Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts
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- Julian Abel
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1 Digitale Transformation alte und neue Anforderungen des Datenschutzrechts 28.Oktober 2015 München, 1. März
2 AGENDA (1) Verantwortlichkeiten und vertragsrechtliche Aspekte bei der Nutzung der EU/DE Cloud (2) Aktueller Stand: Safe Harbour / Privacy Shield (3) Was bringt die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung 1.März
3 AGENDA (1) Verantwortlichkeiten und Vertragsrechtliche Aspekte bei der Nutzung der EU/DE Cloud (2) Aktueller Stand: Safe Harbour / Privacy Shield (3) Was bringt die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung 1. März
4 EU/DE-Cloud alle Probleme gelöst? Dienstleister Cloud - Anbieter Projektvertrag mit ADV Cloud-Vertrag Unternehmen 1. März
5 EU/DE-Cloud alle Probleme gelöst? ANTWORT Jedenfalls nicht bei personenbezogenen Daten i.s.d. 3 Abs. 1 BDSG Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). HERAUSFORDERUNG (P) WIE kommen die Daten in die Cloud?
6 Verantwortung bleibt Verantwortung 1 VERANTWORTLICHKEITEN Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ( 11 Abs. 1 BDSG) Keine Auslagerung der Verantwortlichkeit in die Cloud Auswahl des Anbieters: Die Unternehmens-, IT- und Projektorganisation des Auftragnehmers muss den anwendbaren Datenschutz-Standards genügen (unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, 11 Abs. 2 S. 1 BDSG) Keine Verringerung der Verantwortung durch die Cloud 1. März
7 Verantwortung bleibt Verantwortung 2 VERANTWORTLICHKEITEN Einhaltung von Datenschutzbestimmungen im Unternehmen des Kunden/Auftraggebers MAßNAHMEN Keine Fehlerkorrektur durch die Cloud Abbildung der konkreten Anforderungen im IT-Projektvertrag Sicherstellen der Einhaltung im Auftragsdatenverarbeitungsvertrag 11 BDSG 1. März
8 Vertragsinhalte bei Auslagerung in die Cloud IT-PROJEKTVERTRAG MIT ADV Schriftform! Gegenstand und Dauer des Auftrags Umfang, Art, Zweck der Verarbeitung Art der Daten, Kreis der Betroffenen Berichtigung, Löschung, Sperrung Kontrollen Subunternehmer Mitteilungspflichten Weisungsrechte Rückgabe nach Auftragsende TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN Zutrittskontrolle Zugangskontrolle Zugriffskontrolle Weitergabekontrolle Eingabekontrolle Auftragskontrolle Verfügbarkeitskontrolle Trennungskontrolle 1. März
9 AGENDA (1) Verantwortlichkeiten und Vertragsrechtliche Aspekte bei der Nutzung der EU/DE Cloud (2) Aktueller Stand: Safe Harbour / Privacy Shield (3) Was bringt die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung 1. März
10 EU/DE-Cloud trotz Privacy Shield? 1 AKTUELLE RECHTSLAGE EuGH vom (Rs. C-362/14) RL 95/46 EG: Datenübermittlung in ein Drittland nur bei Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus Feststellung des angemessenen Schutzniveaus auf der Grundlage innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen Safe Harbor (EuGH kassiert Kommission 2000/520/EG wegen fehlender Feststellung und Beschränkung auf Safe-Harbor-Regelungen) (P) Freiwilligkeit (P) Vorrang der nationalen Sicherheit und nationaler Gesetze 1. März
11 EU/DE-Cloud trotz Privacy Shield? 2 RECHTSFOLGE Entscheidung der Kommission vom ist ungültig Wegfall wichtiger Grundlage für den Datenverkehr EU-USA Prüfung anderer Instrumente durch Art-29 Datenschutzgruppe Corporate Binding Rules (fraglich) EU-Standardklausel (fraglich) Übergangsfrist bis Ende Januar 2016 wurde aber für zulässig erachtet 1. März
12 EU/DE-Cloud trotz Privacy Shield? 3 STATUS Ankündigung Privacy Shield Abschluss in den nächsten Wochen Inhalt ungeklärt (insbesondere Datenzugriff) Rechtscharakter offen 1. März
13 AGENDA (1) Verantwortlichkeiten und Vertragsrechtliche Aspekte bei der Nutzung der EU/DE Cloud (2) Aktueller Stand: Safe Harbour / Privacy Shield (3) Was bringt die neue EU-Datenschutz- Grundverordnung 1. März
14 EU-Datenschutz-Grundverordnung was ändert sich? 1 SACHSTAND Abschluss des Trilogs im Dezember 2015 (unter Beachtung EuGH zu Safe Harbor) DS-GVO löst EG-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ab Inkrafttreten: 2 Jahre nach Verkündung > 2018 Unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten ZIEL Modernisierung und Vereinheitlichung des Datenschutzes in Europa! (Erreichung fraglich) 1. März
15 EU-Datenschutz-Grundverordnung was ändert sich? 2 KERNPUNKTE Ausbau der Rechte der Betroffenen (Recht auf Datenportablität) Höhere Anforderungen an Einwilligungen (Ausschluss opt-out; unambiguous ) Strengere Zweckbindung (Einschränkung Big Data) Stärkung des Prinzips der Datensparsamkeit (technische Maßnahmen) Schnellere Reaktionszeiten (72 Stunden!) Höhere Bußgelder (bis zu 20 Mio oder 4% weltweiter Jahresumsatz) Zentrale Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedsstaat ( one-stop-shop ) 1. März
16 EU-Datenschutz-Grundverordnung was ändert sich? 3 KRITIKPUNKTE Ausfüllungsbedürftige Begriffe unambiguous bei Einwilligung special categories core activities bei der Bestellung des internen Datenschutzbeauftragten reasonable expectations Zahlreiche Öffnungsklauseln die Mitgliedsstaaten abweichende Regelungen erlauben Keine Vollharmonisierung 1. März
17 EU-Datenschutz-Grundverordnung was ändert sich? 4 FAZIT Handlungsbedarf der Unternehmen Zeithorizont zwei Jahre Vorausschauende Anpassung Hoher Vorbereitungs- und Implementierungsaufwand bei Kundendaten Risikoabschätzung und evaluation Schulungen Verbesserung interner Abläufe (Meldefristen!) 1. März
18 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Danielle Hertneck Rechtsanwältin Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Telefon: +49 (89) Fax: +49 (89) März
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