Vereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011

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1 Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk), Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen Gültig ab 01. Dezember 2011 Zwischen dem Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks einerseits und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen andererseits wird folgende Vereinbarung getroffen: Protokollnotiz: Soweit im nachfolgenden Tarifvertrag Gattungsbegriffe (z. B. Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) benutzt werden, sind damit beiderlei Geschlechter (z. B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) gemeint. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch im Text nur die maskuline Form genutzt. 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Fachlich: 2.1 Metallbauerhandwerk

2 Seite 2 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen 2.2 Feinwerkmechanikerhandwerk (Maschinenbaumechaniker, Werkzeugmacher-, Dreher-, Feinmechanikerhandwerk) 2.3. Metall- und Glockengießerhandwerk (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) 3. Persönlich: für alle gewerblichen, kaufmännischen und technischen Auszubildenden (Lehrlinge) 2 Ausbildungszeit a) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 37 Stunden. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne oder alle Auszubildenden davon abgewichen werden. b) Für die Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit ist 2 des Manteltarifvertrages vom 16. Oktober 2006 unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Jugendarbeitsschutzgesetz) entsprechend anzuwenden. Zeitguthaben können nur an den Tagen angesammelt werden, an denen die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit abgeleistet wird, zuzüglich der gesetzlichen Feiertage, sofern sie auf einen Ausbildungstag fallen. c) Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Betriebsinhaber die Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit, deren Ausgleich sowie den Ausgleichszeitraum im Sinne der Buchstaben a) und b) selbst. 3 Ausbildungsvergütung Auszubildender (Lehrling) ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto:

3 Seite 3 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen ab im 1. Ausbildungsjahr 542,50 Euro 587,50 Euro im 2. Ausbildungsjahr 591,50 Euro 636,50 Euro im 3. Ausbildungsjahr 653,00 Euro 698,00 Euro im 4. Ausbildungsjahr 709,00 Euro 754,00 Euro 4 Urlaubsdauer Der Urlaub beträgt für alle Auszubildenden 30 Ausbildungstage. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Auszubildende so viele Zwölftel Urlaub, als er Monate in Ausbildung ist. 5 Urlaubsvergütung Der Auszubildende (Lehrling) erhält während des Urlaubs ein zusätzliches Urlaubsgeld in der gleichen prozentualen Höhe wie es für die übrigen Arbeitnehmer im Bereich des Fachverbandes Metall NRW vereinbart ist. Bezugsgröße ist die Ausbildungsvergütung. 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfall Für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfall gilt 5 Ziffer 4 a des Manteltarifvertrages vom 16. Oktober 2006 in entsprechender Anwendung. 7 Qualifizierung von Auszubildenden 1. Während der Ausbildungszeit sollen sich die Auszubildenden fachlich weiterqualifizieren. Für eine solche fachliche Fort- und Weiterbildung außerhalb des Rahmenlehrplanes des jeweiligen Ausbildungsbildes können Auszubildende an solchen Lehrgängen (z.b.

4 Seite 4 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Prüfungsvorbereitungskurse, Kurse in Naturwissenschaften etc.) in Absprache mit dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb teilnehmen. Für solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen stellt der Ausbildungsbetrieb einen Weiterbildungsbetrag in Höhe von 300,-- Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der jeweils im Einzelfall vom Auszubildenden abzurufen ist. 2. Im Ein- und Austrittsjahr des Auszubildenden steht für jeden vollen Monat der Ausbildung der in Ziffer 1 genannte Betrag anteilig zu je einem Zwölftel zur Verfügung. 3. Bei Durchführung von Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung können nach Ablauf der Probezeit die Fortbildungsbeträge von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zusammengefasst werden. 8 Übernahme von Auszubildenden 1. In allen Betrieben mit Betriebsrat und ab einer Betriebsgröße von 51 Beschäftigten werden die Auszubildenden, die ihre Ausbildung ab dem 01. Dezember 2011 begonnen haben, für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2. Die Übernahmeverpflichtung besteht für einen befristeten Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Der Zeitraum kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber auch länger gewählt bzw. nachträglich verlängert werden; zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber kann auch im gegenseitigen Einvernehmen eine für den Arbeitgeber freiwillige unbefristete Übernahme vereinbart werden.. 3. Für den Zeitraum der Übernahmeverpflichtung kann Kurzarbeit bis auf null Stunden wöchentlich vereinbart werden. Innerhalb der Ausfallzeit müssen Angebote der Agentur für Arbeit oder des Arbeitgebers zur Qualifizierung wahrgenommen werden. Der Betriebsrat ist zu beteiligen. 4. Der Anspruch gemäß Ziffer. 1 setzt voraus, dass der Arbeitgeber entsprechend seinem späteren Beschäftigungsbedarf Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Für über den Beschäftigungsbedarf hinaus abgeschlossene Ausbildungsverträge besteht keine Übernahmeverpflichtung. Die Bedarfsbestimmung obliegt dem Arbeitgeber und ist dem Betriebsrat vor Beginn der Maßnahme schriftlich mitzuteilen.

5 Seite 5 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen 5. Soweit das Angebot eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Ausbildung wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist, kann mit Zustimmung des Betriebsrates von der Übernahmeverpflichtung nach Ziffer 1 abgewichen werden. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die tarifliche Einigungsstelle. 9 Inkrafttreten und Kündigung a) 3 tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 2011 in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 30. September 2013 gekündigt werden. b) Die Vereinbarung zu 2 (Ausbildungszeit), 4 (Urlaubsdauer), 5 (Urlaubsvergütung), 7 (Qualifizierung von Auszubildenden), 8 (Übernahme von Auszubildenden) kann erstmals zum 31. Dezember 2013 mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung zu Buchstabe b, so werden die Bestimmungen jeweils um 1 Jahr verlängert. Düsseldorf / Essen, den 30. November 2011 Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Hunold Schwarte Runge IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Burkhard Epping

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