EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2007) 6186 Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 403/2006 Bürgschaftsprogramm zur Beschleunigung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilferegelung erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. Verfahren (1) Die Beihilferegelung wurde mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 21. Juni 2006, eingegangen am 21. Juni 2006, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 8. September 2006, eingegangen am 8. September 2006, mit Schreiben vom 3. November 2006, eingegangen am 8. November 2006, mit Schreiben vom 5. Februar 2007, eingegangen am 5. Februar 2007, mit Schreiben vom 14. Mai 2007, eingegangen am 14. Mai 2007, mit Schreiben vom 21. September 2007, eingegangen am 21. September 2007, und mit Schreiben vom 7. November 2007, eingegangen am 7. November 2007, übermittelt. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Durchwahl (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brussels

2 II. Beschreibung 2.1. Titel (2) Bürgschaftsprogramm zur Beschleunigung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) 2.2. Haushaltsmittel (3) Nicht festgelegt Laufzeit (4) Garantien mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren können bis zum 31. Dezember 2009 gewährt werden (Ende des Flächenerwerbsprogramms) Begünstigte (5) Begünstigte nach 3 EALG, insbesondere die Pächter der zu privatisierenden landwirtschaftlichen Flächen Beihilfemaßnahme (6) Das Bürgschaftsprogramm ergänzt die genehmigte Beihilferegelung Nr. N 506/1999 Flächenerwerbsprogramm 1, mit der der Erwerb von Flächen in den neuen Bundesländern nach dem EALG mit einem Beihilfehöchstsatz von bis zu 35 % unterstützt wird. Der Antragsfrist ist bereits abgelaufen, in den kommenden Jahren sind noch bis zu Verträge abzuschließen. Normalerweise wird der Erwerb aus externen Mitteln finanziert, der potenzielle Kreditaufnahmebetrag wird auf 670 Mio. EUR geschätzt. (7) Nach Angaben der deutschen Behörden ändert die vorliegende Mitteilung nicht die bestehende Beihilferegelung Nr. N 506/1999. Die Bedingungen der Gewährung der Beihilfe bleiben dieselben. Die deutschen Behörden haben die folgenden Zusicherungen gegeben: Betriebe müssen die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz entsprechend den Anforderungen des nach Verordnung Nr. 1257/1999 genehmigten Entwicklungsplans erfüllen. Diese Investitionen erhöhen nicht die Produktionskapazität der landwirtschaftlichen Betriebe. (8) Nach den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen reichen die von den Banken ausgereichten Hypotheken nicht aus, um die gewünschte Inanspruchnahme der Beihilferegelung zu erzielen. Viele Banken hatten offenbar Schwierigkeiten, die mit Hypotheken auf landwirtschaftliche Flächen verbundenen Risiken zu beurteilen und zeigten daher entweder kein Interesse 1 Der vollständige Text kann im Internet abgerufen werden unter: 2

