Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. (Finanzielle) Abgeltung von Ferien
|
|
- Jakob Gerhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Arbeitsrechtler GHR Arbeitsrechtsteam (Finanzielle) Abgeltung von Ferien Jeder Arbeitnehmer / Jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlte Ferien. Dieser Anspruch ist von Gesetzes wegen zwingend, doch ergeben sich in der Praxis nicht selten Schwierigkeiten, die Ferien auch tatsächlich zu beziehen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wie Ferien finanziell oder anderweitig abgegolten werden können. Wir zeigen Ihnen auf, um was es wirklich geht und wie Sie vorsorgen können.
2 Ferienanspruch des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin Jeder Arbeitnehmer / Jede Arbeitnehmerin hat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses für jedes Dienstjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien; Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf mindestens fünf Wochen. Ist ein Dienstjahr unvollständig, bemisst sich der Ferienanspruch pro rata, d.h. proportional zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ist zwingend und der Gesetzgeber verlangt, dass die Ferien effektiv bezogen werden, um den mit den Ferien verbundenen Erholungszweck zu gewährleisten. Nur in Ausnahmefällen ist eine (finanzielle) Abgeltung des Ferienanspruchs zulässig. 1. Die Problematik des Realbezuges von Ferien In der Praxis tauchen immer wieder Situationen auf, in denen der effektive Bezug von Ferien durch die Arbeitnehmer nicht (mehr) möglich oder nicht zumutbar ist. Während der Kündigungsfrist können sich bei Anordnung von Ferienbezug beispielsweise Konflikte mit der Dauer der Kündigungsfrist oder einer Stellensuche ergeben. Ähnliche Probleme ergeben sich bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist und bei einer fristlosen Kündigung. In solchen Fällen, bei welchen ein effektiver Ferienbezug nicht (mehr) möglich ist, ist ein anderer Weg einer Abgeltung des Ferienanspruchs erforderlich. Diese Möglichkeit wird aber durch den Gesetzgeber nicht immer zugelassen. 2. Abgeltung der Ferien während des Arbeitsverhältnisses 2.1 Durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt ein absolut zwingendes Abgeltungsverbot: Ferien dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht ersatzweise durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt, gelten die vermeintlich abgegoltenen Ferien als nicht bezogen. Der Arbeitnehmer kann die aufgrund einer solchen nichtigen Vereinbarung bezahlte Ferienentschädigung am Ende des Arbeitsverhältnisses nochmals vom Arbeitgeber verlangen. Eine bereits bezahlte Ferienentschädigung kann der Arbeitgeber nicht zurückfordern, auch dann nicht, wenn ihm das Abgeltungsverbot nicht bekannt war. Nur wenn die nichtige Vereinbarung im Interesse des Arbeitnehmers geschlossen wurde und dieser Kenntnis von
3 deren Rechtswidrigkeit hatte, kann der Arbeitgeber bei einer erneuten Forderung des Ferienlohnes den Gang vor den Richter wagen und darauf hoffen, dass das Gericht auf eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Ferienentschädigung erkennt. Demnach müssen offene Ferienansprüche also auch im gekündigten Arbeitsverhältnis aufgrund des zwingenden Abgeltungsverbotes, sofern möglich und zumutbar, in die Zeit zwischen Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsfrist) gelegt bzw. bezogen werden. Eine Abgeltung durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der effektive Ferienbezug nicht möglich oder nicht zumutbar ist; dies ist dann der Fall, wenn: - eine faktische Unmöglichkeit besteht (zu langer Ferienanspruch für zu kurze Kündigungsfrist); - der Ferienbezug in der Kündigungsfrist den Arbeitgeber in eine betriebliche, existenzgefährdende Notlage versetzen würde; - der Erholungszweck nicht erreicht werden könnte, weil der Arbeitnehmer krank ist, eine neue Stelle suchen muss oder ihm die übliche Ferienvorbereitungszeit fehlt; - bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis die Arbeitszeit sehr unregelmässig ausfällt (vgl. Ziff. 4 hiernach). 2.2 Durch Freistellungszeit Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Freistellung lässt den restlichen Ferienanspruch grundsätzlich untergehen, mit oder ohne ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Bezug in der Freistellungszeit. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Freistellungsdauer das restliche Ferienguthaben stark übersteigt (Faustregel: Um das Drei- bis Vierfache) und der Arbeitnehmer nicht die gesamte Freistellungsdauer für die Stellensuche braucht und sich deswegen nicht richtig erholen kann. 3. Abgeltung der Ferien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann/muss der nicht bezogene Ferienanspruch in Geld abgefunden werden. Bei fristloser Entlassung ist der offene Ferienanspruch in jedem Fall auszubezahlen, da mit dieser Kündigung das Arbeitsverhältnis per sofort beendet wird und kein effektiver Ferienbezug mehr möglich ist.
