1 / A s Förderung von Bildung, Forschung und Innovation im Jahr Ständerat Frühjahrssession 2011

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1 Ständerat Frühjahrssession 011 e-parl : s Förderung von Bildung, Forschung und Innovation im Jahr 01 Entwurf des es vom. Dezember 010 Anträge der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist 1 / A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 0. September 007 über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

2 - - Art. 1 Abs. (neu) Art. 1 Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um 675,4 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Der Jahresanteil beträgt für ,4 Millionen Franken. Mehrheit um 711,5 Millionen Franken beträgt für ,5 Millionen Franken. Minderheit (Fetz, Maury Pasquier, Savary) um 757,6 Millionen Franken beträgt für ,6 Millionen Franken. Art. Abs. (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 70, Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Ausgabenbremse Mehrheit um 8 Millionen Franken erhöht.... Minderheit (Fetz, Maury Pasquier, Savary) um 88 Millionen Franken erhöht.... Art. Abs. (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 8,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Ausgabenbremse II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3 - - Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf / B Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des es an den ETH-Bereich für die Jahre Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 19. September 007 über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des es an den ETH-Bereich für die Jahre wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

4 - 4 - Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung und auf die Artikel 4b Absatz und 40f Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober , Art. 1 Abs. (neu) Art. 1 Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um 164, Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Abs. 1 bis (neu) 1bis Die Änderung sowie die Verlängerung des Leistungsauftrags um ein Jahr werden genehmigt 5. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR SR Siehe Anhang der BFI-Botschaft 01, BBl

5 - 5 - Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf / C Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren (zwölfte Beitragsperiode) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 19. September 007 über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

6 - 6 - Art. 1 Abs. (neu) Die zwölfte Beitragsperiode nach dem UFG wird um ein Jahr verlängert. Art. 4 Abs. (neu) Art. 4 Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge wird um 7,5 Millionen Franken erhöht. Art. 5 Abs. (neu) Art. 5 Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit für projektgebundene Beiträge wird um 57,4 Millionen Franken erhöht. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

7 - 7 - Entwurf des es vom. Dezember 010 Anträge der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist 4 / D Bundesbeschluss über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 0. September 007 über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren wird wie folgt geändert: 1 BB BBl

8 - 8 - Art. 1 Abs. (neu) Der Zahlungsrahmen für Betriebsbeiträge wird um 45,4 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Der Jahresanteil beträgt für 01 45,4 Millionen Franken. Art. 1 Ausgabenbremse wird um 49,4 Millionen Franken beträgt für 01 49,4 Millionen Franken. Art. Abs. (neu) Art. Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge wird um 5,7 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

9 - 9 - Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf 5 / E Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom. Oktober 007 über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

10 Art. 1 Abs. (neu) Art. 1 Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um 870,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Für das Jahr 01 sind die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten Institutionen nicht mehr beitragsberechtigt. Art. Abs. 4 (neu) 4 Aus dem Zahlungsrahmen gemäss Artikel 1 Absatz können im Jahre 01 höchstens 70 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden. Art. 4 Abs. 4 (neu) 4 Aus dem Zahlungsrahmen gemäss Artikel 1 Absatz können im Jahre 01 höchstens 8 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Over head) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

11 Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf 6 / F Bundesbeschluss über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom. Oktober 007 über die Kredite nach Artikel 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

12 - 1 - Art. 1 Abs. (neu) Art. 1 Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um 1,7 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Abs. (neu) Art. Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um 0, Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Abs. (neu) Art. Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um 5,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Die Mittel für 01 kommen der SPOG und der SAKK zugute. Das Schweizerische Krebsregister ist im Jahr 01 nicht mehr beitragsberechtigt. Art. 4 Abs. (neu) Art. 4 Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

13 - 1 - Entwurf des es vom. Dezember / G Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 0. September 007 über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. (neu) Art. 1 Ausgabenbremse Der Zahlungsrahmen wird um 4,7 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. 1 BBl BBl

14 Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf 8 / H Bundesbeschluss über die Finanzierung von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz in den Jahren Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 0. September 007 über die Finanzierung von Sti pendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz in den Jahren wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

15 Art. 1 Abs. (neu) Art. 1 Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit wird um 9, Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Abs. (neu) Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 1. Dezember 01 eingegangen werden. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

16 Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf 9 / I Bundesbeschluss über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 0. September 007 über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

17 Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung sowie auf die Artikel 10 Absatz 1 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober es vom 4. Januar 007 6, Art. Abs. (neu) Art. Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit wird um,1 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Abs. (neu) Der Verpflichtungskredit wird um 0,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. 4 Abs. (neu) Art. 4 Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit wird um 5,4 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. 7 Abs. (neu) Art. 7 Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit wird um 10,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. SR SR SR 40.1; AS BBl 007 1

