Pflege- und Betreuungsvertrag über ambulante Kranken- und Altenpflegeleistungen

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1 Pflege- und Betreuungsvertrag über ambulante Kranken- und Altenpflegeleistungen Zwischen Sozialstation Süd Häusliche Kranken- und Altenpflege GmbH Dahrenstedter Weg Stendal vertreten durch Frau Ines Dehmel (Geschäftsführung/Pflegedienstleitung) - im Folgenden Pflegedienst genannt und Herrn/Frau Mustermann Anschrift Musterstr. 123 geb vertreten durch den Bevollmächtigten / Betreuer Betreuer... - im Folgenden Leistungsnehmer genannt wird mit Wirkung zum folgender Pflegevertrag geschlossen: Einsatzzeit Wochentage Mo Di Mi Do Fr Sa So bei Bedarf Leistungskomplex / Leistungsart Früh Vormittag Mittag Nachmittag Abend Spät 1 S e i t e

2 Präambel Ambulante Pflege von der Sozialstation Süd bietet unter Beachtung der Würde des Menschen einen Schutz ihrer Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen. Im Mittelpunkt steht die professionelle Aktivierung, um das selbständige Leben soweit und solange wie möglich zu fördern und zu erhalten sowie gezielte Hilfe, um menschliches Leiden und bei Behinderung zu verhüten und / oder zu lindern. Jeder Leistungsnehmer unserer ambulanten Pflegeeinrichtung hat entsprechend der individuellen Pflegebedürftigkeit das gleiche Recht auf qualifizierte und aktivierende Pflege und Betreuung, unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sozialer Stellung sowie religiöser und politischer Überzeugung. Allgemeines Der Pflegedienst erbringt für den Pflegebedürftigen Leistungen nach dem SGB V 37 Häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI 36 Pflegesachleistungen oder 38 Kombinationsleistungen, Pflegeleistungen nach dem SGB XI Häusliche Krankenpflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungen nach SGB XI 37.3 Pflegeberatung, Leistungen nach SGB XI 45 zusätzliche Betreuungsleistungen, Pflegeleistungen nach dem SGB XII Sozialhilfe, weitere privat vereinbarte Leistungen, sonstige Leistungen in Absprache mit der Pflegedienstleitung möglich Der Pflegedienst ist Vertragspartner der vorstehend genannten Sozialleistungsträger. Soweit für Leistungen Kostenübernahmeerklärungen der Leistungsträger vorliegen, rechnet der Pflegedienst direkt mit diesen ab. Es gelten die Bestimmungen der Rahmenempfehlungen nach 132a Abs. 1 SGB V bzw. der vertraglichen Vereinbarung nach 132a Abs. 2 SGB V, der Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und Vereinbarungen nach 75 SGB XI, 75, 79 SGB XII sowie die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität bzw. die Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege. Die Qualitätsverantwortung trägt, unbeschadet des Sicherstellungsauftrages der Kranken- und Pflegekassen, der Pflegedienst, der insbesondere die Qualität der Leistungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sicherstellt. 2 S e i t e

3 1 Leistungsumfang (1) Art, Inhalt und Umfang der Leistungen werden entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenvertrag gem. 75 SGB XI (Anlage 1) für die ambulante Pflege und dem Vertrag gem. 132, 132a SGB V und den Leistungsvereinbarungen erbracht. (2) Der Pflegedienst bietet neben den Leistungen nach SGB V und SGB XI weitere Leistungen an. Diese werden in Anlage 3 vereinbart. Es gelten die Regelungen dieses Vertrages. (3) Änderungen des Leistungsumfangs können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit vereinbart werden, z.b. aufgrund veränderten Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen oder infolge veränderter Dienstplangestaltung des Pflegedienstes. Sie werden jeweils in der Leistungsvereinbarung vermerkt und von dem Leistungsnehmer abgezeichnet. 2 Leistungserbringung (1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Pflegedienst durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung bemüht sich der Pflegedienst, eine größtmögliche Kontinuität sicher zu stellen, damit der Leistungsnehmer von möglichst wenigen Mitarbeiter/Innen betreut wird. (2) Die Leitung des Pflegedienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen sowie der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden. Angemessene Wünsche des Leistungsnehmers werden dabei berücksichtigt. (3) Der Pflegedienst stellt die erforderliche Dokumentation der Pflege sicher. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes. Sie wird während des Zeitraums der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer aufbewahrt, es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet oder betriebliche Erfordernisse verlangen eine kurzfristige Einsichtnahme beim Geschäftssitz des Pflegedienstes. Der Leistungsnehmer ist jederzeit zur Einsichtnahme in die Pflegedokumentation berechtigt. Nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit verbleibt die Pflegedokumentation beim Pflegedienst. 3 S e i t e

4 3 Vergütungsregelung (1) Die Vergütung, die der Pflegedienst für seine Leistungen erhält, wurde mit den Sozialleistungsträgern vereinbart. Bewilligte Leistungen der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherungen oder anderer Sozialleistungsträger werden vom Pflegedienst unmittelbar mit diesen abgerechnet. (2) Die verbleibenden Eigenanteile, die der Pflegebedürftige zu tragen hat, werden im Berechnungsbogen gesondert ausgewiesen und dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der vom Pflegebedürftigen gegengezeichneten Leistungsnachweise. Vereinbarte und erbrachte Leistungen, die nicht oder nicht vollständig von einem Sozialleistungsträger (Kranken- und Pflegekassen, Sozialhilfeträger) übernommen werden, sind vom Pflegebedürftigen selbst zu bezahlen. Leistet der Sozialhilfeträger einen Teilbetrag, hat der Pflegebedürftige den nicht gedeckten Differenzbetrag selbst zu entrichten. (3) Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz, der aus Gründen, welche der Leistungsnehmer zu vertreten hat, ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Einsatzzeitpunkt abgesagt, so kann der Pflegedienst die für den Einsatz vereinbarte Vergütung von dem Leistungsnehmer verlangen. Der Nachweis ersparter Aufwendungen bleibt unberührt. (4) Der Pflegebedürftige kann außerhalb der vereinbarten Leistungsbeschreibung jederzeit notfallmäßig Leistungen des Pflegedienstes im Rahmen seiner 24-stündigen Rufbereitschaft in Anspruch nehmen. Pflegenotrufeinsätze werden mit 20,- je Stunde inkl. Wegepauschale in Rechnung gestellt. 3a Erhöhung oder Absenkung der Vergütung Eine zwischen den Pflegekassen, Krankenkassen und dem Träger der Sozialhilfe einerseits und dem Pflegedienst anderseits vereinbarte Erhöhung oder Absenkung von Leistungsentgelten berechtigt den Pflegedienst zur Anpassung der Vergütung der vereinbarten Pflegeleistungen. Dem Kunden gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. 4 Mitwirkungspflicht Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, dem Leistungserbringer alle zu Leistungserbringung erforderlichen Daten mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er ist ferner verpflichtet, dem Leistungserbringer über Art und Umfang eines Leistungsanspruchs gegenüber der Pflegekasse oder einem sonstigen Sozialhilfeträger, insbesondere hinsichtlich der Pflegestufe nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Leistungsnehmer hat dazu beizutragen, dass die räumlich-sachlichen Rahmenbedingungen für eine fachgerechte Leistungserbringung vorliegen. 4 S e i t e

5 8 Haftung (1) Der Leistungserbringer haftet gegenüber dem Leistungsnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Bei vertraglichen Nebenleistungen wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt (z.b. bei Verlust von Schlüsseln, die zur Sicherung des Zutritts zur Wohnung übergeben wurden). 10 Datenschutz (1 ) Der Leistungsnehmer vertraut sich dem Pflegedienst und seinen Mitarbeitern an. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen des Leistungsnehmers orientierte Gestaltung der Betreuung und Pflege. Der Pflegedienst und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Leistungsnehmers. (2) Der Leistungsnehmer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat das Recht, im Rahmen seiner Nachschautätigkeit Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen. Hierin willigt der Leistungsnehmer ein. (3) Der Leistungsnehmer willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Pflegedienstes zur Verfügung stellt. Er willigt ebenfalls ein, dass dem Pflegedienst die vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. 11 Beendigung, Kündigung und Ruhen des Vertrages (1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet durch Kündigung oder Tod des Leistungsnehmers. (2) Der Leistungsnehmer kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. (3) Der Pflegedienst kann den Vertrag schriftlich zum Ende des der Kündigung folgenden Monats ordentlich kündigen. (4) Im Falle der Entgelterhöhung hat der Leistungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Erhöhung wirksam werden soll. (5) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (6) Bei einem vorübergehende stationären oder teilstationären Aufenthalt ruhen die gegenseitigen Pflichten aus diesem Vertrag. 5 S e i t e

6 12 Betreten der Wohnung (1) Der Leistungsnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter des Pflegedienstes zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag die Wohnung des Leistungsnehmers zu den üblichen Zeiten betreten dürfen. Dabei ist eine Karenzzeit von 20 Minuten vor bzw. nach der vereinbarten Zeit für die Leistungserbringung zu berücksichtigen. 13 Service- und Beschwerdemanagement Das Service- und Beschwerdemanagement ist ein wichtiger Baustein der Sozialstation Süd, um einen erstklassigen Kundenservice und eine schnelle, kompetente und integrierte Bearbeitung von Missständen zu garantieren. Anregungen, Unzufriedenheit und Lob von Klienten oder Angehörigen, aber auch von unseren Mitarbeitern sollen damit erfasst werden und somit zu einer zeitnahen und gezielten Lösung beitragen. 14 Schlussbestimmungen (1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. (2) Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der jetzigen Ausgangslage ändern, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen. (4) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Pflegedienstes Unterschrift bzw. Willensbekundung des Leistungsnehmers Unterschrift des Vertreters 6 S e i t e

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