betreffend die Transparenzpflichten von Banken und Wertpapierfirmen Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission
|
|
- Arthur Fertig
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wegleitung betreffend die Transparenzpflichten von Banken und Wertpapierfirmen Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG 2 2. GELTUNGSBEREICH Persönlicher Geltungsbereich der Nachhandels- Transparenzpflichten Sachlicher Geltungsbereich der Nachhandels- Transparenzpflichten EWR-Aktien Geschäft selbst getätigt 3 3. ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN 3 4. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG 5 5. ZEITPUNKT UND FORM DER VERÖFFENTLICHUNG 6 6. VERÖFFENTLICHUNG VON KUNDEN-LIMITAUFTRÄGEN 7
2 1. Einleitung 1 Diese Wegleitung erläutert die Bestimmungen von Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI. BankV sowie von Art. 27 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission und beschreibt die diesbezügliche Verwaltungspraxis der FMA. 2 Banken und Wertpapierfirmen haben Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, zu veröffentlichen, sofern diese Geschäfte von ihnen selbst ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt wurden. 3 Diese Wegleitung erläutert namentlich den Geltungsbereich der Veröffentlichungspflicht, die zu veröffentlichenden Informationen, die Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung, Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung sowie die Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen. 4 Diese Wegleitung setzt kein Recht. Sie dient lediglich der Verlautbarung des gegenwärtigen Standes der Rechtsanwendung. Rechtlich massgebend sind einzig die Bestimmungen nach Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI. BankV sowie die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, welche Bestandteil des unmittelbar anwendbaren Rechts bildet. 5 Diese Wegleitung wurde unter Berücksichtigung der Ausführungen in den CESR Guidelines Publication and Consolidation of MiFID Market Transparency Data (Ref: CESR/07-043) erstellt. 2. Geltungsbereich (Art. 28 Abs. 1 MiFID; Art. 27 Abs. 1 Vo. 1287/2006) 2.1. Persönlicher Geltungsbereich der Nachhandels-Transparenzpflichten 6 Diese Wegleitung betrifft namentlich Banken und Wertpapierfirmen im Sinne des Bankengesetzes sowie die Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstitute und Wertpapierfirmen in Liechtenstein (allesamt nachfolgend Institute genannt). 1 1 Vermögensverwaltungsgesellschaften fallen nicht in den persönlichen Geltungsbereich der vorliegend erörterten Nachhandels-Transparenzpflichten, da sie im Rahmen der vollmachtgestützten Vermögensverwaltung nie selbst Geschäfte tätigen (im Sinne von Rz 11), sondern lediglich zur Ausführung weiterleiten. 2/7
3 2.2. Sachlicher Geltungsbereich der Nachhandels-Transparenzpflichten EWR-Aktien 7 Die Nachhandels-Transparenzregelungen beziehen sich ausschliesslich auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedsstaat zugelassen sind. Diese Aktien werden in der Folge als EWR-Aktien bezeichnet Geschäft 8 Unter dem Begriff Geschäft ist ausschliesslich der Ankauf und der Verkauf von EWR-Aktien zu verstehen. 9 Folgende Geschäfte sind nicht als Ankauf und Verkauf im Sinne der vorliegenden Nachhandels-Transparenzpflichten zu verstehen und somit nicht veröffentlichungspflichtig: a. Die Durchführung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wie Leih- oder Verleihgeschäfte, Repo- und umgekehrte Repo-Geschäfte und Sell-buy back - und Buy-sell back -Geschäfte; b. Die Ausübung von Optionen und Optionsscheinen; c. Primärmarktgeschäfte (so wie ihre Emission, Zuteilung oder Zeichnung) mit Aktien, aktienähnlichen Finanzinstrumenten, Schuldverschreibungen oder sonstigen verbrieften Schuldtiteln; d. Tauschgeschäfte mit Finanzinstrumenten; und e. Zeichnung und Rückgabe von Anteilen eines Investmentunternehmens (Organismen für gemeinsame Anlagen). 10 Die vorliegend erläuterten Nachhandels-Transparenzpflichten beziehen sich ferner nur auf Geschäfte, die ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt wurden selbst getätigt 11 Die Veröffentlichungspflicht betrifft nur Geschäfte, welche die Institute selbst getätigt haben, d.h. nicht an eine andere Bank oder Wertpapierfirma zur Ausführung weitergeleitet haben. Dabei ist unerheblich, ob das Geschäft für eigene oder für Rechnung von Kunden getätigt wurde. 3. Zu veröffentlichende Informationen (Art. 27 Abs. 1 Vo. 1287/2006) 12 Über Geschäftsabschlüsse mit EWR-Aktien, welche Banken und Wertpapierfirmen selbst ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF tätigen, müssen sie folgende Informationen veröffentlichen: 3/7
