|
|
- Carl Albrecht
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Page 1 of 18 Suchen Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Market Vectors ETF Trust - Gaming ETF US57060U8291 (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust New York / USA Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für Market Vectors ETF Trust - Gaming ETF (ISIN: US57060U8291) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 1,2990 1,2990 1,2990 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,3928 1) 1,3928 1) 1,3928 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche 0,2505 0,2505 0,2505 Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 1,1423 1) 1,1423 1) 1,1423 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,0998 1) 0,0998 1) 0,0998 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 1,2421 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,3353 3) 0,3353 3) 0,3353 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,3353 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 1,2421 4) 1,2421 4) 1,2421 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG
2 Page 2 of 18 cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 1,2421 1,2421 1,2421 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0250 3) 0,0250 3) 0,0250 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0250 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0296 0,0296 0,0296 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0938 0,0938 0,0938 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 0,0998 0,0998 0,0998 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 2,5075 um USD 0,0000 auf USD 2,5075 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 1,2990 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Environmental Services ETF (ISIN: US57060U2096) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung:
3 Page 3 of 18 - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,6800 0,6800 0,6800 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,6841 1) 0,6841 1) 0,6841 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,6841 1) 0,6841 1) 0,6841 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,2764 1) 0,2764 1) 0,2764 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,7254 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,0339 3) 0,0339 3) 0,0339 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,0339 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,9605 4) 0,9605 4) 0,9605 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,7254 0,7254 0,7254 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0058 3) 0,0058 3) 0,0058 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0058 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd)
4 Page 4 of 18 die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 0,0058 0,0058 0,0058 0,0058 0,0058 0,0058 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 17,2483 um USD 0,0000 auf USD 17,2483 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,6800 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Biotech ETF (ISIN: US57060U1833) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,3370 0,3370 0,3370 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,3404 1) 0,3404 1) 0,3404 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,3404 1) 0,3404 1) 0,3404 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,2350 1) 0,2350 1) 0,2350 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,3739 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd)
5 Page 5 of 18 steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,5753 3) 0,5753 3) 0,5753 3) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,3739 0,3739 0,3739 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0054 0,0054 0,0054 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete 0,0054 0,0054 0,0054
6 Page 6 of 18 Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 0,0305 0,0305 0,0305 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,4336 um USD 0,0000 auf USD 0,4336 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,3370 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Semiconductor ETF (ISIN: US57060U2336) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 1,1410 1,1410 1,1410 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,1849 1) 1,1849 1) 1,1849 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 1,1849 1) 1,1849 1) 1,1849 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,8790 1) 0,8790 1) 0,8790 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 2,0387 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,3847 3) 0,3847 3) 0,3847 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,3847 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt
7 Page 7 of 18 geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 2,0639 4) 2,0639 4) 2,0639 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 2,0387 2,0387 2,0387 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0391 3) 0,0391 3) 0,0391 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0391 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0765 0,0765 0,0765 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0765 0,0765 0,0765 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 1,1410 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein.