18 Art. 8 Abs. (neu) Art. 8 Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit wird um 4,5 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. 9 Abs. 1 bis (neu) und (neu) Art. 9 Ausgabenbremse 1bis Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 wird um 50 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Der Verpflichtungskredit nach Absatz wird um 5,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. 10 Abs. (neu) Art. 10 Ausgabenbremse Der Verpflichtungskredit wird um 11, Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

19 Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf 10 / J Bundesbeschluss über die Finanzierung gemeinsamer Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz in den Jahren Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 0. September 007 über die Finanzierung gemeinsamer Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz in den Jahren wird wie folgt geändert: 1 BBl BBl

20 - 0 - Art. 1 Abs. (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 1,8 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Abs. (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 0,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Art. Abs. (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 0,7 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

21 - 1 - Entwurf des es vom. Dezember / K Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf Bundesbeschluss über die Finanzierung der nationalen und internationalen Tätigkeiten im Bereich der Innovation für das Jahr 01 vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung 1 und auf die Artikel 16a Absätze 1 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 198, es vom. Dezember 010, beschliesst: 1 SR 101 SR 40.1; AS BBl

22 - - Art. 1 1 Zur Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und zur Förderung der Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologieund Innovationsbereich wird ein Gesamtkredit von 16,5 Millionen Franken bewilligt. Der Gesamtkredit wird in zwei Verpflichtungskredite aufgeteilt. Art. Art. Ausgabenbremse 1 Zur Finanzierung der Tätigkeiten der KTI wird ein Verpflichtungskredit von 11,5 Millionen Franken bewilligt. Der Verpflichtungskredit wird für die folgenden Unterstützungsmassnahmen ver wendet: a. Projektförderung inklusive Overheadbeiträge; 10 Millionen Franken b. Vergabe von Innovationsschecks; Millionen Franken c. Förderung des Wissens- und Technologie transfers; 4, Millionen Franken d. Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen; Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums. 1, Millionen Franken Für die Innovationsschecks wird eine einheitliche Beitragshöhe von je 7500 Franken bewilligt. 4 Die KTI kann zwischen den Beträgen nach Artikel Absatz geringfügige Verschiebungen vornehmen.

23 - - Art. Art. Ausgabenbremse Zur Förderung der Integration der Schweiz in internationale Programme und Pro jekte im Technologie- und Innovationsbereich wird ein Verpflichtungskredit von 15 Millionen Franken bewilligt. Art. 4 1 Für Expertenaufträge, Entschädigung der KTI-Mitglieder, Projektkoordination und Management, Valorisierung der Ergebnisse, Monitoring und Öffentlichkeitsarbeit können höchstens 6 Prozent des Verpflichtungskredites nach Artikel Absatz 1 verwendet werden. Aus dem Gesamtkredit können befristete Stellen finanziert werden. Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

24 - 4 - Entwurf des es vom. Dezember / L Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991 wird wie folgt geändert: 1 BBl SR

25 - 5 - Ingress gestützt auf die Artikel 6a Absatz 1 und 64 Absatz der Bundesverfassung, es vom 14. Dezember , Gliederungstitel vor Art. 40f (neu) b. Abschnitt: bergangsbestimmungen für das Jahr 01 Art. 40f (neu) Zahlungsrahmen nach Artikel 4b 1 Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 01 in Abweichung von Arti kel 4b Absatz die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre um ein Jahr. Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt. Art. 40g (neu) Leistungsauftrag nach Artikel 1 Der Leistungsauftrag nach Artikel für die Jahre wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 01. Er kann geändert und ergänzt werden. Die für die Jahre vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 01. Der ETH- Rat kann sie ergänzen. SR BBl 1988 I 741

26 - 6 - Art. 40h (neu) Wahl des ETH-Rates nach Artikel 4 Der wählt in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 01 für eine fünfjährige Periode. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten.

27 - 7 - Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf 1 / M Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Das Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 wird wie folgt geändert: 1 BBl SR 414.0

28 - 8 - Ingress gestützt auf Artikel 6a Absätze und 4 der Bundesverfassung, es vom 5. November Art. 9 Abs. 5 (neu) 5 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 1. Dezember 016 verlängert. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten. SR BBl

29 - 9 - Entwurf des es vom. Dezember 010 Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 1. Januar 011 Zustimmung zum Entwurf 14 / N Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Verlängerung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, es vom. Dezember 010 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 007 über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraumes Schweiz wird wie folgt geändert: 1 BBl SR 410.1

30 - 0 - Art. 4 Abs. 4 (neu) 4 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 1. Dezember 01 verlängert. II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten.

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