ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Fischereiausschuss /0436(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Alain Cadec (PE v01-00) Anlandeverpflichtung (COM(2013)0889 C7-0465/ /0436(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /150 AM\ doc

3 Änderungsantrag 42 Brian Crowley Titel des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002, (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) Nr. 1380/2013 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung Nach Ansicht der Kommission ist es rechtlich nicht möglich, technische Maßnahmen in regionale Rückwurfpläne jeglicher Art einzubeziehen. Die Unmöglichkeit, Maßnahmen wie Änderungen der Maschenöffnungen oder zeitliche räumliche Sperrungen zum Schutz junger Bestände einzubeziehen, wird die effektive Umsetzung der Anlandeverpflichtung gefährden. Mit dieser Änderung wird versucht, einem solchen Szenario vorzubeugen, indem Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Rates einbezogen werden. Änderungsantrag 43 Liadh Ní Riada Titel des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002, (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) Nr. 1380/2013 AM\ doc 3/150 PE v01-00

4 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung Änderungsantrag 44 Isabelle Thomas Erwägung 1 (1) Wichtigstes Ziel der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] ist die schrittweise Abschaffung von Rückwürfen in allen EU-Fischereien durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Damit die Anlandeverpflichtung umgesetzt werden kann, sollten einige der derzeit geltenden Bestimmungen im Bereich der technischen Maßnahmen und der Kontrollverordnungen aufgehoben oder geändert werden, die der Anlandeverpflichtung zuwiderlaufen und die Fischer zwingen, Fische zurückzuwerfen. (1) Zu den wichtigsten Zielen der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] gehört die schrittweise Abschaffung von Rückwürfen in allen Fischereien der Europäischen Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Damit die Anlandeverpflichtung umgesetzt werden kann, sollten einige der derzeit geltenden Bestimmungen im Bereich der technischen Maßnahmen und der Kontrollverordnungen aufgehoben oder geändert werden, die der Anlandeverpflichtung zuwiderlaufen und die Fischer zwingen, Fische zurückzuwerfen. Or. fr Änderungsantrag 45 Brian Crowley Erwägung 1 a (neu) (1a) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des PE v /150 AM\ doc

5 Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates sollte geändert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht keine technischen Erhaltungsmaßnahmen bei der Umsetzung der regionalen Rückwurfpläne vor und sollte daher entsprechend geändert werden. Änderungsantrag 46 Ian Hudghton Erwägung 1 a (neu) (1a) Die Tatsache, dass die Abschaffung der Rückwürfe schrittweise umgesetzt wird, bedeutet, dass die erforderliche Änderung bestimmter Bestimmungen innerhalb der gegenwärtigen technischen Maßnahmen und Kontrollvorschriften ebenfalls schrittweise vorgenommen werden kann. Außerdem besagen die allgemeinen Grundsätze der guten Rechtsetzung, dass ein schrittweises Vorgehen eher zu einer ordnungsgemäß ausgearbeiteten Gesetzgebung führt. AM\ doc 5/150 PE v01-00

6 Änderungsantrag 47 Liadh Ní Riada Erwägung 1 a (neu) (1a) Damit technische Erhaltungsmaßnahmen in die Umsetzung der regionalen Rückwurfpläne einbezogen werden können, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates geändert werden. Änderungsantrag 48 Isabelle Thomas Erwägung 2 (2) Im Rahmen der laufenden Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) wird die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die technischen Maßnahmen erwartet. Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein solcher neuer Rechtsrahmen bis zur erstmaligen Einführung der Anlandeverpflichtung Anfang 2015 in Kraft sein wird, ist es gerechtfertigt, einige Bestimmungen der derzeitigen Verordnungen über die technischen Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, (2) Während die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bereits vor geraumer Zeit angenommen wurde, wird die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die technischen Maßnahmen erwartet. Bedauerlicherweise ist es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein solcher neuer Rechtsrahmen Anfang 2015, also bis zur Einführung der Anlandeverpflichtung, in Kraft sein wird; daher müssen einige Bestimmungen der derzeitigen Verordnungen über die PE v /150 AM\ doc

7 um die Unvereinbarkeit dieser Vorschriften mit der Anlandeverpflichtung zu beseitigen. technischen Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden, um die Unvereinbarkeit dieser Vorschriften mit der Anlandeverpflichtung zu beseitigen. Or. fr Änderungsantrag 49 Alain Cadec Erwägung 2 a (neu) (2a) Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Möglichkeit, technische Maßnahmen, die ausschließlich der Umsetzung der Anlandeverpflichtung dienen, in die Rückwurfpläne aufzunehmen, um eine höhere Selektivität und eine bestmögliche Verringerung unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren zu erreichen, sollte klarer formuliert werden. Or. fr Änderungsantrag 50 Isabelle Thomas Erwägung 3 (3) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge (3) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge AM\ doc 7/150 PE v01-00

8 von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangregelungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und diejenigen, welche die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreichen, auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangregelungen hinaus gefangen werden, angelandet und diejenigen, welche die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreichen, auf die Quoten angerechnet werden. Or. fr Die Quoten sollten für die Fischer ein Anhaltspunkt im Rahmen wirtschaftlicher Vorausschau bleiben. Jungtiere sollten zu wissenschaftlichen Zwecken registriert werden; sie jedoch auf die Quoten anzurechnen, würde einen zusätzlichen Zeitaufwand für das Sortieren bedeuten, der weder unter dem Aspekt der Bestandserhaltung noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen ist. Änderungsantrag 51 Ian Duncan, Diane Dodds Erwägung 4 (4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICESentfällt PE v /150 AM\ doc

9 Division VI b geändert werden. Änderungsantrag 52 Renata Briano Erwägung 4 (4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES- Division VI b geändert werden. entfällt Or. it Änderungsantrag 53 Brian Crowley Erwägung 4 (4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VI b geändert werden. (4) Um den Fang von bunten Kammmuscheln im Bereich VIa mit einer geeigneten Maschenöffnung zu ermöglichen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VI b geändert werden. Es ist verboten, in einem Teil des Bereichs VIa bunte Kammmuscheln zu fangen, es sei denn, AM\ doc 9/150 PE v01-00

10 aufgrund des Wiederauffüllungsplans für Kabeljau wird eine Maschenöffnung des Steert von 120 mm verwendet. Es ist nicht möglich, mit dieser Maschenöffnung bunte Kammmuscheln zu fangen. Die geeignete Maschenöffnung beträgt 80 mm. Änderungsantrag 54 Liadh Ní Riada Erwägung 4 (4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES- Division VI b geändert werden. (4) Um den Fang von bunten Kammmuscheln im Bereich VIa mit einer geeigneten Maschenöffnung zu ermöglichen und Rechtssicherheit in Bezug auf eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VI b zu gewährleisten, sollte zudem eine Änderung vorgenommen werden. Änderungsantrag 55 Isabelle Thomas Erwägung 5 (5) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee (5) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee PE v /150 AM\ doc

11 unterliegen und die über die gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle außer mit Fischfallen zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten untersagt wird. unterliegen und die über die gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und diejenigen, welche die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung überschreiten, auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Referenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle außer mit Fischfallen zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten untersagt wird. Or. fr Änderungsantrag 56 Isabelle Thomas Erwägung 8 (8) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) für das Jahr 2002 dahingehend geändert werden, dass in der Schleppnetzfischerei auf Bunte Kammmuscheln alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und über die zulässigen Beifangmengen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. entfällt Or. fr AM\ doc 11/150 PE v01-00

12 Diese Erwägung betrifft nicht die ab Januar 2015 vorgesehene Anlandeverpflichtung. Änderungsantrag 57 Isabelle Thomas Erwägung 9 (9) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände dahingehend geändert werden, dass alle Fänge von Tiefseearten angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. entfällt Or. fr Diese Erwägung betrifft nicht die ab Januar 2015 vorgesehene Anlandeverpflichtung. Änderungsantrag 58 Ian Duncan, Diane Dodds Erwägung 10 (10) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen entfällt PE v /150 AM\ doc

