Unterbeschäftigung. Bundesagentur für Arbeit Statistik. Hotline: *) Fax: *)
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- Kerstin Brahms
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1 Impressum Titel: Region: Berichtsmonat: Unterbeschäftigung AA Pfarrkirchen Juli 2012 Erstellungsdatum: Hinweise: Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Südost Regensburger Straße 100/ Nürnberg Hotline: *) Fax: *) *) 3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom. Bei Anrufen aus Mobilfunknetzen höchstens 42 ct / min. Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Register: "Statistik nach Themen" Themen-Nav.html Statistik der Bundesagentur für Arbeit Statistik der Bundesagentur für Arbeit Der Inhalt unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten.
2 tik.arbeitsagentur.de/navigation/statistik/statistik-nach-themen/statistik-nach- lfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit er elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung.
3 Unterbeschäftigung Unterbeschäftigung AA Pfarrkirchen Juli 2012 Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Methodische Hinweise zur Unterbeschäftigung finden Sie im Internet unter: Komponenten der Unterbeschäftigung Bestandsdaten vorläufig endgültig Juli 12 Juni 12 Mai 12 April 12 Veränderung zum Vorjahresmonat 3) Juli April absolut in % absolut in % A Arbeitslose , ,7 + Personen, die im weiteren Sinne arbeitslos sind ,9 7 1,7 dav.: Aktivierung und berufliche Eingliederung , ,9 Vorruhestandsähnliche Regelung (Sonderstatus 53a Abs. 2 SGB II) 1) , ,3 B = Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne , ,3 + Personen, die nah am Arbeitslosenstatus sind , ,9 PSA x - x dar.: Berufliche Weiterbildung inkl. Förderung behinderter Menschen , ,9 Arbeitsgelegenheiten , ,7 Fremdförderung 1) , ,1 Beschäftigungsphase Bürgerarbeit x - x Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ,3 4 44,4 Förderung von Arbeitsverhältnissen 2) * * * * 1 x 1 x Beschäftigungszuschuss , ,3 Vorruhestandsähnliche Regelungen ( 428 SGB III / 65 Abs. 4 SGB II / 252 Abs. 8 SGB VI) 1) , ,5 kurzfristige Arbeitsunfähigkeit 1) ,4 13 5,3 C = Unterbeschäftigung im engeren Sinne , ,6 + Personen in Arbeitsmarktpolitik fern vom Arbeitslosenstatus, in Maßnahmen, die gesamtwirtschaftlich entlasten , ,7 dav.: Gründungszuschuss , ,1 Einstiegsgeld - Variante: Selbständigkeit , ,1 Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz ,3 29 7,3 nachr.: Kurzarbeiter (Beschäftigtenäquivalent) x x x x x x x x D = Unterbeschäftigung (einschl. Kurzarbeit) x x x x x x x x D = Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) , ,8 Erstellungsdatum: , Statistik-Service Südost Statistik der Bundesagentur für Arbeit Unterbeschäftigungsquote (ohne Kurzarbeit) 2) Bestandsdaten vorläufig endgültig Unterbeschäftigungsquote 2) Juli 12 Juni 12 Mai 12 April ,3 4,3 4,4 4,7 Anteil der Arbeitslosigkeit an der Unterbeschäftigung Bestandsdaten vorläufig endgültig Anteil der Arbeitslosigkeit an der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) Juli 12 Juni 12 Mai 12 April ,5 69,6 69,2 70,6 *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
4 Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung Methodische Hinweise - Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung Arbeitslosigkeit Arbeitslose sind Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie stehen vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis oder üben nur eine Beschäftigung aus, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Sie suchen eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und stehen den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung, sind also arbeitsfähig und - bereit (Verfügbarkeit). Sie haben sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet. ( 16, 119 ff. SGB III) Folgende Personengruppen gelten im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) als nicht arbeitslos: Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik: Personen, die die oben beschriebenen Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit erfüllen, aber an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnehmen, gelten nicht als arbeitslos. ( 16 Abs. 2 SGB III) Vorruhestandsähnliche Regelungen: Hier werden folgende Regelungen subsumiert die in ihrer Wirkung vergleichbar sind mit früheren Vorruhestandsregelungen: (1) Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und erklären, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu Verfügung zu stehen und frühestmöglich in Rente zu gehen, werden nicht als arbeitslos gezählt. ( 428 SGB III/ 65 Abs. 4 SGB II) (2) Nichtleistungsbezieher über 58 Jahre konnten erklären, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu Verfügung zu stehen und frühestmöglich in Rente zu gehen sie wurden dann nicht mehr als arbeitslos gezählt und die Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt. ( 252 Abs. 8 SGB VI) Diese Regelungen sind Ende 2007 ausgelaufen. Bestandsfälle werden bis zum Übergang in die Rente weiter gezählt. Zum Januar 2008 ist dann die Regelung des 53a Abs. 2 SGB II in Kraft getreten, die unter den vorruhestandsähnlichen Regelungen subsumiert wird, weil sie die gleiche Wirkungsrichtung hat; sie lautet: (3) Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, gelten dann nicht als arbeitslos, wenn ihnen in diesem Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. Kurzfristige Arbeitsunfähigkeit: Arbeitslosengeldempfänger, Arbeitslosengeld-II-Empfänger und Nichtleistungsbezieher, die bis zu 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, gelten während dieser Zeit als nicht arbeitslos, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. ( 126 SGB III)