4 Feldname Beschreibung 1. Handelstag Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. Es ist das Datumsformat ISO 8601 ( YYYY-MM-DD ) zu verwenden. Falls ein Geschäft ausserhalb Liechtensteins ausgeführt wurde, ist das entsprechende in Liechtenstein geltende Datum anzugeben. 2. Handelszeit Der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde. Es ist das Zeitformat ISO 8601 ( HH:MM:SS ) zu verwenden. Falls ein Geschäft ausserhalb Liechtensteins ausgeführt wurde, ist die entsprechende liechtensteinische Ortszeit anzugeben. 3. Identifikation des Finanzinstruments Gibt es für das betreffende Finanzinstrument einen gültigen ISIN-Code, muss die Identifikation über den ISIN-Code erfolgen. Ansonsten ist ein alternativer Identifikationscode (z.b. CH- Valorennummer) anzuführen. Sollte das besagte Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben, muss zumindest der Name des Finanzinstruments oder im Falle eines Derivatekontrakts, die Merkmale dieses Kontrakts (z.b. call option, US style, 11/09, strike , on reg.shs. NoName Corp. ) veröffentlicht werden. 4. Stückpreis Preis per Wertpapier oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und ggf. Stückzinsen. Im Falle eines Schuldtitels kann der Preis entweder in der jeweiligen Währung oder als Prozentsatz ausgedrückt werden. Der Stückpreis ist in höchster Währungseinheit anzugeben (z.b. Franken statt Rappen); der Preis für Anleihen ist als Prozentsatz des Nominalwerts auszudrücken; bei Derivaten ist der Dezimal- Wert, nicht der Tick -Wert anzugeben. 5. Währung der Notierung Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser Prozentsatz anzugeben. 6. (Nominale) Menge Anzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Anleihe oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte. 7. Art der Mengenangabe 8. Identifikation des Handelsplatzes Angabe, ob es sich bei der Menge um die Zahl der Anzahl der Finanzinstrumente, den Nominalwert der Anleihen oder um die Zahl der Derivatekontrakte handelt. Angabe: OTC 4/7
5 13 Gegebenenfalls müssen darüber hinaus noch folgende Angaben gemacht werden: a. Angabe der Tatsache, dass der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird; 2 b. Angabe der Tatsache, dass es sich um ein ausgehandeltes Geschäft handelt; c. Angabe der Änderungen, die an zuvor offen gelegten Informationen vorgenommen wurden; 14 Diese Angaben können entweder durch Auflistung der genannten Angaben zu jedem einzelnen Geschäft oder mittels einer Zusammenfassung, die den Preis und die gehandelten Volumen sämtlicher Geschäfte mit der gleichen Aktie, die zum gleichen Zeitpunkt und zur gleichen Zeit gehandelt wurden, veröffentlich werden. 4. Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 4 Vo. 1287/2006) 15 Wird ein Geschäft zwischen zwei Banken oder Wertpapierfirmen direkt abgeschlossen 3, so regeln die beteiligten Parteien, wer die Pflicht zur Veröffentlichung wahrnimmt. Mangels einer solchen Regelung, müssen die Informationen von jenem Institut veröffentlicht werden, welches gemäss der Reihenfolge der nachfolgenden Buchstaben a bis d bestimmt wird, und zwar nach dem ersten Buchstaben, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet; a. das Institut, welches die betreffende Aktie veräussert; b. das Institut, welches für den Verkäufer handelt oder das Geschäft in seinem Namen tätigt; c. das Institut, welches für den Käufer handelt oder das Geschäft in seinem Namen tätigt; d. das Institut, welches die betreffende Aktie kauft. 16 Ist die Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig, so liegt die Pflicht zur Veröffentlichung bei der in Liechtenstein ansässigen Bank oder Wertpapierfirma. 2 3 Dies gilt grundsätzliche für Portfoliogeschäfte und volumengewichtete Durchschnittspreisgeschäfte im Sinne von Art. 3 Vo. 1287/2006 Die Auftragserteilung durch eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Auftragsausführung oder weiterleitung durch eine Bank oder Wertpapierfirma gilt nicht als Abschluss eines Geschäfts. 5/7