8 Page 8 of 18 (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Pharmaceutical ETF (ISIN: US57060U2179) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttungen beziehen sich auf folgende Barausschüttungen: - Ausschüttung vom 1. April 2015 (Ex-Tag) mit 0,4975 0,4975 0,4975 Zahltag 8. April Ausschüttung vom 1. Juli 2015 (Ex-Tag) mit 0,2769 0,2769 0,2769 Zahltag 8. Juli Ausschüttung vom 1. Oktober 2015 (Ex-Tag) mit 0,2840 0,2840 0,2840 Zahltag 7. Oktober Ausschüttung vom 29. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,2040 0,2040 0,2040 Zahltag 5. Januar Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung 1,3187 1,3187 1, davon Ausschüttung vom 1. April 2015 (Ex-Tag) 0,5197 1) 0,5197 1) 0,5197 1) - davon Ausschüttung vom 1. Juli 2015 (Ex-Tag) 0,2893 1) 0,2893 1) 0,2893 1) - davon Ausschüttung vom 1. Oktober 2015 (Ex-Tag) 0,2967 1) 0,2967 1) 0,2967 1) - davon Ausschüttung vom 29. Dezember 2015 (Ex- 0,2131 1) 0,2131 1) 0,2131 1) Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1,3187 1,3187 1, davon Ausschüttung vom 1. April ,5197 1) 0,5197 1) 0,5197 1) - davon Ausschüttung vom 1. Juli ,2893 1) 0,2893 1) 0,2893 1) - davon Ausschüttung vom 1. Oktober ,2967 1) 0,2967 1) 0,2967 1) - davon Ausschüttung vom 29. Dezember ,2131 1) 0,2131 1) 0,2131 1) b) Ausschüttungsgleiche Erträge 0,2870 0,2870 0, davon zum Geschäftsjahresende zufließende ausschüttungsgleiche Erträge - davon per Ausschüttung vom 1. April 2015 (Ex-Tag) - davon per Ausschüttung vom 1. Juli 2015 (Ex-Tag) - davon per Ausschüttung vom 1. Oktober 2015 (Ex- 0,1670 1) 0,1670 1) 0,1670 1) Tag) - davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,1200 1) 0,1200 1) 0,1200 1) (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 1,5993 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,5176 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,2881 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,4618 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,3317 0,0000 bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,3032 3) 0,3032 3) 0,3032 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0981 0,0981 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0546 0,0546 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0875 0,0875 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0629 0,0629 0,0629
9 Page 9 of 18 jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - 0,3032 3) 0, davon per Ausschüttung vom 1. April ,0981 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0546 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0875 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0629 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 1,6057 4) 1,6057 4) 1,6057 4) - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,5197 0,5197 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,2893 0,2893 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,4637 0,4637 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,3331 0,3331 0,3331 bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 1,5993 1,5993 1,5993 Doppelbuchstabe aa enthalten - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,5176 0,5176 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,2881 0,2881 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,4618 0,4618 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,3317 0,3317 0,3317 e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0463 3) 0,0463 3) 0,0463 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0150 0,0150 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0083 0,0083 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0134 0,0134 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0096 0,0096 0,0096 bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0463 3) 0,0000 (ohne die unter ff) - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0150 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0083 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0134 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0096 0,0000 cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer)
10 Page 10 of 18 ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen 0,0686 0,0686 0, davon per Ausschüttung vom 1. April ,0222 0,0222 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0124 0,0124 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0198 0,0198 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0142 0,0142 0,0142 Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0686 0,0686 0,0686 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0222 0,0222 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0124 0,0124 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0198 0,0198 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0142 0,0142 0,0142 Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttungen und Zwischenausschüttungen mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gelten zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von den 4 Barausschüttungen in Höhe von insgesamt USD 1,2624 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Retail ETF (ISIN: US57060U2252) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 1,7450 1,7450 1,7450 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,7450 1) 1,7450 1) 1,7450 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche 0,0401 0,0401 0,0401 Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 1,7049 1) 1,7049 1) 1,7049 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % - 1,6878 2) 0,0000
11 Page 11 of 18 bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 1,7049 3) 1,7049 3) 1,7049 3) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 1,6878 1,6878 1,6878 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre
12 Page 12 of 18 Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 1,7450 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Morningstar Wide Moat ETF (ISIN: US57060U1346) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,6170 0,6170 0,6170 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,6197 1) 0,6197 1) 0,6197 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,6197 1) 0,6197 1) 0,6197 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,1495 1) 0,1495 1) 0,1495 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,7658 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,0221 3) 0,0221 3) 0,0221 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,0221 3) 0,0000
13 Page 13 of 18 kk) ll) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,7692 4) 0,7692 4) 0,7692 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,7658 0,7658 0,7658 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0034 3) 0,0034 3) 0,0034 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0034 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0034 0,0034 0,0034 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0034 0,0034 0,0034 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ).