5 Unterbeschäftigung nach dem BA-Konzept In der Unterbeschäftigung werden zusätzlich zu den registrierten Arbeitslosen auch die Personen abgebildet, die nicht als arbeitslos gelten, weil sie Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsmarktpolitik oder in einem arbeitsmarktbedingten Sonderstatus (z. B. kurzfristige Arbeitsunfähigkeit) sind. Teilnehmer an solchen Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik und Personen in einem solchen Sonderstatus sind zwar nicht arbeitslos, werden aber zur Unterbeschäftigung gerechnet, weil sie für Personen stehen, denen ein reguläres Beschäftigungsverhältnis fehlt. Es wird unterstellt, dass ohne den Einsatz dieser Maßnahmen bzw. ohne die Zuweisung zu einem Sonderstatus die Arbeitslosigkeit entsprechend höher ausfallen würde. Man spricht in diesem Zusammenhang von Entlastung der Arbeitslosigkeit. Mit dem Konzept der Unterbeschäftigung wird zweierlei geleistet: Es wird ein möglichst umfassendes Bild vom Defizit an regulärer Beschäftigung in einer Volkswirtschaft gegeben. Realwirtschaftliche (insbesondere konjunkturell) bedingte Einflüsse auf den Arbeitsmarkt können besser erkannt werden. Das Konzept der Unterbeschäftigung ist in folgende Komponenten unterteilt:
6 Die Unterbeschäftigung setzt sich aus folgenden aktuellen Einzelkomponenten zusammen: Komponenten der Unterbeschäftigung Arbeitslosigkeit + Aktivierung und berufliche Eingliederung ( 46 SGB III) Kurzbeschreibung der Komponente Beauftragung von Arbeitgebern oder Trägern, um Ausbildungsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen zielgerichtete Unterstützungsangebote zu unterbreiten. + vorruhestandsähnliche Regelung ( 53a Abs. 2 SGB II) = Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne Erwerbsfähige Leistungsbezieher über 58 Jahre gelten nicht als arbeitslos, wenn ihnen mindestens für die Dauer von zwölf Monaten keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. + Berufliche Weiterbildung Übernahme von Weiterbildungskosten. + Fremdförderung Nicht bei der Bundesagentur für Arbeit erfasste Förderungen. (z. B. Integrationskurse durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). + Arbeitsgelegenheiten Beschäftigungsverhältnisse für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (umgangssprachlich 1-Euro-Job). + Förderung von Arbeitsverhältnissen Nach 16e SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Förderung besteht in einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt. + Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Zeitlich befristete und bezuschusste Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt. + Beschäftigungszuschuss Zuschuss an Arbeitgeber bei Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungshemmnissen. + Beschäftigungsphase Bürgerarbeit Förderung sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. + vorruhestandsähnliche Regelung ( 428 SGB III/ 65 Abs. 4 SGB II/ 252 Abs. 8 SGB VI) Arbeitslosengeldempfänger bzw. Arbeitslosengeld-II-Empfänger über 58 Jahre müssen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, werden aber auch nicht mehr als Arbeitslose gezählt. Nichtleistungsbezieher über 58 Jahre können sich Zeiten als Anrechnungszeiten zur Rentenversicherung berücksichtigen lassen, auch wenn sie sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagenturen nicht zur Verfügung stellen und demzufolge nicht arbeitslos sind. + kurzfristige Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeldempfänger, Arbeitslosengeld II-Empfänger und Nichtleistungsbezieher, die bis zu 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind, gelten während dieser Zeit als nicht arbeitslos, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. = Unterbeschäftigung im engeren Sinne + Gründungszuschuss Förderung der Selbstständigkeit im SGB III. + Einstiegsgeld - Variante: Selbständigkeit Förderung der Selbstständigkeit im SGB II. + Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden und von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. = Unterbeschäftigung (einschl. Kurzarbeit) + Kurzarbeiter (Beschäftigtenäquivalent) Förderung bei vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb. = Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit)