3 oder waren nicht ausreichend spezialisiert, um derartige Kredite anbieten zu können. (9) Die Regelung zielt darauf ab, durch eine Bürgschaft des Staates die Finanzierung des Grunderwerbs nach dem EALG zu unterstützen. Diese Bürgschaft wird von den im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms bevollmächtigten Anstalten des öffentlichen Rechts der Bundesanstalt für Sonderaufgaben (BvS) und der Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft mbh (BVVG) gewährt und deckt die Rückzahlung des betreffenden Kredits des Käufers für den Flächenerwerb ab. Zu Beginn kann die Höhe des Bürgschaftsbetrags dem Gesamtbetrag der Kreditaufnahme entsprechen, am Ende der Laufzeit der Bürgschaft von 20 Jahren verbleiben in der Regel noch 40 % des Kredits ausstehend. (10) Die Bürgschaft kann bis zu 100 % der Kreditaufnahme des Käufers für den Flächenerwerb ausmachen und endet spätestens 20 Jahre nach der notariellen Beurkundung des Vertrags. Der Käufer muss für diesen Zeitraum ein Veräußerungsverbot und eine spezielle vertragliche Verpflichtung nach dem EALG akzeptieren. Falls der Kreditnehmer mit seinen Kreditverpflichtungen in Verzug gerät, kann die BVVG den Vertrag kündigen. Im Grundbuch wird ein Veräußerungsverbot und eine Rückauflassungvormerkung eingetragen. (11) Daher unterscheidet sich diese Beihilferegelung wesentlich von üblichen Bürgschaftsprogrammen in der Weise, als eine Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht zu einem wirtschaftlichen Schaden für den Bürgen führt, weil normalerweise durch den Verkauf der Liegenschaft eine volle Rückzahlung der Inanspruchnahme der Garantie gegeben ist. Weiters verliert der Käufer und Begünstigte der Garantie im Falle einer Rückabwicklung den Vorteil der Staatsbeihilfe von 35% des Grundstückswertes. (12) Das Kreditinstitut kann vom Kreditnehmer frei gewählt werden. BvS und BVVG schließen mit jeder interessierten Bank eine Rahmenvereinbarung als Grundlage für die Übernahme einer Bürgschaft. Gerät der Kreditnehmer mit seinen Kreditverpflichtungen mehr als 90 Tage in Verzug, ist der Kredit von der Bank umgehend fällig zu stellen. In diesem Fall kann die Bank aufgrund einer Abtretung einer möglichen Forderung aus der Rückauflassung die Zahlungen bei der BvS und der BVVG zurückfordern. Bei Inanspruchnahme der Abtretung kann die BvS und die BVVG den Kaufvertrag mit dem Käufer kündigen. Ansonsten können die Kreditkonditionen zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer frei vereinbart werden. (13) Gemäß dem Flächenerwerbsprogramm werden die Flächen zum Verkehrswert mit einem Abschlag von 35 % veräußert, der der staatlichen Beihilfe entspricht. Durch die Bürgschaft werden daher höchstens 65 % des Verkehrswertes der Flächen, aber 100% des Kredits, abgedeckt. (14) Die deutschen Behörden haben Informationen übermittelt, wonach das Risiko eines substantiellen Wertverlusts der Flächen ausgeschlossen werden kann. Seit 1997 sind die Grundstückspreise im Durchschnitt über 2% pro Jahr gestiegen. 3

4 (15) Vom Käufer ist einmalig ein Bürgschaftsentgelt in Höhe von 1 % der Bürgschaftssumme, mindestens jedoch 500 EUR, für den Verwaltungsaufwand und die mit dem Bürgschaftsprogramm verbundenen Risiken zu zahlen. (16) Nach den deutschen Behörden ist die Wahrscheinlichkeit des Ausfallsrisikos sehr gering. Von den fast EALG Grundstückskaufverträgen sind lediglich 5 wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers rückabgewickelt worden. Daher gibt es keine adäquate Basis für eine risiko-basierte Bewertung. (17) Von den deutschen Behörden wurden Berechnungen des Bruttobeihilfeäquivalents vorgelegt, welche einen geschätzten Zinsvorteil von 0,1% bis 0,5% berücksichtigen. Bei einer Darlehensdauer von 40 Jahren beläuft sich das Beihilfeäquivalent auf 3,088% bei einem Zinsvorteil von 0,3%, einer Kreditrückzahlung von 2,5% pro Jahr und einem Referenzzinssatz von 4,62%. Bei der einer Darlehensdauer von 15 Jahren beläuft sich das Beihilfeäquivalent auf 3,137% bei einem Zinsvorteil von 0,5%, einer Kreditrückzahlung von 6,7% pro Jahr und einem Referenzzinssatz von 4,62%. Weitere Berechnungen ergeben noch niedrigere Beihilfenäquivalente und belaufen sich auf 0,771% (Zinsvorteil von 0,1%) oder 2,314% (Zinsvorteil von 0,3%). Wird die Bürgschaftsgebühr von 1% abgezogen, verbleibt ein maximales Beihilfenäquivalent von 2,137%, bezogen auf den Betrag der Bürgschaft, wenn der höchste Zinsvorteil berücksichtigt wird. (18) Nach von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen ist die Bürgschaftsregelung am Prinzip des marktwirtschaftlich orientierten Kreditgebers ausgerichtet. (19) Kreditnehmer, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sind von dem Bürgschaftsprogramm ausgenommen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Programms wird jährlich überprüft. Wenn das Programm nicht wirtschaftlich durchgeführt werden kann, wird es von den deutschen Behörden eingestellt. (20) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass ein jährlicher Bericht vorgelegt wird, der den Gesamtbeitrag der im Vorjahr von der BVVG für nichtzahlende Schuldner geleistete Zahlungen und die im gleichen Jahr für die Bürgschaften geleisteten Prämien enthält Rechtsgrundlage (21) Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) 4

