Fachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen

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1 Fachgespräch: Von Betroffenen zu Beteiligten PatientInnen stärken und beteiligen Berlin,

2 Patientenrechtegesetz seit dem Deutscher Medizinrechtstag Was hat sich seit der Einführung des PatRG geändert? 2

3 13. Deutscher Medizinrechtstag Nichts! 3

4 Ausnahme: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler 13. Deutscher Medizinrechtstag Haftungssystem beruht auf dem Konstrukt der Ausnahme des groben Behandlungsfehlers. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Behandler beweisen, dass der Schaden nicht Folge des Behandlungsfehlers ist. 4

5 Definition: grober Behandlungsfehler 13. Deutscher Medizinrechtstag Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. (vgl. etwa BGH, Urteil vom , Az: VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 ) 5

6 13. Deutscher Medizinrechtstag Regel: Der geschädigte Patient muss Alles ( 286 ZPO) beweisen: 1. Behandlungsfehler 2. Gesundheitsschaden 3. Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden 6

7 13. Deutscher Medizinrechtstag Narbenkeloid 2016 Merz Pharma Behandlungsfehler (+) Schaden (+) Ursachenzusammenhang? Nur wahrscheinlich Keine Haftung 7

8 13. Deutscher Medizinrechtstag Unzulänglichkeiten dieses Haftungssystems 1. Definition des groben Behandlungsfehlers ist unscharf 2. Ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt bestimmt in der Regel der Sachverständige im Arzthaftungsprozess ( Richter in Weiß ) 3. Willkür dominiert die Arzthaftungsprozesse: Welchen Gutachter wählt das Gericht? Welche Kriterien legt der Gutachter an? Will er die Kollegen schützen? Oder will er diesen Kollegen schaden? 8

9 13. Deutscher Medizinrechtstag Unzulänglichkeiten dieses Haftungssystems Verdacht eines Behandlungsfehlers 100% Einfacher Behandlungsfehler kein Behandlungsfehler grober Behandlungsfehler 30 % bis 50 % 40% bis 65% 5% bis 10% Haftung nur in Haftung in 20% bis 30% 95% Haftung in max.15 % Haftung in max. 9,5% 9

10 Alternativvorschlag: Beweismaßreduktion 13. Deutscher Medizinrechtstag Behandlungsfehler muss der Patient beweisen 2. Schaden muss der Patient beweisen 3. Ursachenzusammenhang muss der Patient mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beweisen Umsetzung durch Einfügung eines Absatz 6 in 630 h BGB 630 h Abs. 6: Der Patient hat den Behandlungsfehler und den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu beweisen. Die Ursächlichkeit zwischen dem Behandlungsfehler und dem Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hat der Patient mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. 10

11 Fehlgriff : 630 c Absatz 2 Satz 2, 3 BGB 13. Deutscher Medizinrechtstag ²Sind dem Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. ³Ist dem Behandelnden oder einem seiner in 52 StPO bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung der Behandelnden verwendet werden. 11

12 Fehlgriff : 630 c Absatz 2 Satz 2, 3 BGB 13. Deutscher Medizinrechtstag Was ist, wenn der Arzt auf Nachfrage einen Behandlungsfehler verschweigt? Welche Konsequenzen muss der Arzt tragen, wenn er fälschlicherweise einen Kollegen eines Behandlungsfehlers bezichtigt? Was passiert, wenn der Behandlungsfehler zwar nicht von dem Arzt, aber von einem anderen Arzt derselben Praxis begangen wurde und der Patient fragt nicht nach einem Behandlungsfehler? usw., usw... 12

13 Weitere Forderungen 13. Deutscher Medizinrechtstag Normierung eines Trauerschadens 2. Einführung eines Härtefallfonds (Model Prof. Hart) 3. Mediation 4. Stärkung der Position des Parteigutachters 13

14 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Jörg F. Heynemann Fachanwalt für Medizinrecht (0)

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