4 Bei einem abrupten Vertragsende infolge eines Todesfalles ist der auf den noch nicht bezogenen Ferienanspruch entfallende Lohn den Erben auszubezahlen. Die Ansprüche auf Ferienlohn sind vererblich. Die Verjährungsfrist für Ferienansprüche beträgt fünf Jahre ab deren Entstehung. Allfällige Abgeltungsansprüche können demnach auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch geltend gemacht werden. und dass die Ferienentschädigung aus jeder Lohnabrechnung ersichtlich ist. Ein Verweis auf Personalreglemente usw. als integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrages genügt dabei nicht. Ein Ferienanspruch von 4 Wochen pro Jahr führt dabei zu einem Lohnzuschlag von 8.33%; bei 5 Wochen Ferien pro Jahr sind es 10.64%. Bei der Berechnung des Ferienlohnes ist der 13. Monatslohn, sofern ein solcher im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, einzuschliessen. 4. Zulässige Ferienabgeltung bei Kurzarbeitsverhältnissen oder unregelmässiger Teilzeitarbeit Wird lediglich ein ganz kurzes Arbeitsverhältnis von höchstens einem bis zwei Monaten eingegangen oder handelt es sich um eine äusserst unregelmässige Arbeit, so dass der Feriensaldo kaum in Tagen oder Wochen berechnet werden kann und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich zwischen den Arbeitseinsätzen tage- oder wochenweise erholen zu können, kann eine finanzielle Abgeltung des Ferienanspruchs während des Arbeitsverhältnisses zulässig sein. Auch bei solchen Arbeitsverhältnissen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf bezahlte Ferien. Voraussetzung für eine rechtsgültige Ferienabgeltung ist allerdings, dass die Ferienabgeltung als Lohnzuschlag im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart wird Bei mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen muss der Arbeitgeber anderweitig beweisen können, dass der Arbeitnehmer genau wusste, dass ein prozentualer Anteil seines Lohnes für die Ferien bestimmt ist. Achtung: Bei regelmässiger Teilzeitarbeit ist die Abgeltung der Ferien durch Geld unzulässig. Gleiches gilt insbesondere auch bei im Stundenlohn angestellten Mitarbeitern. Der akkumulierte Ferienlohn muss in diesem Fall im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs ausbezahlt werden.
5 5. Fazit Um den Erholungszweck der Ferien nicht zu vereiteln, dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich in Fällen von sehr unregelmässigen Teilzeit- oder von sehr kurzen Arbeitsverhältnissen oder wenn ein effektiver Ferienbezug gar nicht (mehr) möglich oder nicht zumutbar ist. Einmal ausbezahlt, kann eine (widerrechtlich erfolgte) Ferienentschädigung durch den Arbeitgeber nicht mehr zurückgefordert werden und die vermeintlich abgegoltenen Ferientage gelten als nicht bezogen (und daher als nochmals zu entschädigen). Klagt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut eine Ferienentschädigung ein, wird ihm diese nur in den seltensten Fällen wegen Rechtsmissbrauchs abgesprochen. Ein Verstoss gegen das zwingende Abgeltungsverbot kann also für den fehlbaren Arbeitgeber erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. 6. Empfehlung Bestehen Sie als Arbeitgeber darauf, dass Ihre Angestellten die Ferien wenn immer möglich - effektiv beziehen, selbst wenn diese die Abgeltung ihres Ferienguthabens durch Geld oder andere Vergünstigungen einem Realbezug vorziehen würden. Andernfalls riskieren Sie, Ferienansprüche letztlich doppelt zu bezahlen. Auch in den Fällen, in denen die Abgeltung der Ferien ausnahmsweise zulässig ist, ergeben sich teilweise Schwierigkeiten, vor allem bei der Berechnung der Höhe des Ferienlohnes. In solchen Situationen oder für andere Fragen im Zusammenhang mit der Ferienabgeltung, wie z.b. Formulierungen bei Freistellungsschreiben oder von Vertragsklauseln stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Ihr GHR Arbeitsrechts-Team Rolf Hartmann, rolfhartmann@ghr.ch Markus Brülhart, markusbruelhart@ghr.ch Nicole Froelicher, nicolefroelicher@ghr.ch
6
Ausgewählte arbeitsrechtliche Probleme der Spitalhebammen Samuel Lötscher, BLaw, Universität Luzern. 1. Einleitung
1 Ausgewählte arbeitsrechtliche Probleme der Spitalhebammen Samuel Lötscher, BLaw, Universität Luzern 1. Einleitung Die vorliegenden Ausführungen behandeln einige ausgewählte Aspekte arbeitsrechtlicher
MehrArbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen
Mehr- Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.
Zweckbefristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Zwingende Schriftform Der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Gesetzliche
MehrLead. Was ist eine Überstunde?
Lead Was ist eine Überstunde? Überstunden sind die positive zeitliche Differenz zwischen der geleisteten und der normalen Arbeitszeit. Die normale Arbeitszeit bestimmt sich nach Art. 321c Abs. 1 OR nach
MehrOrdentliche und außerordentliche Kündigung.
1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich
MehrKurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom betreffend Ferienabgeltung
Kurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 26.11.2008 betreffend Ferienabgeltung Inhaltsverzeichnis Rechtsprobleme Welche Themen betrifft dieser Entscheid? S. 1 Sachverhalt Kurze Schilderung der
MehrFerienauszahlung eine riskante Sache. Verlegung des Arbeitsortes
Herzlich Willkommen Ferienauszahlung eine riskante Sache Verlegung des Arbeitsortes Referat vom 10. September 2015 ME Advocat Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis s.mullis@advocat.ch
MehrIndividualarbeitsrecht
Individualarbeitsrecht Vorlesung 10: Freizeit und Ferien Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar Titularprofessor an den Universitäten St.Gallen und Bern Folie 1 Zielsetzungen der 10. Vorlesung
MehrK L A G E betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000.00 Franken (Art. 244 und Art. 114 lit.
K L A G E betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000.00 Franken (Art. 244 und Art. 114 lit. c ZPO) Kläger/in: Name: Vorname: Geburtsdatum: Heimatort: Wohnadresse:
MehrTeilzeitarbeitsvertrag. für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Teilzeitarbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen
MehrZwischen... (ggf.: vertreten durch. ) Herrn/Frau... wohnhaft... Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer der diesjährigen Sommersaison, beginnend mit
Befristeter Arbeitsvertrag (Bitte prüfen Sie, welche individuellen Vertragsbestimmungen für Sie passen und übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen...
MehrPraktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer
Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze
MehrÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT
ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT 1. Definition a) Überstunden: Mehrstunden gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten zeitlichen Umfang der Arbeit (Art. 321c Abs.
Mehrberechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmersIn, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses),
Abfertigung alt 1 Wann gebührt eine Abfertigung? Die Abfertigung ist ein außerordentliches Entgelt, das bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusteht, sobald dieses mindestens 3 Jahre gedauert hat. Die
MehrArbeit auf Abruf. Herzlich Willkommen. Referat vom 12. September 2013. ME Advocat Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad
Herzlich Willkommen Arbeit auf Abruf Referat vom 12. September 2013 ME Advocat Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis / Mélissa Dufournet s.mullis@advocat.ch +41 71 855 77 66 Zielsetzung
MehrRechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause) Es gelten die Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8
MehrWöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben
Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrMerkblatt zur Kürzung der Ferien
Merkblatt zur Kürzung der Ferien I. Gesetzliche Grundlage: II. III. Art. 329b OR Kürzung 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der
MehrInhalt.
1. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber 15 1.1 Kündigungsgründe 15 1.1.1 Kündigung aus betrieblichen Gründen 15 1.1.2 Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers 17 1.1.3
MehrEnde des Anstellungsverhä ltnisses
Amt für Volksschule Ende des Anstellungsverhä ltnisses Bei befristeten Anstellungen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Fristablauf. Eine Kündigung ist nicht nötig. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
Mehrwerden?... 66 II. Formulararbeitsverträge und Vertragsklauseln... 31 3. Was kann in Formulararbeitsverträgen wirksam vereinbart
Inhaltsverzeichnis Vorwort................................ 5 Abkürzungsverzeichnis........................ 15 Literaturverzeichnis......................... 19 A. Fragen zur Begründung des Arbeitsverhältnisses......
