zu Leistungsphase 7 lit. a) Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
19 Jetzt aufgeteilt: Zusammenstellen der Vergabeunterlagen Anlage 10 HOAI 2013 Leistungsphase 6 lit. f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen Anlage 10 HOAI 2013 Leistungsphase 7 lit. f) Keine inhaltliche Änderung
20 Grundleistungen führen zu einer weiteren Schnittstelle: Architekt muss die erbrachten Leistungen der Fachplaner/ Sonderfachleute koordinieren und mit seinen eigenen Leistungen zusammenführen Exkurs Ende
21 Der Architekt als Rechtsberater
22 Grundsatz: Im Rahmen seines vertraglich geschützten Leistungsprofils (= unmittelbare Leistungspflichten) ist der Architekt vom RDG ausgenommen
23 NICHT erlaubt: a) Vertretung in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht b) Androhung von Klagen c) Mitwirkung bei der Aufteilung von Wohnungseigentum
24 Unterschiede: a) öffentlicher Auftraggeber eigenes Knowhow b) Privater Auftraggeber oftmals Laie
25 Zusammenstellung von Vergabe- und Vertragsunterlagen bedeutet nicht: Erstellen/Ausformulieren der rechtsgeschäftlichen Vergabeunterlagen Entwerfen der Vertragsbedingungen oder Verträge Vergabevorschlag bezüglich bestimmter ausführender Unternehmen Prüfung der Bonität und Leistungsfähigkeit der anbietenden Unternehmen
26 Mitwirkung bei der Auftragserteilung umfasst nicht: Beratung zu konkreten Rechtsfragen Abschluss von Verträgen Prüfung einzelner Vertrags- und/oder AGB- Klauseln auf Übereinstimmung mit dem Gesetz
27 Vorbereitung der Verträge Anregung an den Bauherrn einen (schriftlichen) Bauvertrag zu schließen Vorschlag Zusätzlicher oder Besonderer Vertragsbedingungen Einbeziehung der VOB Vorlage von im Buchhandel gängigen aktuellen Vertragsformularen, die auf die Position des Bauherrn abgestimmt sind Hilfestellung beim Ausfüllen von Formularverträgen
28 Erforderlich: Kenntnisse im Bereich der VOB und des BGB und der aktuellen Rechtsprechung
29 Haftungsträchtige Tätigkeiten vermeiden; hierzu gehören Aufsetzen von Vertragsklauseln Erstellen von Vertragsbedingungen Hierbei handelt es sich üblicherweise um AGB Rechtsprechung zu 305 ff BGB ist zwingend zu beachten und umzusetzen volle Haftung bei unklaren oder unwirksamen Klauseln
30 Hinweispflichten gegenüber Bauherrn Keine vertiefte Rechtsberatung durch Architekten/Ingenieur möglich BESSER: Bauherr auf Beratung durch Rechtsanwalt verweisen ggf. möchte der Bauherr eine anwaltliche Beratung umgehen, da der Baubereich üblicherweise von den Rechtschutzversicherungen nicht gedeckt ist
31 Unterschiede: a) öffentlicher Auftraggeber eigenes Knowhow b) Privater Auftraggeber oftmals Laie
32 Statiker Architekt Fachplaner BAUHERR/ VERGABESTELLE Projektsteuerer Öffentliche Auftraggeber
33 Σ 1%
34 SPATENSTICH
35 LPH 8 - Objektüberwachung
36 Kompetenzregelung
37 Anzeige/ Freigabe Stundenlohnarbeiten
38 Vollmacht des Architekten
39 Vollmachten sind zur Vertretung Dritter erforderlich, da es sich um ein Tätigwerden in fremden Namen handelt Offenkundigkeitsprinzip bedeutet, dass Handeln im fremden Namen für den Vertragspartner kenntlich gemacht werden muss
