Das Schwerbehindertenrecht aus der Sicht des ärztlichen Gutachters. Dr. med. K. Diaz Landeshauptstadt Dresden Gesundheitsamt
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- Katharina Pfaff
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1 Das Schwerbehindertenrecht aus der Sicht des ärztlichen Gutachters Dr. med. K. Diaz Landeshauptstadt Dresden Gesundheitsamt
2 2 SGB IX : Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind... schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz... rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
3 Grundbegriffe Behinderung = nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung: als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten - das Ausmaß der Behinderung wird mit dem Grad der Behinderung (GdB) bemessen und nach Zehnergraden abgestuft - Eine Feststellung wird ab einem GdB 20 getroffen - regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht
4 Grundbegriffe GdB - im Schwerbehindertenrecht (Grad der Behinderung) bezieht sich auf alle vorliegenden Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache sowie auf ihre Auswirkungen in allen Lebensbereichen, Angabe in Zehnergraden GdS - im Sozialen Entschädigungsrecht (Grad der Schädigungsfolgen) kausal nur auf Schädigungsfolgen zu beziehen, Angabe in Vomhundertsätzen MdE - im Versicherungsrecht (Minderung der Erwerbsfähigkeit) allein auf die berufliche Teilhabe zu beziehen, Angabe in Vomhundertsätzen
5 Grundbegriffe GdB (Schwerbehindertenrecht) und GdS (Soz. Entschädigungsrecht) werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Grundlage hierzu: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
6 Die Anhaltspunkte herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Versorgungsbehörden aller Bundesländer sind verpflichtet, bei ihren Feststellungen nach dem SGB IX den Anhaltspunkten zu folgen als Verwaltungsvorschrift haben damit die Anhaltspunkte Normcharakter innerhalb der Versorgungsverwaltung. Die Gerichte sind bisher jedoch grundsätzlich nicht hieran gebunden.
7 Die Anhaltspunkte Die Empfehlungen für gutachtliche Beurteilungen des GdB in den Anhaltspunkten sind das Ergebnis eingehender Erörterungen mit speziell erfahrenen unabhängigen Sachverständigen aus Klinik, Wissenschaft, Behindertenverbänden, Bundeswehr und den Versorgungsärztlichen Diensten der Länder mit dem Ziel, die medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung wiederzugeben. Autoren anderer Behindertentabellen (auch im Internet) sind nicht vom BMAS autorisiert worden, die Anhaltspunkte zu ändern oder ergänzen. Es handelt sich dabei um Einzelmeinungen, die sich nicht an den festgelegten Maßstäben orientieren und damit nicht für die amtliche Feststellung des Grades der Behinderung zu Grunde gelegt werden dürfen.
8 Feststellung von Behinderungen, Grundsätze der GdB-Bildung Behinderung = Funktionsbeeinträchtigung, die Ursache dieser Funktionsbeeinträchtigung tritt dabei in den Hintergrund die Vergabe eines GdB setzt einen für das Lebensalter regelwidrigen Zustand voraus d.h., nicht zu berücksichtigen sind: die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die allgem. Verminderung der Leistungsbreite des Herzens/ der Lunge, eine leichte altersgemäße Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule, das altersentsprechende Nachlassen der geistigen Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit sowie alterspezifische Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit
9 Feststellung von Behinderungen, Grundsätze der GdB-Bildung die Behinderung darf nicht nur vorübergehend sein, sie muss sich über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erstrecken bei Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen Gesundheitsstörungen, die erst in Zukunft zu erwarten sind, können nicht berücksichtigt werden Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen (z.b. Geschwulsterkrankungen, chronische Knocheneiterung) oder Organtransplantationen stellen eine andere Situation dar, hier ist es notwendig, eine Zeit abzuwarten Vergabe einer Heilungsbewährung während dieser Zeit ist ein höherer GdB als der reine Körperschaden gerechtfertigt
10 Grundsätze der GdB-Bildung, Gesamt-GdB der GdB wird in Zehnergraden angegeben bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen zunächst Bildung von Einzel-GdBs für die jeweilige Funktionsbehinderung Addition einzelner GdB-Werte ist nicht zulässig, der Gutachter hat vielmehr ihre wechselseitigen Beziehungen zueinander zu berücksichtigen i.d.r. ist vom höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit durch die weiteren Funktionsbehinderungen das Gesamtausmaß höher zu bewerten ist.
