Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren. DFN-Betriebstagung, Berlin, 16.

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1 Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber dem Access Provider Ass. iur. Johannes Franck Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren DFN-Betriebstagung, Berlin, 16. Oktober 2012 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

2 Inhalt I. Problemstellung II. Historische Entwicklung III. Der BGH-Beschluss Beschluss Alles kann besser werden IV. Auswirkungen der Entscheidung 2

3 I. Problemstellung (1) Illegales Filesharing (Musik/Film/Fotos/Text) Wirtschaftlicher Schaden bei Rechteinhabern Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verletzer 3

4 I. Problemstellung (2) 101 Abs. 1 S. 1 UrhG: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht [ ] widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten t auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke [ ] in Anspruch genommen werden. 4

5 I. Problemstellung (3) Auskunftsanspruch Vorstufe zu Schadensersatzanspruch 97 UrhG in gewerblichem Ausmaß Erlangung eines (un)mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils Widerrechtlich Verstoß gegen 106 UrhG Strafrecht Verstoß gegen 16 ff. UrhG Zivilrecht 5

6 I. Problemstellung (4) Bestimmung des Rechtsverletzers Ermittlung der IP-Adresse einfach Ermittlung des dahinterstehenden Anschlussinhabers schwierig 6

7 II. Historische Entwicklung (1) Früher: Strafanzeige gegen Unbekannt durch Rechteinhaber Einsichtnahme in Ermittlungsakten der StA Identifikation der Verletzer Auskunftsanspruch gegen Access-Provider wurde in Enforcement-Richtlinie verankert Umsetzung in deutsches Recht 2008 durch 101 Abs. 2 UrhG n.f. 7

8 II. Historische Entwicklung (2) 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung [ ], besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß [ ] für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. 101 Abs. 9 S. 1 UrhG: Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten [ ] erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, [ ]. 8

9 II. Historische Entwicklung (3) Access-Provider: Zugangsanbieter, der die Verbindung des Nutzers zum Internet herstellt in gewerblichem Ausmaß Nachhaltiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen Verkehrsdaten: Daten, die bei der Erbringung eines TK-Dienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden Dynamische IP-Adressen Speicherung von IP-Adressen durch Access-Provider BVerfG: Zulässig (aber nicht notwendig) 9

10 II. Historische Entwicklung (4) Bisherige Rechtsprechung: OLGe verlangten bislang doppelte Gewerbsmäßigkeit: 1. Access-Provider erbringt die für die Rechtsverletzung verwendete Dienstleistung im gewerblichen Ausmaß 2. Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß i.s.d. Abs. 1 Verletzung in gewerblichem Ausmaß oft nicht nachweisbar 10

11 III. Der Beschluss des BGH (1) Sachverhalt: Rechteinhaber eines Musik-Albums beauftragt U mit Überwachung von Internettauschbörsen Feststellung mehrerer IP-Adressen von Internetnutzern, die das Album (rechtswidrig) zum Download anbieten IP-Adressen von Nutzern der Deutschen Telekom AG 11

12 III. Der Beschluss des BGH (2) Verfahrensgang: Antrag des Rechteinhabers auf Auskunft LG und OLG Köln lehnten Antrag ab, da Gewerbsmäßigkeit der Rechtsverletzung (-) Rechtsbeschwerde des Rechteinhabers beim BGH 12

13 III. Der Beschluss des BGH (3) Inhalt der BGH-Entscheidung Dynamische IP-Adressen sind Verkehrsdaten Daher gem. 101 Abs. 9 UrhG unter Richtervorbehalt Voraussetzung: Anspruch gegen den Access-Provider hier 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3UrhG 13

14 III. Der Beschluss des BGH (4) Das gewerbliche Ausmaß 1. Gewerbsmäßige Erbringung der vom Verletzer genutzten Dienstleistungen (unstreitig) 2. Gewerbsmäßige Rechtsverletzung Bisherige Rspr.: Notwendige Voraussetzung BGH jetzt: Nicht erforderlich! 14

15 III. Der Beschluss des BGH (5) Argumentation des BGH Wortlaut 101 Abs. 2 enthält keinen Hinweis darauf, dass eine gewerbsmäßige Verletzungshandlung Voraussetzung sei Systematik Anspruch nach Abs. 2 setzt daher nicht voraus, dass Anspruch aus Abs. 1 besteht 15

16 III. Der Beschluss des BGH (6) Sinn und Zweck Urheberrechtsschutz beschränkt sich nicht auf gewerbliche Handlungen; auch privater Gebrauch erfasst Norm sonst sinnlos 101 Abs. 2 soll Ermittlung des Verletzers ermöglichen ohne Auskunftsrecht keine Verfolgungsmöglichkeit für Rechteinhaber 16

17 IV. Auswirkungen der Entscheidung (1) Erleichterte Verfolgungsmöglichkeiten für Rechteinhaber h Größere Verfolgungsgefahr für Nutzer 17

18 Quellen BGH, Beschluss vom , Az. I ZB 80/11 Klein,, Verfolgung g von Urheberrechtsverletzungen im Internet erleichtert, DFN-Infobrief Recht 5/

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! d Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

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