40 Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Bauherrn binden (Vertragsänderungen, Zusatzaufträge) sind von der originären Vollmacht nicht umfasst
41 Die Vollmacht eines Architekten endet da,, wo der Geldbeutel des Bauherrn beginnt
42 Arten der Vollmacht: a) Schriftliche Vollmacht b) Konkludent erteilte Vollmacht c) Rechtsscheinvollmachten, nämlich
43 a) Duldungsvollmacht Sie liegt vor, wenn der Architekt ohne Vollmacht im Rechtsverkehr als Vertreter des Bauherrn auftritt, dieser das Verhalten des Architekten kennt und duldet
44 b) Anscheinsvollmacht Sie liegt vor, wenn der Bauherr das Handeln des Architekten in seinem Namen nicht kennt, es aber hätte erkennen und verhindern können
45 Vollmacht JA: - Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmer - Abzeichnung von Stundenlohnzetteln - Technische Abnahme
46 Vollmacht NEIN: - rechtsgeschäftliche Eingriffe in den Bauvertrag - Anerkenntnis oder Vergleich mit ausführenden Unternehmern über Werklohnanspruch - Rechtsgeschäftliche Abnahme
47 Sonderproblem: Vollmacht zur Erteilung von Aufträgen existiert grundsätzlich nicht, auch nicht für Kleinstaufträge ANDERS, wenn vertragliche Regelung Rückschlüsse auf rechtsgeschäftliche Befugnisse zulässt keine Vollmacht zur Erteilung von Aufträgen an Sonderfachleute möglich: nachträgliche Genehmigung eines vollmachtlos erteilten Auftrags ABER: nicht darauf verlassen
48 Folgen vollmachtlosen Handelns: Architekt wird selbst Partei des von ihm abgeschlossenen Vertrags Haftung nach 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht
49 (3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. 5 VOB/ B
50 (4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe ( 8 Absatz 3). 5 VOB/ B
51 Statiker Architekt Fachplaner Nutzer BAUHERR Firmen Vertragliche Beziehungen
52
53 Landkreis Börde REALISIERUNGSTEAM C+P BAU / TGA PL / IT PM BAU TGA PL BAU PL TGA PL IT PM PA OBL BAU BL BAU PL AR OBL TGA BL TGA PL TGA N. N. N. N. N. N. Herr Bäßler-Vogel N. N. Herr Hansen N. N. Herr Ell N. N. N. N. N. N. Kostenkontrolle/ Terminkontrolle/ Baubesprechung Statusbericht/ Kostenkontrolle Fachliche Einzelabstimmung/ Koordination
54 24/ 7
55 Anwesenheit im Rahmen der Bauüberwachung
56 Überwachung des Objektes auf Übereinstimmung mit - der Baugenehmigung, - den Ausführungsplänen, - der Leistungsbeschreibung(en), - den örtlichen Verhältnissen, - den allgemein anerkannten Regeln der Technik, - den einschlägigen Vorschriften UND Überprüfung der Planungs- und Ausführungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche
57 Nicht nur gelegentliche Baustellenbesuche, sondern: Regelmäßige Überwachung der Bauleistungen in angemessener und zumutbarer Weise
58 Keine allgemeinverbindliche Aussage über Umfang der Bauüberwachungspflicht Rechtsprechung entscheidet stets einen konkreten Einzelfall der nicht verallgemeinerungsfähig ist FOLGE: Umfang und Häufigkeit der Baustellenbesuche können weder sachlich noch zeitlich generell bestimmt werden
59 Stichprobenartige Kontrollen: Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten grds. zulässig ABER: Dann nicht ausreichend, wenn a) Bauunternehmer bereits Anweisungen im Vorfeld missachtet hat oder b) Bauunternehmer erkennbar unzuverlässig, wenig sachkundig oder unsicher ist.