11 Nachteilsausgleiche MZ G erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Bedeutung: Lohn- und Einkommenssteuerermäßigung Freifahrt oder (wahlweise) KFZ-Steuerermäßigung Kriterien: - Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen u./o. LWS (mind. GdB 50) - Störungen der Orientierungsfähigkeit (geist. Behinderung, Sehstörungen (ab GdB 70) - innere Leiden (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionseinschränkung (ab GdB 50) - Anfallsleiden (mind. GdB 70) MZ B Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen Bedeutung: kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr ohne km-begrenzung Kriterien: Der Behinderte ist bei der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Das ist i. d. R. der Fall bei: -Störungen der Orientierungsfähigkeit (geist. Behinderung, Sehstörungen, ab GdB 70) - Querschnittslähmung, Ohnhändern, - Anfallsleiden (mind. GdB 70)
12 Nachteilsausgleiche MZ ag außergewöhnliche Gehbehinderung Bedeutung: Freifahrt und KFZ-Steuerbefreiung Parkerleichterungen Kriterien: Personen, die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Grundsätzlich bei: - Verlust eines Armes und eines Beines - beider Ober- oder Unterschenkel, - Verlust eines Beines im Oberschenkel (mit Komplikationen - ab GdB 80) - Querschnittslähmung - innere Leiden (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionseinschränkung) (ab GdB 80)
13 Nachteilsausgleiche MZ H - Hilflosigkeit Bedeutung: Lohn- und Einkommenssteuerermäßigung Hundesteuerermäßigung Freifahrt und KFZ-Steuerbefreiung Kriterien: Person, die dauernd fremder Hilfe zur Sicherung der persönlichen Existenz bedarf (auch ständige Überwachung bzw. Bereitschaft zur Hilfeleistung) grundsätzlich bei: - Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung - Querschnittslähmung - dauerndes Krankenlager, Pflegestufe III in der Regel bei: - Anfallsleiden, geistige Behinderung, Psychosen (bei GdB 100) - Verlust von zwei o. mehr Gliedmaßen (meist auch bei Pflegestufe II) Achtung: bei Kindern gelten gesonderte Kriterien!
14 Nachteilsausgleiche MZ Bl Blindheit Bedeutung: Lohn- und Einkommenssteuerermäßigung Hundesteuerermäßigung, Umsatzsteuerermäßigung Freifahrt, KFZ-Steuerbefreiung, Parkerleichterungen Kriterien: - vollständiges Fehlen des Augenlichts - Sehschärfe (bestmöglich korrigierter Visus bds.) nicht > 1/50 (0,02) oder dieser Sehschärfe gleichzusetzende Störungen MZ RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Kriterien: Personen, die auf Grund schwerer Bewegungsstörungen oder innerer Leiden auf Dauer keine öffentliche Veranstaltung besuchen können. D. h., es muss ein allgemeiner und umfassender Ausschluss an der Teilnahme von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art vorliegen. Wenn nur bestimmte einzelne Veranstaltungen nicht besucht werden können, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Grundsätzlich festzustellen bei: Sehminderung (ab GdB 60), Schwerhörigkeit (ab GdB 50), Unzumutbarkeit des Betreffenden für die Umgebung, dauerndes Krankenlager
15 Der Schwerbehindertenausweis den Ausweis in grüner Grundfarbe erhalten Behinderte mit GdB von mind. 50, folgende MZ sind hier möglich : RF, 1. Kl. den Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ( Freifahrtausweis = unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr) erhalten Gehbehinderte ( G ) außergewöhnlich Gehbehinderte ( ag ) Hilflose ( H ) Blinde ( Bl ) Gehörlose Kriegsbeschädigte mit GdS mind. 70 v.h.
