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- Thomas Geier
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1 / 5 JULI 2015 /2016 Am wurden im Ministerrat die Regierungsvorlagen (RV) zum Steuerreformgesetz 2015/16 und Bankenpaket sowie zur Änderung des Endbesteuerungsgesetzes beschlossen. Die Beschlussfassung im Parlament ist noch vor der Sommerpause geplant. Der Großteil der Änderungen wird 2016 wirksam werden. Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sowie deren ausgegliederte Rechtsträger stehen zwar nicht im Fokus der aktuellen Steuerreform, allerdings werden auch sie in zahlreichen Bereichen von den Änderungen tangiert sein. Nachstehend werden wesentliche Punkte auf Basis der vorliegenden Regierungsvorlagen zusammengefasst: Umsatzsteuer In der Umsatzsteuer wird die sogenannte Normalwertregelung, wonach als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer stets ein fremdüblicher Preis anzusetzen ist, nunmehr auf die Lieferung oder Vermietung von Grundstücken bzw Gebäuden ausgedehnt. Ist die Vermietung durch die KöR oder den ausgegliederten Rechtsträger umsatzsteuerlich anzuerkennen, kann nach den Erläuterungen zur RV davon ausgegangen werden, dass das verrechnete Entgelt dem Normalwert entspricht. Hervorzuheben ist außerdem die teilweise Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 % auf künftig 13 %. Betroffen sind primär Beherbergungsleistungen, Tätigkeiten als Künstler, kulturelle Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen (zb Theater, Museum, Schwimmbad, Kino, Sportveranstaltungen), die Kinder- und Jugendbetreuung sowie die Lieferung von Tieren, Pflanzen, Saatgut, Brennholz, etc. Der ermäßigte Steuersatz bei Büchern und Zeitschriften von 10 % wird beibehalten. Ebenso können gemeinnützige Rechtsträger ihre Umsätze im Bereich der unentbehrlichen bzw entbehrlichen Hilfsbetriebe weiterhin mit 10 % besteuern. Für die Umsätze von Studentenheimen (mit Ausnahme von Gastverträgen sowie des Sommerbetriebes) gilt ebenfalls der ermäßigte Steuersatz von 10 %. Des Weiteren erfolgt auch bei nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirten, die unter die Pauschalierung gem. 22 UStG fallen, eine Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 12 % auf 13 % bei der Erbringung von Umsätzen an Unternehmer. Kapitalertragsteuer Bei Kapitalveranlagungen kommt es künftig zu einer Anhebung des Kapitalertragsteuersatzes von bisher 25 % auf 27,5 %. Davon ausgenommen sind lediglich Zinserträge aus Geldeinlagen (zb Sparbücher, Festgelder) und sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Von der Steuererhöhung sind insbesondere Dividenden, Wertpapierzinsen, Fondserträge und realisierte Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren betroffen.
2 SEITE 2 / 5 JULI 2015 Steuerneutrale Einlagenrückzahlungen von Kapitalgesellschaften sollen künftig nur mehr nachrangig zu einer steuerlichen Gewinnausschüttung möglich sein. Diesbezüglich sind allerdings noch Änderungen im Gesetzesentwurf zu erwarten. Die bisherige Wahlmöglichkeit soll demnach erhalten bleiben und lediglich eine Erweiterung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre erfolgen. Für Veranlagungen durch KöR, gemeinnützige Rechtsträger und Kapitalgesellschaften erfolgt jedoch weiterhin zur Gänze eine Besteuerung im Ausmaß von 25 %. Daneben besteht für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter eine Körperschaft ist, eine Beteiligungsertragsbefreiung, sodass insoweit durch die Steuerreform keine Nachteile entstehen. Immobilienertragsteuer Die Immobilienertragsteuer für Grundstücksverkäufe wird von bisher 25 % auf 30 % des Veräußerungsgewinnes angehoben. Grundstücksverkäufe von Körperschaften (zb aus dem Hoheitsbereich einer KöR, Kapitalgesellschaften) unterliegen jedoch weiterhin dem 25 %igen Steuersatz. Der Inflationsabschlag bei der Veräußerung von Neuvermögen wird gestrichen. Verluste aus Grundstücksveräußerungen sollen künftig grundsätzlich im Ausmaß von 60 % (bisher 50 %) ausgleichsfähig sein (unter den gegebenen Einschränkungen). Grunderwerbsteuer Umfassende Änderungen werden in der Grunderwerbsteuer vorgenommen. Dies gilt insbesondere für Übertragungen im Familienkreis sowie für Schenkungen (zb Anhebung der Bemessungsgrundlage auf Grundstückswert, Einführung eines gestaffelten Steuersatzes von 0,5 % bis 3,5 % für unentgeltliche Übertragungen). Für Liegenschaftsverkäufe von Körperschaften war bereits bisher der Kaufpreis (die Gegenleistung) oder der höhere gemeine Wert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und mit dem Steuersatz von 3,5 % zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage kommt weiterhin unverändert grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert zur Anwendung. Dieser Grundstückswert soll folgendermaßen ermittelt werden können: - hochgerechneter Wert des Grund und Bodens (aus dem letzten Einheitswert vervielfacht mit Aufwertungsfaktoren je nach Gemeinde) + Gebäudewert - von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert (Bewertungsabschlag von bis zu 30 % möglich) - Gutachterlicher Nachweis eines geringeren Grundstückswertes Die Details sollen durch Verordnungen geregelt werden.
