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1 Page 1 of 18 Suchen Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG Market Vectors ETF Trust - Gaming ETF US57060U8291 (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust New York / USA Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für Market Vectors ETF Trust - Gaming ETF (ISIN: US57060U8291) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 1,2990 1,2990 1,2990 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,3928 1) 1,3928 1) 1,3928 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche 0,2505 0,2505 0,2505 Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 1,1423 1) 1,1423 1) 1,1423 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,0998 1) 0,0998 1) 0,0998 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 1,2421 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,3353 3) 0,3353 3) 0,3353 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,3353 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 1,2421 4) 1,2421 4) 1,2421 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG

2 Page 2 of 18 cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 1,2421 1,2421 1,2421 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0250 3) 0,0250 3) 0,0250 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0250 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0296 0,0296 0,0296 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0938 0,0938 0,0938 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 0,0998 0,0998 0,0998 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 2,5075 um USD 0,0000 auf USD 2,5075 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 1,2990 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Environmental Services ETF (ISIN: US57060U2096) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung:

3 Page 3 of 18 - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,6800 0,6800 0,6800 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,6841 1) 0,6841 1) 0,6841 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,6841 1) 0,6841 1) 0,6841 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,2764 1) 0,2764 1) 0,2764 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,7254 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,0339 3) 0,0339 3) 0,0339 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,0339 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,9605 4) 0,9605 4) 0,9605 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,7254 0,7254 0,7254 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0058 3) 0,0058 3) 0,0058 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0058 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd)

4 Page 4 of 18 die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 0,0058 0,0058 0,0058 0,0058 0,0058 0,0058 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 17,2483 um USD 0,0000 auf USD 17,2483 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,6800 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Biotech ETF (ISIN: US57060U1833) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,3370 0,3370 0,3370 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,3404 1) 0,3404 1) 0,3404 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,3404 1) 0,3404 1) 0,3404 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,2350 1) 0,2350 1) 0,2350 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,3739 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd)

5 Page 5 of 18 steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,5753 3) 0,5753 3) 0,5753 3) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,3739 0,3739 0,3739 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0054 0,0054 0,0054 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete 0,0054 0,0054 0,0054

6 Page 6 of 18 Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 0,0305 0,0305 0,0305 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,4336 um USD 0,0000 auf USD 0,4336 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,3370 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Semiconductor ETF (ISIN: US57060U2336) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 1,1410 1,1410 1,1410 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,1849 1) 1,1849 1) 1,1849 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 1,1849 1) 1,1849 1) 1,1849 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,8790 1) 0,8790 1) 0,8790 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 2,0387 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,3847 3) 0,3847 3) 0,3847 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,3847 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt

7 Page 7 of 18 geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 2,0639 4) 2,0639 4) 2,0639 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 2,0387 2,0387 2,0387 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0391 3) 0,0391 3) 0,0391 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0391 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0765 0,0765 0,0765 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0765 0,0765 0,0765 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 1,1410 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein.

8 Page 8 of 18 (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Pharmaceutical ETF (ISIN: US57060U2179) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttungen beziehen sich auf folgende Barausschüttungen: - Ausschüttung vom 1. April 2015 (Ex-Tag) mit 0,4975 0,4975 0,4975 Zahltag 8. April Ausschüttung vom 1. Juli 2015 (Ex-Tag) mit 0,2769 0,2769 0,2769 Zahltag 8. Juli Ausschüttung vom 1. Oktober 2015 (Ex-Tag) mit 0,2840 0,2840 0,2840 Zahltag 7. Oktober Ausschüttung vom 29. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,2040 0,2040 0,2040 Zahltag 5. Januar Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung 1,3187 1,3187 1, davon Ausschüttung vom 1. April 2015 (Ex-Tag) 0,5197 1) 0,5197 1) 0,5197 1) - davon Ausschüttung vom 1. Juli 2015 (Ex-Tag) 0,2893 1) 0,2893 1) 0,2893 1) - davon Ausschüttung vom 1. Oktober 2015 (Ex-Tag) 0,2967 1) 0,2967 1) 0,2967 1) - davon Ausschüttung vom 29. Dezember 2015 (Ex- 0,2131 1) 0,2131 1) 0,2131 1) Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 1,3187 1,3187 1, davon Ausschüttung vom 1. April ,5197 1) 0,5197 1) 0,5197 1) - davon Ausschüttung vom 1. Juli ,2893 1) 0,2893 1) 0,2893 1) - davon Ausschüttung vom 1. Oktober ,2967 1) 0,2967 1) 0,2967 1) - davon Ausschüttung vom 29. Dezember ,2131 1) 0,2131 1) 0,2131 1) b) Ausschüttungsgleiche Erträge 0,2870 0,2870 0, davon zum Geschäftsjahresende zufließende ausschüttungsgleiche Erträge - davon per Ausschüttung vom 1. April 2015 (Ex-Tag) - davon per Ausschüttung vom 1. Juli 2015 (Ex-Tag) - davon per Ausschüttung vom 1. Oktober 2015 (Ex- 0,1670 1) 0,1670 1) 0,1670 1) Tag) - davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,1200 1) 0,1200 1) 0,1200 1) (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 1,5993 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,5176 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,2881 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,4618 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,3317 0,0000 bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,3032 3) 0,3032 3) 0,3032 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0981 0,0981 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0546 0,0546 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0875 0,0875 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0629 0,0629 0,0629