6 17 Die involvierten Banken und Wertpapierfirmen ergreifen angemessene Massnahmen, damit das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen dazwischen geschalteten Partei getätigt werden, als ein einzelnes Geschäft anzusehen. 18 Ist eine liechtensteinische Bank oder Wertpapierfirma als einzige dazwischen geschaltete Partei tätig, so legt sie dies Käufern und Verkäufern offen. 5. Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung (Art. 29 Abs. 5 und Art. 30 Vo. 1287/2006) 19 Die in Rz 12 angeführten Informationen gelten als veröffentlicht, wenn sie a. über die Einrichtungen eines geregelten Marktes oder eines MTF; oder b. über die Einrichtungen einer dritten Person; c. über eigene Einrichtungen des Instituts, namentlich über dessen Website, sofern diese elektronisch lesbar ist ( machine readable ) 4 und damit eine Konsolidierung der Daten durch einen Informations-Provider ermöglicht; den Anlegern im EWR öffentlich zugänglich gemacht werden. 20 Findet das zu veröffentlichende Geschäft während eines Handelstages an dem für die betreffende Aktie wichtigsten geregelten Markt oder während der üblichen Handelszeiten des Instituts statt, so ist es spätestens drei Minuten nach dem Geschäftsabschluss zu veröffentlichen. 21 Wird das Geschäft ausserhalb des Handelstages bzw. der Handelszeiten nach Rz 20 abgeschlossen, so ist es spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages auf dem wichtigsten Markt oder der üblichen Handelszeiten des Instituts zu veröffentlichen. 22 Grossgeschäfte, die zwischen einem auf eigene Rechnung handelnden Institut und einem Kunden dieses Instituts stattfinden, können, wie in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Tabelle 4, beschrieben, verzögert veröffentlicht werden. 23 Die Veröffentlichung im Sinne von Rz 19 hat in einer Form zu erfolgen, die gewährleistet, dass a. die veröffentlichten Informationen verlässlich sind, d.h. kontinuierlich auf Fehler überwacht und gegebenenfalls korrigiert werden; 4 Vgl. CESR/07-043, S.7, Punkt /7
7 b. die Konsolidierung der Daten mit anderen Daten aus anderen Quellen erleichtert wird; c. die veröffentlichten Informationen auf nicht nichtdiskriminierender kommerzieller Basis zu angemessenen Kosten zu Verfügung stehen. 24 Bei elektronischer Veröffentlichung auf den gängigen elektronischen Finanzplattformen kann davon ausgegangen werden, dass diese Veröffentlichung den Anforderungen gemäss Rz 23 genügt. 6. Veröffentlichung von Kunden-Limitaufträgen (Art. 22 Abs. 2 MiFID, Art. 31 Vo. 1287/2006) 25 Kunden-Limitaufträge, die nicht unmittelbar ausführbar sind, gelten dann als veröffentlicht, wenn sie an einen geregelten Markt bzw. ein MTF weitergeleitet werden, das ein Orderbuch-Handelssystem betreibt bzw. sicherstellt, dass der Auftrag veröffentlicht wird und sobald es die Marktbedingungen erlauben leicht ausführbar ist. 26 Als zu Marktbedingungen leicht ausführbar gilt ein Kunden-Limitauftrag dann, wenn er nicht als Auftrag mit grossem Volumen im Sinne von Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Tabelle 2, zu qualifizieren ist. 27 Der Weiterleitung an einen geregelten Markt bzw. ein MTF gleichgestellt ist die Weiterleitung eines Kunden-Limitauftrags an eine andere Bank oder Wertpapierfirma (im EWR oder einem Drittstaat) verbunden mit der Instruktion, diesen an einen geregelten Markt bzw. ein MTF weiterzuleiten. 7/7
betreffend die Aufzeichnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission
Wegleitung betreffend die Aufzeichnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG 2 2. GELTUNGSBEREICH 2 3. AUFZEICHNUNG VON GESCHÄFTEN
Mehrbetreffend die Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission
Wegleitung betreffend die Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG 2 2. GELTUNGSBEREICH 2 2.1. Persönlicher Geltungsbereich
MehrESMA-Konsultation zu MiFID II. Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014
ESMA-Konsultation zu MiFID II Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014 Rechtsquellen Level 1: Art. 26 MiFIR Level 2: Binding Technical Standards mit Verordnungscharakter D. Zeitz WA
