Vermögensdelikte
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- Lena Steinmann
- vor 8 Jahren
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1 Vermögensdelikte Betrug 263 A hat mit seiner Freundin F in deren Wohnung gelebt. F hat ihr Auto in einer überwachten Sammelgarage geparkt und einen Zweitschlüssel beim Wachmann W deponiert. Mit diesem Schlüssel hat auch A manchmal das Auto geholt, um damit zu fahren. Nachdem sich A und F getrennt haben, beschließt A das Auto zu holen. Daher geht er zu W und sagt, er soll das Auto der F holen. W glaubt, der A sei dazu berechtigt und übergibt ihm den Schlüssel. A fährt mit dem Auto davon BGHSt 18, 221 Täuschung Irrtum Vermögensverfügung Problem: Dreiecksbetrug (Täter) A F (Geschädigte) W (Getäuschter + Verfügender) Verfügender und Geschädigter sind nicht identisch. Dreiecksbetrug Abgrenzungstheorien Nähetheorie Lagertheorie Befugnistheorie objektiv subjekiviert faktische Nähe Der Dritte ist vereinbarte oder Vorstellung des (Verfügungsgewalt) nach seiner Vorstellung gesetzliche Dritten von einer des Dritten als Beschützer Ermächtigung Ermächtigung zum Gegenstand oder Gehilfe des vorausgesetzt Geschädigten tätig
2 A ist als Finanzmakler tätig. Es gelingt ihm, den B dazu zu bringen, ihm einen Maklerauftrag zu geben. Trotz der Erfolglosigkeit seiner Maklerbemühungen beantragt er beim Amtsgericht gegen B einen Mahnbescheid in Höhe von 1000 Euro und bezeichnet seinen Anspruch mit Maklerauftrag vom Für den Fall eines nicht rechtzeitigen Widerspruchs beantragt er zugleich einen Vollstreckungsbescheid. Der Zuständige Rechtspfleger R erließ den Mahnbescheid. B legt Widerspruch ein. Die spätere Klage des A wird abgewiesen. (OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586) - Täuschung? Rechtsauffassung / Erhebung eines Anspruchs keine Tatsache, sondern bloßes Werturteil, aber: Hinweis auf eine Tatsachenbasis, die der Forderung zu Grunde liegt. - Irrtum? 692 I Nr. 2 ZPO: Der Mahnbescheid enthält: 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht Streit Rechtsprechung Trotz fehlender materiellen Prüfungspflicht bzgl. der Anspruchsberechtigung hat der zuständige Rechtspfleger ein begleitendes Bewusstsein, dass alles in Ordnung sei. h.l. Ohne positive Kenntnis kein Irrtum. A, der einen Textilhandel betrieb, kündigte in der Zeitung den Verkauf von rein wollenen Gabardinehosen, das Paar zu 26,- DM an und verkaufte zu diesem Preis eine solche Hose unter der mündlich wiederholten Zusicherung, sie sei aus reiner Wolle gefertigt. Tatsächlich bestand die Hose, wie er wußte, aus Zellwolle. K, selbst Textilfachmann, erkannte das. Gleichwohl erwarb er die Hose, weil es ihm darauf ankam, den A des unlauteren Wettbewerbs zu überführen. Die Hose war in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, den vereinbarten Preis wert, weil zellwollene Gabardinehosen damals allgemein so viel kosteten. BGHSt 16, 220 Vermögensschaden h.m.: individuell-objektiver Schadensbegriff Schaden, wenn die durch die Verfügung bewirkte Minderung keine Kompensation erfährt. Bestimmung des Schadens durch Saldierung der Vermögenswerte vor und nach der Verfügung. a.a.: Zweckverfehlungslehre Vermögensminderung nur durch den mit der Verfügung verbundenen objektiven Zweck kompensiert werden, der auf ein materielles oder auch ein immaterielles Äquivalent gerichtet sein kann.