9 Page 9 of 18 jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - 0,3032 3) 0, davon per Ausschüttung vom 1. April ,0981 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0546 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0875 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0629 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 1,6057 4) 1,6057 4) 1,6057 4) - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,5197 0,5197 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,2893 0,2893 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,4637 0,4637 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,3331 0,3331 0,3331 bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 1,5993 1,5993 1,5993 Doppelbuchstabe aa enthalten - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,5176 0,5176 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,2881 0,2881 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,4618 0,4618 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,3317 0,3317 0,3317 e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0463 3) 0,0463 3) 0,0463 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0150 0,0150 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0083 0,0083 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0134 0,0134 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0096 0,0096 0,0096 bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0463 3) 0,0000 (ohne die unter ff) - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0150 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0083 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0134 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0096 0,0000 cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer)

10 Page 10 of 18 ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen 0,0686 0,0686 0, davon per Ausschüttung vom 1. April ,0222 0,0222 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0124 0,0124 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0198 0,0198 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0142 0,0142 0,0142 Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0686 0,0686 0,0686 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre - davon in den zum Geschäftsjahresende zufließenden ausschüttungsgleichen Erträgen - davon per Ausschüttung vom 1. April ,0222 0,0222 0, davon per Ausschüttung vom 1. Juli ,0124 0,0124 0, davon per Ausschüttung vom 1. Oktober ,0198 0,0198 0, davon per Ausschüttung vom 29. Dezember ,0142 0,0142 0,0142 Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttungen und Zwischenausschüttungen mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gelten zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von den 4 Barausschüttungen in Höhe von insgesamt USD 1,2624 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Retail ETF (ISIN: US57060U2252) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 1,7450 1,7450 1,7450 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,7450 1) 1,7450 1) 1,7450 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche 0,0401 0,0401 0,0401 Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 1,7049 1) 1,7049 1) 1,7049 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. 40 EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % - 1,6878 2) 0,0000

11 Page 11 of 18 bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 1,7049 3) 1,7049 3) 1,7049 3) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 1,6878 1,6878 1,6878 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre

12 Page 12 of 18 Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 1,7450 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Morningstar Wide Moat ETF (ISIN: US57060U1346) für den Zeitraum vom bis Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,6170 0,6170 0,6170 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,6197 1) 0,6197 1) 0,6197 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,6197 1) 0,6197 1) 0,6197 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 0,1495 1) 0,1495 1) 0,1495 1) 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,7658 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,0221 3) 0,0221 3) 0,0221 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,0221 3) 0,0000

13 Page 13 of 18 kk) ll) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,7692 4) 0,7692 4) 0,7692 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,7658 0,7658 0,7658 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 0,0034 3) 0,0034 3) 0,0034 3) 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf - 0,0034 3) 0,0000 (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, 0,0034 0,0034 0,0034 vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und 0,0034 0,0034 0,0034 ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ).

14 Page 14 of 18 Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,6170 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Morningstar International Moat ETF (ISIN: US57061R3122) für den Zeitraum vom bis * Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,2250 0,2250 0,2250 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,2359 1) 0,2359 1) 0,2359 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0726 0,0726 0,0726 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,1633 1) 0,1633 1) 0,1633 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,1629 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug 0,0521 3) 0,0521 3) 0,0521 3) nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG - 0,0521 3) 0,0000 kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,1633 4) 0,1633 4) 0,1633 4) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,1629 0,1629 0,1629 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG 0,0088 3) 0,0088 3) 0,0088 3)

15 Page 15 of 18 vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff) die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) - 0,0088 3) 0,0000 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 0,0109 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Bei Anrechnung/Abzug der ausl. Quellensteuer ist auf ebene 32d Abs. 5 EStG, auf Ebene des sonstigen betrieblichen s 34c EStG bzw. auf Ebene der 26 KStG zu beachten. 4) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. * Das Investmentvermögen wurde mit Wirkung zum 13. Juli 2015 aufgelegt. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,2250 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. (alle Angaben je 1 Anteil und in USD) Market Vectors ETF Trust - Global Spin-Off ETF (ISIN: US57061R3387) für den Zeitraum vom bis * Nachrichtlich: Die Ausschüttung bezieht sich auf folgende Barausschüttung: - Ausschüttung vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) mit 0,1110 0,1110 0,1110 Zahltag 28. Dezember Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. Nr. 2 InvStG a) Betrag der Ausschüttung vom 21. Dezember ,1110 1) 0,1110 1) 0,1110 1) (Ex-Tag) aa) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre bb) In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 0,0203 0,0203 0,0203