MehrMiFID- Anforderungen zuverlässig erfüllen. MiFID-OTC- Nachhandelstransparenz- Service
MiFID-OTC- Nachhandelstransparenz- Service MiFID- Anforderungen zuverlässig erfüllen. Verpflichtung zur Nachhandelstransparenz Die Servicekomponenten im Einzelnen Mit Einführung der MiFID Finanzmarkt-Richtlinie
MehrNRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen
NRW EONIA-Anleihe Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen EONIA Beschreibung EONIA = Euro OverNight Index Average Stellt den offiziellen Durchschnittstageszinssatz dar, der von Finanzinstituten
MehrKapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrHygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien
1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen
MehrGrundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy)
Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen in Finanzinstrumenten der KochBank GmbH Wertpapierhandelsbank (Best Execution Policy) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrRichtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen
Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März
MehrDow Jones am 13.06.08 im 1-min Chat
Dow Jones am 13.06.08 im 1-min Chat Dieser Ausschnitt ist eine Formation: Wechselstäbe am unteren Bollinger Band mit Punkt d über dem 20-er GD nach 3 tieferen Hoch s. Wenn ich einen Ausbruch aus Wechselstäben
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
Mehr3.6Derivate Finanzinstrumente
3.6Derivate Finanzinstrumente S.1 Quelle: http://www.eurexchange.com/resources/web_based_training/futures_optionen/index.html S.2 Der Inhaber eines Optionsscheins(Warrant)hat das Recht, während einer bestimmten
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrAnleitung zur Nutzung von ibrokerage
Anleitung zur Nutzung von ibrokerage Depotansicht In der Depotansicht erhalten Sie einen Überblick über die Wertpapiere, die sich in Ihrem Depot befinden. Darüber hinaus sehen Sie in der Spalte Aktion,
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrQQM-Methode (Quotes Quality Metrics)
QQM-Methode (Quotes Quality Metrics) Die QQM-Methode (Quotes Quality Metrics) wurde zur Beurteilung der Qualität von Quotes konzipiert und wird auf alle bei der SIX Structured Products gehandelten Wertpapiere
MehrVorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497
Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrKommunikations-Management
Tutorial: Wie importiere und exportiere ich Daten zwischen myfactory und Outlook? Im vorliegenden Tutorial lernen Sie, wie Sie in myfactory Daten aus Outlook importieren Daten aus myfactory nach Outlook
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehr1 Verarbeitung personenbezogener Daten
.WIEN WHOIS-Politik Inhalt 1 Verarbeitung personenbezogener Daten... 1 2 Zur Verwendung gesammelte Informationen... 1 3 WHOIS-Suchfunktion... 2 3.1 Einleitung... 2 3.2 Zweck... 3 3.3 Identifizieren von
MehrWeisung 5: Swiss Block
Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrLernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung
Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere
MehrAnleitung OpenCms 8 Inhaltstyp Kommentare
Anleitung OpenCms 8 Inhaltstyp Kommentare 1 Erzbistum Köln Kommentare 28. August 2014 Inhalt 1. Allgemeines zum Inhaltstyp Kommentare... 3 2. Anwendung... 3 3. Funktion... 5 2 Erzbistum Köln Kommentare
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrBanken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3)
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41520, Banken und Börsen, SS 2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2: SS 2011 Banken und Börsen, Kurs 41520 (Inhaltlicher Bezug: KE 3) Wertpapierbörsen
MehrAlle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten
DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten Ausgabe 26: Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. In aller Kürze: Summary der Inhalte 2. Zahlen und Fakten: Außerbörslicher Handel immer beliebter 3. Aktuell/Tipps:
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Mehr1. Allgemeines... 2. 2. Xetra... 2. 2.1 Anbindungsentgelte... 2. 2.2 Transaktionsentgelte... 2. 2.2.1 Order (Order-Flow-Provider)...
