Übergangsfrist, Sachkundeprüfung & Co.: 6 Fakten, die angehende 34i-Vermittler kennen sollten

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1 Übergangsfrist, Sachkundeprüfung & Co.: 6 Fakten, die angehende 34i-Vermittler kennen sollten Ab sofort können Vermittler die Erlaubnis nach Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) beantragen. Welche Fristen sie beachten müssen, ab wann die Industrie- und Handelskammern Sachkundeprüfungen anbieten, wer von den Prüfungen befreit ist und welche Verträge unter die neue Regelung fallen. Am Samstag ist die "Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)" in Kraft getreten. Nun können Berater, die Immobiliendarlehen vermitteln wollen, eine Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO beantragen. Frank Rottenbacher, Vorstand beim Beraterverband AfW und bei der Finanzakademie Going Public, erklärt, was sie dabei beachten müssen. 1. Übergangsfrist "Vermittler mit einer 34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung sollten für die 34i-Erlaubnisbeantratung unbedingt die Übergangsfrist bis 20. März 2017 nutzen, denn dann werden die "persönliche Zuverlässigkeit" sowie die "geordneten Vermögensverhältnisse" aus der 34c Erlaubnis automatisch anerkannt und müssen nicht erneut nachgewiesen werden", empfiehlt Rottenbacher. Außerdem weist Rottenbacher darauf hin, dass die Finanzunternehmer in dieser Zeit nicht nur die 34i-Erlaubnis für sich selbst, sondern auch für ihre festangestellten Mitarbeiter beantragen müssen.

2 2. Prüfungstermine Die ersten IHK-Sachkundeprüfungen werden in einigen Kammern nach AfW-Informationen am 23. Juni abgenommen. Viele Kammern werden aber erst ab dem 22. September die Prüfungen "Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" anbieten können. 3. Befreiung von der Sachkundeprüfung Diese Ausbildungs- und Studieabschlüsse ersetzen die Sachkundeprüfung: Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einer mindestens einjährigen Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehens-Vermittlung Abschlusszeugnis: als Immobilienkaufmann oder -frau, als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

3 als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung" wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, als geprüfter Immobilienfachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK), als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) oder als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK); als geprüfte(r) Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung vorliegt. Auch wer eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechts-wissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließt, erfolgreich abgelegt hat und darüber hinaus eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung vorweisen kann, muss nicht zur Sachkunde-Prüfung. Außerdem enthält der 34i GewO eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Demnach sind "Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des 34 i Absatz 1 Satz 1 ausüben", von der Sachkundeprüfung befreit, "wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach 34 i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können." Was der Gesetzgeber unter einer "ununterbrochenen Tätigkeit" versteht, ist allerdings nach wie vor unklar. Bislang gingen Experten davon aus, dass nur eine Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit pro Jahr nachgewiesen werden muss. Nun berichtet Rottenbacher aber, dass Berater nun voraussichtlich mindestens drei Tätigkeiten werden nachweisen müssen.

4 4. Und was passiert, wenn man keine 34i-Erlaubnis beantragt? 34c-Inhaber dürfen laut Rottenbacher bis 20. März 2017 weiterhin Immobiliendarlehen vermitteln. Wer danach keine 34i-Erlaubnis hat, muss diesen Geschäftsbereich aufgeben. 5. Für welche Darlehen benötigt man die 34i-Erlaubnis? Unter den 34i GewO fallen entgeltliche Darlehensverträge - also solche, für die Zinsen anfallen - die zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und Verbraucher als Darlehensnehmer abgeschlossen werden, fasst Rottenbacher die Gesetzeslage zusammen. Dabei müssen Darlehen: grundbuchlich abgesichert sein, oder für den Erwerb einer Immobilie, eines Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Erbbaurechts aufgenommen worden sein, oder das juristische - nicht das physische - Eigentum an einem Grundstück, einer Eigentumswohnung oder einem Haus enthalten. Tritt nur eine dieser drei Bedingungen zu, fällt das Darlehen unter den 34i GewO und darf ohne entsprechende Erlaubnis weder vermittelt noch beraten werden.

5 Powered by TCPDF ( DAS INVESTMENT.COM 6. Und welche Darlehen fallen (noch) unter 34c GewO? Weiterhin unter den 34 c fallen laut Rottenbacher: Darlehen für Renovierung oder Modernisierung, wenn keine grundbuchliche Absicherung vorliegt. Bausparverträge. Allerdings ist nur der Abschluss von Bausparverträgen nicht 34i-erlaubnispflichtig. Wenn das Darlehen zuteilungsreif wird und ins Grundbuch eingetragen werden kann, greift die 34i-Pflicht. Autor: Svetlana Kerschner Dieser Artikel erschien am unter folgendem Link:

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