3 Begriff des Vermögens 1. Juristischer Vermögensbegriff = Gesamtheit der einer Person zustehenden (subjektiven) Vermögensrechte (unabhängig vom wirtschaftlichen Wert) nicht z.b. der widerrechtliche Besitz (eines Diebes oder Wilderers), nichtige Forderungen, tatsächliche Erwerbsaussichten 2. Wirtschaftlicher Vermögensbegriff = Summe aller geldwerten Güter, über die eine Person faktisch verfügen kann. 3. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff = Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die ihrer rechtlich gebilligten und geschützten Verfügungsgewalt unterliegen 4. Personaler Vermögensbegriff = wirtschaftliche Potenz einer Person ohne Rücksicht auf einen objektiv bestimmbaren Geldwert Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung im Rahmen wirtschaftlicher Zwecksetzungen.
4 A ist bei einer Drückerkolonne beschäftigt und dreht dem B ein Abonnement einer Zeitschrift an, deren Erwerb dieser schon seit längerem plante. Den Bezug der Zeitschrift hat A durch die wahrheitswidrige Behauptung befördert, die Provision für den Abschluss des Abonnement- Vertrages werde einer karitativen Organisation zugeführt. B will diesen sozialen Zweck unterstützen und schließt einen Zwei-Jahres-Vertrag ab. Als B nach zwei Monaten davon erfährt, dass mit dem Erwerb des Abonnements keineswegs eine karitative Organisation gefördert wird, kündigt er das Abo und erhält vom Verlag das bisher gezahlte Geld zurück. Der Verlag hatte an A eine Provision in Höhe von 50 Euro gezahlt, die er für sich behalten hat. (OLG Düsseldorf NJW 1990, 2397) : Betrug zum Nachteil des B Täuschung durch wahrheitswidrige Behauptung der Förderung einer sozialen Einrichtung Irrtum B hat der Behauptung des A geglaubt Vermögensverfügung: Nach h.m. wird beim sog. Eingehungsbetrug schon mit Vertragsbeginn vermögensmindernd verfügt (nach a.a. liegt zu diesem Zeitpunkt nur Versuch vor), spätestens aber mit Zahlung der ersten Rate. Vermögensschaden: rein wirtschaftliche Betrachtungsweise: B erhält mit der Lieferung der Zeitschrift ein Äquivalent für den gezahlten Preis. Allerdings auch nach h.m. persönlicher Schadenseinschlag bzw. zusätzliche (soziale) Zwecke berücksichtigt werden. 2.) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Bereicherungsabsicht: der erstrebte Vermögensvorteil stammt nicht unmittelbar aus dem Vermögen des B, sondern vonseiten des Verlages, somit könnte die Stoffgleichheit fraglich sein. Gleichwohl geht es hier um den gleichen Gegenstand, auf den sich die (fremdnützige) Bereicherungsabsicht des A bezieht, denn der Abo-Vertrag mit B war notwendiges Zwischenziel für die Erreichung der Provisionszahlung. II. + III. : Zum Nachteil des Verlages Täuschung des Verlags über die Bedingungen des Vertragsabschlusses. Irrtum (zumindest durch Begleitwissen, der Vertrag sei ordnungsgemäß abgeschlossen worden). Vermögensverfügung durch Auszahlung der Provision Vermögensschaden 2.) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Bereicherungsabsicht (+) II. + III.
5 A bewirbt sich bei der Polizei und verschweigt, dass er vor 1989 als inoffizieller Mitarbeiter bei der Stasi war. Er wird eingestellt und erhält als Beamter Bezüge von Euro ehe seine frühere Tätigkeit bekannt wird. (KG Berlin NStZ 1998, 413) Täuschung durch Falschangaben im Personalfragebogen Irrtum Vermögensverfügung durch Auszahlung der Beamtenbezüge Vermögensschaden: Grundsatz (auf dem privaten Arbeitsmarkt): allein eine Täuschung über Vorbildung, berufliche Ausbildung genügt nicht zur Bejahung eines Vermögensschadens; nur wenn der Täuschende die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringen kann, kommt es zu einem Vermögensschaden. Anders im öffentlichen Dienst: Streit Rechtsprechung Stasi-Vergangenheit berührt die persönliche Würdigkeit des Beamten, die einen objektiven Faktor bei der Bemessung des wirtschaftlichen erfüllt wird. Wertes der Arbeitsleistung darstellt. a.a. kein Schaden, wenn die geleistete Arbeit und die dazu erforderliche Qualifikation
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