MehrRatgeber zum Schweizer Arbeitsrecht
Jörg Roth Ratgeber zum Schweizer Arbeitsrecht Wichtige Fragen und Antworten in kompakter Form, arbeitsrechtliche Schwerpunktthemen, Vertragsvorlagen, Checklisten, Übersichtstafeln und ein Fachglossar für
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrLohnreglement. für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl. Anhang 3. gültig ab 1.
Anhang 3 Lohnreglement für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl Version vom Mai 2008 gültig ab 1. Juli 2008 Februar 2011 Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis I.
MehrNEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE
NEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE A. Problemstellung Die Neuorganisation der Schulleitung kann zur Folge haben, dass sich die Anzahl der SL- Mitglieder verändert und/oder
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 17. November 2015 Der Schweizerische
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 1 Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern,
MehrPersonalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer) Änderung vom 24. Juni 2013 Das Schweizerische Bundesgericht verordnet: I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 1 wird wie folgt geändert:
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Urlaubsrecht Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 0203 2821-279 Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche
MehrArbeitsrechtliche Anpassung der Altersgrenzen
% Abschlag. Vielmehr wird so getan, als wäre Frau Schneider bereits 60 Jahre alt. Die Rente wird demzufolge nur drei Jahre (= 36 Monate) zu früh in Anspruch genommen. Die Rente wird um 36 0,3 % = 10,8
MehrNORMALARBEITSVERTRAG FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE ARBEITNEHMER AUSGABE 2012
NORMALARBEITSVERTRAG FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE ARBEITNEHMER Kapitel I: GELTUNGSBEREICH AUSGABE 2012 Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis. 2 Er
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
MehrArbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird
MehrMittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland.
Die Zeitarbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Mittlerweile gibt es ca. 20.800 Zeitarbeitsfirmen und mehr als 730 000 Leiharbeiter in Deutschland. Steckte die deutsche Wirtschaft derzeit nicht
MehrArbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel
Arbeit und Recht LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse 24 9495 Triesen Tel. 00423 399 38 38 info@lanv.li 1 Arbeit und Recht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Vor Arbeitsbeginn 3. Während
MehrArbeitsvertrag. Die unterschiedlichen Regelungen für. PraktikantInnen. Gerechtigkeit muss sein
Arbeitsvertrag Die unterschiedlichen Regelungen für Unselbstständige, Freie DIENSTNEHMER, PraktikantInnen Gerechtigkeit muss sein DER ARBEITSVERTRAG und ähnliche Vertragsverhältnisse Sogenannte atypische
MehrPrüfung Arbeitsrecht I
Punktzahl: (max. 30 Pkte) Note: (nur halbe Noten) Universität Bern, Zivilistisches Seminar Prüfung per FS 2010 Prüfungsdatum 14. Juni 2010 Prüfung Arbeitsrecht I Individualarbeitsrecht Prof. Dr. Roland
MehrInfo-Aktuell 4/2014 vom 11. Juli 2014
RECHTSPRECHUNG Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 7 AZR 847/12 Gemäß 14 Abs. 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die
MehrNr. 854 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 26. Januar 1990 * (Stand 1. Februar 1990)
Nr. 85 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 6. Januar 990 * (Stand. Februar 990) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59, 59a und 60 OR in der
MehrVergütung bei Mehrarbeit und Überstunden
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden I. Mehrarbeit und Überstunden Von Mehrarbeit (im arbeitsrechtlichen Sinn) spricht man, wenn die gesetzliche
Mehrratgeber Weihnachtsgeld
Auch wer nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, kann trotzdem Anspruch auf haben. Aber wem steht diese Sonderzahlung des Arbeitgebers zu? Und in welcher Höhe? Hier gibt es die wichtigsten Informationen
MehrFachartikel: Teilzeitarbeit die 12 wichtigsten Punkte
SCHWEIZ Fachartikel: Teilzeitarbeit die 12 wichtigsten Punkte 21. März 2019 Marina Graber, MLaw, Rechtsanwältin In der Schweiz arbeiten immer mehr Personen Teilzeit. Bei den Frauen sind es 58,6 Prozent,
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 20. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die
MehrPLAN B. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN B Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
MehrDas richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln
Mit vorformulierten Musterzeugnissen Ratgeber Das richtige Arbeitszeugnis Passende Formulierungen finden Geheimcodes entschlü sseln Die Zeugnisarten Definition»Arbeitszeugnis«Ein Arbeitszeugnis ist die
MehrI. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden
KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
MehrAnstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007
- Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00
MehrAbstandszahlungen und Ablösevereinbarungen
men miteinander verheiratet sind, aber zum Beispiel getrennte WISO Tipp Geschäftsräume haben. Der Rechtsanspruch auf Außerdem muss für das Zustandekommen der Berechtigung Rückzahlung einer zu Unrecht einer
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrDer Arbeitnehmer hat Kenntnis auch von dem Sozialplan vom XXX.