5 III. Würdigung (22) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Entscheidung lediglich die neue Maßnahme das Bürgschaftsprogramm der bestehenden Beihilferegelung Flächenerwerbsprogramm betrifft Existenz einer Staatsbeihilfe (23) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen eines Mitgliedstaats oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Es ist offenkundig, dass ein grenzüberschreitender Handel mit Agrarerzeugnissen in erheblichem Umfang stattfindet. 2 (24) Gemäß Ziffer 4.3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 3 (im Folgenden Mitteilung über Bürgschaften ) müssen sechs Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Staatsgarantieregelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 bildet: a) Die Regelung lässt nicht zu, dass Kreditnehmern, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Garantien gewährt werden; b) die Kreditnehmer wären grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen; c) die Garantien sind an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, decken höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen (ausgenommen Schuldverschreibungen und ähnliche Instrumente) und sind von begrenzter Laufzeit; d) die Vergabebedingungen beruhen auf einer realistischen Risikobewertung, so dass sich die Garantieregelung aufgrund der von den begünstigten Unternehmen gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach finanziell selbst trägt; e) die Regelung sieht vor, dass die Bedingungen künftiger Garantien und die Gesamtfinanzierung der Regelung mindestens einmal jährlich überprüft werden; f) die Prämien decken sowohl die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung ab; stattet 2 Der Handel Deutschlands mit Agrarerzeugnissen mit anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2004: Einfuhren 35,3 Mrd. EUR, Ausfuhren: 28,1 Mrd. EUR (Quelle: EUROSTAT). 3 ABl. C 7 vom , S

6 der Staat diese bei ihrem Anlaufen mit Startkapital aus, so umfassen diese Kosten auch eine marktübliche Kapitalrendite. Zu a) Die deutschen Behörden haben ausgeschlossen, dass Kreditnehmer, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Garantien gewährt werden. Zu b) Die Kreditnehmer wären nicht in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Hypothekarkredite zu Marktbedingungen aufzunehmen. Die Umstellung von einem Hypothekarkreditsystem auf ein Bürgschaftssystem erfolgte aufgrund der Schwierigkeiten der Käufer, Kredite auf der Grundlage von Hypotheken aufzunehmen. Wie aus den von den deutschen Behörden vorgelegten Informationen hervorgeht, haben die Banken kein ausreichendes Interesse an diesem Markt, der komplizierte Bewertungen und hinreichende Fachkenntnisse erfordert. Zu c) Die Garantie ist an einen festen Betrag geknüpft und auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren beschränkt. Allerdings deckt die Garantie zu Beginn 100 % des ausstehenden Kreditbetrags und überschreitet damit die Obergrenze von 80 %. Zu d) Von den deutschen Behörden wurden Berechnungen vorgelegt, die auf einer realistischen Risikobewertung beruhen. Jedoch trägt sich die Garantieregelung durch die von den Begünstigten gezahlten Prämien nicht selbst. Zu e) Die Regelung gibt die Bedingungen vor, zu denen künftige Garantien gewährt werden. Die deutschen Behörden haben versichert, dass die Gesamtfinanzierung der Regelung einmal jährlich überprüft wird. Zu f) Aus den von den deutschen Behörden vorgelegten Berechnungen geht hervor, dass die Prämien nicht die mit der Garantiegewährung verbundenen normalen Risiken als auch die Verwaltungskosten der Regelung abdecken. Zu g) Da wichtige Bedingungen der Ziffer 4.3. der Mitteilung über Bürgschaften, insbesondere die Begrenzung der Garantiedeckung auf maximal 80% des Kredits und die finanzielle Selbsttragung der Regelung durch Prämien nicht erfüllt sind, stellt somit das Bürgschaftsprogramm eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (25) Die Garantie wird von Anstalten des öffentlichen Rechts des Mitgliedstaats übernommen. Sie ist somit als aus staatlichen Mitteln gewährt zu betrachten. (26) Sie begünstigt bestimmte Unternehmen im Agrarsektor der neuen deutschen Bundesländer und droht damit den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (27) Somit ist Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbar Beihilfeelement (28) Abschnitt 3 der Mitteilung über Bürgschaften sieht vor, dass das Beihilfeelement des Kreditnehmers unter Bezugnahme auf die Details der Garantie und des Kredits, insbesondere Laufzeit und Höhe der Garantie und des Kredits, das Risiko eines Ausfalls des Kreditnehmers, die Beschaffenheit einer 6