60 Wichtige Bauabschnitte/Schnittstellengewerke: Intensive Überwachung durch den Architekten persönlich
61 Zur Bauüberwachung gehört auch - Überprüfung der vom Bauunternehmer eingesetzen Baustoffe hinsichtlich ihrer Qualität - Überprüfung, von vertraglich vereinbartes Produkt zur Ausführung gelangt - Geeignetheit zur Erbringung der nachfolgenden Gewerke
62 Prüfung meint Betrachten Befühlen Nachmessen Durchführen einer normalen Belastungsprobe NICHT: labortechnische Untersuchung
63 Einschränkung der Prüfungspflicht, wenn Sonderfachmann oder Fachunternehmen beauftragt ABER: kein Entfall der Überwachungspflicht Offensichtlich Mängel oder solche, die in seinen Wissensbereich fallen, muss ein Architekt im Rahmen der Bauüberwachung feststellen
64 Bautagebuch
65 Anlage 10 lit. e) zu 34 HOAI: Dokumentation des Bauablaufs ABER: keine inhaltliche Änderung zu der bisherigen Formulierung (Führen des Bautagebuchs)
66 Bei Zugrundelegung des Leistungsbildes des 34 HOAI ist regelmäßig das Führen eines Bautagebuchs geschuldet ACHTUNG: erhebliches Haftungsrisiko DESHALB: Leistung immer selbst erbringen und keinen Dritten damit betrauen
67 Inhalt: Erfassung des Bauablaufs, insb. Störungen Auseinandersetzungen mit anderen Beteiligten Abweichungen beim Bestand/Nachträge Leistungen der Baubeteiligten Lieferungen Witterungsbedingungen Anwesenheit der Baubeteiligten ACHTUNG: Unvorhergesehenes immer aufnehmen
68 Schriftform: nicht vorgeschrieben ABER aus Beweisgründen unbedingt einzuhalten
69 Wird Bautagebuch nicht geführt Honorarminderung Keine Pflicht des Bauherrn, eine Nachfrist zur Erstellung des Bautagebuchs zu setzen
70 RICHTFEST
71
72 Stichwort Tracking
73 Nachtragsmanagement
74 Objektüberwacher -> Projektmanager
75 Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung, 15 Abs. 1 HOAI
76 Abnahme ist a) Fälligkeitsvoraussetzung b) Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistungsfristen
77 Abänderung von 15 Abs. 1 letzter Halbsatz HOAI möglich, aber gefährlich DENN Abweichung von 641 BGB, Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung ist (insb. im Formularvertrag) fraglich
78 Arten der Abnahme: a) ausdrückliche Abnahme b) konkludente Abnahme c) Fristsetzung gemäß 640 Abs. 3 BGB
79 WICHTIG: Vertragsklauseln, die Teilabnahmen nach bestimmten Leistungsphasen explizit zulassen
80 Voraussetzung der Abnahme: a) Vollständigkeit b) Mangelfreiheit der Architektenleistung
81 Zur Vollständigkeit der Leistungserbringung: Problematisch sind Vertragsklauseln, die Abnahme vom Leistungsstand Dritter abhängig machen Bsp.: Abnahme LP 8 mit Abnahme Bauleistung der ausführenden Unternehmen Unwirksam, weil Bestandteil der LP 8 auch Rechnungsprüfung
82 Zur Mangelfreiheit: ACHTUNG: gemeint sind Mängel der Architektenleistung, d.h. ein Planungs- und/oder Überwachungsverschulden Nur dann keine Abnahme, wenn sich Mängel der Architektenleistung noch nicht im Bauwerk realisiert haben Hat sich ein Mangel im Bauwerk realisiert, haftet der Architekt ausschließlich auf Schadensersatz (Schadensersatzanspruch berechtigt nicht zur Abnahmeverweigerung)
83 Mängel der Leistungen der ausführenden Unternehmer führen zu Tätigkeitspflicht des Architekten gemäß den Grundleistungen der Leistungsphase 8 des 34 HOAI: Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel noch keine Abnahmereife desarchitektenwerks mangels vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen
84 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! EINWEIHUNG
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