POKTFUmweltethik 361. Inhaltsübersicht
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- Björn Weiner
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1 Prüfungsordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät für das Aufbaustudium Umweltethik an der Universität Augsburg vom 17. September 2002 (KWMBl II 2003 S. 1130), geändert durch Satzung vom 10. August 2005 (*) (ab Januar 2005 werden die Satzungsänderungen unter der homepage der Universität Augsburg: veröffentlicht) Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und 51 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924, BayRS UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2002 (GVBl S. 128) erlässt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1a Geltungsbereich und akademischer Grad 1b Qualifikation für das Aufbaustudium 2 Ziel des Aufbaustudiums 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums 4 Prüfungsausschuss 5 Prüfungsberechtigte II. Besondere Bestimmungen 6 Erwerb von Leistungsnachweisen 7 Prüfungsdauer 8 Hospitationen 9 Anrechnung von Leistungsnachweisen 10 Diplomarbeit 11 Feststellung des Gesamtergebnisses 12 Fristen, Ausnahmen und Wiederholungsmöglichkeiten 13 Zeugnis und Urkunde III. Schlussbestimmungen 14 Inkrafttreten 1
2 361 POKTFUmweltethik Sprachgebrauch Die in dieser Prüfungsordnung verwendeten männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen schließen beide Geschlechter ein. I. Allgemeine Bestimmungen Zu 1 Abs. 1 APrüfO 1a Geltungsbereich und akademischer Grad 1 Diese Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg. 2 Die Allgemeine Prüfungsordnung hat Vorrang. (2) Aufgrund der nach 11 dieser Prüfungsordnung erbrachten und nachgewiesenen Leistungen wird der akademische Grad Diplom-Umweltethiker Univ. (postgrad.) bzw. Diplom-Umweltethikerin Univ. (postgrad.), abgekürzt Dipl.-Umw.Eth.Univ. (postgrad.) verliehen. 1b Qualifikation für das Aufbaustudium Die Qualifikation für das Aufbaustudium wird nachgewiesen durch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bzw. einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule mit der Gesamtnote 1,5 oder besser. Zu 2 Abs. 1 APrüfO 2 Ziel des Aufbaustudiums Das Aufbaustudium dient dem Erwerb von Wissen und Verständnishorizonten auf den Gebieten der Begründung und Bewertung umweltethischer Handlungsprinzipien, der Analyse von Institutionen oder Betrieben auf ihre Ökologie hin, der Anregung und Begleitung von Reflexion in diesen Institutionen oder Betrieben, der Entwicklung geeigneter Strategien zur ökologischen Risikobewältigung, der Qualifikation zur ökologisch orientierten Öffentlichkeitsarbeit und der theologisch informierten Fundierung eines verantworteten Umgangs mit der Schöpfung. Zu 2 Abs. 3, 9 Abs. 1, 10 APrüfO 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester, wobei das vierte Semester für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehen ist. (2) Der Höchstumfang der für den Studienabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 46 Semesterwochenstunden, von denen 24 in Pflichtveranstaltungen, 21 in Wahlpflichtveranstaltungen und eine durch verpflichtende Vor- und Nachbereitung von Hospitationen ( 8) zu erbringen sind. 2
3 4 Prüfungsausschuss Zu 5 APrüfO 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt. 2 Wiederwahl ist zulässig. (2) Gibt sich der Prüfungsausschuss keine Geschäftsordnung, gilt die des Senats der Universität Augsburg entsprechend. Zu 5 Abs. 3, 7, 12 Abs. 1 APrüfO 5 Prüfungsberechtigte Prüfungsberechtigt sind die in 7 APrüfO und in der Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) genannten Lehrpersonen. II. Besondere Bestimmungen Zu 3, 8, 9, 11, 12 und 18 APrüfO 6 Erwerb von Leistungsnachweisen 1 Leistungsnachweise können in Form von Hausarbeiten, Seminararbeiten (Referaten), Klausuren, mündlichen Prüfungen spätestens im Anschluss an die jeweilige Lehrveranstaltung erbracht werden. 2 Der Prüfer bestimmt spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung die Form des Leistungsnachweises und gegebenenfalls die zugelassenen Hilfsmittel. (2) Über den Nachweis von erfolgreichen, d.h. mit mindestens ausreichend oder besser bewerteten Leistungen erhält der Student vom Dozenten eine Bescheinigung, die die Bewertung ausweist und von der Fakultät zu siegeln ist, sofern die Leistung nicht informationstechnisch zentral gespeichert wird. 3
4 361 POKTFUmweltethik 7 Prüfungsdauer Zu 11 und 12 APrüfO Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Lehrveranstaltung 20 Minuten. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung (Klausur) beträgt pro Semesterwochenstunde der zugehörigen Lehrveranstaltung 30 Minuten. 8 Hospitationen * 1 Die teilnehmende Beobachtung (Hospitation) an behördlichen und betrieblichen Vorgängen vertieft das Verständnis für Möglichkeiten und Grenzen umweltorientierten Handelns. 2 Der Student nimmt im Laufe des Aufbaustudiums, in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit, an mindestens einer sechswöchigen Hospitation oder an höchstens drei kürzeren Hospitationen teil. 3 Der Bereich kann im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss frei gewählt werden, wobei Vorerfahrungen und Berufsabsichten des Studenten in die Entscheidungsfindung bezüglich des Bereichs einbezogen werden. 4 Wenn sich der Student für die Teilnahme an mehreren Hospitationen entscheidet, soll jede mindestens zwei Wochen umfassen, wobei eine Gesamtzeit von sechs Wochen erreicht werden muss. 5 Die Hospitationen sollen in einer Umweltbehörde, einem umweltorientierten Unternehmen und/oder einer Nicht-Regierungs-Organisation (Verband, Verein, z. B. Bund Naturschutz, Greenpeace ) stattfinden. 6 Die Anerkennung der Hospitationen wird durch einen vom Prüfungsausschuss bestellten Dozenten der Katholisch-Theologischen Fakultät vorgenommen. 9 Anrechnung von Leistungsnachweisen Zu 4 APrüfO Leistungsnachweise, die nicht im Rahmen des Aufbaustudiengangs Umweltethik erworben wurden, können anerkannt werden, wenn der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit feststellt. Zu 13 APrüfO 10 Diplomarbeit Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat den Nachweis erbringen, dass er in der Lage ist, ein Thema aus einem Lehr- oder Forschungsbereich des Aufbaustudiums Umweltethik selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten und darzustellen. (2) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird von einem der in 7 APrüfO genannten prüfungsberechtigten Dozenten der Katholisch-Theologischen Fakultät formuliert und betreut. 2 Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen; mindestens ein Gutachter muss der Katholisch-Theologischen Fakultät angehören. 4
5 (3) (4) (5) 1 Das Thema der Diplomarbeit ist grundsätzlich auszugeben, wenn acht der benoteten Leistungsnachweise im Sinne von 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und der Nachweis über eine der erforderlichen Hospitationen im Zentralen Prüfungsamt vorgelegt werden. 2 Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Zentrale Prüfungsamt. 3 Der Zeitpunkt der Themenausgabe und der Abgabezeitpunkt der Arbeit werden vom Zentralen Prüfungsamt festgestellt. 4 Nicht rechtzeitig eingereichte Diplomarbeiten werden mit nicht ausreichend bewertet. 1 Die Diplomarbeit ist innerhalb von vier Monaten anzufertigen und soll 40 Seiten nicht übersteigen. 2 Sie ist in zwei gebundenen Exemplaren fristgerecht beim Zentralen Prüfungsamt einzureichen. 3 Der Verfasser soll zudem erklären, dass im Falle einer positiven Bewertung seine Arbeit durch das Universitätsarchiv Dritten zugänglich gemacht werden kann. 1 Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch den Dozenten, der die Arbeit ausgegeben hat und durch einen weiteren Dozenten, der vom Prüfungsausschuss benannt wird. 2 Die Diplomarbeit soll grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten bewertet werden. 3 Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen beider Gutachter. 11 Feststellung des Gesamtergebnisses Zu 15 und 16 APrüfO Das Aufbaustudium Umweltethik ist bestanden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Vorlage von sechs mit mindestens ausreichend benoteten Leistungsnachweisen in den Pflichtfächern. 