Dreiseitiger Vertrag zwischen geb. am: wohnhaft: - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - und XXX - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und der KARENT Beratungs- und Vermittlungs- GmbH, Präambel - im folgenden
MehrArbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrFlexibilität im Arbeitsrecht
Flexibilität im Arbeitsrecht Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli 2015 2 Ausgangslage Bsp:
MehrInhalt. Stellensuche und 13. Gegenseitiges Vertrauen - gegenseitige Pflichten 41. Vorwort 11
Inhalt Vorwort 11 Stellensuche und 13 Auftakt: rund um den Arbeitsvertrag 14 Angestellt oder selbständig? 15 Gesetzliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses Der Weg zum Job: Rechtsfragen der Bewerbung
MehrÜber die Berechnung der Ferienentschädigung
Über die Berechnung der Ferienentschädigung Autor(en): Objekttyp: Roncoroni, Giacomo Article Zeitschrift: Gewerkschaftliche Rundschau : Vierteljahresschrift des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes Band
MehrÜber die Berechnung der Ferienentschädigung
Über die Berechnung der Ferienentschädigung Autor(en): Objekttyp: Roncoroni, Giacomo Article Zeitschrift: Gewerkschaftliche Rundschau : Vierteljahresschrift des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes Band
MehrArbeitsbedingungen in Architektur- und Ingenieurbüros. Eine Befragung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Arbeitsbedingungen in Architektur- und Ingenieurbüros Eine Befragung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt 2 Inhaltsverzeichnis Instrument Gliederung des Fragebogens Kontaktaufnahme 1. Auswertung
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
MehrLOHNREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 25. NOVEMBER 1999
LOHNREGLEMENT DER GEMEINDE HORW VOM 25. NOVEMBER 1999 AUSGABE 10. JANUAR 2001 NR. 402 INHALT I. LOHN 3 Art. 1 Lohn 3 Art. 2 Lohnklassen, Lohnstufen 3 Art. 3 Funktionsgruppen 4 Art. 4 Lohnsystem 4 Art.
MehrArbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag
Stand: November 2009 Arbeitsvertrag mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.215.018 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 78 ausgegeben am 14. März 2017 Verordnung vom 7. März 2017 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung
Mehrab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit,
Kündigung - betriebsbedingt: Elternzeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Ausnahme 4. Elternzeit und Sozialauswahl 5. Zulässigkeitsvoraussetzungen 5.1 Abschnitt 2.1 BEEGKSchVwV 5.2 Abschnitt
Mehreinerseits und der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen
Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Niedersachsen und Bremen Gültig ab 01. August 2000 - Geändert am 29. Juli 2003 Zwischen dem Verband Nordwestdeutscher
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
MehrRechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen
Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 Der Schweizerische
MehrArbeitswelt und Zukunft
Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen
MehrGerichtspraxis Arbeitsrecht Änderungskündigung und missbräuchliche Kündigung
kaps rechtsberatung Gerichtspraxis Arbeitsrecht Änderungskündigung und missbräuchliche Kündigung Nr. 36 März 2013 Änderungskündigung und missbräuchliche Kündigung Die Änderungskündigung spielt im betrieblichen
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.215.020 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2018 Nr. 43 ausgegeben am 13. März 2018 Verordnung vom 6. März 2018 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung
MehrVergütung bei Mehrarbeit und Überstunden
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld I. Mehrarbeit und Überstunden Von Mehrarbeit (im arbeitsrechtlichen Sinn) spricht man, wenn die gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeit überschritten
MehrSchwangerschaft mit Nebenwirkung hier hilft kein Arzt oder Apotheker
Schwangerschaft mit Nebenwirkung hier hilft kein Arzt oder Apotheker Frau D. ist froh, nach längerer Arbeitslosigkeit einen Schnuppertag als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft machen zu können. Als
MehrInformationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB
Stand: Februar 2009 Informationspflicht und Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang 613 a BGB Die Informationspflichten des Arbeitgebers bei einem Betriebsübergang im Sinne des 613 a BGB wurden erheblich
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.215.016 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 77 ausgegeben am 14. März 2017 Verordnung vom 7. März 2017 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung
MehrReglement zum Einzelarbeitsvertrag
Logo Gemeinde Reglement zum Einzelarbeitsvertrag Ausgabe Juni 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein Bestimmungen 2 1.1. Geltungsbereich 2 1.2. Allgemeines Verhalten 2 1.3. Differenz-bereinigung 2 2.1. Dauer
MehrMuster eines. Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die
MehrGesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Fragen: Antworten: Art. 9 GAV Art. 28 Abs. 5 GAV Art. 34 GAV Abs. 1 lit. a GAV Art. 34 Abs. 1 lit. a GAV Art. 37.3 GAV Art. 40.3 GAV Art. 40.3
MehrGrundlagen Gehaltswesen
Grundlagen Programm: 17.12.2005 Stundenlohn Berechnung - Übungen Anteiliger Monatslohn -Übungen Ferienvergütung - Übungen 13. Monatslohn Mutterschaftsentschädigung Fälle Berechnung Stundenlohn: Monatslohn
MehrDekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP)
Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP) Vom 1. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, 13 des Gesetzes über die Grundzüge
MehrHinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L
Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L 26 TV-L Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts
MehrLöffler Steigelmann Krieger & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Für Betriebsräte Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei einer Versetzung Nach 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angaben von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung
MehrBegleitender Praxisvertrag
Begleitender Praxisvertrag zwischen Gesellschaft: Einrichtung: AWOSANA Gesellschaft für psychische Gesundheit mbh vertreten durch: in: als begleitende Praxisstelle zur schulischen Ausbildung zum/zur Heilerziehungspfleger/in
MehrElternzeit und Elterngeld
ARBEITSRECHT A30 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Clß E-Mail heike.clss @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Elternzeit und Elterngeld Elternzeit Neuerung 2015 Zum 1. Juli
MehrUrlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
Urlaubsentgelt beim Übergang eines Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Keine Umrechnung des Vollzeiturlaubs bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung. Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
MehrDie obligatorische Unterstellung sämtlicher in der Schweiz tätigen Selbständigerwerbenden
Merkblatt Januar 2013 123456 Merkblatt Familienzulagen: Obligatorische Unterstellung der Selbständigerwerbenden ab 1. Januar 2013 Die Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 18. März 2011,
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrIHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 05.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrPRK Fall Nr. 45: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit nach Ablauf der Sperrfrist
PRK Fall Nr. 45: Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit nach Ablauf der Sperrfrist Auszug aus dem Entscheid der Personalrekurskommission (PRK) vom 23. August 2004 i.s. A. gegen die von
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrVorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
MehrAbschreibung von Photovoltaikanlagen
Abschreibung von Photovoltaikanlagen I. Grundlagen Eine Photovoltaikanlage ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Die gewöhnliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre. Das ergibt sich nicht
MehrRechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende
Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Rechtsgrundlagen Ihrer Anstellung Kanton Bern: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Basel-Land: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Aargau: Personalgesetz
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und sonstigen betriebsfremden Beschäftigten zwischen Firma (Name, Anschrift) und dem Betriebsrat (Firma, Anschrift) Präambel Gegenstand der BV
MehrMuster Abnahmeprotokoll
M-Abnahmeprotokoll Seite 1 von 6 Seiten Muster Abnahmeprotokoll Datum: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr Bauvorhaben: Auftrag von: Baukunden: Auftragnehmer: Architekt Bauvertrag vom: Leistungsverzeichnis vom: Beginn
Mehr