Philipp Graf von und zu Egloffstein. Rechtsanwalt

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1 Philipp Graf von und zu Egloffstein Rechtsanwalt

2 2 Wohnen plus: Die Ambulantisierung als Chance für die Weiterentwicklung von Altenpflegeheimen Ambulantisierung aus Sicht des Heimrechts im Lichte des HGBP

3 3 Ausgangssituation (dargestellt für das Bundesland Hessen): Die entsprechende Wohn- und Versorgungsform ist gemäß dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) als stationäre Einrichtung einzustufen (vgl. Vortrag von Hr. Dr. Börner) und bei den Verbrauchern als Zielgruppe handelt es sich zu einem wesentlichen Teil um pflegebedürftige Personen. Beachte zunächst als rechtliche Grundlage: Ordnungsrecht ist nicht gleich Leistungsrecht! Das heißt Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann die Leistungserbringung ambulant erfolgen, auch wenn die entsprechende Wohn- und Versorgungsform gemäß HGBP als stationär einzustufen ist!

4 4 Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: 12 HGBP (landesrechtliches Ordnungsrecht) und 38 a SGB XI (bundesrechtliches Leistungsrecht). Ggf. Befreiungen über 12 HGBP (Anknüpfung an den Vortrag von Hr. Dr. Börner): 12 Abs. 1 Satz 1 HGBP: die zuständige Behörde kann auf Antrag die Betreiberin oder den Betreiber von Anforderungen nach den 9 bis 11 sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, insbesondere wenn 1. dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen geboten erscheint, 2. die Erfüllung der Anforderungen und Betriebspflichten in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht und 3. hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet ist.

5 5 Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: 12 Abs. 1 Satz 1 HGBP: Insbesondere, bedeutet: Keine enumerative Aufzählung mehr, es sind auch andere Fallvarianten möglich (Flexibilisierung) - neue, geeignete Wohn- und Versorgungsformen sind unserer Erfahrung nach gewünscht. Muss nicht mehr dringend geboten sondern nur noch geboten sein (wiederum Flexibilisierung). Behörde kann bedeutet: Die Entscheidung muss nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Aber: Es gibt trotz Befreiungsmöglichkeiten natürlich Mindestanforderungen: so dürfen z.b. brandschutzrechtliche Aspekte nicht vernachlässigt werden (diese müssen zuvor mit der zuständigen Brandschutzbehörde abgestimmt werden).

6 6 Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: 12 Abs. 1 Satz 2 HGBP: Die Betreiberin oder der Betreiber ist auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen auf ihre oder seine Kosten wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen. 12 Abs. 2 Satz 1 HGBP: Die Entscheidung der Behörde ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

7 7 Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: 12 Abs. 2 Satz 2 HGBP: Die Befugnis zur Überwachung bleibt durch die Befreiung unberührt. 12 Abs. 2 Satz 3 HGBP: Der Verbraucher erhält also auch weiterhin den Schutz der HÄVS durch entsprechende Kontrollmöglichkeiten! Wird im Rahmen der Überwachung ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt, kann die Befreiung im Falle der Wiedererteilung unbefristet erfolgen. Anmerkung: Die Entscheidung über eine Entfristung erfolgt durch Verwaltungsakt und hat unter Ausübung eines pflichtgebundenen Ermessens durch die zuständige Behörde zu erfolgen.

8 8 Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: Rechtliche Basis: Landesrechtliches Ordnungsrecht (wie das HGBP) kann nicht gestatten, was nach leistungsrechtlichem Bundesrecht (wie das SGB XI) nicht zulässig ist! Vgl. z.b. 38a SGB XI (leistungsrechtliches Bundesrecht)! Das heißt (Auch) 38 a SGB XI ist vorliegend bei der Frage einer ambulanten Versorgung zu beachten.

9 9 Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: 38 a Abs. 1 Ziffer 4 SGB XI: Pflegebedürftige haben Anspruch auf.., wenn 4.) keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen;... Die entsprechenden, nach dem Leistungsrecht zu beachtenden Kriterien sollten vom Leistungserbringer unbedingt mit den zuständigen Landesverbänden der Kassen und mit den zuständigen Sozialhilfeträgern abgestimmt werden. Das heißt Bei einer entsprechenden Versorgungs- und Wohnform sollte der potentielle Leistungserbringer unbedingt die zuständigen Ordnungsbehörden (in Hessen: insbesondere die HÄVS, aber auch z.b. die zuständige Brandschutzbehörde) als auch die vorgenannten, zuständigen Kostenträger für die jeweilige Konzeption mit ins Boot holen.

10 10 Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: Fazit Das landesrechtliche Heimrecht ist bei entsprechenden Wohn- und Versorgungsformen als landesrechtliches Ordnungsrecht zu beachten, leistungsrechtlich ist das entsprechend einschlägige Bundesrecht (z.b. SGB XI) zu beachten. Jedenfalls werden die Verbraucher auch in entsprechenden Konstellationen von den zuständigen Behörden geschützt.

11 11 Weitere rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung: BEACHTE Bei einer Einrichtung, welche nach dem HGBP als stationäre Einrichtung einzustufen ist, wird nahezu immer das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anwendung finden. => Daher: Komplexe Vorschriften des WBVG beachten, z.b. 8 Abs. 4 WBVG Versorgungsausschluss, 9 WBVG Entgelterhöhung, 12 WBVG Kündigungseinschränkung bei Kündigung des Unternehmers, etc.

12 12 ACHTUNG Vorliegend handelt es sich lediglich um grundlegende und allgemeine juristische Ausführungen. Sie ersetzen in keinem Fall eine zwingend notwendige, juristische Beratung!

13 13 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

14 Färbgasse Butzbach Fon: / Fax: / kanzlei@banff-egloffstein.de

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