14 Page 14 of 18 Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,6170 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Morningstar International Moat ETF (ISIN: US57061R3122) für den Zeitraum vom bis * Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,2250 0,2250 0,2250 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,2359 1) 0,2359 1) 0,2359 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0726 0,0726 0,0726 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,1633 1) 0,1633 1) 0,1633 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,1629 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,0521 3) 0,0521 3) 0,0521 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,0521 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,1633 4) 0,1633 4) 0,1633 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,1629 0,1629 0,1629 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG 0,0088 3) 0,0088 3) 0,0088 3)
15 Page 15 of 18 vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) - 0,0088 3) 0,0000 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. * Das Investmentvermögen wurde mit Wirkung zum 13. Juli 2015 aufgelegt. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,2250 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Global Spin-Off ETF (ISIN: US57061R3387) für den Zeitraum vom bis * Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,1110 0,1110 0,1110 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,1110 1) 0,1110 1) 0,1110 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0203 0,0203 0,0203
16 Page 16 of 18 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,0907 1) 0,0907 1) 0,0907 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,0806 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,0907 3) 0,0907 3) 0,0907 3) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,0806 0,0806 0,0806 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff)
17 Page 17 of 18 die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. * Das Investmentvermögen wurde mit Wirkung zum 09. Juni 2015 aufgelegt. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,1110 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. Der geprüfte Jahresbericht des Market Vectors ETF Trust für das am 30. September 2015 endende Geschäftsjahr wird am Sitz des Market Vectors ETF Trust, 335 Madison Avenue, New York, NY 10017, USA zur Verfügung gestellt. New York, den 26. Januar 2016 Market Vectors ETF Trust Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Ermittlung der steuerlichen Angaben für die Anteilklassen: Market Vectors ETF Trust - Gaming ETF (ISIN: US57060U8291) Market Vectors ETF Trust - Environmental Services ETF (ISIN: US57060U2096) Market Vectors ETF Trust - Biotech ETF (ISIN: US57060U1833) Market Vectors ETF Trust - Semiconductor ETF (ISIN: US57060U2336) Market Vectors ETF Trust - Pharmaceutical ETF (ISIN: US57060U2179) Market Vectors ETF Trust - Retail ETF (ISIN: US57060U2252) Market Vectors ETF Trust - Morningstar Wide Moat ETF (ISIN: US57060U1346) Market Vectors ETF Trust - Morningstar International Moat ETF (ISIN: US57061R3122) Market Vectors ETF Trust - Global Spin-Off ETF (ISIN: US57061R3387) An Market Vectors ETF Trust, 335 Madison Avenue, New York, NY 10017, USA
18 Page 18 of 18 Market Vectors ETF Trust (nachfolgend: die Gesellschaft) hat die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: wir) beauftragt, auf der Grundlage der Buchführung und der geprüften Jahresberichte für die oben aufgeführten Investmentvermögen für den jeweils in den Besteuerungsgrundlagen angegebenen Zeitraum die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (nachfolgend: InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Verantwortung für die Rechnungslegung der Investmentvermögen als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft, für die oben aufgeführten Investmentvermögen die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. In die Ermittlung der steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Eschborn, den 26. Januar 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA
Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF
MehrZwischenausschüttung
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrChinaAMC Fund. Luxembourg
ChinaAMC Fund Luxembourg (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC Fund - China Opportunities Anteilklasse A USD Accumulation (ISIN:
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc
MehrChina Asset Management (Hong Kong) Limited. Hong Kong
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum vom 11.06.2012 bis 31.12.2012
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrBesteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss:
Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: 13.03.2014 Geschäftsjahr von 24.06.13 bis 31.12.13 Ethna-GLOBAL Defensiv SIA-A Ex-Tag: 02.04.2014 ISIN: LU0868353987 Valuta-Tag:
MehrVeröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für
(alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für Bantleon Anleihenfonds Bantleon Return Anteilklasse IA (ISIN: LU0109659770) WKN: 615250 für den Zeitraum
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum:
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrLUX-PENSION, SICAV. Luxemburg. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
LUX-PENSION, SICAV Luxemburg Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Steuerlicher Zufluss: 31.03.2015 Name des Investmentvermögens:
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Vorsorge Mixfonds (A) ISIN: AT0000969787 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.11.2011