3 SEITE 3 / 5 JULI 2015 Neu ausgestaltet wird die Anteilsvereinigung bei Gesellschaften. Künftig soll bereits ab Erwerb von 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Unternehmensbesteuerung In Bereich der Unternehmensbesteuerung wird der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude vereinheitlicht und beträgt künftig 2,5 %. Demgegenüber bleibt der Abschreibungssatz von 1,5 % im privaten Bereich (Vermietung und Verpachtung) unverändert. Bei privaten Vermietungsobjekten wird der auf Grund und Boden entfallende Teil der Anschaffungskosten ohne besonderen Nachweis in Höhe von bis zu 40 % (bisher 20 %) vermutet. Ferner wird der Verteilungszeitraum für Instandsetzungen von 10 auf 15 Jahre verlängert. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben, der Bildungsfreibetrag sowie die Bildungsprämie werden gestrichen. Der Sachbezugswert für die Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz soll von 1,5 % auf 2 %, maximal EUR 960,00 monatlich (bisher EUR 720,00) angehoben werden (für Pkw mit CO2-Ausstoß von mehr als 130g/ km; vgl Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung). Datenübermittlungspflicht izm Spenden, Kirchenbeiträgen und Versicherungen Steuerlich absetzbare Spenden, Kirchenbeiträge und freiwillige Weiterversicherungen (einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten) sind künftig vom Empfänger verpflichtend mittels automatischen Datenaustauschs (FinanzOnline) dem Finanzamt mitzuteilen. Um ausreichend Zeit für die technische und organisatorische Umstellung zu gewähren, soll die Neuregelung erst für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden. Die Übermittlung hat jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Damit soll eine Grundlage für die vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben geschaffen werden. Als Sanktion für die Nichtumsetzung sind der Widerruf des Begünstigungsbescheides und die Streichung aus der Liste der spendenbegünstigten Rechtsträger vorgesehen. Den nicht auf der Spendenliste erfassten Spendenempfängern können Zuschläge zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 % der gespendeten Beträge vorgeschrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Spendenempfänger ansonsten körperschaftsteuerpflichtig ist.
4 SEITE 4 / 5 JULI 2015 In Bezug auf spendenbegünstigte Organisationen ist in Reaktion auf die Rechtsprechung des VwGH , 2010/13/0082 (siehe dazu unser Mailing vom April 2015) des Weiteren folgende Anpassung geplant: Voraussetzung für die Gewährung der Spendenbegünstigung ist ua, dass die Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) die spendenbegünstigten Zwecke des 4a EStG enthält, nicht nur begünstigte ( gemeinnützige ) Zwecke isd 34 ff BAO. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Restvermögen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten somit spendenbegünstigten Zwecke verwendet werden. Nach Ansicht des BMF handelt es sich dabei um eine Klarstellung, welche sofort in Kraft treten soll. Die für die Erfüllung der oben angeführten Übermittlungsverpflichtung anfallenden Kosten sind bei spendenbegünstigten Organisationen in die 10 %-Grenze für die Verwaltungskosten nicht einzubeziehen. Registrierkassenpflicht Zur Bekämpfung und Vermeidung von Steuerverkürzungen wird ab 2016 eine allgemeine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit überwiegend Barumsätzen (ab Jahresnettoumsatz von EUR ,00 je Betrieb) und eine allgemeine Belegausstellungspflicht eingeführt. Ausnahmen sollen zb für Betriebe gelten, die Barumsätze außerhalb der Geschäftsräume tätigen sowie für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe gemeinnütziger Rechtsträger (zb kleine Vereinsfeste). Kontenregister Es soll ein zentrales Kontenregister eingeführt werden, welches die Bankkonten und Depots je verfügungsberechtigter Person zeigt. Zugriffsberechtigt sollen neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten auch Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF) sein. Daneben wird eine Verpflichtung zur automatischen Meldung für Banken über Kapitalabflüsse ab EUR ,00 eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend bereits ab gelten. Kapitalabflüsse sind Auszahlungen und Überweisungen sowie die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung oder Wertpapiertransfers auf ausländische Depots; Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern sollen von dieser Regelung ausgenommen werden. Die Gesetzwerdung sämtlicher Neuerungen bleibt abzuwarten. Der konkrete Umsetzungszeitpunkt für das von der Bundesregierung zeitgleich mit der gegenständlichen /16 angekündigte Maßnahmenpaket zur Reform des österreichischen Gemeinnützigkeitsrechts ist derzeit offen.
5 SEITE 5 / 5 JULI 2015 Für weitere Fragen und Informationen stehen Ihnen gerne Ihre zuständigen Berater bei LeitnerLeitner zur Verfügung: LINZ SALZBURG WIEN LeitnerLeitner LeitnerLeitner LeitnerLeitner Ottensheimer Straße 32 Hellbrunner Straße 7 Am Heumarkt Linz 5020 Salzburg 1030 Wien T T T F F F E linz.office@ E salzburg.office@ E wien.office@ E.com E.com E.com beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Hellbrunner Straße 7, 5020 Salzburg T F E salzburg.office@.com REDAKTION Dr. Martin Mang E martin.mang@.com Mag. Wolfgang Lindinger E wolfgang.lindinger@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.
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