Der Revision wird nicht Folge gegeben.
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- Imke Langenberg
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1 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid J*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Univ-Prof.Dr.Gert J*****, vertreten durch Mag.Dr.Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (Streitwert S ,-- s.a.), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S ,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17.November 1992, GZ 1 a R 496/92-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1992, GZ 5 C 23/92s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- (darin enthalten S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Entscheidungsgründe: Die zwischen den Streitteilen am geschlossene Ehe, welcher der am geborene eheliche Sohn Tobias J***** entstammt, wurde mit Urteil vom aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Grund für die Ehescheidung war unter anderem die Auflösung der Hausgemeinschaft durch den Beklagten am und die gleichzeitige Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau.
2 Die Klägerin begehrt den Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von S ,--, wobei der Beklagte infolge erbrachten Geldunterhalts von S ,-- und anrechenbarer Naturalunterhaltsleistungen in Höhe von S 4.360,-- mit insgesamt S ,-- (jeweils monatlich) von der Erbringung der Unterhaltsleistung befreit sei. Der Beklagte wendete ein, durch die von ihm erbrachten Bar- und Naturalleistungen sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin bei weitem gedeckt. Unstrittig ist, daß der Beklagte die Kosten der (ursprünglichen) Ehewohnung, einer Eigentumswohnung, bestreitet, wobei er monatlich eine Darlehensrückzahlung von S 8.550,-- tätigt und für Betriebskosten S 4.130,-- durchschnittlich monatlich leistet. Diese Kosten sind nach Ansicht der Klägerin zu je einem Drittel auf sie, den Beklagten und das der Ehe entstammende Kind, das bei der Klägerin wohnt, anzurechnen. Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, die Kosten für die Ehewohnung im Gesamtbetrag von S ,-- seien zur Hälfte als Naturalunterhalt auf die vom Beklagten zu erbringende Unterhaltsleistung anzurechnen. Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Teilurteil vom schuldig, der Klägerin ab Februar 1992 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S ,-- zu bezahlen (Punkt 1); der Beklagte könne sich infolge von Naturalleistungen für die Wohnungskosten, die mit der Hälfte dieser Zahlungen, also dem Teilbetrag von S 6.500,-- auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin angerechnet werden, durch weitere Zahlung der Wohnungskosten (Raten, Betriebskosten und Haushaltsversicherung) auch künftig in einem Teilbetrag von S 6.500,-- von der Unterhaltsleistung befreien (Punkt 2); der Beklagte sei bis einschließlich Mai 1992 durch bereits erbrachte Geldleistungen von S ,-- von der Zahlung laut Punkt 1 des Teilurteils befreit (Punkt 3.). Es ging davon aus, daß der Beklagte im Jahre 1991 monatlich durchschnittlich netto S ,-- verdient 2
3 habe. Derzeit überweise der Beklagte an die Klägerin an Unterhalt S ,-- monatlich, erbringe monatliche Darlehensrückzahlungen für die ihm alleine gehörige frühere Ehewohnung im Betrag von S 8.550,--, zahle Betriebskosten von monatlich S 4.130,-- und wende für die Haushaltsversicherung (der Ehewohnung) durchschnittlich S 200,-- monatlich auf. Die Naturalleistungen für die Ehewohnung, die die Klägerin gemeinsam mit dem der Ehe entstammenden Sohn benutze, beliefen sich sohin auf S ,--. Das Teilurteil solle einer ersten titelmäßigen Absicherung der Klägerin nach Scheidung der Ehe dienen. Der im Teilurteil festgelegte Unterhaltsbetrag sei jedenfalls berechtigt. Die Naturalleistungen des Beklagten von rund S ,-- monatlich seien der Klägerin zur Hälfte anzurechnen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es führte aus, daß der Aufwand des unterhaltsverpflichteten Beklagten an Kosten der ursprünglichen Ehewohnung allein das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen betreffe, sodaß die Anrechnung eines Teils dieser Leistungen zu Lasten des gemeinsamen ehelichen Sohnes nicht möglich sei. Dies gelte für den Aufwand für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung; Beiträge, um die Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, seien als Naturalunterhaltsleistungen auch für die die Wohnung mitbenützenden unterhaltsberechtigten Kinder zu betrachten. Der Geldunterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten mindere sich dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Wohnung übernehme. In den Fällen der einseitigen Auflösung der Hausgemeinschaft durch den Unterhaltsschuldner habe der Unterhaltsberechtigte zusätzlich zum Anspruch auf Weiterfinanzierung der Wohnung noch jenen auf Befriedigung seiner sonstigen Bedürfnisse in Form von Geldunterhalt. Die Kosten der Bewahrung des benützungsfähigen Zustandes der Ehewohnung (S 4.330,-- monatlich) seien nach Köpfen, also zu einem Drittel, auf die Unterhaltsleistung anrechenbar. Die Kreditzahlungen im Betrage von S 8.550,-- monatlich dagegen seien bis zur endgültigen Entscheidung über das weitere 3