13 Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 dahingehend geändert werden, dass die Überwachung der Anlandeverpflichtung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sollten für Fischereien, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, Fanggenehmigungen gelten; die Fangdaten sollten für alle Arten ohne jegliche Gewichtsgrenzen aufgezeichnet werden; Daten zu Fängen unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung sollten getrennt aufgezeichnet werden; aufgrund der Schwierigkeit, kleine Fangmengen an Bord von Fischereifahrzeugen exakt zu bestimmen, sollte für die Schätzung kleiner Fangmengen in Logbüchern und Umladeerklärungen eine größere Toleranzspanne gelten; es sollten Vorschriften für die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See erlassen werden; Vorschriften für die gentrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung sollten erlassen werden; und die Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken sollten festgelegt werden. AM\ doc 13/150 PE v01-00

14 Änderungsantrag 59 Renata Briano Erwägung 10 (10) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 dahingehend geändert werden, dass die Überwachung der Anlandeverpflichtung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sollten für Fischereien, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, Fanggenehmigungen gelten; die Fangdaten sollten für alle Arten ohne jegliche Gewichtsgrenzen aufgezeichnet werden; Daten zu Fängen unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung sollten getrennt aufgezeichnet werden; aufgrund der Schwierigkeit, kleine Fangmengen an Bord von Fischereifahrzeugen exakt zu bestimmen, sollte für die Schätzung kleiner Fangmengen in Logbüchern und Umladeerklärungen eine größere Toleranzspanne gelten; es sollten Vorschriften für die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See erlassen werden; Vorschriften für (10) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 dahingehend geändert werden, dass die Überwachung der Anlandeverpflichtung gewährleistet wird. Fänge aller Arten sollten ab einer Gewichtsgrenze von 50 kg aufgezeichnet werden; es ist angemessen, Daten zu Fängen unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung getrennt aufzuzeichnen; aufgrund der Schwierigkeit, kleine Fangmengen an Bord von Fischereifahrzeugen exakt zu bestimmen, sollte für die Schätzung kleiner Fangmengen in Logbüchern und Umladeerklärungen eine größere Toleranzspanne gelten; es ist angemessen, bei der Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See die Vorrechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle zu achten; Vorschriften für die getrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für PE v /150 AM\ doc

15 die getrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung sollten erlassen werden; und die Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken sollten festgelegt werden. die Bestandserhaltung sollten erlassen werden; und die Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken sollten festgelegt werden. Or. it Änderungsantrag 60 Isabelle Thomas Erwägung 10 (10) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 dahingehend geändert werden, dass die Überwachung der Anlandeverpflichtung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sollten für Fischereien, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, Fanggenehmigungen gelten; die Fangdaten sollten für alle Arten ohne jegliche Gewichtsgrenzen aufgezeichnet werden; Daten zu Fängen unterhalb der (10) Um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 dahingehend geändert werden, dass die Überwachung der Anlandeverpflichtung gewährleistet wird. die Fangdaten sollten für alle Arten ab einer Schwelle von 50 kg Lebendgewicht aufgezeichnet werden; Daten zu Fängen unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung sollten getrennt aufgezeichnet werden; aufgrund der AM\ doc 15/150 PE v01-00