7 etwa gestellten Sicherheit, Modalitäten und Zeitpunkt einer etwaigen Inanspruchnahme des Staates zur Zahlung einer Verbindlichkeit und die dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel zur Betreibung des Betrages vom Kreditnehmer nach Inanspruchnahme der Garantie bewertet werden muss. Drei Methoden für die Berechnung des Beihilfeelements stehen zur Verfügung: Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, Risikobewertung oder jedes andere sachlich gerechtfertigte und allgemein akzeptierte Verfahren. (29) Obwohl die Risikobewertung grundsätzlich die Standardvariante für die Bewertung einer Garantieregelung sein sollte, erlauben die Besonderheiten dieses Falls jedoch nur die Berechnung des Zuschussäquivalents, da keine signifikanten Risiken für den Bürgen existieren. Wenn die Garantie in Anspruch genommen wird, kann sich der Bürge durch Verkauf der Flächen schadlos halten. Die sehr hohe Risikospanne zwischen dem Wert der Flächen und dem ausstehenden Kredit ist hierbei in Betracht zu ziehen. (30) Der Garantiebetrag beträgt zu Beginn 100% des Kredits; die Laufzeit der Garantie ist auf 20 Jahre begrenzt. Die Flächen sind die Sicherheit für die Garantie als auch den Kredit. Im Falle eines Verzugs des Kreditnehmers mit seinen Darlehensverpflichtungen wird der Kredit fällig gestellt. Die Bank kann die Garantie einlösen und die ausstehende Kreditsumme vom den Käufern und Bürgen, der BvS und der BVVG, einziehen. Dann findet eine Rückabwicklung des Kaufvertrags statt. Die BvS und die BVVG bekommen die Flächen zurück und können diese zum Marktwert verkaufen. Nach Angaben der deutschen Behörden haben die mit dem Flächenübertragungsprogramm betrauten öffentlichen Gesellschaften ausreichende Expertise für die Bewertung der Flächen. (31) Der Kreditnehmer hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verwaltungskosten als auch zugehörige Risiken abdeckt. Bei Berücksichtigung dieser Gebühr profitiert der Kreditnehmer von einem begünstigten Zinssatz. Entsprechend den Berechnungen der deutschen Behörden (siehe Absatz 17 oben), beträgt das Bruttobeihilfeäquivalent 2,137% der Garantie als Zinsvergünstigung, welche den Unterschied zwischen dem Marktzins und dem Zins darstellt, der dank der Garantie erzielt wurde, nachdem etwaige Prämienzahlungen abgezogen worden sind (Punkt 3.2. der Mitteilung über Bürgschaften). (32) Mit dieser Garantie übernehmen BfS und BVVG das Risiko der Bewertung der Flächen, welches von den Kreditgebern nicht ohne Umstände übernommen werden kann. Nach Informationen der deutschen Behörden wird dieser Vorteil in Form von niedrigeren Zinssätzen an die Kreditnehmer weitergegeben. Daher bestehen keine Informationen, wonach die Kreditgeber von der Garantie profitieren. (33) Entsprechend des Punkts 5.2. der Mitteilung über Bürgschaften wird die Vereinbarkeit nach denselben Regeln geprüft, die bei andersartigen Beihilfemaßnahmen angewendet wird. Daher sind die Investitionsbeihilferegeln für die Landwirtschaft anwendbar. 7

8 3.3. Investitionsbeihilfe (34) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (35) Damit diese Ausnahmeregelung greift, muss der einschlägige Gemeinschaftsrahmen eingehalten werden. In diesem Fall nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die betreffende Mitteilung vor Inkrafttreten der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (im Folgenden die neue Rahmenregelung ) vorgelegt wurde, während ihre Entscheidung nach Inkrafttreten der neuen Rahmenregelung anwendbar ist. (36) Nach Maßgabe von Ziffer 194 der neuen Rahmenregelung werden am 31. Dezember 2006 noch anhängige Mitteilungen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen bewertet, der im Zeitpunkt der Mitteilung der Beihilfe im Agrarsektor anzuwenden war. (37) Zum Zeitpunkt der Mitteilung war der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 5 (im Folgenden der Gemeinschaftsrahmen ) anwendbar. (38) Für diese Maßnahme ist Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens anwendbar. Zuschussfähige Ausgaben und Beihilfeintensität (39) Nach Maßgabe von Ziffer des Gemeinschaftsrahmens kommen als zuschussfähige Ausgaben in Frage: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichen Vermögen, neue Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Höchstsatz der staatlichen Unterstützung für zuschussfähige Investitionen beträgt 50 % in den benachteiligten Gebieten bzw. 40 % in anderen Gebieten. (40) Die Voraussetzungen für die staatliche Beihilfe entsprechen den in der Entscheidung über staatliche Beihilfe Nr. N 506/1999 genannten Voraussetzungen. (41) Nach den Angaben der deutschen Behörden beläuft sich das Bruttobeihilfeäquivalent der Garantie auf 2,137 % (siehe oben Absatz 17 und Abschnitt 3.2). 4 ABl. C 319 vom , S ABl. C 232 vom , S