4 Schicksal der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren zur Gänze zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Rein rechnerisch wären daher vom noch zu ermittelnden Unterhaltsanspruch S 9.993,33 abzuziehen, weil durch die vom Beklagten erbrachten Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse der Klägerin in einem Maß und in einer Art gedeckt würden, daß sie zur Bestreitung ihres vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrags bedürfe. Eine Kürzung auf weniger als S 6.500,-- monatlich hinsichtlich der Naturalleistungen komme nicht in Betracht, sodaß nicht erörtert werden müsse, ob die Anrechnung der Naturalleistung mit dem vollen Betrag (S 9.993,30) oder bloß zu einem angemessenen geringeren Bruchteil stattzufinden habe. Die Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen bestehe. RECHTSSA Die Revision der Klägerin ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, inwieweit Naturalunterhalt durch Beistellung einer Wohnung seitens des Unterhaltspflichtigen auf den von ihm grundsätzlich zu leistenden Geldunterhalt anzurechnen ist, keine ausreichende Judikatur des Obersten Gerichtshofs besteht. Unstrittig ist, daß die von der Klägerin und dem der Ehe entstammenden Sohn derzeit benützte ehemalige Ehewohnung eine Eigentumswohnung ist, die im alleinigen Eigentum des Beklagten steht (AS 7 und S.3 des Ersturteils = AS 61) und daß ein Aufteilungsverfahren, dessen Gegenstand auch die Ehewohnung ist, anhängig ist (S.5 des Ersturteils = AS 65). Der Kläger zahlt monatlich für diese Eigentumswohnung eine Darlehenstilgungsrate von S 8.550,-- und an Betriebskosten bzw. für eine Haushaltsversicherung monatlich S 4.330,--. 4
5 Grundsätzlich ist der gesamte angemessene Unterhalt dem geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten in Geld zuzusprechen (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 271). Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis der Ehegatten und stellen keinen für den Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Naturalunterhalt für die auch in der Wohnung wohnenden Kinder dar (Purtscheller-Salzmann, aao, Rz 277; 1 Ob 541/92; 1 Ob 551/91). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden wurde (RZ 1991/88). Diese besondere Zurechnung wird damit begründet, daß der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß 97 ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren hat, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dieser Anspruch besteht im Falle einer Scheidung bei rechtzeitiger Antragstellung nach den 81 ff EheG (davon ist hier auszugehen) im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten weiter (JBl. 1987, 518; EFSlg ). Durch diese Bestimmung soll der Ehegatte ganz allgemein in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf deshalb sein Bestandoder sein sonstiges Benützungsrecht nicht aufgeben, sondern hat alles zu unterlassen, was die Beendigung des Bestand- oder des Benützungsverhältnisses zur Folge haben könnte. Demgemäß sind nur die zur Beschaffung und zur Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen des verfügungsberechtigten Ehegatten ausschließlich dem durch 97 ABGB in dieser Weise konkret geordneten familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Ehegatten zuzurechnen; Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige lediglich deshalb erbringt, um die von den Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten, dienen dagegen (auch) der Beistellung von Wohnraum für die Unterhaltsberechtigten und sind 5
6 deshalb als Naturalunterhaltsleistungen zu beurteilen. Wenn - wie hier - der Vater die Ehewohnung verlassen hat, ist eine Anrechnung der Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Haushaltsversicherung) auch auf seine Person (zu einem Drittel) nicht gerechtfertigt, weil er - entgegen dem der Entscheidung 1 Ob 551/91 zugrundeliegenden Sachverhalt - diese Wohnung nicht mehr benützt. Durch die Bestreitung der Wohnungsbenützungskosten leistet der Vater demnach der geschiedenen Gattin Naturalunterhalt, wobei diese Wohnungsbenützungskosten der Klägerin jedenfalls mit der Hälfte anzurechnen sind (1 Ob 551/91; Purtscheller-Salzmann, aao). Das bedeutet also, daß die Kosten der Bewahrung des benützungsfähigen Zustandes der Ehewohnung im Betrag von S 