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Dynamic Equity Strategy (T) ISIN: AT0000A0H825 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.08.2012
Mehr2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 4,4385 4,4385 4,4385. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 1,9219 1,9219
Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Steuerlicher Zufluss: 30.06.2015 Name des Investmentfonds: LUX-PORTFOLIO BALANCED ISIN: LU0091958230 5 Abs. 1 S. 1 Nr. InvStG Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen
MehrBarausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Herausgegeben Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrSecurity Kapitalanlage AG Graz, Österreich
Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo New World (A) ISIN: AT0000986054 Zeitraum: 01.10.2017 bis 31.12.2017 (alle Angaben je
MehrCommerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg
Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom
Mehr1b) Betrag der Thesaurierung/ausschüttungsgleichen Erträge je Anteil 1,8440 1,8419 1,8419
30.09.2006 Fondsname: UniEuroKapital ISIN: LU0046307343 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. Nr. InvStG 5 Abs. Nr.... InvStG Privatanleger Kapitalgesellshaft b Betrag der Thesaurierung/ausshüttungsgleihen
Mehr2) Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen Erträge 3,7851 3,7851 3,7851. cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a (Zinsschranke) - 3,6506 3,6506
Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Steuerlicher Zufluss: 31.03.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST -A-CAP ISIN: LU0568374184 Betrag der Thesaurierung/ ausschüttungsgleichen
MehrMuzinich Extrayield Funds, Dublin
Muzinich Extrayield Funds, Dublin Bekanntmachung gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für das Geschäftsjahr vom 1.12.2011 bis 30.11.2012 und die am 7.6.2012 und 14.12.2012 zahlbaren Ausschüttungen Muzinich
MehrSecurity Kapitalanlage AG Graz, Österreich
Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: SUPERIOR 5 - Ethik Kurzinvest (A) ISIN: AT0000A01UQ7 Zeitraum: 01.06.2017 bis 31.12.2017 (alle
MehrBesteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A)
Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A) ISIN: AT0000856711 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1 Anteil) Privatanleger
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrCommerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 LUXEMBOURG
Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 LUXEMBOURG Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Rent 2018 (A) ISIN: AT0000A0UA25 Zeitraum: 1.4.2015 bis 31.3.2016
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrBesteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A)
Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A) ISIN: AT0000654652 Zeitraum: 01.10.2016 bis 30.09.2017 Ausschüttung: 01.12.2017 (alle Angaben je 1
MehrVontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Der Investmentfonds Vontobel Fonds Services
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrVontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrBescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/5 Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) An die Landesbank Berlin AG (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde
MehrANGABEN IM SINNE DES 5 ABS. 1 SATZ 1 NR. 1 UND 2 InvStG DES KANAM GRUNDINVEST FONDS ÜBER DIE ZWISCHENAUSSCHÜTTUNG AM 22. JUNI 2016
KanAm grundinest Fonds Ausschüttungsanzeige Der KanAm grundinvest Fonds WKN 679 180/ISIN DE0006791809 schüttet am 22. Juni 2016 entsprechend dem Ausschüttungsbeschluss vom 17. Juni 2016 2,00 je Anteil
MehrCrédit Mutuel CIC Asset Management
Veröffentlichungen betreffend Kapitalanlagen und Unternehmensübernahmen Besteuerungsgrundlagen Elektronischer Bundesanzeiger Veröffentlichungsdatum: 31.07.2006 Veröffentlichungstext: Crédit Mutuel CIC
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrVontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für die Investmentfonds
MehrGlobal Fund Selection SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Global Fund Selection SICAV Luxemburg Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Global Fund Selection SICAV hat für den Investmentfonds
MehrFonds-Reporting Ausschüttung/Teilausschüttung und Thesaurierung
Fonds-Reporting Ausschüttung/Teilausschüttung und Thesaurierung Für nach dem 31.12.2011 zufließende Erträge zur Übermittlung an WM Datenservice ( WM Datenservice 2011) Datum: 08.03.2016 Fonds 1 Identifizierung
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.11.2012 bis 31.10.2013 Ex-Tag
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrCM - CIC EURO ACTIONS, FCP
CM - CIC EURO ACTIONS, FCP Frankreich Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG CM-CIC EURO ACTIONS Anteilklasse C Thesaurierung ISIN : FR0010359331 Privat- Betriebs- Betriebs-
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 0.2.205 bis 30..206 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.207 Valuta: 5.03.207 Datum
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 27.01.2014 Seite 1 von 4 KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2012 bis 30.09.2013 Ex-Tag
MehrWien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):
Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-
MehrBesteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbh Düsseldorf SPS Active Value Selection vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ISIN: DE000A1C0T02 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Ex-Tag 03.07.2017
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Raiffeisen und 2 InvStG Kapitalanlage- Kapitalmarkt RAIFF.-OPLUS-RENT; RAIFF.-OPA- 13.01.2011 Gesellschaft m.b.h.