16 Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung sollten getrennt aufgezeichnet werden; aufgrund der Schwierigkeit, kleine Fangmengen an Bord von Fischereifahrzeugen exakt zu bestimmen, sollte für die Schätzung kleiner Fangmengen in Logbüchern und Umladeerklärungen eine größere Toleranzspanne gelten; es sollten Vorschriften für die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See erlassen werden; Vorschriften für die gentrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung sollten erlassen werden; und die Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken sollten festgelegt werden. Schwierigkeit, kleine Fangmengen an Bord von Fischereifahrzeugen exakt zu bestimmen, sollte für die Schätzung kleiner Fangmengen in Logbüchern und Umladeerklärungen eine größere Toleranzspanne gelten; es sollten Vorschriften für die elektronische Fernüberwachung im Bereich der Aufzeichnung von Daten zur Überwachung der Anlandeverpflichtung auf See erlassen werden; Vorschriften für die gentrennte Aufbewahrung von Fängen und die Kontrolle der Vermarktung von Fängen unterhalb der Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung sollten erlassen werden; die Bedingungen für den Einsatz von Kontrollbeobachtern zu Überwachungszwecken sollten festgelegt werden. Or. fr Angesichts der Gesamtfangmenge ermöglicht es 50-kg-Schwelle, sehr geringe Fangmengen ohne wissenschaftlichen Wert, die jedoch eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung für die Fischer mit sich brächten, nicht zu berücksichtigen. Änderungsantrag 61 Isabelle Thomas Erwägung 10 a (neu) (10a) Die technischen und personellen Überwachungsmittel müssen mit dem Arbeitsrecht, dem Recht an der eigenen Abbildung und dem Recht der Fischer auf Privatsphäre im Einklang stehen. PE v /150 AM\ doc

17 Or. fr Änderungsantrag 62 Isabelle Thomas Erwägung 11 (11) Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze und der Meeresökosysteme auswirken und da die allgemeine Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Betreiber entscheidend für den Erfolg ist, sollte die Missachtung der Anlandeverpflichtung als schwerwiegender Verstoß definiert werden. Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich. (11) Da die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Rückwurfverpflichtung eine beträchtliche Verschwendung darstellt und unbeabsichtigte Fänge sich negativ auf die nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze und der Meeresökosysteme auswirken und da die allgemeine Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Betreiber entscheidend für den Erfolg ist, sollte die Missachtung der Anlandeverpflichtung ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung als geringfügiger Verstoß und ab zwei Jahren nach deren Inkrafttreten als schwerwiegender Verstoß definiert werden. Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich. Or. fr Den Fischern sollte eine Anpassungszeit gewährt werden, und es sollte Verständnis dafür aufgebracht werden, dass den Fischern während der ersten zwei Jahre Fehler unterlaufen können. AM\ doc 17/150 PE v01-00

18 Änderungsantrag 63 Renata Briano Erwägung 11 (11) Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze und der Meeresökosysteme auswirken und da die allgemeine Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Betreiber entscheidend für den Erfolg ist, sollte die Missachtung der Anlandeverpflichtung als schwerwiegender Verstoß definiert werden. Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich. (11) Da Rückwürfe eine beträchtliche Verschwendung darstellen und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze und der Meeresökosysteme auswirken und da die allgemeine Einhaltung der Anlandeverpflichtung durch die Betreiber entscheidend für den Erfolg ist, sollte die Missachtung der Anlandeverpflichtung als schwerwiegender Verstoß definiert werden. Angesichts der hiermit einhergehenden grundlegenden Veränderungen für die Fischer ist es jedoch angebracht, eine Übergangsphase von zwei Jahren vorzusehen, bevor die Missachtung der Anlandeverpflichtung als schwerwiegender Verstoß gewertet wird. Durch die Einführung der Anlandeverpflichtung in Verbindung mit einer gewissen neuen jahresübergreifenden Quotenflexibilität ist eine Anpassung der Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand erforderlich. Or. it Änderungsantrag 64 Isabelle Thomas Erwägung 12 (12) Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) (12) Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sollten daher PE v /150 AM\ doc

19 Nr. 1224/2009 des Rates sollten daher entsprechend geändert werden. entsprechend geändert werden. Or. fr Die beiden Verordnungen, die nicht die ab dem 1. Januar 2015 der Anlandeverpflichtung unterliegenden Arten betreffen, brauchen nicht geändert zu werden. Änderungsantrag 65 Alain Cadec Kapitel -1 Artikel -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Artikel 15 Absatz 6 Derzeitiger Wortlaut (6) Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthält. Kapitel -1 Grundverordnung Artikel -1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert: Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels sowie AM\ doc 19/150 PE v01-00