9 (42) Bei der Bewertung des Beihilfevorteils der Investition ist das Bruttobeihilfeäquivalent der Garantie in ein Verhältnis zum Marktwert der Flächen zu setzen. Da die Garantie nur 65% des Wertes der Flächen abdeckt, reduziert sich das Beihilfeäquivalent auf 1,389%. (43) Die deutschen Behörden haben Zusicherungen abgegeben, dass unter Berücksichtigung der Kumulation mit dem Beihilfenregime N 506/1999 und anderen möglichen Beihilfeinstrumenten die erlaubten Höchstbeihilfeintensitäten immer beachtet werden. Wirtschaftliche Lebensfähigkeit und gemeinschaftliche Mindestanforderungen (44) Gemäß Ziffer des Gemeinschaftsrahmens sind Investitionsbeihilfen nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. (45) Die deutschen Behörden haben versichert, dass diesen Anforderungen durch die Einhaltung der Beihilfeanforderungen des nach Verordnung Nr. 1257/1999 genehmigten Entwicklungsplans entsprochen wird. Absatzmöglichkeiten auf den Märkten (46) Gemäß Ziffer des Gemeinschaftsrahmens werden für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, keine Beihilfen gewährt. Produktionsbeschränkungen bzw. die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind hierbei zu berücksichtigen. (47) Die deutschen Behörden haben versichert, dass durch diese Investitionen die Produktionskapazität der landwirtschaftlichen Betriebe nicht erhöht wird. (48) Diese Voraussetzung ist damit erfüllt. Außerdem entspricht die Beihilfe den Bestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Schlussfolgerung (49) Die maximale Beihilfeintensität der Garantie beläuft sich auf 1,389%. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass im Falle der Kumulation mit anderen Beihilfeinstrumenten die maximalen Beihilfeintensitäten beachtet werden. (50) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Berichtspflichten der Ziffer 7 der Mitteilung über Bürgschaften beachtet werden. 9

10 (51) Diese Entscheidung betrifft nur die Methodologie der Berechnung des Beihilfeelements der Bürgschaft. Diese Entscheidung greift jedoch keinesfalls einer weiteren Untersuchung hinsichtlich der Anwendung der Entscheidung über staatliche Beihilfen Nr. N 509/99 seitens der Kommission vor. (52) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden an ihre Pflicht gemäß Ziffer 196 der neuen Rahmenregelung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilferegelung bis spätestens 31. Dezember 2009 an die Bestimmungen der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor anzupassen. IV. Entscheidung (53) Die Maßnahme steht im Einklang mit Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. Daher kann sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher entschieden, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. (54) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, teilen Sie dies der Kommission bitte innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens unter Angabe von Gründen mit. Liegt der Kommission innerhalb der genannten Frist kein begründeter Antrag vor, geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Bitte richten Sie Ihren Antrag per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H Büro: Loi 130 5/98A B-1049 Brüssel Telefax Nr: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 10

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.VI.2006 K(2006)2243 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 404/2005 - Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein Sehr geehrter

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Merkblatt Infrastruktur

Merkblatt Infrastruktur Zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in den Bau und die Modernisierung von Schulen im Land Brandenburg Förderziel Mit dem steht den kommunalen Schulträgern und kommunalen Schulzweckverbänden

Mehr

Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014

Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014 Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014 Anton Reinl Inhalt Europäische Transparenzinitiative Exkurs: staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten Regelung 2008

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.07.2002 C(2002)2401fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000 DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Mehr

Mitteilung der Kommission zu Bürgschaften und Garantien

Mitteilung der Kommission zu Bürgschaften und Garantien Mitteilung der Kommission zu Bürgschaften und Garantien Text der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)

Mehr

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Dokumentation der Anlageberatung

Dokumentation der Anlageberatung Dokumentation der Anlageberatung Bestehen Sie auf einer vollständigen schriftlichen Dokumentation der Beratung. Die Beantwortung einiger wichtiger Fragen nur mit ja oder nein ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Ein Cap ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der kaufenden Partei gegen Zahlung einer Prämie eine Zinsobergrenze garantiert wird.