Mehrelektronischer Bundesanzeiger
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
Mehrelektronischer Bundesanzeiger
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrCaceis Bank S.A., Germany Branch. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Caceis Bank S.A., Germany Branch Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft Caceis Bank S.A.,
MehrRubrics Global UCITS Funds PLC
Rubrics Global UCITS Funds PLC (FORMERLY ACPI GLOBAL UCITS FUNDS PLC) Irland, Republik Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG RUBRICS GLOBAL FIXED INCOME UCITS FUND
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrAkbank Turkish SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Akbank Turkish SICAV Luxemburg Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Akbank Turkish SICAV hat für
MehrBescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH
Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag
MehrCM-CIC Euro Actions, FCP
CM-CIC Euro Actions, FCP Frankreich Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG CM-CIC EURO ACTIONS Anteilklasse C Thesaurierung ISIN : FR0010359331 WKN : A0Q693 Privat-
MehrSource CSOP Markets plc Dublin / Irland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/5 Source CSOP Markets plc Dublin / Irland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Source CSOP Markets plc, eine nach irischem Recht
MehrSwiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH
Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Bescheinigung vom 16.09.2015 Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs.
Mehr1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0, , ,
PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für die Zwischenausschüttung per 08.05.2017 (Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 24.04.2017) Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:
MehrSteuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum
Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.09.2016 Celios Avocado per 28.09.2016 (Tag der Beschlussfassung: 28.09.2016) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger
MehrSavills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH
MehrSavills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014
MehrSavills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills
MehrSEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrSchwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)
Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.
Bescheinigung vom 02.01.2018 Seite 1 von 8 Lupus alpha Investment GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Ex-Tag der Zwischenausschüttung:
MehrWarburg Invest Luxembourg S.A. 2, Place Dargent 1413 Luxembourg. MPF Struktur Aktien
Warburg Invest Luxembourg S.A. 2, Place Dargent 1413 Luxembourg MPF Struktur Aktien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. 2 Investmentsteuergesetz Rumpfgeschäftsjahr vom 1. November 2017
MehrBescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Prüfung der steuerlichen Angaben
Mitglieder des Vorstandes: RA/StB Dr. Harald Treptow (Vorsitzender) RA/StB Eva Irina Doyé RA/StB Dr. Rudolf Falter, Dipl.-Kfm. StB Lothar Härteis, Dipl.-Fw. (FH) WP/StB Andreas Pfaller, Dipl.-Kfm. Stellvertretende
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum
MehrSEI Global Master Fund plc Dublin / Irland. Bekanntmachung vorläufiger der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG
PwC FS Tax GmbH Seite 1/1 SEI Global Master Fund plc Dublin / Irland Bekanntmachung vorläufiger der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG SEI Global Master Fund plc, eine nach irischem Recht inkorporierte
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwebundesanzeigerde
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrPage 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUXCASH Luxemburg Kapitalmarkt Besteuerungsgrlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Nr. 2 InvStG LUXCASH O - A;LUXCASH US-DOLLARS - B;LUXCASH O - B;LUXCASH
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
MehrPioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: 11.06.2010 Valuta: 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im : 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): 01.06.2010
MehrDie auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwebundesanzeigerde
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde Veröffentlichungsdatum:
Mehrelektronischer Bundesanzeiger
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de
Mehr