16 Entscheidung über die Feststellung einer Behinderung nicht der Arzt entscheidet über die Feststellung einer Behinderung er bewertet an Hand von eingeholten ärztlichen Befunden die geltend gemachten Funktionsstörungen nach medizinischen Gesichtspunkten und bildet den GdB er beurteilt aus medizinischer Sicht auch die Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen die Entscheidung jedoch trifft die Verwaltung
17 Versorgungsverwaltung und Kommunalisierung Feststellungsverfahren nach dem SGB IX (Schwerbehindertenrecht ) und Landesblindengeldgesetz wurden bis zur Verwaltungsreform im Freistaat Sachsen von den Ämtern für Familie und Soziales (Versorgungsämtern) durchgeführt seit dem ging diese Aufgabe an die Kommunen über (10 Landkreise, 3 kreisfreie Städte) Basis hierzu: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist Rechtsaufsichtsbehörde und zuständig für Grundsatzangelegenheiten, er ist auch die zuständige Widerspruchsbehörde Basis: Sächsisches Justizgesetz
18 Besonderheiten bei Tumorerkrankungen Festlegung des GdB bei soliden Tumoren: an Hand der Tumorformel TNM-Klassifikation (z.b. pt1a N0 M0 R0) bei Lymphomen und Bluterkrankungen : an Hand der Ausdehnung und des Malignitätsgrades der GdB ist meist auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Entfernung der Geschwulst bezogen
19 Besonderheiten bei Tumorerkrankungen Heilungsbewährung eine Heilungsbewährung wird für einen Zeitraum festgesetzt, nach dessen Ablauf medizinischwissenschaftlich gesichert ist, dass die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist der Zeitraum des Abwartens der Heilungsbewährung beträgt i.d.r. 5 Jahre (nach im Frühstadium entfernten Tumoren 2 Jahre) (bei Lymphomen / Leukämien 3 Jahre)
20 Besonderheiten bei Tumorerkrankungen Anhörungsverfahren während der Zeit der Heilungsbewährung bezieht der GdB i.d.r. den durch den Tumor u./o. seine Entfernung verursachten Organschaden mit ein nach Ablauf der Heilungsbewährung verbleibt allein der GdB für den entsprechenden Organschaden (wenn kein Rezidiv und keine Metastasen aufgetreten sind) dazu werden entsprechende Befunde bei dem mit der Tumor-Nachsorge betrauten Arzt angefordert kommt es zur Herabsetzung des GdB, wird dies dem Antragsteller mitgeteilt er kann sich hierzu äußern Anhörungsverfahren
21 Beispiele der Beurteilung von Tumorerkrankungen Mamma-Karzinom ( Erkrankung der Brust ) bei Entfernung im Stadium Tis, T1-2 pn0 M0 GdB 50 T1-2 pn1 M0 GdB 60 in anderen Stadien wenigstens GdB 80 Heilungsbewährung : Carcinoma in situ : 2 Jahre sonst : 5 Jahre Prostata-Karzinom ( Erkrankung der Prostata ) bei Entfernung im Stadium T1a N0 M0 G1 GdB 50 Heilungsbewährung : 2 Jahre bei Entfernung im Stadium T1a N0 M0 G2 + T1b-2 N0 M0 GdB 50 in anderen Stadien wenigstens GdB 80 Heilungsbewährung : 5 Jahre auf Dauer hormonbehandelt GdB 60 keine Heilungsbewährung
22 Beispiele der Beurteilung von Tumorerkrankungen Colon-Karzinom ( Dickdarmerkrankung ) bei Entfernung im Stadium T1-2 pn0 M0 GdB 50 mit dauerhaftem Anus praeter GdB Heilungsbewährung : 2 Jahre in anderen Stadien GdB 80 mit dauerhaftem Anus praeter GdB 100 Heilungsbewährung : 5 Jahre
23 Beispiele der Beurteilung von Tumorerkrankungen Non-Hodgkin-Lymphom ( Erkrankung des lymphatischen Systems ) hochmalignes NHL: bis zum Ende der Therapie GdB 100 danach bei Vollremission GdB 80 Heilungsbewährung : 3 Jahre lokalisiertes niedrigmalignes NHL: nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) GdB 50 Heilungsbewährung : 3 Jahre generalisierte niedrigmaligne NHL (z.b. CLL, auch Plasmozytom): mit geringen Auswirkungen GdB (keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit) mit mäßigen Auswirkungen GdB (Behandlungsbedürftigkeit) mit starken Auswirkungen GdB (z.b. schwere Anämie, Thrombopenie, starke Schmerzen...) keine Heilungsbewährung!
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