Ein Cap ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der kaufenden Partei gegen Zahlung einer Prämie eine Zinsobergrenze garantiert wird. Zinsoptionen Eine Option ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien, bei der die kaufende Partei das Recht hat, ein bestimmtes Produkt während eines definierten Zeitraums zu einem vorher bestimmten

Mehr

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-12-2002 K (2000) 4670 Betrifft: Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. N 682/02 Hilfsprogramm des Bundes und der Länder im Rahmen einer achtzigprozentigen Haftungsfreistellung

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011

seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Mai 2011 RückzahlungsbegünstigungsVerordnung 2005 seit 1.10.2005 in Kraft in der Fassung LGBl 41/2011 Vom SIR aktualisierter Verordnungstext Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR-Salzburger Institut

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 18/7592 18. Wahlperiode 21. 12. 07 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Walter Zuckerer (SPD) vom 13.12.07 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen

Mehr

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer Unternehmen stehen wirtschaftlich sehr unterschiedlich da; ebenso gibt es vielfältige Besicherungsmöglichkeiten für einen Kredit. Risikogerechte Zinsen berücksichtigen dies und erleichtern somit vielen

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung

Übungsaufgaben Tilgungsrechnung 1 Zusatzmaterialien zu Finanz- und Wirtschaftsmathematik im Unterricht, Band 1 Übungsaufgaben Tilgungsrechnung Überarbeitungsstand: 1.März 2016 Die grundlegenden Ideen der folgenden Aufgaben beruhen auf

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617. Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.X.2007 K(2007)4617 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 99/2007 DEUTSCHLAND Hamburger FuE-Förderrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. DAS VERFAHREN (1) Mit

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate 1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate c) 4560,00 9,25 % 5 Monate d) 53400,00 5,5 % 7 Monate e) 1 080,00

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht Entwurf (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Fragebogen für geschädigte Kapitalanleger

Fragebogen für geschädigte Kapitalanleger Fragebogen für geschädigte Kapitalanleger A. Immobilien / geschlossene Immobilienfonds / Steuersparmodelle Verlauf der Beratung: 1. Von wem wurde Ihnen die Kapitalanlage empfohlen? Name Ihres persönlichen

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Sie möchten sich selbstständig machen?

Sie möchten sich selbstständig machen? KFW-STARTGELD Sie möchten sich selbstständig machen? Die Zukunftsförderer Aller Anfang ist leicht Sie wollen ein Unternehmen gründen und sind auf der Suche nach einer günstigen Finanzierungsmöglichkeit?

Mehr

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004)

- Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 1 BEIHILFEVERBOT - Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze - (Stand: 07/2004) 2 Referenzzinssätze Bedeutung und Höhe der EU-Referenzzinssätze von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt

Mehr

.DXIPlQQLVFKHV5HFKQHQ =LQVUHFKQHQ. Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ"

.DXIPlQQLVFKHV5HFKQHQ =LQVUHFKQHQ. Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ =LQVUHFKQHQ Für jeden Kaufmann unentbehrlich und vielseitig einsetzbar ist die Zinsrechnung. :DVVLQG=LQVHQ" =LQV =LQVVDW]=LQVIX =HLW -DKU 0RQDW der Preis für die Nutzung eines Kapitals während einer bestimmten

Mehr

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009

Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 6. März 2009 27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen

Mehr

ERKLÄRUNGEN ZU DER ZUTEILUNG VON ANRECHTEN AUS DER RESERVE IM JAHR 2014

ERKLÄRUNGEN ZU DER ZUTEILUNG VON ANRECHTEN AUS DER RESERVE IM JAHR 2014 ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (DGARNE) Abteilung Beihilfen - Direktion der Rechte und der Quoten ERKLÄRUNGEN ZU DER ZUTEILUNG VON ANRECHTEN

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004

RAHMENVERTRAG FÜR FINANZGESCHÄFTE ZUSATZ ZUM DERIVATEANHANG. ZINSDERIVATE Ausgabe 2004 F E D E R A T I O N B A N C A I R E D E L ' U N I O N E U R O P E E N N E BANKING FEDERATION OF THE EUROPEAN UNION BANKENVEREINIGUNG DER EUROPÄISCHEN UNION in Zusammenarbeit mit E U R O P E A N S A V I

Mehr

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm

Mehr

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009

Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009 Landratsamt Lindau (Bodensee) Informationsabend des Landratsamtes Lindau (Bodensee) am 13. Mai 2009 Landratsamt Lindau (Bodensee) Die BayernLabo bietet mit Unterstützung des Freistaates Bayern folgende

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr