Von der Kindertagesstätte in die Grundschule
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- Helmut Gärtner
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1 Staatliches Schulamt Markdorf Arbeitsstellen Frühkindliche Bildung und Frühförderung Von der Kindertagesstätte in die Grundschule Handreichung für Grundschulen
2 Sehr geehrte Lehrerinnen und Lehrer, in der Praxis sind viele Formen der Kooperation Kindertageseinrichtung-Grundschule entstanden. Da es immer wieder Anfragen bezüglich fachlicher Grundlagen gibt, soll Ihnen diese Handreichung zur Orientierung dienen. Hierfür werden zu Beginn die relevanten Themen für die Kooperation Kindertageseinrichtung-Grundschule aufgeführt. Im Anhang finden Sie wichtige Adressen und Telefonnummern. Diese Handreichung ist weder eine wissenschaftliche Abhandlung, noch ein Lehrbuch. Sie soll Ihnen zur Unterstützung der Kooperationsarbeit vor Ort dienen. Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen, die Kooperation Kindertageseinrichtung - Grundschule zu gestalten. STAATLICHES SCHULAMT MARKDORF Am Stadtgraben Markdorf Inhalt 1. Kooperation Kindertagesstätte Grundschule Einschulungsuntersuchung (ESU) Frühförderung Schulpflicht Vorzeitige Aufnahme Zurückstellung Die Grundschulförderklasse Anspruchs-Feststellungs-Verfahren Ansprechpartner und Adressen Schulamt Markdorf An den Landratsämtern
3 1. Kooperation Kindertagesstätte Grundschule Damit jedem Kind der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule gelingt, sind Kindergärten und Grundschulen zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Kooperation hat das Ziel, den Übergang vom Kindergarten in die Grundschule durch zahlreiche, gemeinsame Aktivitäten vorzubereiten, um eine Kontinuität in der Entwicklungs- und Bildungsbiographie der Kinder sicherzustellen. Dazu benennt die Grundschule Kooperationslehrer/innen, die regelmäßig den Kindergarten besuchen oder mit Kindergartenkindern in der Schule arbeiten. Kooperationslehrer/innen und Erzieher/innen planen gemeinsam das Kooperationsjahr mit allen Aktivitäten und erstellen einen Kooperationsplan für das Jahr. Bei diesen Aktivitäten lernen die Kooperationslehrer bereits vor der Einschulung die zukünftigen Schulanfänger kennen und wirken bei Fragen der Grundschulfähigkeit, Zurückstellung, Wahl des Lernortes und bei der Einschulungsberatung der Eltern mit. Umgekehrt lernen die zukünftigen Schulanfänger bereits vor der Einschulung die Grundschule kennen, sind gut auf den Übergang vorbereitet und freuen sich auf die Schule. Die Eltern sind über die Ziele und Aktivitäten der Kooperation zu informieren. Eine schriftliche Einwilligung der Eltern ist einzuholen, wenn die Kooperation einzelne Kinder betrifft. Grundlage für die Kooperation Kindergarten Grundschule ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom
4 2. Einschulungsuntersuchung (ESU) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Teilnahme ihrer Kinder bei der schulärztlichen Untersuchung zu sorgen. Die Einschulungsuntersuchung (ESU) ist in zwei Schritte eingeteilt: Erster Schritt: Bereits 24 bis 15 Monate vor der Einschulung soll festgestellt werden, ob Förderoder Präventionsmaßnahmen notwendig sind. Hierfür leiten die Sozialmedizinischen Assistentinnen des Gesundheitsamtes im vorletzten Kindergartenjahr Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten ein. Sie überprüfen den Impfstatus, erheben ausgewählte Befunde wie Körpergröße und -gewicht und führen Sprach-, Seh- und Hörtests durch. Daneben soll eine Befragung der Eltern (Elternfragebögen) über den Entwicklungsverlauf, Krankheiten und die sozialen Rahmenbedingungen des Kindes Aufschluss geben. Auch die Erzieherinnen werden zum Entwicklungsstand der Kinder befragt. Die Grundschulen und Kindertagesstätten erhalten mit schriftlichem Einverständnis der Eltern vom Gesundheitsamt einen Bericht über die körperliche Entwicklung der untersuchten Kinder. Sind die Ergebnisse der Untersuchung auffällig, wird das Kind von einem Amtsarzt untersucht. Anschließend findet ein runder Tisch statt, an dem Eltern, Erzieherin, Kooperationslehrkraft und eventuell das Gesundheitsamt und andere Experten teilnehmen. Inhalt des Gesprächs sind mögliche Fördermaßnahmen, die es dem Kind ermöglichen sollen, dass es in die Grundschule eingeschult werden kann. Zweiter Schritt: Mit dem zweiten Schritt der Einschulungsuntersuchung sollen im letzten Kindergartenjahr die Kinder vom Amtsarzt überprüft werden, die bei der ersten Untersuchung Auffälligkeiten zeigten, aber auch die Kinder, bei denen sich erst innerhalb des letzten Kindergartenjahres Entwicklungsstörungen herausstellten. Um diesen 2. Schritt in die Wege zu leiten, ist eine enge Kooperation zwischen dem pädagogischen Fachpersonal aus Kindertagesstätten und Grundschule notwendig. Rechtsgrundlage: Quelle-Sozialministerium
5 3. Frühförderung Was ist Frühförderung? Frühförderung ist ein Unterstützungsangebot für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder von der Geburt bis zum Schulalter. Zielgruppe: Frühförderung richtet sich an Behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder von Geburt an bis zum Schuleintritt und deren Familien. Das System der Frühförderung in Baden-Württemberg: Frühförderung kann - im Schulkindergarten - an sonderpädagogischen Beratungsstellen (an Sonderschulen angegliedert) - an interdisziplinären Frühförderstellen (in freier Trägerschaft ) stattfinden. Aufgaben und Ziele der Frühförderung : Gezielte Förderung des Kindes Folgen früher Entwicklungsprobleme sollen gemildert werden Unterstützung und Beratung der Eltern und Angehörigen Vermittlung von Kontakten zu anderen Einrichtungen Zusammenarbeit mit Ärzten, Kliniken und allen an der Frühförderung beteiligten Fachdisziplinen Berät Schulen und Lehrkräfte in Fragen der Frühförderung Koordiniert und vernetzt die frühen Hilfen im Bodenseekreis und im Landkreis Ravensburg 4
6 4. Schulpflicht Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Schulpflicht gilt auch für die Kinder, die bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet werden ( Kann-Kinder ). Rechtsgrundlage: Schulgesetz Vorzeitige Aufnahme Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß 73 Abs.1 Schulgesetz noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule. Bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, wird das Kind dem Gesundheitsamt vorgestellt und auf Verlangen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Intelligenztest, Schuleignungsprüfung) unterzogen. 4.2 Zurückstellung Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Eltern stellen bei der Schule einen Antrag auf Zurückstellung. Nach Rücksprache mit der Kooperationslehrkraft (und ggf. des Gesundheitsamts) trifft die Schule die Entscheidung über die Zurückstellung. Mit Zustimmung der Eltern können Kinder auch noch während des ersten Schulhalbjahres zurückgestellt werden. Kinder, die entweder vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde einer pädagogisch- psychologischen Untersuchung zu unterziehen und sich vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Rechtsgrundlage: Schulgesetz 74 5
7 5. Die Grundschulförderklasse Die Grundschulförderklasse hat die Aufgabe, schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder (gemäß 74 Abs. 2 SchG) zur Grundschulfähigkeit zu führen (siehe Kultusportal Baden-Württemberg). Sie ist keine Vorschule für Kann-Kinder. Die Grundschulförderklasse vermittelt zwischen der freien Spielwelt des Kindergartens und der mehr sachbezogenen Welt der Schule. Diese Zurückstellung ist dann sinnvoll, wenn das Kind das Schulalter, nicht aber die Schulfähigkeit, erreicht hat. Gründe für die Zurückstellung: allgemeine Entwicklungsverzögerung fein- und grobmotorische Defizite geringe Konzentrationsfähigkeit Defizite in der sprachlichen Entwicklung Verhalten in der Gruppe weitere Entwicklungsdefizite Die Aufnahme in die Grundschulförderklasse Es werden 15 bis höchstens 20 Kinder in eine Grundschulförderklasse aufgenommen. Ausschulungen aus dem 1. Schuljahr können nur bis Ende des ersten Schulhalbjahres berücksichtigt werden. Schulpflichtige Kinder müssen an der Grundschule ihres Wohnortes angemeldet