4.330,-- (Betriebskosten + Haushaltsversicherung) tatsächlich mit S 2.165,-- auf die vom Beklagten zu erbringende Unterhaltsleistung anrechenbar sind. Zu prüfen ist, inwieweit die Kreditrückzahlungsraten, die die Beschaffung der Ehewohnung betreffen, im Betrage von S 8.550,-- monatlich auf den vom Beklagten zu erbringenden Geldunterhalt anzurechnen sind. Der durch das Bewohnen der Ehewohnung bewirkte Unterhaltsbedarf wirkt sich auf die Bemessung der Höhe des zu leistenden Unterhalts aus. Trägt der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Wohnung, so vermindert sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldanspruch des Unterhaltsberechtigten (SZ 60/97; 6 Ob 700/90). Dies trifft auch dann zu, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung aber - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgeschlossen ist. Die vom Beklagten getragenen Wohnungskosten sind daher angemessen zu berücksichtigen (6 Ob 700/90). Da die zur Beschaffung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen lediglich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen - wie zuvor ausgeführt -, scheidet eine Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung als Naturalunterhalt für den der Ehe entstammenden Sohn aus. Die unterhaltsberechtigte Klägerin muß sich aber im Sinne obiger Ausführungen diese Wohnungskosten in 6
7 angemessener Weise anrechnen lassen, insbesondere weil der über die Wohnung verfügungsberechtigte Beklagte gemäß 97 ABGB verpflichtet ist, für den Erhalt der Ehewohnung Sorge zu tragen, zumal sich die wohnungsbedürftige Ehegattin nicht auf irgendeine andere zur Verfügung gestellte Wohnung verweisen lassen muß (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu 97). Nun benützt die Klägerin die ehemalige Ehewohnung allein (die Mitbenützung durch den der Ehe entstammenden Sohn ist im Sinne obiger Ausführungen zu vernachlässigen, da dieser sein Benützungsrecht aus dem der Klägerin zustehenden ableitet), der Beklagte benützt die Ehewohnung derzeit jedenfalls nicht. Die vom Beklagten erbrachten Darlehensrückzahlungen kommen daher derzeit alleine der Klägerin zur Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse zugute. Es erscheint daher durchaus angemessen, etwa die Hälfte dieser Rückzahlungsraten als Naturalunterhalt der Klägerin zu bewerten. Damit erweist sich aber der von den Vorinstanzen insgesamt angerechnete Teilbetrag (S 6.500,--) im Ergebnis als berechtigt. Hiebei wird nicht übersehen, daß die ehemalige Ehewohnung eine dem Beklagten allein gehörige Eigentumswohnung darstellt und durch die (weitere) Bezahlung der Darlehensrückzahlungsraten eine Vermögensbildung erfolgt. Die ehemalige Ehewohnung ist aber Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gemäß 81 EheG, sodaß die durch Bezahlung der Darlehensraten erfolgende Vermögensbildung auch der Klägerin zugutekommt. Im Aufteilungsverfahren wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß die in Anschlag zu bringende Schuldenrückzahlung durch den Beklagten in dem Umfang, in welchem Naturalunterhalt an die Klägerin gewährt wird, als Unterhaltsleistung anzusehen ist. Zu bedenken ist auch, daß die Erbringung von Naturalleistungen bei bestehender Verpflichtung zur Geldzahlung die in Geld zu erbringende Unterhaltsleistung nur dann zu vermindern vermag, wenn dadurch die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art gedeckt sind, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung 7
8 seines vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedarf (1 Ob 541/92; EFSlg ). Würde sich also ein Geldunterhalt ergeben, der nur in einem solchen Maße über dem grundsätzlich als Naturalunterhalt anzurechnenden Betrag für Kreditrückzahlungen bezüglich einer Ehewohnung liegt, weil beispielsweise eine luxuriöse Ehewohnung beibehalten wird (oder gemäß 97 ABGB beibehalten werden muß), dann bedarf der jeweils Unterhaltsberechtigte eben eines höheren Geldbetrages, um seinen vollständigen Unterhalt decken zu können. Die Klägerin zeigt im vorliegenden Fall nur theoretische Erwägungen auf, nach welchen der verbleibende Geldunterhalt zu gering wäre, um die Unterhaltsbedürfnisse angemessen befriedigen zu können. Sie behauptet aber nicht einmal, daß durch den aufgrund der Urteile der Vorinstanzen ihr ohnehin zukommenden monatlichen Geldunterhalt von S ,-- ihre über den Wohnungsbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedürfnisse nicht vollständig befriedigt werden könnten. Dies ist bei einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S ,--, der der Klägerin zur Verfügung steht, auch nicht anzunehmen. Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den 41, 50 ZPO. 8
OGH 1996/05/29, 3 Ob 501/95
OGH 1996/05/29, 3 Ob 501/95 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
1 Ob 173/01z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
6 Ob 214/03v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr.
OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m
OGH 2001/11/29, 6 Ob 258/01m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
OGH 2006/04/04, 1 Ob 3/06g
OGH 2006/04/04, 1 Ob 3/06g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
B e g r ü n d u n g :
1 Ob 250/98s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling
OGH 1997/04/10, 2 Ob 77/97f
OGH 1997/04/10, 2 Ob 77/97f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko,
OGH 2004/03/18, 1 Ob 212/03p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr.
OGH 2006/11/15, 9 Ob 64/05k
OGH 2006/11/15, 9 Ob 64/05k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
1 Ob 193/17i. gefasst:
1 Ob 193/17i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr.
OGH 1997/10/07, 4 Ob 273/97v
OGH 1997/10/07, 4 Ob 273/97v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter
Wie man sich in Lindz scheiden lässt
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und
OGH 2003/05/07, 9 Ob 27/03s
OGH 2003/05/07, 9 Ob 27/03s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling,
OGH 1987/05/26, 1 Ob 577/87
OGH 1987/05/26, 1 Ob 577/87 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert,
OGH 2005/06/24, 1 Ob 65/05y
OGH 2005/06/24, 1 Ob 65/05y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 79/98v
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 79/98v 2 1 Ob 79/98v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte
10 ObS 47/16h. gefasst:
10 ObS 47/16h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Mag.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 Ob 93/07k
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 Ob 93/07k 2 10 Ob 93/07k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR USt)
1 Ob 59/10y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E.
OGH 1998/08/10, 7 Ob 166/98g
OGH 1998/08/10, 7 Ob 166/98g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 4 Ob 203/10x
IM NAMEN DER REPUBLIK 4 Ob 203/10x 2 4 Ob 203/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger
B e g r ü n d u n g :
9 Ob 24/05b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling,
7 Ob 154/16x. gefasst:
7 Ob 154/16x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
2 Ob 214/04s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 631/94 2 1 Ob 631/94 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten
1 Ob 635/92. Der uneheliche Vater war zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom , ON 43, bestätigt mit
1 Ob 635/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser,
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
7 Ob 227/09x Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda
OGH 2001/08/29, 3 Ob 39/01h
OGH 2001/08/29, 3 Ob 39/01h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 Ob 14/13v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 10/12x
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 10/12x 2 8 ObA 10/12x Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras
OGH 1993/11/17, 1 Ob 621/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker
gefasst: Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche
1 Ob 30/08f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof.
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil insgesamt zu lauten hat:
17.03.1993 Gericht OGH Entscheidungsdatum 17.03.1993 Geschäftszahl 7Ob528/93 Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden
4 Ob 77/16a. gefasst:
4 Ob 77/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere
OGH 1998/09/29, 1 Ob 169/98d
OGH 1998/09/29, 1 Ob 169/98d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
gefasst: Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die im Zuspruch von S sa als nicht in Beschwerde gezogen unberührt
1 Ob 295/99k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer,
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 7/13x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter
Die Revision wird zurückgewiesen.
6 Ob 49/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
Gericht OGH. Entscheidungsdatum 28.10.1997. Geschäftszahl 4Ob305/97z
28.10.1997 Gericht OGH Entscheidungsdatum 28.10.1997 Geschäftszahl 4Ob305/97z Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden
OGH 1995/09/06, 7 Ob 596/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber
OGH 2001/06/21, 2 Ob 230/00p
OGH 2001/06/21, 2 Ob 230/00p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 95/97w
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 95/97w 2 1 Ob 95/97w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte
USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.
8 Ob 39/09g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr.
2 Ob 600/84. gefasst:
2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,
3 Ob 176/13y. gefasst:
3 Ob 176/13y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
5 Ob 206/15b. B e s c h l u s s. gefasst:
5 Ob 206/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an
3 Ob 29/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin
B e g r ü n d u n g :
1 Ob 104/09i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr.
Der Revision wird Folge gegeben.
3 Ob 235/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin
LG Wels 2002/08/28, 21 R 245/02g
Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch Dr. Anzinger als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Dr. Hohensinner und Mag. Niedermayr in der Pflegschaftssache der mj. T**** H****, geboren am
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 330,10 (darin enthalten EUR 55,02)
1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 634/84
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 634/84 2 7 Ob 634/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des
Entscheidungsgründe: 1.) Zur Zurückweisung der ao. Revision des Beklagten gegen den Verschuldensausspruch im Ehescheidungsurteil:
24.10.1991 Gericht OGH Entscheidungsdatum 24.10.1991 Geschäftszahl 7Ob616/91 (7Ob617/91) Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 5 Ob 178/15k
IM NAMEN DER REPUBLIK 5 Ob 178/15k 2 5 Ob 178/15k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr.
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge
6 Ob 8/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
7 Ob 551/84. gefasst:
7 Ob 551/84 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta
Die außerordentlichen Revisionen der Streitteile werden gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der
8 Ob 115/13i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
4 Ob 87/17y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache
B e g r ü n d u n g :
9 Ob 348/98m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer,
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Scheidung der Ehe der Streitteile und des Ausspruchs, dass
8 Ob 43/15d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und
7 Ob 38/12g. gefasst:
7 Ob 38/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda,
3 Ob 211/17a. gefasst:
3 Ob 211/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr
IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y
IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 180/03y 2 10 ObS 180/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 89/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
6 Ob 79/16k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
OGH 2006/08/30, 7 Ob 170/06k
OGH 2006/08/30, 7 Ob 170/06k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 292/04y
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 292/04y 2 7 Ob 292/04y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des
3 Ob 75/17a. gefasst:
3 Ob 75/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
1 Ob 115/13p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
1 1 Ob 309/01z Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker,
B e g r ü n d u n g :
2 Ob 89/03g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR USt) bestimmten
2 Ob 62/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Mag. Dr. Wurdinger
4 Ob 124/17i. gefasst:
4 Ob 124/17i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
OGH 1994/11/30, 3 Ob 571/94(3 Ob 572/94)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 ObS 134/16b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 1.
5 Ob 16/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere
1 Ob 525/92 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser,
OGH 2004/09/29, 7 Ob 208/04w
OGH 2004/09/29, 7 Ob 208/04w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 1Ob25/04i
18.03.2004 Gericht OGH Entscheidungsdatum 18.03.2004 Geschäftszahl 1Ob25/04i Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als
OGH 2003/04/23, 9 Ob 222/02s
OGH 2003/04/23, 9 Ob 222/02s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil,
1 Ob 203/14f. gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Erstgerichts wird. wiederhergestellt.
1 Ob 203/14f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag Dr. Wurdinger und die Hofrätin
5 Ob 59/14h. gefasst:
5 Ob 59/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner
2 Ob 190/09v. B e s c h l u s s. gefasst:
2 Ob 190/09v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der
IM NAMEN DER REPUBLIK. 3 Ob 206/12h
IM NAMEN DER REPUBLIK 3 Ob 206/12h 2 3 Ob 206/12h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die
gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
4 Ob 134/03i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des
OGH 2005/12/13, 1 Ob 200/05a
OGH 2005/12/13, 1 Ob 200/05a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs
IM NAMEN DER REPUBLIK. 6 Ob 501/83
IM NAMEN DER REPUBLIK 6 Ob 501/83 2 6 Ob 501/83 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte
OGH 2005/05/10, 5 Ob 8/05w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1 Ob 1/98y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0138-K/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HR, St., vertreten durch Sachwalterin, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch
IM NAMEN DER REPUBLIK. 7 Ob 84/06p
IM NAMEN DER REPUBLIK 7 Ob 84/06p 2 7 Ob 84/06p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten
IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 41/16m
IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 41/16m 2 8 Ob 41/16m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an
1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
7 Ob 256/03b. B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.
7 Ob 256/03b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
60 R lol/loy - 2. Der Berufung wird t eil. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
60 R lol/loy - 2 Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Hofrat Dr. Schmidt (Vorsitzender), Dr. Steinberger und KR Ing. Senft in der Rechtssache der klagenden Partei vertreten
3 Ob 110/11i. gefasst:
3 Ob 110/11i Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch
4 Ob 42/10w. gefasst:
4 Ob 42/10w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache