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2 Schwerpunkte 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte 2. Betreuungsleistung 3. Zeitleistung und Kombileistung 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege 5. MDK-Einstufung 6. Sonstiges 2

3 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte Verbesserte Pflegeleistung für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz SGB XI i. V. mit 124 (1/2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach 45 a SGB XI erfüllen, haben zusätzlich zu den Leistungen nach 45 b SGB XI einen erhöhten Anspruch bei Pflegeleistungen. Änderung für den Versicherten: - Pflegestufe 0 eingeführt - Erhöhung der Geld- und Sachleistungsbeträge in Pflegestufe I und II - Anspruch auf häusliche Betreuung neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung besteht (für alle Pflegebedürftigen) 3

4 1. Verbesserte Leistungen für Demenzerkrankte Geldleistung Sachleistung Pflegestufe 0 (Demenz) Pflegestufe I mit Demenz 305 (+70 ) 665 (+215 ) Pflegestufe I Pflegestufe II mit Demenz 525 (+85 ) 1250 (+150 ) Pflegestufe II Pflegestufe III Zusätzlich zu Betreuungsleistungen (100 oder 200 ) 4

5 2. Betreuungsleistungen 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III, sowie Personen, die die Voraussetzungen des 45a (eingeschränkte Alltagskompetenz) erfüllen, haben Anspruch auf häusliche Betreuung: - Werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahme erbracht - Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie: Unterstützung bei Aktivitäten im häuslichen Umfeld (dienen Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte) Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nachtrhythmus 5

6 2. Betreuungsleistungen Häusliche Betreuung kann von mehreren Personen auch als gemeinschaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Umfeld einer/eines Beteiligten oder seiner Familie als Sachleistung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Neuer LK 30: häusliche Betreuung für alle Pflegebedürftigen Verhandlungen mit den Pflegekassen laufen noch 6

7 3. Zeitleistung und Kombileistung 89 Pflegebedürftigen ist eine vom tatsächlichen Zeitaufwand eines Pflegesatzes abhängige Vergütung anzubieten. Ausgenommen werden können sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrtkosten. Vorschlag: Grundannahme Zeitvergütung tritt neben die Vergütung nach LK-System Bis auf Ergänzung Häusliche Betreuung im LK-System keine weiteren Veränderungen Pflegebedürftige sollen sich flexibler als bisher und orientiert an ihren persönlichen Bedürfnissen die Leistungen zusammenstellen können, die Pflegedienste im Rahmen von Pflegeeinsätzen erbringen keine Form der Pauschalierung des Zeitaufwandes mehr (wie bei den LKs) Zeit an realistischen Zeitaufwand gemessen 7

8 3. Zeitleistung und Kombileistung Pflege nicht nach Viertelstunden-Takt, sondern nach Bedarf (real) Bei den Pflegeverträgen müssen nun LKs und Zeitleitung gegenübergestellt werden Welche Leistungen der Pflegedienst in der vereinbarten Zeit erbringt, bestimmt der Pflegebedürftige LKs und Zeitleistungen können auch kombiniert werden Höhere Transparenz für die Pflegebedürftigen und Angehörigen Verhandlungen laufen, Umsetzung noch nicht in Sicht 8

9 4. Kurzzeit- und Verhinderungspflege Mehrleistung während Kurzzeit-/Verhinderungspflege - 37 Abs. 2 SGB XI Während einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege erhält der Pflegebedürftige die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes 9

10 5. MDK-Antrag und Einstufung Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrages auf Leistungen nach dem SGB XI entweder einen konkreten Beratungstermin innerhalb der nächsten 2 Wochen anzubieten o d e r einen Beratungsgutschein auszustellen. Gutachterwahl - 18 Abs. 3 a SGB XI Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen. Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter ist der Versicherte hinzuweisen. Der Antragsteller kann sich für einen benannten Gutachter entscheiden. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung zur Gutachterwahl innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen. 10

11 5. MDK-Antrag und Einstufung Strafzoll - 18 Abs. 3b SGB XI Erfolgt die Bescheid Erteilung zur Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse nach ERST-Antragstellung nicht innerhalb von fünf Wochen ist für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich ein Strafzoll in Höhe von 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Gilt nicht, wenn Pflegekasse Verzögerung nicht zu vertreten hat der sich der Versicherte bereits in stationärer Pflege befindet du mind. die PS I hat Gutachtenversand - 18 Abs. 3 SGB XI Der Antragsteller kann während der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangen, dass das Gutachten zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zur Verfügung gestellt wird. 11

12 6. Sonstiges-Auszug 1.) Ambulant betreute Wohngruppen - 38 a SGB XI Alle Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngruppe haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben, sie Leistungen nach 36, 37 oder 38 SGB XI beziehen, in der Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet und es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt, mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisatorischen pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften nicht entgegen stehen. 12

13 6. Sonstiges 2.) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - 40 Abs. 4 SGB XI Wegfall des Eigenanteils des Versicherten, gemessen an seinem Einkommen Förderung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in Wohngruppen, das heißt jeder Bewohner hat Anspruch auf bis zu Euro zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Wohngruppe max. Höhe je Wohngruppe sind Euro 3.) Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen - 45 e Abs. 1 SGB XI Bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen hat jeder Bewohner zur barrierefreien und altersgerechten Umgestaltung der Wohnung Anspruch auf bis zu Euro zusätzlich zu den Leistungen zur Wohnumfeldverbesserung (max. Höhe je Wohngruppe sind Euro) 13

14 6. Sonstiges 4.) Beitragssatz-Erhöhung - 55 Abs. 1 SGB XI Der Beitragssatz beträgt ab 1. Januar 2013 bundeseinheitlich 2,05 v. H. (bisher 1,95 v. H.) der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; für Kinderlose beträgt er 2,30 v.h. Sachsen: Beitragssatz 2,30 (Kinderlose: 2,55) Der Beitragssatz wird per Gesetz festgesetzt. 5.) Förderung privater Pflege-Versorge 126 ff SGB XI Unterstützung der eigenverantwortlichen Versorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit mit einer staatlichen Zulage von 60 p.a. Änderung für den Versicherten: auch Menschen mit geringerem Einkommen soll der Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung ermöglicht werden, keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt 14

15 6. Sonstiges 6.) 71 Abs. 3 Pflegeeinrichtungen Verlängerung der allgemeinen Frist von 5 auf 8 Jahre für die Erfüllung der praktischen Zeit (2 Jahre innerhalb 8 Jahre) der PDL 7.) 114a Durchführung von Qualitätsprüfungen Qualitätsprüfungen durch den MDK sind im ambulanten Bereich ein Tag vorher anzukündigen, im stationären ohne Vorankündigung 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 16

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