16 Page 16 of 18 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge vom 21. 0,0907 1) 0,0907 1) 0,0907 1) Dezember 2015 (Ex-Tag) b) Ausschüttungsgleiche Erträge vom 21. Dezember 2015 (Ex-Tag) c) In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene aa) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.v.m. 3 Nr. - 0,0806 2) 0, EStG oder im Fall des 16 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG; 100 % bb) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG; 100 % cc) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) dd) steuerfreie (Alt-) Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 3 Nr.1 S. 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind (steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile) ff) steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Immobilien i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung gg) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG (DBA-befreite ausländische Einkünfte) hh) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen ii) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG kk) in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG d) den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung aa) i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG 0,0907 3) 0,0907 3) 0,0907 3) bb) i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG cc) i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 4 InvStG, soweit in 0,0806 0,0806 0,0806 Doppelbuchstabe aa enthalten e) (weggefallen) f) ausländische Steuern, die auf die in den ausgeschütteten/ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfallen und aa) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 des EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ohne die unter ee) bb) die in aa) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf (ohne die unter ff) cc) die gem. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde dd) die in cc) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf ee) die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar ist (fiktive ausländische Quellensteuer) ff)

17 Page 17 of 18 die in ee) enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung h) die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: im Betrag der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Nachrichtlich: den Betrag der nach 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG in der am 23. Dezember 2013 anzuwendenden Fassung nichtabziehbaren Werbungskosten (in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten) 1) Die Ausschüttung mit den entsprechenden ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen gilt zu dem jeweils relevanten Ausschüttungszeitpunkt als zugeflossen. 2) Alle Beträge stellen Bruttowerte vor Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens ( 3 Nr. 40 EStG) bzw. des Beteiligungsprivilegs ( 8b KStG) i.v.m. 2 und 3 InvStG dar. 3) Gemäß 2 Abs. 1 i.v.m. 7 Abs. 1-3 InvStG sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag auf die ausgeschütteten Erträge sowie auf die ausschüttungsgleichen Erträge vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten. * Das Investmentvermögen wurde mit Wirkung zum 09. Juni 2015 aufgelegt. Nachrichtlich: Dem Steuerabzug unterliegende akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen sich zum 1. Oktober 2015 von USD 0,0000 um USD 0,0000 auf USD 0,0000 je Anteil (Angaben bezogen auf ). Von der Barausschüttung in Höhe von insgesamt USD 0,1110 je Anteil kann ggf. U.S. Quellensteuer abhängig von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen s einbehalten worden sein. Der geprüfte Jahresbericht des Market Vectors ETF Trust für das am 30. September 2015 endende Geschäftsjahr wird am Sitz des Market Vectors ETF Trust, 335 Madison Avenue, New York, NY 10017, USA zur Verfügung gestellt. New York, den 26. Januar 2016 Market Vectors ETF Trust Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Ermittlung der steuerlichen Angaben für die Anteilklassen: Market Vectors ETF Trust - Gaming ETF (ISIN: US57060U8291) Market Vectors ETF Trust - Environmental Services ETF (ISIN: US57060U2096) Market Vectors ETF Trust - Biotech ETF (ISIN: US57060U1833) Market Vectors ETF Trust - Semiconductor ETF (ISIN: US57060U2336) Market Vectors ETF Trust - Pharmaceutical ETF (ISIN: US57060U2179) Market Vectors ETF Trust - Retail ETF (ISIN: US57060U2252) Market Vectors ETF Trust - Morningstar Wide Moat ETF (ISIN: US57060U1346) Market Vectors ETF Trust - Morningstar International Moat ETF (ISIN: US57061R3122) Market Vectors ETF Trust - Global Spin-Off ETF (ISIN: US57061R3387) An Market Vectors ETF Trust, 335 Madison Avenue, New York, NY 10017, USA

18 Page 18 of 18 Market Vectors ETF Trust (nachfolgend: die Gesellschaft) hat die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: wir) beauftragt, auf der Grundlage der Buchführung und der geprüften Jahresberichte für die oben aufgeführten Investmentvermögen für den jeweils in den Besteuerungsgrundlagen angegebenen Zeitraum die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Investmentsteuergesetz (nachfolgend: InvStG) zu ermitteln und gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Bescheinigung darüber abzugeben, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Verantwortung für die Rechnungslegung der Investmentvermögen als Grundlage für die Ermittlung der steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, ausgehend von der Buchführung und den sonstigen Unterlagen der Gesellschaft, für die oben aufgeführten Investmentvermögen die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand unseres Auftrags. Im Rahmen der Überleitungsrechnung werden die Kapitalanlagen, die Erträge und Aufwendungen sowie deren Zuordnung als Werbungskosten steuerlich qualifiziert. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Zielfonds investiert hat, beschränkt sich unsere Tätigkeit ausschließlich auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Die Ermittlung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beruht auf der Auslegung der anzuwendenden Steuergesetze. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, oblag die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir haben uns bei der Erstellung davon überzeugt, dass die jeweils getroffene Entscheidung in vertretbarer Weise auf Gesetzesbegründungen, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt wurde. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der gewählten Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage haben wir die steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt. In die Ermittlung der steuerlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Eschborn, den 26. Januar 2016 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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