Börse Frankfurt Zertifikate AG Preisverzeichnis zum Vertrag über die Nutzung der Börsen-EDV der Frankfurter Wertpapierbörse und der EDV Xontro für den Handel Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2 2. Xetra...
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrRichtlinie zur.tirol WHOIS-Politik
Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer Übersetzung vorrangig. Inhalt
MehrFDAX mit Zertifikaten gehandelt
FDAX mit Zertifikaten gehandelt Gehandelt wird ausschließlich mit Knock out Zertifikaten der Deutschen Bank. Den Grund dafür lesen Sie bitte in meinen Lehrbriefen nach. Als Broker wird Cortal Consors mit
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrLenkung der QM-Dokumentation
Datum des LAV-Beschlusses: 08.05.2007 Seite1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe, Definitionen... 1 4 Beschreibung... 2 4.1 Struktur der QM-Dokumentation... 2 4.2 Aufbau der
MehrWholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern
Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrGrundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen
Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Inhaltsverzeichnis 1.0 Geltungsbereich S.1 2.0 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung S.2 3.0 Fixpreisgeschäfte S.3 4.0 Kommissionsgeschäfte
MehrOrdner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten
Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten Was sind Berechtigungen? Unter Berechtigungen werden ganz allgemein die Zugriffsrechte auf Dateien und Verzeichnisse (Ordner) verstanden.
MehrVerordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)
November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
MehrHow to do? Projekte - Zeiterfassung
How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrRichtlinie. Grundsätze der Auftragsausführung (Durchführungspolitik)
Richtlinie Grundsätze der Auftragsausführung (Durchführungspolitik) Gültig ab: 01.12.2013 Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis: A. Allgemeines zu den Ausführungsrichtlinien... 3 1. Präambel... 3 2. Weisung
MehrAnleitung öffentlicher Zugang einrichten
TRK-DashBoard Anleitung öffentlicher Zugang einrichten Manual für Kunden VERSION DATUM AUTOR DATEINAME 1.0 8. SEPTEMBER 2011 HRR ANLEITUNG_OEFFENTLICHER_ZUGANG_DASHBOARD_V10 INHALT 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN...
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrRichtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -
Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrUmzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr3.1.2. außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse
9 Mistrades 1. Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Bildung nicht marktgerechter Preise im außerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Parteien ein Geschäft
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
Mehrrobotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014
robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand: 28.05.2014 Seite 2 von 5 Alle Rechte dieser Dokumentation unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung,
MehrOrderarten im Wertpapierhandel
Orderarten im Wertpapierhandel Varianten bei einer Wertpapierkauforder 1. Billigst Sie möchten Ihre Order so schnell wie möglich durchführen. Damit kaufen Sie das Wertpapier zum nächstmöglichen Kurs. Kurs
MehrDOC Report. SIX Repo AG. Handelsordnung für den OTC Spot Markt
DOC Report SIX Repo AG DDDD-OOOO-CCCC-SSSSMMmmd/L-Ann (version controlled documents),, 5.08.05 5.08.05 Zweck und Grundlage Diese Handelsordnung enthält Ausführungsbestimmungen für den OTC Spot Markt und
MehrKommunikations-Management
Tutorial: Wie kann ich E-Mails schreiben? Im vorliegenden Tutorial lernen Sie, wie Sie in myfactory E-Mails schreiben können. In myfactory können Sie jederzeit schnell und einfach E-Mails verfassen egal
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1198/A-1/92-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberg, Mag. Leichtfried u.a, betreffend Änderung der NÖ Gemeindeordnung
MehrBest Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A.
Best Execution Policy der HANSAINVEST LUX S.A. Stand Oktober 2014 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Anwendungsbereich... 3 3. Ziel... 3 4. Grundsätze... 4 5. Weiterleitung von Aufträgen
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrEine der Aktien hat immer einen höheren Gewinn als die andere Aktie. Ihre Aufgabe ist es diese auszuwählen.
