Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten?
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- Max Burgstaller
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1 Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten? Verena Steigert, Dipl.-Jur. Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forum Rechtsfragen im Rahmen der 56. Betriebstagung des DFN Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
2 Präsenz von Hochschulen in Sozialen Netzwerken
3 Überblick Urheber- und Persönlichkeitsrecht Datenschutzrecht Arbeitsrecht Impressumspflichten 2
4 Überblick Urheber- und Persönlichkeitsrecht Datenschutzrecht Arbeitsrecht Impressumspflichten 3
5 Urheber und Persönlichkeitsrecht Problem 1: Geschützte Bilder als Profilfoto 4
6 Urheber und Persönlichkeitsrecht Problem 1: Geschützte Bilder als Profilfoto Comics sind als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt, 2Abs Abs. 2UrhG Verwendung als Profilbild ist Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung, 19a UrhG Schranken greifen nicht ein Folge: Anspruch des Urhebers auf Unterlassung/SE, 97 UrhG Alternative: Nutzung von Bildern, die unter einer freien Lizenz stehen, z. B. Creative e Commons 5
7 Urheber und Persönlichkeitsrecht Problem 2: Links auf geschützte Inhalte Posten von Links (z. B. auf Youtube-Videos) ist grundsätzlich rechtlich zulässig BGH Paperboy (Az. I ZR 259/00): weder Links noch Deep-Links stellen eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung dar BGH Session-ID (Az. I ZR 39/08): urheberrechtliche Haftung des Linksetzers bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen 6
8 Urheber und Persönlichkeitsrecht Problem 3: Fotografien von Dritten Hochladen von Fotos und Markierung dritter Personen möglich Unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Netzwerken Verletzung des Rechts am eigenen Bild, 22, 23 KUG Recht am eigenen Bild als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, it ht Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG Verbreitung von Bildnissen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen, 22 KUG Ausnahmen bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk einer Landschaft, Versammlungen etc., 23 KUG 7
9 Urheber und Persönlichkeitsrecht Problem 4: Personensuchmaschinen Personensuchmaschinen greifen auf Profilfotos in sozialen Netzwerken zu und zeigen diese bei Suchanfragen an Facebook & Co bieten in ihren AGB die Sperre gegenüber einem Suchmaschinenzugriff an Macht der Nutzer hiervon keinen Gebrauch, stellt dies die konkludente Einwilligung in die Verwendung des Fotos dar Urteil des OLG Köln vom 9. Februar 2010, Az. 15 U 107/09 8
10 Überblick Urheber- und Persönlichkeitsrecht Datenschutzrecht Arbeitsrecht Impressumspflichten 9
11 Datenschutzrecht Problem: Social Plugins Funktionsweise des Like-Buttons Datenschutzrechtliche Problematik => Datenübermittlung ohne Rechtfertigungsgrundlage => Verstoß gegen Informationspflicht aus 13 TMG KG, Urteil v , Az. 5 W 88/11: Verwendung des Like-Buttons wettbewerbsrechtlich unbedenklich 10
12 Datenschutzrecht Praktischer Hinweis: Schutz vor Datenübertragungen g Installation von Blockade-Tools im Browser (z. B. Facebook-Blocker) Einführung der 2-Click-Lösung des Nachrichtendienstes Heise Online Verwendung eines anderen Browsers für Facebook-Besuche 11
13 Überblick Urheber- und Persönlichkeitsrecht Datenschutzrecht Arbeitsrecht Impressumspflichten 12
14 Arbeitsrecht Problem 1: Bewerberauswahl Viele Unternehmen und auch öffentliche Stellen informieren sich vorab im Internet über ihre Bewerber* % 49% % 19% 10 0 Insgesamt Suchmaschinen Karrierenetzwerke Private Netzwerke * repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Aris in Hamburg vom Oktober
15 Arbeitsrecht Problem 1: Bewerberauswahl BDSG erfordert gesetzliche Grundlage oder Einwilligung für die Datenverarbeitung Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung selten erfüllt 32 oder 28 BDSG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Beschäftigtendatenschutzgesetz-Entwurf enthält explizite Regelung (Umsetzung vor dem Hintergrund der geplanten EU-Datenschutz-GrundVO fraglich) 14
16 Arbeitsrecht Problem 1: Bewerberauswahl 32 Abs. 6 Beschäftigtendatenschutzgesetz-Entwurf Beschäftigtendaten sind unmittelbar bei dem Beschäftigten zu erheben. Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vor der Erhebung hierauf hingewiesen hat, darf der Arbeitgeber allgemein zugängliche Daten ohne Mitwirkung des Beschäftigten erheben, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt t sind 15
17 Arbeitsrecht Problem 2: Soziale Netzwerke als Kündigungsgrund g g Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen ( 611, 241 Abs. 2 BGB) bei exzessiver Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit oder verbotener privater Internetnutzung t t Verhaltensbedingte Kündigung bei Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Kündigung wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Rücksichtnamepflicht bei rufschädigenden Äußerungen 16
18 Überblick Urheber- und Persönlichkeitsrecht Datenschutzrecht Arbeitsrecht Impressumspflicht 17
19 Impressumspflicht auf Facebook Fanpage = Telemedium i. S. v. 1 Abs. 1TMG 5 Abs. 1 TMG Fanpage-Betreiber = Diensteanbieter i. S. v. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TMG 55 Abs. 1 RStV 18
20 Impressumspflicht auf Facebook 5 Abs. 1 TMG 55 Abs. 1 RStV Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschl. Name und Anschrift Bei jur. Personen: Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten U. v. m. 19
21 Impressumspflicht auf Facebook Platzierung des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar LG Aschaffenburg, U. v , Az. HK O 54/11: Link auf Impressum der eigenen Webseite ist ausreichend Erreichbarkeit über den Menüpunkt Info erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen Problem: eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten auf Facebook 20
22 Impressumspflicht auf Facebook 21
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! d Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
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