20 Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten. erforderlichenfalls technische Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieser Verordnung enthält, sofern diese Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität und zur größtmöglichen Verringerung unerwünschter Fänge führen. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten. Or. fr Mit den Juristischen Diensten von Kommission, Rat und Parlament muss geklärt werden, ob technische Maßnahmen im Zusammenhang mit der konsequenten Umsetzung der Anlandeverpflichtung in die Rückwurfpläne aufgenommen werden können. Für die Zeit bis zur Klärung dieser Frage schlägt der Berichterstatter diese Änderung vor. Änderungsantrag 66 Brian Crowley Kapitel -1 Artikel -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Artikel 15 Absatz 6 Derzeitiger Wortlaut Kapitel -1 Grundverordnung Artikel -1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert: Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung: 6. Wird kein Mehrjahresplan oder kein 6. Wird kein Mehrjahresplan oder kein PE v /150 AM\ doc

21 Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthält. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten. Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels und gegebenenfalls technische Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieser Verordnung enthält, soweit diese Maßnahmen eine verbesserte Selektivität und so weit wie möglich die Vermeidung und Verringerung von unbeabsichtigten Fängen erleichtern. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten. Nach Ansicht der Kommission ist es rechtlich nicht möglich, technische Maßnahmen in regionale Rückwurfpläne jeglicher Art einzubeziehen. Die Unmöglichkeit, Maßnahmen wie Änderungen der Maschenöffnungen oder zeitliche räumliche Sperrungen zum Schutz junger Bestände einzubeziehen, wird die effektive Umsetzung der Anlandeverpflichtung gefährden. Mit dieser Änderung wird versucht, einem solchen Szenario vorzubeugen, indem Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 des Rates einbezogen werden. Änderungsantrag 67 Liadh Ní Riada Kapitel -1 Artikel -1 (neu) AM\ doc 21/150 PE v01-00

22 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Artikel 15 Absatz 6 Derzeitiger Wortlaut 6. Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthält. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten. Kapitel -1 Grundverordnung Artikel -1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert: Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung: 6. Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels und gegebenenfalls technische Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieser Verordnung enthält, soweit diese Maßnahmen eine verbesserte Selektivität und so weit wie möglich die Vermeidung und Verringerung von unbeabsichtigten Fängen erleichtern. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten. PE v /150 AM\ doc

23 Änderungsantrag 68 Diane Dodds, Ian Duncan Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 3 Buchstabe i 1) In Artikel 3 wird folgender Buchstabe i angefügt: i) unbeabsichtigte Fänge unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist. entfällt Es bedarf keiner besonderen Definition des Begriffs unbeabsichtigte Fänge, da nunmehr alle Anlandungen unter das Rückwurfverbot fallen werden. Außerdem könnte sich das Kriterium unbeabsichtigt als problematisch herausstellen, da damit ein stark subjektives Element eingeführt wird. Änderungsantrag 69 Gabriel Mato, Miguel Arias Cañete, Francisco José Millán Mon, Verónica Lope Fontagné Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 3 Buchstabe i 1) In Artikel 3 wird folgender Buchstabe i angefügt: i) unbeabsichtigte Fänge unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen entfällt AM\ doc 23/150 PE v01-00

24 Umständen untersagt ist. Änderungsantrag 70 Renata Briano Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 3 Buchstabe i i) unbeabsichtigte Fänge unerwünschte Beifänge von Meerestieren, deren Fang unter den jeweiligen Umständen untersagt ist. i) unbeabsichtigte Fänge unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verpflichtend angelandet werden müssen. Or. it Der Begriff ist zu allgemein gehalten; die unbeabsichtigten Fänge müssen genau definiert werden. Änderungsantrag 71 Diane Dodds, Ian Duncan Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 4 Absatz 1 a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: Die Fischerei auf eine in den Anhängen I bis V aufgeführte Art unter Verwendung einer in diesen Anhängen für die betreffenden Arten nicht vorgesehenen Maschenöffnung ist entfällt PE v /150 AM\ doc