werden. Bei fraglich schulfähigen Kindern entscheidet der Schulleiter/ die Schulleiterin, nach Beratung durch die Kooperationskräfte, über eine Zurückstellung und empfiehlt den Besuch der Grundschulförderklasse. Schulleitung oder Eltern melden an der für den Wohnort zuständigen Grundschulförderklasse an. Bei der Entscheidung über die Aufnahme, besonders wenn ein Überhang an Meldungen vorliegt, werden Schulfähigkeitsuntersuchungen, Beobachtungen der Eltern und der Kindertageseinrichtung herangezogen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung, an deren Schule die Grundschulförderklasse ihren Sitz hat, in Zusammenarbeit mit den Fachkräften in den Grundschulförderklassen, den Kooperationslehrkräften und der Beratungslehrer. 6
8 6. Anspruchs-Feststellungs-Verfahren Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung: Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung sind zuerst Schüler/innen der allgemeinen Schule. Die allgemeine Schule kann für diese Schüler/innen Unterstützung durch den Sonderpädagogischen Dienst bekommen, wenn die eigenen Fördermaßnahmen nicht ausreichen. Die Kooperation mit einer geeigneten Sonderschule wird entweder im Einvernehmen mit den Eltern und der Sonderschule direkt abgesprochen oder beim Staatlichen Schulamt beantragt. Die Sonderschule überprüft dann in einem diagnostischen Verfahren, welchen sonderpädagogischen Förderbedarf das Kind hat und bespricht mit allen Beteiligten die Fördermaßnahmen an der allgemeinen Schule und die mögliche Unterstützung. Die Umschulung an eine Sonderschule oder eine inklusive Beschulung ist nur möglich, wenn der Anspruch auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt wurde. Dieser wird vom Staatlichen Schulamt festgestellt. Grundlage für die Feststellung sind die Erhebung des Förderbedarfs durch die kooperierende Sonderschule und die Dokumentationsvorlage der allgemeinen Schule mit den entsprechenden Unterlagen. Bei der Lernortfrage entscheiden die Eltern darüber, wo ihr Kind gefördert werden soll, gemeinsam mit dem Schulamt und den beteiligten Schulen. Bei den privaten Sonderschulen entscheidet der Kostenträger (Sozial- oder Jugendamt) über die Finanzierung der Maßnahme. Dieser ist frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen. Für eine inklusive Beschulung (mit einem festgestellten Anspruch am Lernort der allgemeinen Schule) müssen die Eltern zum 1. März des Jahres einen Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. Dann werden dort alle notwendigen Schritte eingeleitet. 7
9 7. Ansprechpartner und Adressen 7.1 Schulamt Markdorf Kooperation Kindertageseinrichtung - Grundschule Kooperationsbeauftrage Landkreis Ravensburg Rebecca Rignault rignault@gmx.de Monika Schaufler schaufler@talschule-weingarten.de Kooperationsbeauftragter Bodenseekreis Harry Bücher sekretariat@lichtenbergschule.de Regionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung Jutta Wagner Staatliches Schulamt Markdorf Jutta.wagner@ssa-mak.kv.bwl.de Arbeitsstelle Gemeinsamer Unterricht Steffen Rooschüz Staatliches Schulamt Markdorf Steffen.rooschuez@ssamak.kv.bwl.de Zuständige Schulrätin Martina Plümacher (Schulrätin) Staatliches Schulamt Markdorf Am Stadtgraben Markdorf Martina.pluemacher@ssamak.kv.bwl.de 8
10 7.1.2 Frühförderung Regionale Ansprechpartner für Frühförderung und Schulkindergärten Für den Landkreis Ravensburg Marion Boden-Zwicker Staatliches Schulamt Markdorf Für den Bodenseekreis Gabriele Biegert Staatliches Schulamt Markdorf 7.2 An den Landratsämtern Einschulungsuntersuchung Für den Landkreis Ravensburg Herr Dr. Föll Landratsamt Ravensburg Gesundheitsamt Gartenstraße Ravensburg Für den Bodenseekreis Landratsamt Bodenseekreis Gesundheitsamt Albrechtstraße Friedrichshafen
2.1 Grundsatz Für die Einrichtung von Grundschulförderklassen gilt 30 Abs. 1 SchG entsprechend.
V. 2.3 Öffentliche Grundschulförderklassen I. Allgemeines 1 Begriff der öffentlichen Grundschulförderklasse Öffentliche Grundschulförderklassen werden als organisatorisch und pädagogisch eigenständige
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