7 Die genaue Berechnung der Unterbeschäftigung sowie die Beschreibung der verwendeten Größen finden Sie in den beiden Methodenberichten zur Unterbeschäftigung: Umfassende Arbeitsmarktstatistik: Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung Arbeitsmarktpolitik/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Arbeitslosigkeit-Unterbeschaeftigung.pdf Weiterentwicklung des Messkonzepts der Unterbeschäftigung Arbeitsmarktpolitik/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Weiterentwicklung-Messkonzept- Unterbeschaeftigung.pdf Methodische Hinweise zu den Komponenten der Unterbeschäftigung Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik: Die Erfassung der Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik erfolgt überwiegend nicht im Berichtsmonat des Eintritts sondern später. Daher sind aktuelle Daten zur Förderung untererfasst und vorläufig. Endgültige Werte zur Förderung stehen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten fest. Um Vergleichbarkeit zu den Vormonats- und Vorjahresergebnissen herzustellen, werden die aktuellen Ergebnisse für zahlreiche Maßnahmen hochgerechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Daten der zugelassenen kommunalen Träger (zkt). Eine Übersicht der Förderarten, die momentan hochgerechnet bzw. nicht hochgerechnet werden, finden Sie unter: Glossar/Hochrechnung.html Darüber hinaus sind Vormonats- und Vorjahresvergleiche eingeschränkt, da die Daten der zkt zum Teil unvollständig sind. Eine Übersicht zur Plausibilität der zkt-daten finden Sie in dem Tabellenheft Zugelassene kommunale Träger: Daten zu Maßnahmeteilnahmen Deutschland unter: ssform&resourceid=210368&input_=&pagelocale=de&topicid=17458&year_month=aktuell&year_month.group=1 &search=suchen Geförderte Altersteilzeit: Daten zur geförderten Altersteilzeit liegen mit einem Monat Wartezeit vor. Für den aktuellen Berichtsmonat wird der letzte verfügbare Wert fortgeschrieben. Daten liegen nicht für die Kreise und Geschäftsstellen der Bundesagentur für Arbeit vor. Kurzarbeit: Endgültige Daten zur Kurzarbeit liegen erst nach einer 5-monatigen Wartezeit vor. Für aktuellere Monate werden nur vorläufige hochgerechnete Daten veröffentlicht. Unterhalb der Ebene der Bundesländer kann die Kurzarbeit nicht in die Unterbeschäftigung aufgenommen werden, weil Kurzarbeiter nicht dem Wohnort sondern nur dem Arbeitsort zugeordnet werden können. Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten: Arbeitslosenquoten: Die Arbeitslosenquote ist der Anteil der Arbeitslosen an der Gesamtzahl der zivilen Erwerbspersonen (Erwerbspersonen = Arbeitslose + Erwerbstätige). Die zivilen Erwerbstätigen setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen: + sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (einschl. Auszubildende) + geringfügig Beschäftigte + Personen in Arbeitsgelegenheiten (Mehraufwandvariante) + Beamte (ohne Soldaten) + Grenzpendler = abhängig zivile Erwerbstätige + Selbständige und mithelfende Familienangehörige = alle zivile Erwerbstätige
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9 Die Arbeitslosenquoten können sowohl auf Basis der abhängig zivilen Erwerbspersonen als auch auf Basis aller zivilen Erwerbspersonen berechnet werden. In der statistischen Berichterstattung werden in der Regel die Arbeitslosenquoten auf Basis aller zivilen Erwerbspersonen veröffentlicht. Die Arbeitslosenquote (auf Basis aller zivilen Erwerbspersonen) berechnet sich wie folgt: Unterbeschäftigungsquoten: Die Unterbeschäftigungsquote ist der Anteil der Unterbeschäftigten an der erweiterten Bezugsgröße aller ziv. Erwerbspersonen. Die erweiterte Bezugsgröße aller ziv. Erwerbspersonen setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: + alle zivilen Erwerbspersonen + Teilnehmer an Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen (einschl. Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben) + Teilnehmer an Aktivierung und beruflicher Eingliederung + Teilnehmer an beruflicher Weiterbildung (einschl. Förderung der Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben) + Fremdförderung (ab Mai 2012) + Personen, die wegen 53a Abs. 2 SGB II nicht arbeitslos zählen (ab Mai 2012) + Inanspruchnahme des 428 SGB III, 65 Abs. 4 SGB II und 252 Abs. 8 SGB VI (ab Mai 2012) + Kurzfristige Arbeitsunfähigkeit (ab Mai 2012) = Erweiterte Bezugsgröße alle zivile Erwerbspersonen Die Erweiterung der Bezugsgröße besteht aus Personen, die in der Unterbeschäftigung, aber noch nicht in der Bezugsgröße enthalten sind. Personen, die an entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen, die die Erwerbstätigkeit fördern, sind als Erwerbstätige schon in der Bezugsgröße abhängig zivile Erwerbspersonen bzw. alle zivile Erwerbspersonen erfasst. Die Unterbeschäftigungsquote berechnet sich wie folgt: Weitere Hinweise zur Berechnung der Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten finden Sie im Internet unter: Unterbeschaeftigung/Arbeitslosigkeit-Unterbeschaeftigung-Nav.html
Unterbeschäftigung. Bundesagentur für Arbeit Statistik. Hotline: *) Fax: *)
Impressum Titel: Region: Berichtsmonat: Unterbeschäftigung AA Pfarrkirchen April 2012 Erstellungsdatum: 27.04.2012 Hinweise: Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service
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