25 verboten. Das Rückwurfverbot ist für sich genommen der beste Anreiz für die Suche nach einer höheren Selektivität. Dieser Absatz sollte daher gestrichen werden. Wenn über Maschengrößen entschieden werden muss, sollte dies ausschließlich auf regionaler Ebene erfolgen. Änderungsantrag 72 Isabelle Thomas Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in Anhang X festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in Anhang X festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und wenn ihre Größe über der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt auf die Quoten angerechnet werden. Or. fr Die Quoten sollten für die Fischer ein Anhaltspunkt im Rahmen wirtschaftlicher Vorausschau bleiben. Jungtiere sollten zu wissenschaftlichen Zwecken registriert werden; sie jedoch auf die Quoten anzurechnen, würde einen zusätzlichen Zeitaufwand für das Sortieren bedeuten, der weder unter dem Aspekt der Bestandserhaltung noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen ist. AM\ doc 25/150 PE v01-00

26 Änderungsantrag 73 Diane Dodds, Ian Duncan Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in Anhang X festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Abweichend vom ersten Unterabsatz finden die in Anhang X dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fänge keine Anwendung auf diejenigen Fischereien, die ab dem 1. Januar 2015 der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Das ab dem 1. Januar 2015 geltende Rückwurfverbot wird sich nur auf bestimmte Arten auswirken. Für diese Arten werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Fangs hinfällig, da sie die Fischer zum Rückwurf verpflichten, wenn der Prozentwert für die Zusammensetzung überschritten wird. Änderungsantrag 74 Werner Kuhn, Remo Sernagiotto Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in Anhang X festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Abweichend vom ersten Unterabsatz sind für die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ab 1. Januar 2015 von der Anlandeverpflichtung betroffenen PE v /150 AM\ doc

27 Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Fischereien die Vorschriften über die Fangzusammensetzung gemäß den Anhängen I bis V der vorliegenden Verordnung nicht anwendbar. Or. de Änderungsantrag 75 Isabelle Thomas Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in den Anhängen I bis V festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in den Anhängen I bis V festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und wenn ihre Größe über der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt auf die Quoten angerechnet werden. Or. fr Die Quoten sollten für die Fischer ein Anhaltspunkt im Rahmen wirtschaftlicher Vorausschau bleiben. Jungtiere sollten zu wissenschaftlichen Zwecken registriert werden; sie jedoch auf die Quoten anzurechnen, würde einen zusätzlichen Zeitaufwand für das Sortieren bedeuten, der weder unter dem Aspekt der Bestandserhaltung noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen ist. AM\ doc 27/150 PE v01-00

28 Änderungsantrag 76 Diane Dodds, Ian Duncan Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in den Anhängen I bis V festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Abweichend vom ersten Unterabsatz finden die in den Anhängen I bis V dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fänge keine Anwendung auf diejenigen Fischereien, die ab dem 1. Januar 2015 der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Das ab dem 1. Januar 2015 geltende Rückwurfverbot wirkt sich nur auf bestimmte Arten aus. Für diese Arten werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Fangs hinfällig, da sie die Fischer zum Rückwurf verpflichten, wenn der Prozentwert für die Zusammensetzung überschritten wird. Änderungsantrag 77 Werner Kuhn, Remo Sernagiotto Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Abweichend vom ersten Unterabsatz sind Anlandungen nicht verboten, wenn die in den Anhängen I bis V festgelegten Bedingungen aufgrund unbeabsichtigter Abweichend vom ersten Unterabsatz sind für die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ab 1. Januar 2015 von der Anlandeverpflichtung betroffenen PE v /150 AM\ doc

29 Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Fischereien die in Anhang X der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die Fangzusammensetzung nicht anwendbar. Or. de Änderungsantrag 78 Isabelle Thomas Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 7 Absatz 5 4. In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: Der erste Unterabsatz gilt nicht, wenn die Krebstiere der Art Pandalus der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen. Es ist jedoch verboten, diese Krebstiere mit im ersten Unterabsatz angeführten Netzen zu befischen, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz ausgestattet sind. Mit solchen Netzen getätigte unbeabsichtigte Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. entfällt Or. fr Dieser Absatz betrifft nicht die ab Januar 2015 vorgesehene Anlandeverpflichtung. Änderungsantrag 79 Diane Dodds, Ian Duncan AM\ doc 29/150 PE v01-00

30 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 7 Absatz 5 4. In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: Der erste Unterabsatz gilt nicht, wenn die Krebstiere der Art Pandalus der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen. Es ist jedoch verboten, diese Krebstiere mit im ersten Unterabsatz angeführten Netzen zu befischen, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz ausgestattet sind. Mit solchen Netzen getätigte unbeabsichtigte Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. entfällt Änderungsantrag 80 Werner Kuhn, Remo Sernagiotto Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 7 Absatz 5 4. In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: Der erste Unterabsatz gilt nicht, wenn die Krebstiere der Art Pandalus der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen. Es ist jedoch verboten, diese Krebstiere mit im ersten Unterabsatz angeführten Netzen zu befischen, die nicht gemäß dem ersten Unterabsatz entfällt PE v /150 AM\ doc

31 ausgestattet sind. Mit solchen Netzen getätigte unbeabsichtigte Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Or. de Änderungsantrag 81 Isabelle Thomas Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel In Artikel 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b ist es nicht verboten, Meerestiere an Bord zu behalten oder anzulanden, wenn der Mindestanteil an Muscheln aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erreicht wird. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. entfällt Or. fr Dieser Absatz betrifft nicht die ab Januar 2015 vorgesehene Anlandeverpflichtung. Änderungsantrag 82 Diane Dodds, Ian Duncan Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 AM\ doc 31/150 PE v01-00

32 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel In Artikel 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b ist es nicht verboten, Meerestiere an Bord zu behalten oder anzulanden, wenn der Mindestanteil an Muscheln aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erreicht wird. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. entfällt Änderungsantrag 83 Werner Kuhn, Remo Sernagiotto Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel In Artikel 10 wird folgender Unterabsatz angefügt: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b ist es nicht verboten, Meerestiere an Bord zu behalten oder anzulanden, wenn der Mindestanteil an Muscheln aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erreicht wird. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten entfällt PE v /150 AM\ doc

33 angerechnet werden. Or. de Änderungsantrag 84 Isabelle Thomas Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a ist es nicht verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze zu verwenden oder an Bord mitzuführen, wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a ist es nicht verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze zu verwenden oder an Bord mitzuführen, wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und wenn ihre Größe über der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt auf die Quoten angerechnet werden. Or. fr Die Quoten sollten für die Fischer ein Anhaltspunkt im Rahmen wirtschaftlicher Vorausschau bleiben. Jungtiere sollten zu wissenschaftlichen Zwecken registriert werden; sie jedoch auf die Quoten anzurechnen, würde einen zusätzlichen Zeitaufwand für das Sortieren bedeuten, der weder unter dem Aspekt der Bestandserhaltung noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen ist. Änderungsantrag 85 Diane Dodds, Ian Duncan AM\ doc 33/150 PE v01-00

34 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a ist es nicht verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze zu verwenden oder an Bord mitzuführen, wenn die Bedingungen gemäß Buchstabe a aufgrund unbeabsichtigter Fänge von Meerestieren, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx] unterliegen, nicht erfüllt werden können. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a finden die in Anhang X dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fänge keine Anwendung auf diejenigen Fischereien, die ab dem 1. Januar 2015 der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Das ab dem 1. Januar 2015 geltende Rückwurfverbot wirkt sich nur auf bestimmte Arten aus. Für diese Arten werden die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Fangs hinfällig, da sie die Fischer zum Rückwurf verpflichten, wenn der Prozentwert für die Zusammensetzung überschritten wird. Änderungsantrag 86 Werner Kuhn, Remo Sernagiotto Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 850/98 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a ist es nicht verboten, Kiemennetze, Verwickelnetze oder Spiegelnetze zu verwenden oder an Bord mitzuführen, wenn die Bedingungen Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind für die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ab 1. Januar 2015 von der Anlandeverpflichtung betroffenen PE v /150 AM\ doc

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