2. Vorlage von weiteren sechs mit mindestens ausreichend benoteten Leistungsnachweisen aus den übrigen Fächern, wobei je einer aus den Fächergruppen III, IV und V erbracht werden muss. 3. Vorlage der drei Nachweise über Hospitationen, die in 8 genannt sind. 4. Vorliegen einer mindestens mit ausreichend bewerteten Diplomarbeit im Sinne von 10. (2) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind in folgenden Fächergruppen zu erbringen: Fächergruppe I: Natur und Technik 1 Philosophie: Mensch und Natur Pflichtfach 2 Geschichte: Natur und Kultur Wahlpflichtfach 3 Naturwissenschaften: Natur als Stoff Wahlpflichtfach 4 Soziologie: Gesellschaft und Technik Wahlpflichtfach Fächergruppe II: Theologie 5 Systematische Theologie: Schöpfungslehre Pflichtfach 6 Systematische Theologie oder Exegese: Fortschritt und Weltende Wahlpflichtfach 7 Systematische Theologie: Ökologische Theologien Wahlpflichtfach 5
6 361 POKTFUmweltethik Fächergruppe III: Ethik 8 Ethik, Sozialethik oder Moraltheologie: Ethikbegründung Pflichtfach 9 Ethik, Sozialethik oder Moraltheologie: Umweltethiken Pflichtfach 10 Ethik, Sozialethik oder Moraltheologie: Materiale Ethik Wahlpflichtfach 11 Ethik, Sozialethik oder Moraltheologie: Wirtschaftsethik und Politische Ethik Wahlpflichtfach 12 Ethik, Sozialethik oder Moraltheologie: Bioethik Wahlpflichtfach Fächergruppe IV: Umwelthandeln 1 13 Sozioökonomie: Umweltpsychologie Wahlpflichtfach 14 Betriebswirtschaftslehre: Umweltmanagement Wahlpflichtfach 15 Volkswirtschaftslehre: Umweltökonomie Pflichtfach 16 Öffentliches Recht: Allgemeines und internat. Umweltrecht Pflichtfach 17 Öffentliches Recht: Besonderes Umweltrecht Wahlpflichtfach Fächergruppe V: Umwelthandeln 2 18 Pädagogik: Umwelterziehung Wahlpflichtfach 19 Pädagogik: Umweltbildung Wahlpflichtfach 20 Praktische Theologie: Schöpfungsspiritualität Wahlpflichtfach (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus der Summe aller Bewertungen gemäß Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 als arithmetisches Mittel, wobei die Note der Diplomarbeit vierfach gewichtet wird (Teiler 16). Zu 17 Abs. 2 und 18 APrüfO 12 Fristen, Ausnahmen und Wiederholungsmöglichkeiten Die in 6, 8 und 10 Abs. 4 genannten Leistungen sind im Rahmen der Regelstudienzeit bis zum Ende des vierten Semesters zu erbringen. (2) Diese Frist verschiebt sich im Ausnahmefall bei fehlenden Leistungsnachweisen im Sinn von 6 Abs. 1 und fehlenden Nachweisen über Hospitationen um höchstens zwei Semester. (3) Die Wiederholung einer im Sinn von 10 Abs. 5 nicht bestandenen Diplomarbeit hat spätestens sechs Monate nach Zustellung des Wiederholungsbescheides zu beginnen; die dabei festgesetzte Abgabefrist bestimmt das Ende des Studiums. (4) Für die Überschreitung der in Abs. 1 genannten Frist sind vom Studenten unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses triftige Gründe geltend und glaubhaft zu machen. (5) Das Aufbaustudium ist endgültig nicht bestanden, wenn die in 6 und 8 genannten Leistungen nicht bis zum Ende des sechsten Semesters erbracht wurden. 13 Zeugnis und Urkunde 6
7 Zu 17 APrüfO (2) 1 Das Diplomprüfungszeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung; ist dies die Diplomarbeit, gilt das Datum der Abgabe im Zentralen Prüfungsamt. 2 Es enthält neben den Fachbezeichnungen und den Fachnoten das Thema und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote. 3 Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. 1 Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades Diplom-Umweltethikerin Univ. (postgrad.)" bzw. Diplom-Umweltethiker Univ. (postgrad.)", abgekürzt Dipl.-Umw.Eth.Univ. (postgrad.)" festgestellt wird. 2 Die Urkunde enthält keine Noten und ist vom Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät zu unterzeichnen sowie mit dem Siegel der Fakultät zu versehen. 3 Auf Antrag kann eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades beigefügt werden. III. Schlussbestimmungen 14 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 7
Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
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