Instruktionen am Anfang von Experiment 1 (auf Papier ausgeteilt: grünmarkierte Textstellen zeigen den Instruktionstext in der jeweiligen Bedingung an; Kommentare sind gelb markiert.) Stellen Sie sich vor,
Mehreasysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause
easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause Allgemeines easynet ist die Informationszentrale im Unternehmen! Immer wichtiger wird es zukünftig sein,
Mehr1. Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen.
Handels-Bedingungen 2 Abschnitt - Kontraktspezifikationen 2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.2.11 Unterabschnitt Spezifikationen für Optionskontrakte auf Future-Kontrakte
MehrSchnittstelle DIGI-Zeiterfassung
P.A.P.A. die kaufmännische Softwarelösung Schnittstelle DIGI-Zeiterfassung Inhalt Einleitung... 2 Eingeben der Daten... 2 Datenabgleich... 3 Zusammenfassung... 5 Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen
Mehr1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.
1 Einleitung Lernziele automatische Antworten bei Abwesenheit senden Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer 4 Minuten Seite 1 von 18 2 Antworten bei Abwesenheit senden» Outlook kann während
Mehrund Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand 016.034.2004 und der Eurex Zürich Seite 1
und der Eurex Zürich Seite 1 2. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte 2.1 Teilabschnitt: Spezifikationen für Optionskontrakte auf Aktien deutscher Aktiengesellschaften (deutsche Aktienoptionen)
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrDok.-Nr.: Seite 1 von 6
Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung
MehrInstallation und Inbetriebnahme von SolidWorks
Inhaltsverzeichnis FAKULTÄT FÜR INGENIEURWISSENSCHAFTEN I Prof. Dr.-Ing. Frank Lobeck Installation und Inbetriebnahme von SolidWorks Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... I 1. Einleitung... 1 2. Installation...
MehrBeilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG
Beilage zum Bericht des Kommunal-Ausschusses, Ltg.-1199/A-1/93-2012 ANTRAG des Abgeordneten Mag. Riedl zum Antrag der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Mag. Leichtfried u.a., betreffend Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes,
MehrIFZM. Die KASKO für Investmentfonds
IFZM IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Der Informationsdienst für die Trendfolgestrategie IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Ein Trendfolgesystem macht nur Sinn, wenn die Signale ausgeführt
MehrOnline-Prüfungs-ABC. ABC Vertriebsberatung GmbH Bahnhofstraße 94 69151 Neckargemünd
Online-Prüfungs-ABC ABC Vertriebsberatung GmbH Bahnhofstraße 94 69151 Neckargemünd Telefon Support: 0 62 23 / 86 55 55 Telefon Vertrieb: 0 62 23 / 86 55 00 Fax: 0 62 23 / 80 55 45 (c) 2003 ABC Vertriebsberatung
MehrOrder Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz
Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz 1. Vorwort Die ODDO SEYDLER BANK AG ist gem. EU Richtlinie Markets in Financial Instruments
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrIn diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können.
Tutorial: Wie erfasse ich einen Termin? In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Neben den allgemeinen Angaben zu einem
Mehrmalistor Phone ist für Kunden mit gültigem Servicevertrag kostenlos.
malistor Phone malistor Phone ist die ideale Ergänzung zu Ihrer Malersoftware malistor. Mit malistor Phone haben Sie Ihre Adressen und Dokumente (Angebote, Aufträge, Rechnungen) aus malistor immer dabei.
MehrIMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2
IMI-Grundlagen 1. EINLEITUNG... 2 2. GRUNDLAGEN... 2 2.1. WAS IST IMI?... 2 2.2. WIE FUNKTIONIERT IMI?... 3 2.3. ÜBERWINDUNG VON SPRACHBARRIEREN... 3 2.4. WER MACHT WAS IN IMI?... 4 2.4.1. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN...
MehrMiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung
MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung (Version 4.4, Stand: 12/2015, gültig ab 01.01.2016) I Berücksichtigte Faktoren bei der Ermittlung des bestmöglichen
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
Mehr